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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101589/2015

Normverbrauchsabgabepflicht bei Einbringung eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kfz ins Inland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101589/2015vom 13.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ob § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Voraussetzung hat, dass die Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland (Verwender) der Eigentümer, Mieter (Leasingnehmer) oder Entlehner des eingebrachten oder verwendeten Fahrzeuges ist, wird aus der Tatsache, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 auch den (längerfristigen) Benützer eines Leihwagens oder eine Person, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen eines Verwandten (auf Dauer) im Inland benützt, zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens und Zulassungsscheines verpflichtet, wird der Schluss gezogen, dass unter dem "Verwender" die Person zu verstehen ist, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Ein Nutzen ist der Beschwerdeführerin jedenfalls entstanden, da sie das betreffende Kfz nachweislich für Privatfahrten über einen längeren Zeitraum im Inland verwendet hat. Hat die Person einen Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu tragen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0378). Die Beschwerdeführerin hat unstrittig ihren Hauptwohnsitz im Inland, denn gem. § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nämlich an jener Unterkunft begründet, an derer sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; der Hauptwohnsitz ist der Wohnsitz, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe (VwGH 29.10.1996, 96/11/0070). Die belangte Behörde hat aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Finanzpolizei die Verwendung des betreffenden Kfz durch die Beschwerdeführerin für private Zwecke über einen längeren Zeitraum im Inland festgestellt. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG zu beurteilen (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; VwGH 21.05.1996, 95/11/0378). § 82 Abs. 8 KFG 1967 kommt zur Anwendung und somit zum Zutreffen der Standortvermutung im Inland. Diese Vermutung hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht widerlegen können. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26.08.2013 erstmals vorbringt, dass keine Nutzung des betreffenden Kfz über einen längeren Zeitraum als einen Monat erfolgt wäre, konnte dies weder festgestellt noch erwiesen werden. Im Gegenteil, aufgrund der zweimaligen Betretung durch die Finanzpolizei und die getätigte Aussage der Beschwerdeführerin am 23.11.2011, sie würde das betreffende Kfz für private Zwecke im Inland nutzen, ist erwiesen, dass seit dem Beginn der Nutzung - nämlich der Zulassung am 26.05.2008 - eine Nutzung im Inland erfolgt ist und dass - wie nicht einmal behauptet wurde - keine monatliche Ausreise stattfand. Dass auf die Beschwerdeführerin (und ihren Gatten) kein weiteres Kfz im Inland - trotz Hauptwohnsitz im Inland - zugelassen war, bestätigt diese Feststellungen. Es konnten auch keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen werden, dass die Beschwerdeführerin das betreffende Kfz für berufliche Zwecke oder für Fahrten im Auftrag der ***3*** verwendet hätte. Des Weiteren wird die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 dadurch erfüllt, dass die Leasingraten von 05/2008 bis 02/2011 von der Leasingfinanzierungsbank "erlassen" wurden. Es handelt sich somit bei der Miteinberechnung der versäumten Leasingraten um ein nachträglich abgeschlossenes Kaufleasing. Dieser nachträglich abgeschlossene Leasingvertrag vermag nichts am Eigenimport im Mai 2008 und an der Anwendung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 ändern. Es ist auch anzumerken, dass die ***3*** erst im Jahr 2010 gegründet wurde, weshalb die nachträgliche Einbeziehung des betreffenden Kfz in das Betriebsvermögen der slowakischen Gesellschaft nichts an der Normverbrauchsabgabepflicht ändert. Denn auf die vertragliche Gestaltung bzw. auf die Eigentumsverhältnisse kommt es bei der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe nicht an, denn § 1 Z 3 NoVAG 1991 stellt auf das Einbringen des Kfz und die Verwendung bzw. Zulassungspflicht im Inland ab (BFG 25. 6. 2018, RV/7101081/2013). Da diese beiden genannten Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind, ist die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2008 vorzunehmen. Voraussetzung, dass die gesetzliche Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF. BGBl. I Nr. 132/2002 durch einen Gegenbeweis widerlegt werden muss, wobei die Beschwerdeführerin die Beweislast trifft (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgebracht. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt bzw. nicht vorgelegt. Denjenigen, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des Kfz im Inland und des damit gegebenen Auslandsbezugs die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und aufgrund dieser erhöhten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Kfz einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Dass regelmäßige Aus- und Wiedereinfuhren stattgefunden hätten, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch durch geeignete Unterlagen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Denn das Vorbringen, dass das betreffende Kfz für Dienstfahrten verwendet würde, wobei die Beschwerdeführerin in keinem Dienstverhältnis zur ***3*** stand, wurde nicht belegt und ist somit nicht erwiesen. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, wenn sich die Beschwerdeführerin das betreffende Kfz für Privatfahrten im Inland extra aus dem Ausland holen müsste. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich das betreffende Kfz im Inland über einen längeren Zeitraum für Privatfahrten genützt, womit der Tatbestand des Nutzens und somit der Verwendung im Inland erfüllt ist. Das betreffende Kfz ist daher gem. § 167 Abs. 2 BAO vom Zeitpunkt der Zulassung an als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8). Betreffend der von der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben gerügten Mängel des Verfahrens, ist hiermit auszuführen, dass gemäß § 115 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen trägt, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 23.02.1994, 92/15/0159; VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Beweisvorsorgepflicht (Ritz, BAO6, § 115 Rz 10). Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen Verfahrensmängel kritisiert, zB. dass die belangte Behörde sie mit der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe "überrascht" habe, ist ihr zu entgegnen, dass im Zuge der von ihr beantragten Akteneinsicht vom 14.08.2013 die belangte Behörde ihr mit Schreiben vom 19.08.2013 eine Aktenabschrift übermittelt hat, ohne Teile des Aktes aus der Akteneinsicht auszunehmen. Gem. § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien eines Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde durch die am 19.08.2013 durchgeführte Zusendung der Aktenabschrift der Beschwerdeführerin gewahrt. Somit wurde das Parteiengehör in förmlicher Weise, schriftlich mit einem Beischreiben der belangten Behörde durch Zusendung von Ablichtungen von Aktenteilen, im Zuge des vom Rechtsanwalt gestellten Antrages auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO eingeräumt (VwGH 20.2.1992, 90/16/0156; Ritz6, § 115 BAO, RZ 19f, Stoll, BAO, 1285). Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (Stoll, BAO, Seite 1524, 1994). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (Ritz, BAO6, § 135Tz 4, 10; VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054). Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 obliegt die Erhebung der Normverbrauchsabgabe im gegenständlichen Fall dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine Anmeldung zur Normverbrauchsabgabe für das von ihr importierte Kfz abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind somit gegeben. Die Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2008 wird iHv. EUR 9.346,67 und einem Verspätungszuschlag iHv. EUR 934,67 festgesetzt. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgt der ständigen Rechtsprechung des VwGH gemäß an den einschreitenden Rechtsanwalt, denn eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein. Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter gem. § 9 Abs 4 ZustG auf die ihm erteilte Vollmacht - wie im konkreten Fall in der Beschwerde - beruft (VwGH 26. 2. 2014, 2012/13/0051).   Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen der widerrechtlichen Verwendung von außerhalb des Bundesgebietes zugelassenen Kfz im Inland sind den im Erkenntnis zitierten Bestimmungen zu entnehmen und bilden keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision im konkreten Fall nicht zuzulassen ist. Im konkreten Fall ergibt sich die rechtliche Beurteilung rein aus der Beweiswürdigung und den auf der Tatsachenebene zugrundeliegenden Feststellungen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.     Wien, am 13. Jänner 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101589/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101589.2015
Stammnummer
131510
Gültig
13.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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