Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103693/2017
§ 162 BAO ist auch im Fall von anzunehmenden Betrugshandlungen anwendbar, wenn der Leistende es unterlässt, Handlungen zur Identifizierung seines betrügerischen Geschäftspartners zu tätigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103693/2017vom 10.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Bf. führt, soweit ersichtlich zutreffend aus, dass bislang keine höchstgerichtliche Judikatur zu § 162 BAO i.Z.m. Betrugshandlungen ergangen ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der gegenständlichen causa war aber, dass die Bf. ohne zwingende Gründe durch unterlassene Kontrollhandlungen ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das sie daran hinderte, den Empfänger der Zahlungen namhaft zu machen (vgl. VwGH 2. März 1993, 91/14/0144).
Da auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und das BFG gegenständlich den erwähnten Erkenntnissen des VwGH gefolgt ist, war eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 10. Dezember 2020
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103693/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103693.2017
- Stammnummer
- 131342
- Gültig
- 10.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF