Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100212/2017
Bauherreneigenschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100212/2017vom 19.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass dem Bf. im vorliegenden Fall die behauptete Bauherreneigenschaft nicht zukommt und in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der Kaufpreis für das Grundstück und die Herstellungskosten des Einfamilienhauses einfließen.
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge
mit den bauausführenden Unternehmen im eigenen Namen abzuschließen und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 30.05.1994, 93/16/0095) ist der
Erwerber eines Grundstückes nur dann als Schaffender und somit als Bauherr anzusehen,
wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h., dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat,
sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft
müssen kumulativ vorliegen (VwGH vom 30.01.2014, 2013/16/0078; siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Auflage, Rz 90 zu § 5 GrEStG).
ad a) Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
Aus der Abfolge der Geschehnisse ergibt sich Folgendes:
Mit Kaufvertrag vom 15.01.2014 erwarb die ***3*** (FN ***4***) das gemäß Lageplan ***5*** vom 19.06.2013, GZ: ***6*** neu gebildete Grundstück ***7*** im Ausmaß von 18.894 m².
Mit Bescheid vom 20.03.2014 wurde der ***43***, ***28***, ***29*** nach ihrem Ansuchen vom 03.02.2014 die Bauplatzbewilligung für das in Rede stehende Grundstück und zahlreiche Nachbargrundstücke erteilt.
Mit Kaufvertrag vom 16.06.2014 erwarb Herr ***Bf1*** die Grundstücke Nr. ***55*** und ***23*** der KG ***33*** zum Gesamtkaufpreis iHv € 60.840,00.
Am 14. Juli 2015 wurde ein Einreichplan betreffend die geplante Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses samt Garage in Massivbauweise am Grundstück ***55*** der KG ***33*** eingebracht. Dazu lagen der Baubehörde Einreichunterlagen des Planverfassers und Bauführers ***67*** aus ***57*** mit dem Datum vom 14. Juli 2015 vor. Diesbezüglich ergibt sich aus der Aktenlage, dass aufgrund fehlender Berechtigungen der Firma ***63*** am 23. Oktober 2015 die Baufirma ***64*** aus ***65*** die Planverfasserbestätigung sowie die Bauführererklärung abgegeben hat. Als Bauwerber sind Herr ***Bf1*** und Frau ***58*** angeführt.
Der Abschluss des Werkvertrages über das Bauprojekt "Einzelhaus" erfolgte am 6.10.2015. Aus dem vorliegenden Auszug des Werkvertrages geht hervor, dass unter verschiedenen Haustypen (Einzelhaus, Doppelhaus, Reihenhaus) ausgewählt werden konnte.
Dies steht im Widerspruch mit der Beschwerdebehauptung: "Dass wir dennoch nun mit der Fa. ***48*** ein Haus errichten, ist Zufall und ergab sich durch gründliche Prüfung der Angebote diverser Bauträger." Vielmehr ist in freier Beweiswürdigung aus den getroffenen Feststellungen zu schließen, dass zum Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes der Liegenschaft über eigenständiges Tätigwerden der ***59*** das Einfamilienhaus bereits vollständig geplant war. Auch wenn der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, ist von einem Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter Werkvertrag geschlossen wird (VwGH 27.6.1991, 90/16/0169). Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst oder gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das
sicherstellt, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die
sich an ein vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in
den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH 25.2.1993,
91/16/0031, VwGH 19.08.1997, 95/16/0006-0010).
Zudem ergibt sich aus dem zeitlichen Geschehensablauf von der Projektierung bis zur Fertigstellung des Einfamilienhauses am beschwerdegegenständlichen Grundstück, dass auch ein Zusammenwirken den Verkäufern erfolgen musste. Die Initiative für die Bebauung des Grundstückes ist also schon vor Abschluss der Verträge (Kaufvertrag Grundstück, Werkvertrag Gebäude) von der ***59*** und den Grundstückverkäufern im Zusammenwirken mit der ***3*** ausgegangen.
ad b) Baurisiko
Das Baurisiko trägt, wer den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist. Werden Mängel am Bauwerk ausschließlich gegenüber dem Generalunternehmer, nicht aber gegenüber den ausführenden Unternehmen gerügt, und hat der Erwerber keinen Anspruch auf Aufgliederung und Rechnungslegung, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Erwerber das Baurisiko nicht getragen hat (vgl. VwGH vom 12.11.1997, 95/16/0176, VwGH 13.05.2003, 99/15/0238; VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053).
Gemäß dem Werkvertrag vom 6.10.2015 obliegt die Beaufsichtigung der ausführenden Firmen für die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Baufortschrittes der ***59***. Nach dem Werkvertrag vom 6.10.2015 ist die ***59*** somit als Generalunternehmerin anzusehen (siehe auch unter Punkt Bauausführung). Demnach war sie berechtigt, Aufträge an Subunternehmer weiter zu geben ohne dazu die Zustimmung der Auftraggeber einzuholen. Daher lag das Baurisiko nicht bei der beschwerdeführenden Partei, sondern bei der ***59***. Vertragspartner beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Leistungsumfanges gemäß dem Werkvertrag vom 6.10.2015 war somit die ***59*** als Generalunternehmerin.
ad c) finanzielles Risiko
Abgesehen davon wurde im Werkvertrag für das Einfamilienhaus ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart, welcher laut VwGH-Judikatur ein wesentliches Indiz darstellt, das gegen die Tragung des finanziellen Risikos und damit gegen das Vorliegen der Bauherreneigenschaft spricht (vgl. VwGH 13.05.2003, 99/15/0238; VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053 uva.).
Die Feststellung der belangten Behörde, wonach keine Bauherreineigenschaft der beschwerdeführenden Partei gegeben war, erweist sich daher als zutreffend.
Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in ein vorgegebenes Bauprojekt eingebunden und damit nicht Bauherr des in Rede stehenden Einfamilienhauses war, ist erst im Zuge der Ermittlungen durch die belangte Behörde hervorgekommen, sodass sich die erfolgte Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat. Im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 299 und § 303 BAO ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (vgl. zB. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124; VwGH 18.9.2002, 99/17/0261). Da die Auswirkungen nicht geringfügig waren, war es geboten, die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO festzusetzen.
Mit der gegenständlichen Beschwerde konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides aufgezeigt werden, daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 19. Jänner 2021
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100212/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100212.2017
- Stammnummer
- 131377
- Gültig
- 19.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF