Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104339/2017
Pachtvertrag - bestimmte/unbestimmte Dauer, Vorpachtrecht, Präsentationsrecht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104339/2017vom 11.01.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Otto-Holzbauer-Straße 1, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 24. Juli 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel) vom 27. Juni 2017, ***1***, betreffend Gebühren 2017, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert wie folgt:
Die Gebühr wird vorläufig festgesetzt mit € 22.865,22
(1 % einer vorläufig ermittelten Bemessungsgrundlage iHv € 2.286.522,00)
Die vorläufige Bemessungsgrundlage und die Höhe der vorläufig festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Soweit durch dieses Erkenntnis ein Mehrbetrag der vorläufig festgesetzten Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß § 93a BAO iVm § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Gebührenanzeige
Am 31. März 2017 wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glückspiel (FA) ein am 23.03.2017 zwischen der ***2*** GmbH & Co KG als Verpächter und der ***Bf1*** (Bf.) als Pächter über ein Geschäftslokal in ***3***, Einkaufszentrum ***2***, abgeschlossener Bestandvertrag angezeigt, der beim FA unter ***1*** erfasst wurde.
Im gleichzeitig übermittelten Begleitschreiben wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH 17.9.1990, 90/15/0034 ausgeführt, dass Teil B Z 11 des Pachtvertrages ein umfassendes Präsentationsrecht regle. Weiters finde sich im Teil A Z. 4.3. die Vereinbarung, wonach der Verpächter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 30 Abs. 2 MRG berechtigt sei, den Pachtvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufzukündigen. Der Pachtvertrag sei gebührenrechtlich in seiner Dauer als unbestimmt zu qualifizieren. Bei der Gebührenbemessung sei der dreifache Bruttojahrespachtzins zugrunde zu legen.
Vorläufiger Gebührenbescheid
Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 setzte das FA für den gegenständlichen Bestandvertrag gemäß § 200 Abs. 1 BAO iVm § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG vorläufig eine Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 1.524.348,00 mit € 15.243,48 gegenüber der Bf. fest.
Das FA begründete den Gebührenbescheid wie folgt:
"Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.
Berechnung der Bemessungsgrundlage:
Monatliche Mindestpacht, Neben- und Werbekosten x m2 x Dauer
(€ 14,00 + 6,00 +0,50 x 511,50 x 120), monatlich für die Werbeflächen x Dauer (€ 100,00 x 120) jeweils zzgl. USt.
Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 9.9.2015, 2014/15/0072 von der im Erkenntnis vom 27.1.2000, 99/16/0017 vertretenen Rechtsansicht abgewichen. Die Rechtsansicht, dass durch Ausüben eines Weitergaberechtes der Bestandnehmer den Pachtvertrag auflösen könne, hält der VwGH nicht aufrecht. Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Kündigungsgründen, wurde auch die Kündigung durch den Bestandgeber aus den Gründen gem. § 30 (2) MRG angeführt. Auf Grund der Verwendung des Mietgegenstandes (Geschäftszwecke) treffen lediglich einige wenige Gründe des § 30 MRG zu, sodass von keinem schrankenlosen Kündigungsrecht gesprochen werden kann."
Beschwerde
Die Beschwerde vom 24.07.2017 (Eingang: 25.07.2017) richtet sich gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr. Unrichtigerweise sei bei Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr vom zehnfachen Jahreswert der vertraglich vereinbarten Zahlungen ausgegangen worden. Richtigerweise sei der Vertrag aus zwei Gründen als unbefristet anzusehen und die Gebühr auf Grundlage des dreifachen Jahreswertes zu berechnen.
Einerseits sei der Vertrag als unbefristet anzusehen, weil unter Punkt 4.3. [Teil A] und 4.2. [Teil B] des Pachtvertrages ausdrücklich geregelt worden sei, dass der Bestandgeber im Sinne des § 30 MRG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit kündigen kann.
Andererseits sei der Vertrag aus dem Grund als unbefristet anzusehen, weil unter Punkt 11.3. ein Präsentationsrecht vereinbart wurde, welches dem Pächter gestattet, jederzeit einen neuen Pächter namhaft zu machen und gleichzeitig den Verpächter verpflichtet, mit dem namhaft gemachten Dritten einen neuen Pachtvertrag abzuschließen, wodurch der Pachtvertrag mit dem ursprünglichen Pächter vorzeitig aufgelöst wird.
Ad 1.) Zur Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 MRG führte die Bf. nach Zitierung der Bestimmungen des Punktes 4.3. im Teil A und des Punktes 4.2. im Teil B des Vertrages aus:
"Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien im Sinne der Vertragsautonomie frei, den Inhalt des MRG oder Teile davon zum Vertragsinhalt zu machen. Maßgeblich für die Annahme einer unbestimmten Vertragsdauer ist u.a., dass keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten vorliegt, was laut herrschender Judikatur (insbesondere VwGH 17.9.1990, 90/15/0034) etwa bei Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG gegeben ist (BFG/7102166/2012). Nach der Judikatur des VwGH kann nur dann von einer Beschränkung auf einzelne im Vertrag genannte Kündigungsmöglichkeiten gesprochen werden, wenn nicht alle denkmöglichen im § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründe vereinbart werden (vgl. BFG, RV/5100753/2013). Gemäß Punkt 4.3. Teil A des Vertrages sind, inter alia, sämtliche denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 MRG vereinbart worden. Da also der VwGH zur Annahme eines unbefristeten Vertrages bereits die Vereinbarung der denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG als ausreichend erachtet, ist es völlig unerheblich, wie viele der in § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründe auf den gegenständlichen Vertrag theoretisch anwendbar sind. Ausschlaggebend ist, dass von den theoretisch auf den gegenständliche Vertrag anwendbaren Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 MRG auch alle vertraglich vereinbart und nicht etwa abbedungen sind. Das vom Finanzamt ins Treffen geführte Erfordernis eines "schrankenlosen Kündigungsrechtes" besteht nicht.
Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 16.10.1989, 88/15/0040; VwGH 5.10.1987, 86/15/0102). Bei der Vereinbarung des Kündigungsrechtes gemäß § 30 MRG (anders als bei vertraglich vereinbarten Kündigungsgründen bzw. sog. "ausdrücklich bezeichnete Einzelfälle oder "Sonderkündigungsfälle") entfällt diese Einzelfallprüfung allerdings. In der Entscheidung 90/15/0034 geht der VwGH aufgrund eines Präsentationsrechtes des Mieters von einem unbefristeten Vertrag aus. Genau diese Vertragsauflösungsmöglichkeit ("Sonderkündigungsfall") wird einer Prüfung der Realisierbarkeit nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit unterzogen und eine klare Trennung zu den Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 MRG vorgenommen. Wenn schon die Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG - unter Berücksichtigung der Herausforderungen des aufkündigenden Vermieters bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Anliegen - die Annahme eines unbefristeten Vertrages rechtfertigt, so muss es umso mehr für die Vereinbarung eines Präsentationsrechtes ("argumentum a maiori ad minus") gelten. Ohne Zweifel ergibt sich aus der Judikatur des VwGH, dass bereits die bloße Vereinbarung aller denkmöglichen, im Einzelfall nicht zu prüfenden Kündigungsgründe des MRG als ausreichend anzusehen ist. Es ist daher nicht darauf abzustellen, wie wahrscheinlich es ist, dass einer der gesetzlichen Gründe tatsächlich auch eintritt. Dem ist auch der Unabhängige Finanzsenat gefolgt (UFS 15.11.2006, RV/0574-W/04).
"Da [..] im gegenständlichen Mietvertrag auch sämtliche Kündigungsgründe des § 30 MRG vereinbart wurden, liegt hier nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor."
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei den Kündigungsgründen gemäß § 30 Abs. 2 MRG um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt. Den Vertragsparteien steht es frei, zusätzliche Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs. 2 Z 13 MRG (vgl. 4.2. Teil B des Vertrages) vorzusehen. Dabei überlässt es der Gesetzgeber den Vertragsparteien, die wichtigen und bedeutsamen Kündigungsgründe zu definieren (zB Kündigungsrecht der Verpächterin im Falle der Verletzung der Betriebspflicht durch die Pächterin gemäß 4.2. Teil B lit c) Z 7. des Vertrages). Ein Kündigungsgrund kann jedoch auch aufgrund der Generalklausel gem. § 30 Abs. 1 MRG verwirklicht sein, soweit keine der Spezialtatbestände des § 30 Abs. 2 MRG vorliegen. Diese hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs. 2 MRG gleichwertige Sachverhalte zu ermöglichen (RIS-Justiz RS 0070192).
Ad 2.) Zum Präsentationsrecht führte die Bf. aus:
"Unverständlich ist der Verweis des Finanzamtes darauf, dass der VwGH "in seinem Erkenntnis vom 9.8.2015, 2014/15/0072, von der im Erkenntnis vom 27.1.2000, 99/16/0017 vertretenen Rechtsansichten abgewichen" sei und der VwGH damit die "Rechtsansicht, dass durch Ausüben eines Weitergaberechtes der Bestandnehmer den Pachtvertrag auflösen könne" nicht aufrecht halte. Möglicherweise habe das Finanzamt übersehen, dass der gegenständliche Vertrag dem Pächter nicht nur ein Weitergaberecht einräumt, sondern darüber hinaus auch ein vom Weitergaberecht zu unterscheidendes Präsentationsrecht einräumt.
Die Bf. zitiert Punkt 11.3., Teil B des Vertrages [Der Pächter ……] und führt weiters aus:
"Aufgrund dieser Bestimmung ist der Pächter jederzeit berechtigt, den Pachtvertrag dergestalt an einen Dritten zu übertragen, dass der Verpächter mit dem Dritten einen neuen (!) Pachtvertrag abzuschließen hat und somit der bisherige Pächter aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet. Der Abschluss eines neuen Pachtvertrages über das gegenständliche Pachtobjekt mit einem Dritten als Pächter bedingt naturgemäß die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages zwischen dem bisherigen Pächter und dem Verpächter. Bereits aus dem Recht des Pächters zur Namhaftmachung eines neuen Pächters und der damit verknüpften Verpflichtung des Verpächters, mit dem Dritten einen neuen Pachtvertrag abzuschließen, folgt konkludent die unmittelbar mit dem Abschluss des Vertrages mit dem neuen Pächter verbundene vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages zwischen dem bisherigen Pächter und dem Verpächter. Die vorzeitige Beendigung des ursprünglichen Pachtvertrages im Falle der Ausübung des Präsentationsrechtes durch den Pächter wird im letzten Satz der zitierten Vertragsbestimmung ausdrücklich festgehalten.
Da das Präsentationsrecht vom Pächter während aufrechter Vertragsdauer jederzeit ausgeübt werden kann und der Pächter somit die Möglichkeit hat, den Pachtvertrag jederzeit durch Nennung eines neuen Pächters vorzeitig aufzulösen, ist gegenständlicher Vertrag aus gebührenrechtliche Sicht als ein Vertrag auf unbestimmte Zeit zu sehen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
Die Auflösungsmöglichkeiten des Vermieters gemäß § 30 MRG sowie die Auflösungsmöglichkeit des Pächters im Zusammenhang mit dem eingeräumten Präsentationsrecht qualifizieren den gegenständlichen Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als unbefristet. Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, den angefochtenen Gebührenbescheid als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete die Entscheidung wie folgt:
"In der Beschwerde wird die Rechtsansicht vertreten, durch die Bestimmung des Punktes 11.3 Teil B des gegenständlichen Vertrages liege eine unbestimmte Vertragsdauer vor und verweist diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.9.1990, 90/15/0034. Allerdings sei der gegenständliche Fall nicht mit dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall vergleichbar, war doch iF des Erkenntnisses ausdrücklich vereinbart, dass durch Kontrahieren des Vermieters mit dem präsentierten Nachfolger der Mietvertrag mit dem ersten Mieter aufgelöst wird. Der Mieter hatte es somit in Gestalt seines Präsentationsrechtes in der Hand, jederzeit eine Auflösung des Bestandverhältnisses zu bewirken.
Des Weitern wird trotz Aufnahme der Kündigungsgründe "im Sinne" des § 30 MRG in den Vertrag, dieser nicht zu einem als auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen (BFG 11.2.2016, RV/5100710/2015, BFG 29.1.2015, RV/7102780/2012). Die gegenständlichen Regelungen stellen kein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer dar, die eine unbestimmte Dauer rechtfertigen würden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Vorlageantrag
Am 21.08.2017 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend - nach überblicksmäßiger Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - aus:
"Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glückspiel (kurz: Finanzamt) in gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vorgebrachte knappe und unsubstantiierte Begründung lässt vermuten, dass hinsichtlich der zahlreichen von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vergebührung von Bestandverträgen eingebrachten Beschwerden (welche aufgrund der den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden andauernden hartnäckigen Fehlinterpretation der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erhoben werden mussten) das Finanzamt es nunmehr nicht einmal der Mühe wert findet, die vorgebrachte Beschwerde samt Begründung gründlich zu lesen.
Bereits bei der Prüfung des dem Finanzamt vorgelegten Pachtvertrages hätte das Finanzamt auf die Bestimmung des Punktes 11.3. Teil B des Pachtvertrages stoßen müssen, welcher wörtlich lautet:
"11.3 [Teil B]
Der Pächter ist zudem berechtigt, einen neuen Pächter schriftlich namhaft zu machen. Der Verpächter ist sodann verpflichtet, binnen 14 Tagen mit einem von dem Pächter namhaft gemachten Dritten einen neuen Pachtvertrag mit dem selben Inhalt und Konditionen abzuschließen, sofern kumulativ (i) es sich bei dem neuen Pächter um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189 a z 8 UGB oder § 15 Aktiengesetz handelt, (ii) der neue Pächter seinen Sitz in Österreich oder Deutschland hat, (iii) wenn der neue Pächter zumindest dieselbe Bonität, Bewertung laut KSV, wie der bisherige Pächter aufweist und (iv) der Pachtzweck uneingeschränkt beibehalten wird. In diesem Fall ist die bereits abgelaufene Vertragsdauer im neu abzuschließenden Pachtvertrag derart zu berücksichtigen, dass die Laufzeit des neu abzuschließenden Vertrages sich um die bereits abgelaufene Pachtdauer verringert und die Gesamtlaufzeit beider Pachtverträge zusammen die Pachtdauer des gegenständlichen Pachtvertrages nicht übersteigt. Dem neuen Pächter stehen die Vorpachtrechte - sofern diese nicht bereits in Anspruch genommen wurden - ebenfalls zu. Der Abschluss des neuen Pachtvertrages mit dem Präsentierten führt zu Beendigung des alten Pachtvertrages mit dem Präsentierenden."
Spätestens nach Einbringen der Beschwerde hätte dem Finanzamt die Bestimmung des Punktes 11.3. Teil B des Pachtvertrages bekannt sein müssen, weil die genannte Bestimmung in der Begründung der Beschwerde ebenso wortwörtlich angeführt und zusätzlich ausdrücklich auf den letzten Satz der Bestimmung (hier fett hervorgehoben) hingewiesen wurde. Mit Blick auf den mehrfach und unmissverständlich dem Finanzamt zur Kenntnis gebrachten letzten Satz der genannten Bestimmung ("Der Abschluss des neuen Pachtvertrages mit dem Präsentierten führt zur Beendigung des alten Pachtvertrages mit dem Präsentierenden.") ist die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Begründung, dass die aus gebührenrechtlicher Sicht einen Bestandvertrag als unbefristet qualifizierende Klausel, wonach "durch Kontrahieren des Vermieters mit dem präsentierten Nachfolger der Mietvertrag mit dem ersten Mieter aufgelöst wird" und es der Bestandnehmer "somit in Gestalt seines Präsentationsrechtes in der Hand," [hat] "jederzeit eine Auflösung des Bestandverhältnisses zu bewirken, "sich im gegenständlichen Mietvertrag nicht" finde, besonders ärgerlich. Mit der seitens des Finanzamtes vorgebrachten Begründung der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ignoriert das Finanzamt zumindest leichtfertig das Vorbringen der Beschwerdeführerin, geht vom Inhalt der Akten ab und lässt den konkreten Sachverhalt außer Acht. Durch ein derartiges willkürliches Vorgehen ist die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) verletzt.
Was Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich durch das Präsentationsrecht eingeräumten Möglichkeit für den Pächter zur Vertragsauflösung angeht, sei angemerkt, dass der von der Pächterin namhaft gemachte Dritte zwar verschiedene Kriterien erfüllen muss (1. verbundenes Unternehmen, 2. Sitz in Österreich oder Deutschland, 3. dieselbe Bonität, 4. Beibehaltung des Pachtzwecks), dass jedoch in gegebener Situation die Realisierungswahrscheinlichkeit kaum geringer als im Falle eines bedingungslosen Präsentationsrechtes sei:
ad 1. "verbundenes Unternehmen":
Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Pachtvertrages bestehen folgende mit der Beschwerdeführerin verbundene Unternehmen iSd § 189a Z 8 UGB mit Sitz in Österreich:
-***4***, FN ***5***
-***6***, FN ***7***
-***8***, FN ***9***
-***10***, FN ***11***
Es stehe der Beschwerdeführerin zudem frei, die Gründung weiterer verbundener Unternehmen zu veranlassen.
Die Übernahme von Bestandsflächen der ***Bf1*** durch ***4*** sei außerdem in der Praxis bereits mehrfach vorgenommen worden (z.B.: ***12*** "***13***; ***14***), weshalb die Ausübung des Präsentationsrechtes durch die Beschwerdeführerin zugunsten eines der genannten Unternehmen ein absolut realistisches Szenario sei.
ad 2. "Sitz in Österreich oder Deutschland":
Laut § 14 Abs 4 Gewerbeordnung dürften juristische Personen in Österreich ein Gewerbe nur ausüben, wenn sie im Inland entweder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Zwar würden durch die vertragliche Regelung ausländische juristische Personen ausgeschlossen, welche lediglich eine Zweigniederlassung in Österreich haben, jedoch würden internationale Handelsunternehmen ohnehin meistens anstatt einer Zweigniederlassung eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft gründen (siehe: https://investinaustria.at/de/infomaterial/broschueren/unternehmensgruendung-2016.pdfSeite 8), um ihre Haftung zu beschränken. Die für das gegenständliche Einkaufszentrum als Bestandnehmer in Frage kommenden Handelsunternehmen hätten daher ohnehin überwiegend ihren Sitz in Österreich, weshalb das Kriterium des Sitzes in Österreich oder Deutschland de facto überhaupt keine Einschränkung der Ausübung des Präsentationsrechtes darstelle.
ad 3. "die selbe Bonität"
Sämtliche der genannten Unternehmen inklusive der Beschwerdeführerin würden ihre Bonität von der deutschen Muttergesellschaft ***15*** mit Sitz in ***16*** ableiten, weshalb jegliche mit der Beschwerdeführerin verbundenen Unternehmen die selbe Bonität aufweisen. Das Bonitätskriterium verringere also in keiner Weise die Realisierungswahrscheinlichkeit des Präsentationsrechtes.
Außerdem sei angemerkt, dass selbst in der in gegenständlichem Verfahren mehrfach zitierten Entscheidung des VwGH vom 17.09.1990, 90/15/0034 die Vereinbarung der Bedingung der ausreichend gesicherten Bonität des Nachfolgemieters für die Durchsetzbarkeit des Präsentationsrechts die Qualifikation des Mietvertrages als unbefristet nicht verhindert habe.
ad 4. "Beibehaltung des Pachtzwecks"
Auch hinsichtlich des Kriteriums der Beibehaltung des Pachtzwecks sei auf die Entscheidung VwGH 17.9.1990, 90/15/0034 verwiesen. Gemäß dem in der Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Mietvertrag" verpflichtet sich die Vermieterin" im Falle der Ausübung des Präsentationsrechtes durch die Mieterin mit dem "von der Mieterin genannten Nachfolgemieter einen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen dieses Vertrages abzuschließen ...". Diese "gleichen Bedingungen" beinhalten naturgemäß auch den Bestandzweck. De facto musste also auch ein Nachfolgemieter den Bestandzweck beibehalten, was den VwGH nicht davon abgehalten habe, die Vertragsdauer als unbefristet zu bewerten. Dahingehend bestehe kein Unterschied zu der von der Beschwerdeführerin mit der Verpächterin vereinbarten Bestimmung.
Da das Präsentationsrecht vom Pächter während aufrechter Vertragsdauer jederzeit ausgeübt werden könne und der Pächter somit die Möglichkeit habe, den Pachtvertrag jederzeit durch Nennung eines neuen Pächters vorzeitig aufzulösen, sei gegenständlicher Vertrag aus gebührenrechtlicher Sicht als ein Vertrag auf unbestimmte Zeit zu sehen (vgl VwGH17.9.1990, 90/15/0034).
Die Auflösungsmöglichkeiten des Vermieters gem. § 30 MRG sowie die Auflösungsmöglichkeit des Pächters im Zusammenhang mit dem eingeräumten Präsentationsrecht qualifizieren den gegenständlichen Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als unbefristet. Die Beschwerdeführerin stellt daher erneut den Antrag, den angefochtenen Gebührenbescheid als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben.
Vorlage der Beschwerde an das BFG
Mit Vorlagebericht vom 08.09.2017 (der auch der Bf. übermittelt wurde) legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und gab folgende Stellungnahme zu den Argumenten der Bf. ab:
Zur Vereinbarung der Kündigungsgründe:
Nach Teil A, Punkt 4.3 des Pachtvertrages ist der Verpächter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 30 MRG berechtigt, das Bestandverhältnis während der vereinbarten bestimmten Dauer zu beenden, wobei eine Kündigung aufgrund eines vom Pächter gesetzten Kündigungsgrundes erst nach zweimaliger erfolgloser Mahnung und Setzung einer Nachfrist zulässig ist.
Im Teil B, Punkt 4.2 des Pachtvertrages wird dem Verpächter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - die wichtigen Gründe werden in der Folge im Vertrag aufgelistet - eine Kündigung mit sofortiger Wirkung eingeräumt. Die angeführten Gründe haben allesamt ein Fehlverhalten des Pächters zur Ursache. Betrachtet man die vorliegenden Kündigungsgründe der Verpächterin, so ist festzustellen, dass diese nicht im Belieben der Verpächterin stehen, sondern ausschließlich in der Person der Pächterin liegende Umstände beinhalten (Zahlungsverzug, sonstige Vertragsverletzungen, Insolvenz, rücksichtsloses Verhalten), die dem Einfluss der Verpächterin entzogen sind. Sie sind daher sachlich auf das Verhalten der Pächterin eingeschränkt und von ihrer Gewichtung nicht so bedeutend, dass sie dem erklärten Willen der Vertragsparteien, die Bestandzeit ausdrücklich erst zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen, entgegenstehen.
Für eine längerfristige Bindung der Vertragspartner spricht auch die Bestimmung des Punktes 5.4 Teil B, haftet doch der Pächter im Falle der Beendigung des Pachtvertrages gemäß Punkt 4.2 Teil B für den Ausfall an Pachtzins, Nebenkosten und sonstigen Leistungen während der vereinbarten Dauer des Pachtverhältnisses. Auch wenn dem Bestandgeber im Vertragspunkt 4.3 eine jederzeitige Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 30 MRG eingeräumt wird, sind mit dieser Bestimmung nicht alle Gründe des § 30 Abs. 2 MRG als Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden. § 30 Abs. 2 Z 5, 6, 8 und 16 MRG beziehen sich auf Wohnungen und kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ebenso scheiden die Z 2, 10, 12, 14 und 15 auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes von vornherein aus.
Die im gegenständlichen Bestandvertrag vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten sind nicht von so umfassender Natur, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses gegeben ist, sodass die grundsätzlich vereinbarte Bindung der Vertragsparteien an die im Vertrag vereinbarte bestimmte Dauer nicht aufgehoben werden kann.
Präsentationsrecht:
Zum Präsentationsrecht ist festzuhalten, dass der von der Pächterin namhaft gemachte Dritte verschiedene Kriterien erfüllen muss: es muss sich beim neuen Pächter um ein verbundenes Unternehmen iSd § 189a Z 8 UGB oder § 15 Aktiengesetz mit Sitz in Österreich oder Deutschland handeln, der neue Pächter muss zumindest dieselbe Bonität wie die Pächterin aufweisen und muss der Pachtzweck uneingeschränkt beibehalten werden.
Eine schrankenlose Weitergabe an einen neuen Pächter ist der Bf. nicht möglich. In der Namhaftmachung eines neuen Pächters ist die Bf. doch sehr eingeschränkt. Nach Ansicht des Finanzamtes kann die Namhaftmachung eines Nachmieters unter den vertraglich geregelten Voraussetzungen nicht zu einer Ungewissheit hinsichtlich der vereinbarten bestimmten Dauer führen. Durch die Einschränkung auf ein verbundenes Unternehmen und Ausschluss der Konkurrenten wird die Rechtsposition der Pächterin gestärkt.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung ***17*** mit Stichtag 15.07.2020 abgenommen (Pensionierung der Richterin) und der Gerichtsabteilung ***18*** zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 23.03.2017 schlossen die ***2*** GmbH & Co KG als Verpächterin und die Bf. als Pächterin einen Pachtvertrag über ein näher bezeichnetes Geschäftslokal im Einkaufszentrum ***19*** ab. Über den Pachtvertrag wurde eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Urkunde errichtet. Der schriftliche Vertragstext entspricht den übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss.
Die über den Bestandvertrag errichtete Urkunde hat folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt:
"…
Teil A: Besondere Vertragsbestimmungen
…
1.2. Werbeflächen im Außenbereich
…
…gibt der Verpächter an den Pächter folgende Werbeflächen in Bestand:
-Parkhaus Ost, Ausmaß 3,00 x 1,20 m, Nutzungsmöglichkeit: Werbeschild-angestrahlt, Ausrichtung: Autobahn
-Logowand West, Ausmaß 2,40 m x 1.00 m, Nutzungsmöglichkeit: Leuchtkasten -selbstleuchtend, Ausrichtung: Haupteingang;
…
4.Pachtdauer
4.1. Der Pachtvertrag ist ab wechselseitiger Unterfertigung für beide Veıtragsteile verbindlich. Das Pachtverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Pachtgegenstandes gemäß Teil A Z 10 und wird auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Das Pachtverhältnis endet sohin zehn Jahre nach der Übergabe durch Zeitablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.2. Der Verpächter räumt dem Pächter ein zweimalig ausübbares Vorpachtrecht an dem vertragsgegenständlichen Pachtgegenstand ein. Die §§ 1072 ABGB gelten analog mit der Abweichung, dass nicht der Pachtvertrag mit dem Dritten vorzulegen ist, sondern dem nur die wesentlichen Vertragsinhalte dieses Pachtvertrages mit dem Dritten zu nennen sind und, dass der Pächter bis längstens 12 Monate vor Ablauf dieses Vertrages (bzw. der verlängerten Vertragsperiode) mitzuteilen hat, ob er von seinem Vorpachtrecht Gebrauch macht, widrigenfalls dieses Vorpachtrecht erlischt. Im Falle der Ausübung dieses Vorpachtrechtes endet das zweite Pachtverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung dieses ersten Pachtvertrages, das dritte Pachtverhältnis endet nach Ablauf von fünf Jahren ab Beendigung des zweiten Pachtvertrages. Weiters wird ein Pachtzins in Höhe des zuletzt vom Pächter aufgrund dieses Vertrages zu bezahlenden Pachtzinses samt Nebenkosten vereinbart. Alle übrigen Vereinbarungen dieses Pachtvertrages - mit Ausnahme dieses Vorpachtrechtes - gelten bei Ausübung des Vorpachtrechtes uneingeschränkt auch für das zweite und das dritte Pachtverhältnis. Dieses Vorpachtrecht erlischt, auflösende Bedingung, wenn dieses Pachtverhältnis vor Ablauf der jeweils vereinbarten Vertragsdauer, aus welchem Grund auch immer, vom Verpächter oder vom Pächter beendet wird.
4.3. Ungeachtet der vertraglichen Befristung sowie außerdem unbeschadet jeglicher sonstiger dem Verpächter aufgrund dieses Vertrages gemäß Teil B Z 4.2. oder von Gesetzeswegen zustehender Kündigungsrechte und sonstiger Rechte ist der Verpächter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 30 MRG berechtigt, den Pachtvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu kündigen, wobei eine Kündigung aufgrund eines vom Pächter gesetzten Kündigungsgrundes erst nach zweimaliger erfolgloser Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von jeweils mindestens 10 Werktagen zulässig ist.
Der Pächter verpflichtet sich, unmittelbar nach Mitteilung des genauen Übergabetermins durch den Verpächter, wenn also der Vertragsbeginn bereits genau bestimmt ist, einen gerichtlichen Räumungsvergleich beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt abzuschließen und zu unterschreiben, der die Auflösung des Pachtvertrages und die Räumung des Pachtobjektes zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Beendigungstermin (nach Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer) vorsieht. Alle Kosten für die Errichtung und den Abschluss des gerichtlichen Räumungsvergleiches trägt der Pächter. Der Verpächter ist berechtigt, die Übergabe des Pachtobjektes bis zur Zustellung der Ausfertigung des gerichtlichen Räumungsvergleiches durch das Gericht zu verweigern. Der Pächter verzichtet - soweit gesetzlich zulässig - auf eine Anfechtung dieses Räumungsvergleiches, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
…
Teil B: Allgemeine Vertragsbestimmungen
….
4. Pachtdauer
4.1. Das Pachtverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe des Pachtgegenstandes gemäß Teil A Z 10 bzw. Teil B Z 7. und wird auf die bestimmte Dauer gemäß Vereinbarung in Teil A Z 4. abgeschlossen, die Befristung des Pachtvertrages berechnet sich sohin vom Tag der Übergabe des Pachtgegenstandes. Nach Ablauf der in Teil A Z 4. vereinbarten Befristung erlischt dieses Pachtverhältnis durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung oder schriftlichen Mitteilung bedarf.
4.2 Unabhängig von der in Teil B Z 4.1. vereinbarten Befristung ist der Verpächter berechtigt, diesen Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes an den Pächter mit sofortiger Wirkung zu kündigen und aufzulösen, wenn einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
a) der Pächter trotz zweimaliger Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Nachfristsetzung von jeweils 14 Tagen mit der Bezahlung des Pachtzinses, des Betriebs- und Nebenkostenakontos, der Betriebskostenvorschreibung oder dem Werbekostenbeitrag dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf der zweiten gesetzten Nachfrist den rückständigen Betrag nichtvollständig entrichtet hat,
b) der Pächter von dem Pachtgegenstand oder von den Allgemeinflächen iSd Teil B Z 1.4. einen erheblich nachteiligen Gebrauch im Sinne des § 1118 ABGB macht und diesen erheblich nachteiligen Gebrauch trotz zweimaliger Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Nachfristsetzung von jeweils 14 Tagen nach Ablauf der zweiten gesetzten Nachfrist fortsetzt,
c) der Pächter gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und beispielsweise, ohne Anspruch auf Vollständigkeit,
1. den allenfalls verlangten schriftlichen Nachweis über die Berechtigung zur Verwendung der Marke gemäß Teil B Z 3.1. nicht fristgerecht erbringt, vertragswidrig den Pachtzweck und/oder die Marke/Geschäftsbezeichnung gemäß Teil A Z 3. ändert, kein branchenübliches Vollsortiment führt oder Vorschriften und Auflagen nicht einhält (Teil B Z3.3.);
2. den Pachtgegenstand nicht fristgerecht fertig stellt oder eröffnet (Teil B Z 7.2.,7.3.);
3. das Konkurrenzverbot gemäß Teil B Z 3.4. nicht einhält;
4. zumindest zwei monatliche Umsatzmeldungen nicht fristgerecht leistet oder keine Einsicht in die Unterlagen gewährt (Teil B Z 5.4.);
5. sich an Werbeaktivitäten gemäß Vereinbarung Beilage ./5 nicht beteiligt;
6. vertragswidrig die Übernahme des Pachtgegenstandes verweigert (Teil B Z 7);
7. seiner Betriebspflicht gemäß Teil B Z 12.2. nicht nachkommt;
8. entgegen Teil B Z 15.5. keine angemessene Versicherung für das Pachtobjekt abschließt;
9. ohne vorherige Zustimmung des Verpächters bauliche Veränderungen vornimmt (Teil B Z 9.1.];
10. rechtskräftige behördliche Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen nicht einhält [Teil B Z 12.1.);
11. vertragswidrig den Pachtgegenstand weitergibt in welcher Form auch immer (Teil l B Z 11.) oder
12. die Kaution nicht übergibt bzw. seine Pflicht zur Auffüllung verletzt (Teil BZ 16.)
und der Pächter diesen Zustand trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Brief und Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht dahingehend beseitigt, dass ein vertragskonformer Zustand vorliegt und/oder
d) der Pächter
1. entfällt;
2. entfällt;
3. entfällt;
4. entfällt;
5. das Pachtobjekt einschließlich Auslagen, Schaufenster, Portale und Werbeeinrichtungen nicht ständig auf eigene Kosten vertragsgemäß erhält;
6. wiederholt Flächen außerhalb des Pachtobjektes vertrags- und zweckwidrig benützt, z.B. Verparken von Kundenwegen oder Verkehrswegen, Aufstellen von Verkaufsständen auf Allgemeinflächen usw.,
7. wiederholt gegen wesentliche Bestimmungen der Hausordnung verstößt und/oder
8. ein Verstoß gegen die in Teil B Z 12.4. getroffenen Vereinbarungen über den Nichtraucherschutz
und der Pächter dieses Verhalten trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Brief und Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht dauernd beseitigt bzw. unterlässt.
…
4.5. Bei einer Beendigung dieses Pachtvertrages gemäß Teil B Z 4.2. haftet der Pächter für den Ausfall an Pachtzins, Nebenkosten und sonstigen Leistungen während der vertragsgemäßen Dauer des Pachtverhältnisses sowie für alle weiteren Schäden, welche der Verpächter durch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages erleidet.
….
11. Unterverpachtung, Präsentationsrecht (Fassung 07.03.2017)
11.1: Zur gänzlichen oder teilweisen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterverpachtung, Unterbestandgabe, Weitergabe, Überlassung oder Übertragung, in welcher Form auch immer, und zu einer faktischen Nutzungsüberlassung an Dritte ist der Pächter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters nicht berechtigt. Zu diesen zustimmungspflichtigen Übertragungen gehören auch Spaltungen, Umgründungen, Stiftungen und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft des Pächters. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft des Pächters, der Eintritt neuer oder das Ausscheiden bisheriger Gesellschafter bei Personengesellschaften und sämtliche gesellschaftsrechtlichen Veränderungen sind dem Verpächter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
11.2. Von den Regelungen des vorhergehenden Absatzes sind sämtliche Unterbestandgaben ausgenommen, welche innerhalb der ***20***-Gruppe stattfinden, sofern der neue Pächter seinen Sitz in Österreich oder Deutschland hat, die zumindest gleiche Bonität wie der bisherige Pächter aufweist und der Pachtzweck uneingeschränkt beibehalten wird.
11.3. Der Pächter ist zudem berechtigt, einen neuen Pächter schriftlich namhaft zumachen. Der Verpächter ist sodann verpflichtet, binnen 14 Tagen mit einem von dem Pächter namhaft gemachten Dritten einen Pachtvertrag mit dem selben Inhalt und Konditionen abzuschließen, sofern kumulativ (i) es sich bei dem neuen Pächter um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189 a Z 8 UGB oder § 15 Aktiengesetz handelt, (ii) der neue Pächter seinen Sitz in Österreich oder Deutschland hat, (iii) wenn der neue Pächter zumindest dieselbe Bonität, Bewertung laut KSV, wie der bisherige Pächter aufweist und (iv] der Pachtzweck uneingeschränkt beibehalten wird. In diesem Fall ist die bereits abgelaufene Vertragsdauer im neu abzuschließenden Pachtvertrag derart zu berücksichtigen, dass die Laufzeit des neu abzuschließenden Vertrages sich um die bereits abgelaufene Pachtdauer verringert und die Gesamtlaufzeit beider Pachtverträge zusammen die Pachtdauer des gegenständlichen Pachtvertrages nicht übersteigt. Dem neuen Pächter stehen die Vorpachtrechte - sofern diese nicht bereits in Anspruch genommen wurden - ebenfalls zu. Der Abschluss des neuen Pachtvertrages mit dem Präsentierten führt zur Beendigung des alten Pachtvertrages mit dem Präsentierenden.
…"
2. Beweiswürdigung
Zu den - unstrittigen - Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Bundesfinanzgericht durch die Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile. Es liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Urkunde nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht, zumal die Bf. kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbare Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen einer Gebühr von 1 v. H.
Gemäß § 33 Abs. 5 TP 2 GebG zählen einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden.
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachendes Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Gemäß § 17 Abs.4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Gemäß § 17 Abs. 5 GebG 1957 heben weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld auf.
Gemäß § 26 GebG 1957 gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriftendes Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 30 Mietrechtsgesetz (MRG) lautet:
(1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.
(2) Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn
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1.
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der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist;
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2.
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der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert;
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3.
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der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich;
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4.
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der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden;
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5.
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die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§14 Abs. 3)) dienen;
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6.
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die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist;
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7.
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die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, daß der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist;
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8.
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der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt;
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9.
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der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird;
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10.
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der Vermieter den Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen Zweck dringend benötigt;
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11.
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ein dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
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12.
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bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann;
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13.
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ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen (§ 14 Abs. 3) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist;
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14.
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die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
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15.
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ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird;
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16.
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der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie "D" weder bereit ist, eine vom Vermieter im Sinn des § 4 Abs. 4 angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter Ersatz beschafft wird.
(3) Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist rechtsunwirksam. Überdies kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs. 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Ein Miteigentümer kann die Kündigungsgründe des Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist.
Erwägungen
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich beim Mietvertrag um einen Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG handelt. Ebenso unstrittig ist die Höhe des jährlichen Mindestentgeltes sowie die Berechtigung zur Erlassung eines vorläufigen Bescheides, weil neben dem Mindestbestandzins ein umsatzabhängiger Bestandzins vereinbart wurde.
Strittig ist lediglich die Vertragsdauer.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht im Wege steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 16.10.1989, 88/15/0040).
Kündigungsgründe nach § 30 MRG
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (VwGH 5.10.1987, 86/15/0102; VwGH 16.10.1989, 88/15/0040; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034). Hingegen kommt dem Umstand, dass die Auflösung eines Mietvertrages wegen der in den §§ 1112, 1117 und 1118 ABGB normierten Gründen nicht ausgeschlossen wurde, kein Gewicht in der Frage der Bindung der Vertragsparteien auf bestimmte Zeit zu (VwGH29.6.1992, 91/15/0040 und VwGH 24.3.1994, 93/16/0133).
Ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages (etwa als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen), sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich (VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149).
Das Bundesfinanzgericht hat sich erst jüngst mehrfach mit Bestandverträgen beschäftigt, in denen Vertragsparteien zwar die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG vereinbart haben, sich aus den übrigen Vertragsbestimmungen bzw. aus dem Gegenstand des konkreten Bestandvertrages ergibt, dass von den in § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründen nur einzelne Kündigungsgründe überhaupt in Betracht kommen können. Verträge, bei denen nur einzelne der in § 30 Abs. 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründe verbleiben, wurden als Bestandverträge auf bestimmte Zeit beurteilt. Siehe dazu die folgenden Erkenntnisse:
BFG 06.02.2017, RV/7105923/2015, BFG 20.02.2017, RV/7100225/2012,
BFG 04.04.2017, RV/1100501/2016, BFG 27.09.2017, RV/7105121/2016,
BFG 19.12.2017, RV/7101160/2017, BFG 21.02.2018, RV/7101156/2016,
BFG 12.04.2018, RV/7100526/2018, BFG 29.05.2018, RV/7106271/2016,
BFG 23.01.2019, RV/7104470/2016, BFG 20.03.2019, RV/7102011/2017,
BFG 04.07.2019, RV/7103228/2019, BFG 24.07.2019, RV/7103609/2016,
BFG 29.07.2019, RV/7104448/2016, BFG 08.08.2019, RV/7105629/2018,
BFG 05.09.2019, RV/7100157/2017, BFG 24.09.2019, RV/7100215/2017,
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 189a Z 8 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 1118 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 33 Abs. 5 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 500 ff ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 30 Abs. 2 Z 13 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104339/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104339.2017
- Stammnummer
- 131326
- Gültig
- 11.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF