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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1593-L/02

Vorliegen einer gemischten Schenkung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1593-L/02vom 14.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Würdigung aller Umstände ist auch festzuhalten, dass somit zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrages von den Parteien des Kaufgeschäftes insbesondere dem Bw. nur solche Handlungen und Erklärungen abgegeben wurden, die von einem Kauf ausgegangen sind. Das jetzige gegenteilige Vorbringen, dass es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt habe, wird erstmals nach Durchführung einer Bp. vorgebracht. Bei Würdigung dieses widersprüchlichen Vorbringens ist nach der Rechtssprechung des VwGH dem ersten Vorbringen einer höhere Glaubwürdigkeit beizumessen Schließlich entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (Erk. des VwGH vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0176). Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass das erste Vorbringen, somit das Vorliegen eines Kaufes gegeben ist. Es ist somit festzustellen, dass nach den Beweisergebnissen nicht festgestellt werden kann, dass zum Zeitpunkt des Erwerbers der Liegenschaft ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen vorgelegen ist. Jedenfalls ist auch festzustellen, dass die Verkäuferin bei Erwerb des Grundstückes durch den Bw. nach den Parteienwillen keinesfalls einen Teil der Leistung unentgeltlich geben wollte. Insbesondere der Verkäuferin lag es daran einen Kaufvertrag abzuschließen. Es gibt keine überzeugenden Hinweise, dass sie die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt hat und diese ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht hat. Somit ergibt sich sogar in dem Fall, dass man von einem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausgeht, die rechtliche Folge, dass von einer gemischten Schenkung auf keinen Fall ausgegangen werden kann, da die Verkäuferin einen Verkauf tätigen wollte und nicht das Grundstück teilweise unentgeltlich den Bw. überlassen wollte. Der Berufung konnte daher in diesem Punkt nicht Folge geben werden. 2. Einkommensteuerbescheid 1999 (Spekulationsgewinn Haus BG 4 ) Vom Berufungswerber wird die Ermittlung der Höhe der Spekulationsgewinnes beim Verkauf des Hauses BG 4 im Jahr 1999 in Berufung gezogen. Die Prüferin ermittelte einen Spekulationsgewinn von 574.300 S, welcher je zur Hälfte, den Ehegatten Dr. S und Dr. W ERB zugerechnet wurde. In der Berufung wird vorgebracht, dass im Kaufvertrag festgehalten sei, dass die Liegenschaft samt Zubehör um 3,980.000 S verkauft worden sei. Die Ehegatten Dr. S und Dr. W ERB hätten beim Kauf im Jahr 1990 an Herrn G 500.000 S als Zubehörablöse (für Einbauten) bezahlt und eine kleine Grundstücksfläche im Jahr 1997 im Wert von 20.000 S erworben. Daher sei der Spekulationsgewinn folgendermaßen zu ermitteln: | Verkaufspreis abzüglich Inventar | 3.480.000 S | Anschaffungskosten | 3.405.689 S | | 74.311 S | Dr. W ERB 1/2 | 37.155 S | Dr. S ERB 1/2 | 37.155 S Nach den Erhebungen beim Käufer der Liegenschaft, Dr. TI , wurden für die Liegenschaft Haus BG 4, das Inventar und die zusätzliche Grundstücksfläche EZ 795, KG 50111 insgesamt 5,000.000 S bezahlt, wie aus der im Akt aufliegenden Kopie des Überweisungbeleges hervorgeht und auch vom Käufer bestätigt wurde. Insgesamt wurden drei Kaufverträge verfasst, wobei für das Haus BG 4 (ohne Inventar) 3.980.000 S, für das Inventar 1,000.000 S und für die Grundstücksfläche EZ 795, KG 50111 20.000 S als Preis festgelegt wurde. Bei dieser Lage des Sachverhaltes entfällt daher vom Kaufpreis für die Liegenschaft BG 4 kein Teil auf das Inventar, da dies durch die Zahlung von 1,000.000 S abgegolten ist. Es kann daher zu keiner Berücksichtigung eines auf das Inventar entfallenden Teiles bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes kommen. Auch in diesem Punkt kann der Berufung daher nicht Folge gegeben werden. Linz, am 14. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

gemischte SchenkungSpekulationsgewinn

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1593-L/02
Stammnummer
13148
Gültig
14.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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