Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0402-S/04
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge - Rückforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-S/04vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst, hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine Lehrlingsfahrt geleisteten Fahrpreisersatz zu ersetzen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er diesen dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BS, gegen den Bescheid der FS,
vertreten durch MRG, betreffend Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für den
Zeitraum 2. November 2001 bis 31. Juli 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhielt über Antrag vom 23. Oktober 2001 von
den Österreichischen Bundesbahnen für den Zeitraum
25. Oktober 2001 bis 23. September
2002 einen Freifahrausweis für Lehrlinge ausgestellt.
Wie dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung allerdings zu entnehmen ist, wurde dieses Lehrverhältnis
am 27. 10. 2001 abgebrochen und
durch kein neues ersetzt.
Da der Freifahrausweis vom Bw. nicht rückgegeben
wurde, erging seitens der FLD ein Bescheid betreffend Rückforderung von zu
Unrecht in Anspruch genommener Beträge in Höhe von € 170,51
(Fahrpreisersatz für die Lehrlingsfreifahrten).
Dagegen wurde fristgerecht berufen, mit der
Begründung, dass die Karte nach Aufforderung ein paar Monate später
zurückgeschickt wurde. Abgesehen davon sei man in diesem Zeitraum einer
neuen Beschäftigung in R (Heimatort) nachgegangen, sodass ein
Freifahrausweis ohnedies nicht mehr benötigt worden wäre.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde nochmals darauf hingewiesen, dass
die Karte zurückgeschickt wurde und entweder am Postweg oder sonstwo
abhanden gekommen sei.
Im Rahmen eines Vorhaltes wurde die Vorlage eines
tauglichen Nachweises hinsichtlich der Freifahrausweisrückgabe
eingefordert.
Diesem Ersuchen konnte allerdings (siehe Schreiben vom 3.
12. 2004) nicht nachgekommen werden, da die ÖBB-Karte nicht eingeschrieben
rückgeschickt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 j Abs. 1 FLAG ist der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit
Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge
abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge
zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn
sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung verpflichten...
Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem
anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche
Ausbildungsstätte im Bundesgebiet besuchen und für die
Familienbeihilfe bezogen wird (Abs. 2).
Gemäß
§ 30 l iVm § 30 h Abs. 1 FLAG
hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine
Lehrlingsfahrt geleisteten Fahrpreisersatz zu ersetzen, wenn er die
Lehrlingsfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt oder weiter in Anspruch
genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind.
Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise
Abstand genommen werden, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von €
73,- nicht übersteigt.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass ab 1. 5.
2004 gegen eine Entscheidung bzgl Rückforderung Fahrtenbeihilfe (die bis
30. 4. 2004 von der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion erlassen
wurde, jetzt in das gemäß
§ 17a Abs. 4 AVOG örtlich
zuständige Finanzamt fällt) die Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat zulässig ist (BGBl. I Nr. 110/2004).
Unbestritten ist, dass seitens der Österreichischen
Bundesbahnen für den Bw. im Oktober 2001 ein Freifahrausweis ausgestellt
wurde und der Bw. seine Benützungsberechtigung dadurch verlor, dass er sein
Lehrverhältnis am 27. 10. 2004 auflöste.
Wie dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises zu
entnehmen ist, muss ein noch gültiger Freifahrausweis, der nicht mehr
benötigt wird, dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.
Der Bw. behauptet nun dieser Anordnung nachgekommen zu
sein, ohne dies allerdings beweisen zu können.
Seinen Ausführungen zufolge ist der Freifahrausweis am
Postweg, eine Versendung wird nicht bestritten, oder "sonst irgendwo"
verlorengegangen.
Die Post ermöglicht jedoch gerade in solch heiklen
Fällen, eingeschrieben und somit nachgewiesen zu versenden.
Wer sich dieser Serviceleistung nicht bedient, hat das
Risiko und die Folgen nicht zugestellter Schriftstücke selbst zu
tragen.
Die der Berufung und dem Vorlageantrag zu entnehmenden
Gründe, wie Arbeit im Heimatort und somit kein Bedarf eines
Freifahrausweises bzw. Postverschulden oder "irgendein" Verschulden sind
Schutzbehauptungen und nicht geeignet, den postalischen Nachweis zu
ersetzen.
Da der Rückforderungsbetrag € 170,51
beträgt, kann auch von einer Festsetzung des Ersatzes im Rahmen einer
Berufungserledigung nicht Abstand genommen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 30h Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30j Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30j Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-S/04
- Stammnummer
- 13155
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF