RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100513/2020

Diverse Aufwendungen eines Politikers (Bürgermeister) wie z.B. Tombolaspenden als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100513/2020vom 18.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

35 % für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 | 42 % für die weiteren 29.000,00 | 12.180,00 | 48 % für die weiteren 30.000,00 | 14.400,00 | 50 % für die restlichen 9.322,33 | 4.661,17 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 37.541,17 | - Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 37.141,17 | Steuer für die sonstigen Bezüge | 943,27 | Einkommensteuer | 38.084,44 | - Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -32.673,20 | - Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | -0,24 | Festgesetzte Einkommensteuer | 5.411,00 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.   Wien, am 18. Juni 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100513/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100513.2020
Stammnummer
131502
Gültig
18.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF