Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0052-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0052-I/04vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Maximilianstraße 9, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
27. September 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Innsbruck vom 17. August
2004, SN X,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
ehemals verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2002, 08-12/2003 und
01/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 11.441,04 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Sie habe
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 27. September 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sämtliche
Umsatzsteuerzahlungen seien rechtzeitig getätigt worden. Am 18. Juni
2004 habe eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung stattgefunden. Der Betrieb,
für den die Beschwerdeführerin verantwortlich (gewesen) sei, sei
umsatzsteuerbefreit. Die Schätzung sei daher unrichtig und entspreche nicht
den Gegebenheiten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Beschwerdeführerin hat
seit August 2000 ein Unternehmen für Bodenmarkierungsarbeiten betrieben.
Sie war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich. Im Februar 2004 hat die Beschwerdeführerin diese
unternehmerische Tätigkeit aufgegeben und war ab März 2004 bei der
Firma R-GmbH nichtselbständig beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin hat
für die Zeiträume 01-12/2002 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben,
wobei sie für 02/2002 eine Zahllast von € 356,24 bekannt gegeben
hat. Für die übrigen Zeiträume 01/2002 und 03-12/2002 hat sie
Gutschriften von insgesamt € 4.529,06 geltend gemacht hat. Insgesamt
hat sie damit mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2002 einen
Überschuss von € 4.172,82 erklärt. Mit der
Jahres-Umsatzsteuer für 2002 vom 15. Dezember 2003 hat die
Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum jedoch eine Zahllast von
€ 2.468,22 bekannt gegeben. Somit resultierte daraus eine
Nachforderung an Umsatzsteuer für 2002 in Höhe von
€ 6.641,04, die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
29. März 2004 vorgeschrieben wurde.
Ab 08/2003 hat die
Beschwerdeführerin keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben oder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Anlässlich der zu AB-Nr. Y
durchgeführten USt-Sonderprüfung für den Zeitraum 08/2003-03/2004
wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer auf Grundlage der
Daten für 2001 und 2002 geschätzt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen
für 08/2003 bis 01/2004 wurden mit jeweils € 800,00 pro Monat
ermittelt. Die Umsatzsteuer für 08-12/2003 (€ 4.000,00) wurde der
Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Juni 2004 und jene für
01/04 (€ 800,00) mit Bescheid vom 24. Juni 2004 vorgeschrieben.
Alle angeführten Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass die
Beschwerdeführerin dadurch, dass sie für die Zeiträume 01-12/2002
Umsätze unvollständig erklärt bzw. Gutschriften zu Unrecht
geltend gemacht hat, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für 2002 in Höhe von € 6.641,04 bewirkt und dadurch den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Bemerkt wird, dass die
Bekanntgabe der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung für 2002 vom
15. Dezember 2003 zwar eine Selbstanzeige im Sinne des § 29
FinStrG darstellt, diese jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung der
geschuldeten Beträge (§ 29 Abs. 2 FinStrG) keine
strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermag.
Weiters besteht der Verdacht,
dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG dadurch verwirklicht hat, dass sie für die
Zeiträume 08/2003 bis 01/2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und so eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für diese Zeiträume in Höhe von
€ 4.800,00 bewirkt hat.
Gegen die Schätzungen hat
die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren keine Einwendungen erhoben.
Nunmehr wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass der Betrieb, für
den die Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sei, umsatzsteuerbefreit
sei. Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in den
Umsatzsteuervoranmeldungen für 04/2003, 05/2003, und 07/2003 unter der
Kennzahl 015 (§ 6 Abs. 1 Z. 2 bis 6 sowie
§ 23 Abs. 5 UStG - Seeschifffahrt, Luftfahrt,
grenzüberschreitende Personenbeförderung, Reisevorleistungen im
Drittlandsgebiet usw.) steuerfreie Umsätze erklärt hat. Daraus, dass
für diese Zeiträume - und nur für diese Zeiträume
- steuerfreie Umsätze erklärt wurden, kann keineswegs
geschlossen werden, dass "der Betrieb umsatzsteuerbefreit" sei. Für den
Zeitraum 2002 erging der Umsatzsteuerbescheid aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. in der
Jahresumsatzsteuererklärung; darin hat sie keine steuerfreien Umsätze
erklärt. Die Umsätze für 08/2003 bis 01/2004 wurden bei der
USt-Sonderprüfung zu AB-Nr. Y geschätzt, wobei hier keine steuerfreien
Umsätze berücksichtigt wurden. Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin wurden die geschätzten Bemessungsgrundlagen mit Fax
vom 18. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht, in der Folge wurden die auf diesen
Feststellungen basierenden Bescheide vom 21. Juni 2004 und 24. Juni
2004 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Gegen diese Feststellungen
wurden keinerlei Einwendungen erhoben. Daher kann das nunmehrige
unsubstantiierte Vorbringen, "der Betrieb" sei umsatzsteuerbefreit, den
Tatverdacht nicht beseitigen, zumal nicht vorgebracht wurde, in welchem
Ausmaß und aufgrund welcher Rechtsgrundlage Umsätze steuerfrei
seien.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch der Beschwerdeführerin, die bereits seit dem Jahr 2000 unternehmerisch
tätig war, war dies schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt, zumal sie für hier nicht gegenständliche
Zeiträume eine Vielzahl von eigenhändig unterfertigten
Umsatzsatzsteuervoranmeldungen angegeben hat. Für den Vorsatzverdacht
spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen
längeren Zeitraum hingezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat auch
zweifelsfrei gewusst. dass die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
(für die Zeiträume 01-12/2002) bzw. die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen (für die Zeiträume 08/2003 bis 01/2004) zu
einer Verkürzung der Umsatzsteuer führen musste.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-I/04
- Stammnummer
- 13157
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF