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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105443/2014

Keine Vermietungsabsicht bei jahrelangem Leerstand seit Erwerb der Immobilie

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105443/2014vom 14.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, eine realistische Prognoserechnung vorzulegen und ein positives Gesamtergebnis an Hand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen. Eine solche Prognoserechnung hat die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und die in einem überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Einnahmen und Aufwendungen sämtlicher Jahre mit gleicher Bewirtschaftung zu umfassen. Die bloße Behauptung erwartbarer Überschüsse reicht für die steuerliche Anerkennung der Verluste nicht aus (VwGH 20.12.2012, 2009/15/0033; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070). Die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von den Liebhabereiverordnungen geforderten Zeitraumes liegt nicht auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl. VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171). Die von der Abgabenbehörde im Jahr 2011 abverlangte Planungsrechnung (Prognoserechnung) wurde vom Abgabepflichtigen nicht vorgelegt). Wird ein Wohngebäude zum Zwecke der Erzielung von Einkünften angeschafft, so beginnt der Lauf der AfA (§ 7 bzw § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988) grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, weil in der Regel die rein altersbedingte Abnutzung des Gebäudes gegenüber der nutzungsbedingten Abnutzung in den Vordergrund tritt. Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen auf das Gebäude getätigt, hindert dies den Beginn des Laufs der Abschreibung nicht. Anderes gilt im Fall von Herstellungsaufwendungen: Wenn unmittelbar nach der Anschaffung Herstellungsmaßnahmen (nicht nur in untergeordnetem Ausmaß) getätigt werden, so beginnt der Lauf der Abschreibung nicht vor dem Abschluss der Herstellung. Räumlich abgrenzbare Teile eines Gebäudes können dabei eine unterschiedliche Betrachtung erfahren; so hindert bspw eine auf den Dachbodenausbau begrenzte Herstellungsmaßnahme nicht den Beginn der Abschreibung der Anschaffungskosten für die anderen, der Vermietung gewidmeten Teile des Gebäudes. Wenn die Einkünfteerzielungsabsicht eindeutig feststeht, kommt es infolge altersbedingter Abnutzung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vermietungsbeginns gar nicht mehr an (VwGH 23.5.2013, 2010/15/0067). Kann eine Vermietungsabsicht vor der tatsächlichen Vermietung nicht nachgewiesen werden, beginnt der absehbare Zeitraum für die Liebhabereibeurteilung erst mit Beginn der entgeltlichen Überlassung (Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO Anm 41). Dem Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 11.12.2012, IX R 41/11, das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In diesem Urteil ging es um Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht. Hingegen gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde an, dass er im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft nie die Absicht gehabt habe, die leerstehende Liegenschaft im erworbenen Zustand zu vermieten. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Zeitschriftenbeitrag von Renner (Werbungskosten bei unvermietbarer Immobilie? In SWK 34/35/2009, S 985) ist nichts anderes abzuleiten. Demnach muss vorab geklärt werden, ob überhaupt eine "entfaltete" Betätigung vorliegt, wobei bei bloß "vagen" Absichtserklärungen noch keine einkommensteuerbar relevante Betätigung vorliegt. Somit liegt im Beschwerdezeitraum selbst dann, wenn man eine Vermietungsabsicht annehmen würde, keine Einkunftsquelle vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.   Wien, am 14. Jänner 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105443/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105443.2014
Stammnummer
131434
Gültig
14.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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