Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1594-L/02
Vorliegen einer gemischten Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1594-L/02vom 14.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bwin. wendet zum einen ein, dass die Eigenschätzung der Liegenschaft durch die Raiffeisenbank SEE Süd vom 10. Juni 1991, welche zu einem nachhaltigen Verkehrswert von 9.250.000,00 S kommt.
Diese Eigenschätzung wurde - soweit ersichtlich - erstmalig von der Bwin. (bzw. dem Steuerberater) mit Schriftsatz vom 19. März 2002 vorgelegt. Aus dem Akt gibt es keine Hinweise, dass diese "Eigenschätzung" der Verkäuferin bekannt gewesen war. Letztlich ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass es unverständlich wäre, dass, wenn den Vertragsparteien diese Eigenschätzung bekannt gewesen wäre und diese Schätzung als richtig erkannt hätten, sie trotzdem einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten und letztlich auch diesen Kaufvertrag einkommenssteuerlich als Kauf (= in etwa äquivalente Gegenleistung) behandelt hätten.
In Würdigung aller Umstände ist auch festzuhalten, dass somit zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrages von den Parteien des Kaufgeschäftes insbesondere der Bwin. nur solche Handlungen und Erklärungen abgegeben wurden, die von einem Kauf ausgegangen sind. Das jetzige gegenteilige Vorbringen, dass es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt habe, wird erstmals nach Durchführung einer Betriebsprüfung vorgebracht. Bei Würdigung dieses widersprüchlichen Vorbringens ist nach der Rechtssprechung des VwGH dem ersten Vorbringen eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen Schließlich entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (Erk. des VwGH vom31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0176).
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass das erste Vorbringen, somit das Vorliegen eines Kaufes gegeben ist.
Es ist somit festzustellen, dass nach den Beweisergebnissen nicht festgestellt werden kann, dass zum Zeitpunkt des Erwerbers der Liegenschaft ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen vorgelegen ist.
Jedenfalls ist auch festzustellen, dass die Vertragspartner bei Erwerb des Grundstückes durch die Bwin. nach den Parteienwillen keinesfalls einen Teil der Leistung unentgeltlich geben wollten. Insbesondere der Verkäuferin lag es daran einen Kaufvertrag abzuschließen. Es gibt keine überzeugenden Hinweise, dass sie die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt hat und diese ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht hat.
Somit ergibt sich sogar in dem Fall, dass man von einem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausgeht, die rechtliche Folge, dass von einer gemischten Schenkung auf keinen Fall ausgegangen werden kann, da die Verkäuferin einen Verkauf tätigen wollte und nicht das Grundstück teilweise unentgeltlich der Bwin. überlassen wollte.
Der Berufung konnte daher in diesem Punkt nicht Folge geben werden.
2. Einkommensteuerbescheid 1999 (Spekulationsgewinn Haus BG 4 )
Vom Berufungswerber wird die Höhe der Spekulationsgewinnes beim Verkauf des Hauses Berggasse 4 im Jahr 1999 in Berufung gezogen.
Die Prüferin ermittelte einen Spekulationsgewinn von 574.300 S, welcher je zur Hälfte, den Ehegatten Dr. S und Dr. W RB zugerechnet wurde.
In der Berufung wird vorgebracht, dass im Kaufvertrag festgehalten sei, dass die Liegenschaft samt Zubehör um 3,980.000 S verkauft worden sei. Die Ehegatten Dr. S und Dr. W RB hätten beim Kauf im Jahr 1990 an Herrn GT 500.000 S als Zubehörablöse (für Einbauten) bezahlt und eine kleine Grundstücksfläche im Jahr 1997 im Wert von 20.000 S erworben. Daher sei der Spekulationsgewinn folgendermaßen zu ermitteln:
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Verkaufspreis abzüglich Inventar
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3.480.000 S
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Anschaffungskosten
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3.405.689 S
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74.311 S
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Dr. W RB 1/2
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37.155 S
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Dr. S RB 1/2
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37.155 S
Nach den Erhebungen beim Käufer der Liegenschaft, Dr. TZ , wurden für die Liegenschaft Haus BG 4, das Inventar und die zusätzliche Grundstücksfläche EZ 795, KGT insgesamt 5,000.000 S bezahlt, wie aus der im Akt aufliegenden Kopie des Überweisungbeleges hervorgeht und auch vom Käufer bestätigt wurde. Insgesamt wurden drei Kaufverträge verfasst, wobei für das Haus BG 4 (ohne Inventar) 3.980.000 S, für das Inventar 1,000.000 S und für die Grundstücksfläche EZ 795, KG 50111 20.000 S als Preis festgelegt wurde.
Bei dieser Lage des Sachverhaltes entfällt daher vom Kaufpreis für die Liegenschaft BG 4 kein Teil auf das Inventar, da dies durch die Zahlung von 1,000.000 S abgegolten ist. Es kann daher zu keiner Berücksichtigung eines auf das Inventar entfallenden Teiles bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes kommen.
Auch in diesem Punkt kann der Berufung daher nicht Folge gegeben werden.
3. Beteiligung "CORD
Lt. Mitteilung über die gesonderte Feststellung der Einkünfte zu oben angeführten Steuernummer entfallen auf die Bwin. im Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (Verlust) -265.949 S (-19.327,27€).
Dieser Betrag wird daher im Rahmen der Berufungsentscheidung entsprechend der Berufungsergänzung berücksichtigt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 berechnet sich folgendermaßen:
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ATS
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EURO
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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3.295.000
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239.456,99
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-265.949
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-19.327,27
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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116.233
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8.446,98
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Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
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48.399 S
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Ärztekammer für OÖ
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67.834 S
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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106.333
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7.727,52
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Sonstige Einkünfte
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287.150
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20.868,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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3.538.767
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257.172,23
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Kirchenbeitrag
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-1.000
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-72,67
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Einkommen
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|
3.537.767
|
257.099,55
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Rundungszuschlag
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33
|
2,40
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gerundetes (Welt-)Einkommen
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3.537.800
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257.101,95
|
10% für die ersten
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50.000
|
5.000,00
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22% für die weiteren
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100.000
|
22.000,00
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32% für die weiteren
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150.000
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48.000,00
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42% für die weiteren
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400.000
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168.000,00
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50% für die restlichen
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2.837.800
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1.418.900,00
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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1.661.900,00
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120.774,98
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Pensionistenabsetzbetrag
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-5.500,00
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-399,70
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Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
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1.656.400,00
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120.375,28
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Gem. §33 EStG 1988 46,82% von 2.131.812
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998.114,38
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72.535,80
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Gem. § 37 (1) EStG 1988 23,41% von 1.405.988
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329.141,79
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23.919,67
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
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0,00
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0,00
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Einkommensteuerschuld
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1.327.256,17,
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96.455,47
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Lohnsteuer
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-20.475,70
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-1.488,03
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Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO)
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1.306.780,00
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94.967,41
Linz, am 14. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1594-L/02
- Stammnummer
- 13149
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF