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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0402-S/04

Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge - Rückforderung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-S/04vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird ein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst, hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine Lehrlingsfahrt geleisteten Fahrpreisersatz zu ersetzen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er diesen dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben hat.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BS, gegen den Bescheid der FS, vertreten durch MRG, betreffend Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für den Zeitraum 2. November 2001 bis 31. Juli 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw. erhielt über Antrag vom 23. Oktober 2001 von den Österreichischen Bundesbahnen für den Zeitraum 25. Oktober 2001 bis 23. September 2002 einen Freifahrausweis für Lehrlinge ausgestellt. Wie dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung allerdings zu entnehmen ist, wurde dieses Lehrverhältnis am 27. 10. 2001 abgebrochen und durch kein neues ersetzt. Da der Freifahrausweis vom Bw. nicht rückgegeben wurde, erging seitens der FLD ein Bescheid betreffend Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommener Beträge in Höhe von € 170,51 (Fahrpreisersatz für die Lehrlingsfreifahrten). Dagegen wurde fristgerecht berufen, mit der Begründung, dass die Karte nach Aufforderung ein paar Monate später zurückgeschickt wurde. Abgesehen davon sei man in diesem Zeitraum einer neuen Beschäftigung in R (Heimatort) nachgegangen, sodass ein Freifahrausweis ohnedies nicht mehr benötigt worden wäre. Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Im Vorlageantrag wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Karte zurückgeschickt wurde und entweder am Postweg oder sonstwo abhanden gekommen sei. Im Rahmen eines Vorhaltes wurde die Vorlage eines tauglichen Nachweises hinsichtlich der Freifahrausweisrückgabe eingefordert. Diesem Ersuchen konnte allerdings (siehe Schreiben vom 3. 12. 2004) nicht nachgekommen werden, da die ÖBB-Karte nicht eingeschrieben rückgeschickt wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 30 j Abs. 1 FLAG ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung verpflichten... Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird (Abs. 2). Gemäß § 30 l iVm § 30 h Abs. 1 FLAG hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine Lehrlingsfahrt geleisteten Fahrpreisersatz zu ersetzen, wenn er die Lehrlingsfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von € 73,- nicht übersteigt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass ab 1. 5. 2004 gegen eine Entscheidung bzgl Rückforderung Fahrtenbeihilfe (die bis 30. 4. 2004 von der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion erlassen wurde, jetzt in das gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt fällt) die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig ist (BGBl. I Nr. 110/2004). Unbestritten ist, dass seitens der Österreichischen Bundesbahnen für den Bw. im Oktober 2001 ein Freifahrausweis ausgestellt wurde und der Bw. seine Benützungsberechtigung dadurch verlor, dass er sein Lehrverhältnis am 27. 10. 2004 auflöste. Wie dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises zu entnehmen ist, muss ein noch gültiger Freifahrausweis, der nicht mehr benötigt wird, dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Der Bw. behauptet nun dieser Anordnung nachgekommen zu sein, ohne dies allerdings beweisen zu können. Seinen Ausführungen zufolge ist der Freifahrausweis am Postweg, eine Versendung wird nicht bestritten, oder "sonst irgendwo" verlorengegangen. Die Post ermöglicht jedoch gerade in solch heiklen Fällen, eingeschrieben und somit nachgewiesen zu versenden. Wer sich dieser Serviceleistung nicht bedient, hat das Risiko und die Folgen nicht zugestellter Schriftstücke selbst zu tragen. Die der Berufung und dem Vorlageantrag zu entnehmenden Gründe, wie Arbeit im Heimatort und somit kein Bedarf eines Freifahrausweises bzw. Postverschulden oder "irgendein" Verschulden sind Schutzbehauptungen und nicht geeignet, den postalischen Nachweis zu ersetzen. Da der Rückforderungsbetrag € 170,51 beträgt, kann auch von einer Festsetzung des Ersatzes im Rahmen einer Berufungserledigung nicht Abstand genommen werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 15. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

Fahrtenbeihilfe für LehrlingeRückforderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0402-S/04
Stammnummer
13155
Gültig
15.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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