Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2572-W/02
Nachversteuerung einer Gefahrenzulage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2572-W/02vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 10. Juli 2001 des Bw.,
vertreten durch Christl Stein, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, in
1160 Wien, Neulerchenfelderstr. 6-8/18, gegen den Bescheid vom
9. April 2001 des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in
Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 30. September 1997 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) betreibt einen
Handel mit Bedarfsartikeln für die Chemischreiniger Branche. Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan die Feststellung, der Bw.
habe an seine Arbeitnehmer Zulagen steuerfrei ausbezahlt. Dies zu Unrecht, da im
maßgeblichen Kollektivvertrag die Auszahlung von Zulagen nicht vorgesehen
sei.
Das Finanzamt ist dieser Feststellung gefolgt und hat einen
dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: den
Dienstnehmern werde für den Umgang mit den - in der Berufung näher
aufgezählten - gefährlichen Chemikalien eine Gefahrenzulage
ausbezahlt. Die Begünstigungsvorschrift des § 68 Abs. 5
Z 7 EStG1988 sehe vor, dass bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eine
Gefahrenzulage gewährt werde. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da
sämtlichen Dienstnehmern, die der schädlichen Einwirkung von
gesundheitsgefährdenden Stoffen, Säuren und Laugen ausgesetzt seien,
die Zulage gewährt werde.
Mit ha. Vorhalt vom 2. März 2004 wurde der
Bw. daher ersucht nachzuweisen, um welche Arbeiten, die seiner Ansicht nach eine
Gefahr für die Arbeitnehmer dargestellt haben, es sich im einzelnen
gehandelt hat und in welchem zeitlichen Ausmaß solche Arbeiten geleistet
worden sind. Dazu hat der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
22. März 2004 ausgeführt, dass das Abfüllen
gefährlicher Stoffe eine Gefährdung der Arbeitnehmer bewirkt habe,
wobei Detachiermittel täglich in 1 Liter und 5 Liter Gebinde, Chemikalien
und Perchlorethylen usw. 2-3-mal wöchentlich abgefüllt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Bw. ist beizupflichten, dass Zulagen nicht nur dann
steuerlich begünstigt sind, wenn sie auf Grund eines Kollektivvertrages
(§ 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988) ausbezahlt werden sondern
auch dann, wenn sie innerbetrieblich allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen
von Arbeitnehmern gewährt werden (§ 68 Abs. 5 Z 7
EStG 1988).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Zulagen ist -
neben dieser formellrechtlichen Bedingung - aber auch, dass die
Gefahrenzulage den Arbeitnehmern deshalb gewährt wird, weil die von ihnen
zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,
Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge
einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von
Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer mit sich
bringen (§ 68 Abs. 5 EStG 1988; sog. materiellrechtliche
Bedingung). Das bedeutet, dass - bezogen auf die gesamten von einem
Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten - zu prüfen ist, ob sie
überwiegend eine Gefährdung des Arbeitnehmers bewirken. Die
Tätigkeiten, die eine Gefährdung des Arbeitnehmers bewirken,
müssen also in zeitlicher Hinsicht überwiegen (so auch: VwGH vom
24. Juni 2004, Zl. 2000/15/0066).
Der Bw. wurde daher mit ha. Vorhalt ersucht nachzuweisen,
welche Arbeiten seiner Ansicht nach zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer
geführt haben und in welchem zeitlichen Ausmaß solche Arbeiten
durchgeführt worden sind. Dazu hat der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung
ausgeführt, dass das Abfüllen gefährlicher Stoffe eine
Gefährdung der Arbeitnehmer bewirkt habe. Dass die Arbeitnehmer -
bezogen auf die gesamten von ihnen zu leistenden Arbeiten -
überwiegend mit Abfüllarbeiten beschäftigt gewesen wären,
lässt sich seinen Ausführungen, wonach gewisse gefährliche Stoffe
täglich, andere wiederum nur 2-3-mal wöchentlich abgefüllt worden
seien, nicht entnehmen. Die Berufungsbehörde erachtet es daher nicht als
erwiesen, dass die Arbeitnehmer in zeitlicher Hinsicht überwiegend eine
ihre Gefährdung bewirkende Tätigkeit ausgeübt hätten. Da die
für die Steuerfreiheit der Gefahrenzulage erforderliche materiellrechtliche
Bedingung im gegenständlichen Fall somit nicht vorliegt, war der Berufung
der gewünschte Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2572-W/02
- Stammnummer
- 13141
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF