Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100513/2020
Diverse Aufwendungen eines Politikers (Bürgermeister) wie z.B. Tombolaspenden als Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100513/2020vom 18.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
35 % für die weiteren 13.000,00
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4.550,00
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42 % für die weiteren 29.000,00
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12.180,00
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48 % für die weiteren 30.000,00
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14.400,00
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50 % für die restlichen 9.322,33
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4.661,17
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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37.541,17
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- Verkehrsabsetzbetrag
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-400,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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37.141,17
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Steuer für die sonstigen Bezüge
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943,27
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Einkommensteuer
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38.084,44
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- Anrechenbare Lohnsteuer (260)
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-32.673,20
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- Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-0,24
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Festgesetzte Einkommensteuer
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5.411,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 18. Juni 2020
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100513/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100513.2020
- Stammnummer
- 131502
- Gültig
- 18.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF