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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103842/2020

keine Gebührenpflicht für Eingabe an VfGH, die sich gegen Säumnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103842/2020vom 14.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen; b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde; c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder oder - sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen - auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers; auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments; d) auf Antrag der Bundesversammlung auf Amtsverlust des Bundespräsidenten; e) auf Antrag des Nationalrates auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs, des Präsidenten des Rechnungshofes oder eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft; f) auf Antrag eines Landtages auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung; g) auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder; h) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen; i) über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen; j) über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie - sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen - der Verwaltungsgerichte in den Fällen der lit. a bis c und g bis i. Die Anfechtung gemäß lit. a, b, h, i und j kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und g auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Antrag gemäß lit. d, e und f auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Amtsverlust. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung. (2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.   Artikel 142 B-VG: (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird. (2) Die Anklage kann erhoben werden: a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluss der Bundesversammlung; b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung, die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe und die Staatssekretäre wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des Nationalrates; c) gegen einen österreichischen Vertreter im Rat wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache wäre: durch Beschluss des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache wäre: durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage; d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages; e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Art. 105 Abs. 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Art. 103 Abs. 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluss der Bundesregierung; f) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss der Bundesregierung; g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Art. 14 Abs. 8: durch Beschluss der Bundesregierung; h) gegen einen Präsidenten der Bildungsdirektion oder das mit der Ausübung dieser Funktion betraute Mitglied der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung; wegen Nichtbefolgung sonstiger Anordnungen (Weisungen) des Landes: durch Beschluss des zuständigen Landtages; i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 7, soweit sie Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 betreffen: durch Beschluss des Nationalrates oder der Bundesregierung. (3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben, und erweist es sich, dass einem nach Art. 103 Abs. 2 mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befassten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Abs. 2 lit. e zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen. (4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten der Bildungsdirektion hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 113 Abs. 8 verbunden ist. (5) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers oder der Vertretungskörper, von dem oder von denen die Anklage beschlossen worden ist, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten. Artikel 143 B-VG: Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgen derHandlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.   Artikel 144 B-VG: (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. (2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. (3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden. (4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. (5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.   Artikel 145 B-VG: Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes. Anmerkung im RIS dazu: "Ein solches Gesetz ist bisher nicht erlassen worden". Artikel 148f B-VG: Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof.   Artikel 148i B-VG: (1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären; diesfalls ist Art. 148f sinngemäß anzuwenden. (2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 148f entsprechende Regelung getroffen werden. (3) Ein Land, das hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 von der Ermächtigung des Abs. 1 nicht Gebrauch macht, hat durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 gleichartigen Aufgaben für den Bereich der Landesverwaltung zu schaffen und zur Besorgung dieser Aufgaben den Art. 148c und Art. 148d entsprechende Regelungen zu treffen.   Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Schriftsatz vom 25.7.2019 enthält keine Bezugnahme zu einem der eben zitierten Artikel des B-VG. Wie sich aus der Begründung des Beschlusses des VfGH vom 24.9.2019 ergibt, überprüfte der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und stellte fest, dass weder nach Art. 144 B-VG noch nach einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht eines Gerichtes geltend gemacht wird, berufen sei. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar gewesen sei, wies er die Eingabe zurück. Die Zurückweisung der gegenständlichen Eingabe vom 25.7.2019 durch den Verfassungsgerichtshof ohne Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung der formellen Mängel (wie zB das Fehlen einer Anwaltsunterschrift) spricht bereits dafür, dass es sich bei der Eingabe nicht um eine Bescheidbeschwerde iSd des Art 144 B-VG handelt (sondern um eine gesetzlich nicht vorgesehene "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Gericht ", auf die daher auch in § 15 Abs. 1 VfGG nicht verwiesen wird. Im vorliegenden Fall liegt außerdem auch nach dem Inhalt der Eingabe kein Antrag vor, der darauf gerichtet ist, ein Verfahren nach Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten. Mit dem Schriftsatz vom 25.7.2019 wurde ausdrücklich eine Entscheidung darüber beantragt, dass der Beschwerdeführer "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf § 73 AVG verletzt wurde und dem OLG Wien aufgetragen werde, die rechtswidrig unterlassene Verfahrenshandlung nachzuholen". Der Schriftsatz weist den Charakter einer Säumnisbeschwerde bzw. eines Fristsetzungsantrages auf und ist nicht auf die Einleitung eines "neuen" Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Seit der Neufassung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG durch das mit 1. Jänner 2002 wirksame AbgÄG 2001 (BGBl I 2001/144) sind sämtliche sonstige an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben auch von der Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG befreit. Dies gilt insbesondere für Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (in einer abgesonderten Schrift), für erfolglose Verfahrenshilfeanträge und für Anträge in Gegenschriften von mitbeteiligten Parteien (vgl dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts- und Stempelgebühren, §14 TP 6 Rz 165 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2004, 99/06/0016). Auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verfassungsgerichtlichen Verfahren unterliegen weder der Eingabengebühr nach § 17a VfGG noch der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG (vgl dazu Fellner aaO, Rz 153 unter Hinweis auf VfGH 7.2.2003, B 1101/02). Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist (vgl. dazu auch BFG 06.04.2017, RV/7105949/2016 und BFG 19.02.2019, RV/7104562/2016).   Die gegenständliche Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 25.7.2019 unterliegt somit weder der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG noch der Eingabengebühr gemäß §14 TP 6 GebG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zur Gebühr/Gebührenerhöhung § 9 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF lautet: (1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. (2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240.- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (VwGH 30.4.1999, 98/16/0130; VwGH 27.5.1999, 99/16/0118; VwGH 5.7.1999, 99/16/0182; VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041). Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101; VwGH 5.7.1999, 99/16/0182). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097) Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. § 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097). Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht erkennen konnte, kommt es überhaupt nicht an (VwGH 26.6.1996, 93/16/0082; VwGH 12.11.1997, 97/16/0063; siehe auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, Rz 7 und 8).   Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. VwGH 21.1.1998, 97/16/0446; VwGH 19.3.1990, 89/15/0066). Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0129) Wäre im gegenständlichen Fall eine Gebührenschuld im Sinne des § 17a VfGG entstanden, so wäre auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt rechtmäßig erfolgt, da die Entrichtung der Gebühr nicht vorschriftsmäßig (nämlich verspätet) erfolgte.   Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung: Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurden Maßnahmen getroffen, mit welchen sowohl die Bewegungsfreiheit als auch der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt wurden (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19 Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020 i. d. g. F. i. V. m. COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020). Mit Beschluss der Berichterstatterin vom 20.10.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Sach-und Rechtslage dem Bf. detailliert dargelegt. Insbesondere, dass aufgrund der dargestellten Umstände von einer Stattgabe der Beschwerde (unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Senat) auszugehen sei; diesbezüglich wurden durch den Bf. keine Entgegnungen vorgebracht. In seiner Stellungnahme vom 11.11.2020 wurden von ihm keinerlei Gründe angeführt, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall trotzdem erforderlich sei, er brachte lediglich vor, dass er seinen bisherigen Angaben nichts hinzuzufügen habe und seine Anträge aufrecht erhalte. Mündliche Verhandlungen dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wahrung der Parteienrechte, insbesondere der Mitwirkung der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245). Im gegenständlichen Fall, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um keine Sachverhalts- sondern reine Rechtsfragen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend wäre, da keine andere rechtliche Beurteilung der gesetzlich klar geregelten Bestimmungen erfolgen kann. Zudem liegt eine gegenwärtig hohe COVID-19 Gefährdungslage vor. In Zusammenschau dieser Punkte konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   3.2. Zu § 323c Abs. 4 Z 5 BAO (idF BGBl. I Nr. 96/2020) Gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 zweiter Satz BAO idF BGBl. I Nr. 96/2020 (Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19), kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. In vorliegendem Fall erwies sich diese Vorgehensweise auf Grund der zum Zeitpunkt der Abhaltung des Senates geltenden COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV (BGBl. II Nr. 479/2020) vom 15. November 2020 sowie der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 544/2020 vom 4. Dezember 2020, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 als geboten. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes unstrittig. Die getroffene Entscheidung folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.   Wien, am 14. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103842/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103842.2020
Stammnummer
131508
Gültig
14.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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