RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103693/2017

§ 162 BAO ist auch im Fall von anzunehmenden Betrugshandlungen anwendbar, wenn der Leistende es unterlässt, Handlungen zur Identifizierung seines betrügerischen Geschäftspartners zu tätigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103693/2017vom 10.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Bf. führt, soweit ersichtlich zutreffend aus, dass bislang keine höchstgerichtliche Judikatur zu § 162 BAO i.Z.m. Betrugshandlungen ergangen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der gegenständlichen causa war aber, dass die Bf. ohne zwingende Gründe durch unterlassene Kontrollhandlungen ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das sie daran hinderte, den Empfänger der Zahlungen namhaft zu machen (vgl. VwGH 2. März 1993, 91/14/0144). Da auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und das BFG gegenständlich den erwähnten Erkenntnissen des VwGH gefolgt ist, war eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären.   Wien, am 10. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103693/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103693.2017
Stammnummer
131342
Gültig
10.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF