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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103569/2020

Erhöhte Familienbeihilfe; Höhe des Behinderungsgrades bei Asthma bronchiale

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103569/2020vom 14.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Damit hat der Gesetzgeber im Jahr 1994 ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt und eine geeignete Institution eingeschalten, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wurde (VfGH 10.12.2007, B700/07). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.). Den Sachverständigen stehen bei der Einschätzung der Höhe des Behinderungsgrades und bei der Einschätzung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit die Anamneseerhebung, die Untersuchung des Erkrankten, deren medizinische Ausbildung, deren Erfahrungswerte und die vorgelegten Befunde zur Verfügung. Das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten(vgl VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139). Bindung von Finanzamt und Bundesfinanzgericht an die Gutachten des Sozialministeriumservice, soweit diese schlüssig sind: Die Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig oder unvollständig sind oder einander widersprechen (vgl. VwGH 03.11.2005, 2002/15/0168, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053). Die Tätigkeit der Behörden hat sich im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind. Bei der Antwort auf die Frage, in welchem Ausmaß eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt bzw. zur Frage, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des Sozialministeriumservice (früher: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) de facto gebunden. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07, kann von Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. hierzu auch VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013). Möglichkeiten des Antragstellers: Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens etc) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Der Bf legte im Zuge des Verfahrens unter anderem Entscheidungen zum Grad der Behinderung" seiner drei Kinder der Kreiskommission zur Feststellung von Behinderungen-33-300 Nowy Sacz, ul. Kilinskiego 72a, vom 19. Jänner 2016, vor. In diesen Entscheidungen wurden - anders als offenbar vom Bf vermeint - keine Feststellungen über die Höhe des Behinderungsgrades bzw. über eine (voraussichtlich dauernde) Erwerbsunfähigkeit getroffen. Festgestellt wurde in den Entscheidungen der zuständigen polnischen Behörde nur, dass aufgrund der Analyse der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund der Bescheinigung zur Feststellung einer Behinderung und des Behinderungsgrades, als auch der in dieser Angelegenheit gesammelten medizinischen Unterlagen, d.h. der Arztberichte über die stationäre Behandlung in der Klinik für Pneumologie und Mukoviszidose (Rabka-Zdröj), der Berichte über die Behandlung in der pulmonologischen Beratungsstelle und des Arztes für medizinische Grundversorgung, sowie der von den Mitgliedern der Entscheidungskommission (d.h. des Kinderarztes als Vorsitzenden der Entscheidungskommission und des Psychologen als Mitglied der Entscheidungskommission) durchgeführten Untersuchungen und Anamnesen wird bei dem Kind - in Anlehnung an das gesammelte Beweismaterial - eine Behinderung festgestellt worden sei, und zwar wegen der Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Leistungsfähigkeit, die durch Erkrankungen mit Symbol der Behinderungsursache "07-S" verursacht wird. Die weiteren vom Bf vorgelegten Unterlagen (Informationsbriefe über stationäre Behandlungen (Aufenthalt im Krankenhaus) in Polen, Informationsblätter über Heilaufenthalte (Pulmonologische Rehabilitation) in Polen etc) fanden bei der Erstellung der (weiteren) Gutachten Berücksichtigung. Angemerkt wurde in den Gutachten vom 19. Juli 2020 und vom 5. August 2020, dass keine Dokumentation über Therapie, Status, Verlauf, Anamnese vorliege. Der mit den Gutachten vom 19. Juli 2020 und vom 5. August 2020 befasste Sachverständige setzte den Gesamtgrad der Behinderung bei den drei Kindern mit jeweils 40% fest. Es kam dadurch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu den Vorgutachten vom 19. Jänner 2017. Das Bundesfinanzgericht sieht die in den Gutachten vom 19. Jänner 2017 und in den Gutachten vom 19. Juli 2020 getroffenen Feststellungen aus folgenden Gründen als schlüssig an: Im Gutachten vom 20. August 2016 wurde bei den drei Kindern des Bf der Behinderungsgrad mit der Begründung mit nur 10% festgesetzt, dass zur aktenmäßigen Begutachtung Unterlagen vorgelegt worden seien, die zwar den Behindertenstatus (beurteilt nach Richtlinien polnischer Behörden) bestätigen würden, nicht aber die Diagnose und den Schweregrad der Erkrankung. Die Angabe "Stationäre Betreuung an einer Klinik für Pulmologische Erkrankungen und Mukoviszidose" sei somit nicht gleichzusetzen mit der Diagnose "Mukoviszidose", sodass bei der aktuellen Einstufung lediglich die Erkrankung des Atemsystems mit unklarem Schweregrad berücksichtigt werden könne. Zur Einstufung des GdB gemäß österreichischer Richtlinien sei die ärztlich bestätigte (Fachabteilung, Spezialambulanz) Diagnose inklusive ICD-10 Code erforderlich, wie auch die Bestätigung der Betreuung, des Schweregrades und der laufenden Therapien." Die mit den Sachverständigengutachten vom 19. Jänner 2017 und vom 19. Juli 2020 (= KindC und KindB) bzw. vom 5. August 2020 (= KindA) befassten Gutachter gelangten auf Grund der vom Bf zusätzlich vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei den drei Kindern des Bf 40% beträgt. Auch bezüglich der rückwirkenden Einstufung des Grades der Behinderung besteht in den Gutachten vom 19. Jänner 2017 und vom 19. Juli 2020 (= KindC und KindB) sowie im Gutachten vom 5. August 2020 (= KindA) Übereinstimmung. Die Divergenz zu den Gutachten vom 31. August 2016 ist dadurch begründet, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Gutachten nur die Entscheidungen der polnischen Behörde vorlagen. Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass eine Unschlüssigkeit der Gutachten vorliegt. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die festgestellten Leidenszustände wurden den entsprechenden Richtsatzpositionen der Anlage zur genannten Verordnung unterstellt und der gewählte Rahmensatz auch begründet. Sämtliche vom Bf vorgelegten Unterlagen sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen. Der Bf hat im Vorlageantrag kein Vorbringen erstattet, wonach auf die Erkrankung(en) der Kinder nicht eingegangen worden wäre oder dass die Sachverständigengutachten unschlüssig sind. Das Bundesfinanzgericht folgt den übereinstimmenden Feststellungen in den Gutachten vom 19. Jänner 2017 und den zwei Gutachten vom 19. Juli 2020 (= KindC und KindB) sowie dem Gutachten vom 5. August 2020, wonach bei den Kindern der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt. Für die Gewährung des Erhöhungsbetrages muss aber - sofern keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt - der Grad der Behinderung zumindest 50% betragen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, in welchem Ausmaß eine Behinderung besteht bzw. ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG, sofern keine Unschlüssigkeit der Gutachten vorliegt, an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.     Wien, am 14. Jänner 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103569/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103569.2020
Stammnummer
131491
Gültig
14.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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