Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0054-I/04
Berufung wegen Strafe, Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-I/04vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit und der
fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§§ 49
Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 10. Oktober 2004 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 21. September 2004,
SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der Berufung
wird der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insofern ergänzt, als nach
dem Ausdruck "§ 34 Abs. 4 FinStrG" der Ausdruck "und
§ 49 Abs. 2 FinStrG" eingefügt wird.
II. Im Übrigen wird
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 21. September 2004, SN X, hat
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber nach §§ 49 Abs. 1 lit. a, 34
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
a) vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für 02-06/2003 in Höhe von € 8.251,10 nicht bis
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Höhe
des geschuldeten Betrages bekannt gegeben und
b) fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Einkommensteuer für beschränkt
Steuerpflichtige hinsichtlich der Monate 02-06/2003 in Höhe von
€ 7.655,00 bewirkt hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 1.300,00 verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 130,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 10. Oktober 2004, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Berufung richte sich gegen die Höhe der Strafe.
Der Berufungswerber sei seit längerer Zeit nicht arbeitslos, sondern
beschäftigungslos und daher auch nicht versichert. Eine eventuelle
Krankheit könne ihn neuerlich in Schwierigkeiten bringen.
Selbstverständlich wisse er jetzt, dass er einen Fehler begangen habe. Er
sei bis vor kurzem Arbeiter gewesen und habe wahrscheinlich eine falsche
Auskunft bekommen bezüglich der monatlichen Umsatzsteuermeldungen. Er
würde wieder arbeiten wollen und habe Sorge, dass er dann sofort eine
Lohnexekution bekomme und dann seine Arbeitsstelle wieder verliere. Die
Geldstrafe entspreche nicht seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen. Er werde sich nach Kräften bemühen, seine
Steuerschulden zu begleichen, ersuche aber, von einer Geldstrafe
abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde
I. Instanz ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen, sodass
Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Strafbemessung ist.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld
des Täters. Erschwernis- und Milderungsgründe sind, soweit sie nicht
schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen
gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23
FinStrG). Maßgebend für die Bemessung der Strafe ist somit einerseits
der Schuldgehalt der Tat, also der Vorwurf, der dem Beschuldigten wegen der Tat
gemacht wird, und andererseits deren Unrechtsgehalt, das heißt die
Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung. Die Strafe muss schuld-
und tatangemessen sein. Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist
auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geldstrafe ist jeweils
nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen - wie im vorliegenden
Fall - von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend (vgl. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG).
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist
- unter Heranziehung und Abwägung der genannten
Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe
den Täter einerseits von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen
abhalten und andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch
andere entgegen wirken soll.
Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen § 34 Abs. 1 FinStrG
(Höhe des Verkürzungsbetrages € 7.655,00) und wegen
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Höhe des nicht entrichteten
Betrages € 8.251,10) bestraft. Gemäß
§ 34
Abs. 4 wird die fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer
Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages bestraft;
gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren
Höchstmaß die Hälfte des nicht entrichteten Abgabenbetrages
beträgt. Die Anführung dieser zuletzt genannten Bestimmung fehlte im
Spruch des angefochtenen Erkenntnisses; der Spruch war daher von der
Berufungsinstanz entsprechend zu ergänzen.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. September
2004 wurden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Berufungswerbers erhoben (ledig, keine Sorgepflichten, derzeit arbeitslos, kein
Einkommen, Eigentumswohnung mit ca. € 50.000,00 belastet, weitere
Schulden von ca. € 22.000,00).
Die Vorinstanz hat die bisherige Unbescholtenheit des
Berufungswerbers als mildernd, als erschwerend hingegen nichts gewertet. Weiters
hat die Vorinstanz auf die oben dargestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht
genommen.
Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsgründe damit
zutreffend und vollständig festgestellt. Der Strafrahmen reicht im
gegenständlichen Fall bis € 11.780,55. Mit Verhängung einer
Geldstrafe von € 1.300,00 wurde dieser Rahmen nur zu rund 11%
ausgeschöpft. Die Geldstrafe wurde damit bereits im untersten Bereich des
Strafrahmens bemessen, sodass damit auch die angespannten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Berufungswerbers hinreichend berücksichtigt
wurden.
Der Umstand, dass der Berufungswerber sich in der
Berufungsschrift - anders als in dem vor der Finanzstrafbehörde
I. Instanz abgeführten Finanzstrafverfahren - nunmehr
geständig gezeigt hat, stellt keinen Milderungsgrund dar: ein
Geständnis muss tatsächlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben und
so zeitgerecht erfolgt sein, dass es vor der Entscheidung erster Instanz
über die Schuld abgelegt wurde. Dem erst vor der Rechtsmittelinstanz
abgelegten Geständnis kommt hier daher kein besonderer Wert zu (vgl. dazu
OGH 19.1.1965, 12 Os 251/64).
Die in der Berufungsschrift ausgesprochenen
Befürchtungen, eine Krankheit könne den Berufungswerber neuerlich in
Schwierigkeiten bringen und er habe Sorge, er könnte wegen einer
(allfälligen) Lohnexekution eine (allfällige) Arbeitsstelle verlieren,
sind derart abstrakt gehalten, dass sie keine Reduzierung der ohnedies im
untersten Bereich angesiedelten Geldstrafe zu begründen
vermögen.
Daher erscheint in Anbetracht der
Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse die von der Vorinstanz mit
€ 1.300,00 ausgemessene Geldstrafe, im Falle deren Uneinbringlichkeit
eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, als
ausreichend und angemessen, um die Strafzwecke sicherzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die
Vorinstanz auch die Ersatzfreiheitsstrafe in angemessener Weise festgesetzt hat,
wobei die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers
unberücksichtigt bleiben müssen, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
Die gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG vorgeschriebenen Verfahrenskosten erfahren ebenfalls keine
Änderung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-I/04
- Stammnummer
- 13134
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF