Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104234/2020
Aufwendungen für Arbeitsmittel, Reisekosten und Bewirtung und Pendlerpauschale einer im Außendienst tätigen Versicherungsvertreterin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104234/2020vom 14.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Für einen Reisenden und Außendienstmitarbeiter, der die ausschließlich berufsbedingten Reisen von seinem Wohnsitz aus antritt, ist dieser der Mittelpunkt seiner Tätigkeit.
Darüber hinaus kann der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl. VwGH 28.5.1997, Zl. 96/13/0132). Dies wird insbesondere auf Rauchfangkehrer, Vertreter oder Außendienstmitarbeiter von Behörden (zB Gerichtsvollzieher, Betriebsprüfer, Patrouillentätigkeit der Exekutive) zutreffen. Grundsätzlich ist es dabei unmaßgeblich, ob sich die Wohnung des Arbeitnehmers innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes befindet. Erstreckt sich jedoch die Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet (zB ganz Niederösterreich) liegt kein Einsatzgebiet vor und sind Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (s. sinngemäß LSt-RL 2002, Rz. 307).
Zeitraumbezogene regelmäßige Tätigkeiten von Außendienstmitarbeitern, die jeweils einen bestimmten Tag pro Woche zumindest mehrere Stunden im Betrieb des Arbeitgebers anwesend sind, sind geeignet, um den Betrieb als Arbeitsstätte zu qualifizieren. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten aufsucht, liegt diesbezüglich Innendienst vor (vgl. VwGH 19.3.2008, Zl. 2006/15/0289).
Wird hingegen die Betriebsstätte des Arbeitgebers von einem Reisenden nur zwecks Aufladens der Muster und Ware und verrichtet der Mitarbeiter damit im Betrieb nicht Innendienst, stellt diese Fahrt nicht eine solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Fahrten zum Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, um (gelegentlich) Muster und Ware zu holen, machen - wenn an den betreffenden Tagen auch kein Innendienst verrichtet wird - den Unternehmenssitz des Arbeitgebers nicht zur Arbeitsstätte des Reisenden (vgl. VwGH 3.7.1990, Zl. 90/14/0069).
Auch der Ort, an dem eine Fortbildungsveranstaltung abgehalten wird, ist als Arbeitsstätte anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2007, Zl. 2003/13/0104), diese Aufwendungen gelten daher als durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten.
Im vorliegenden Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der Vorhaltsbeantwortung vom 30. November 2020, dass die Bf. als Außendienstmitarbeiterin grundsätzlich ihre Dienststelle nicht aufsuchen muss, da sie zu Hause ihr Büro hat. Die Dienststelle in ***6***, ***5***, wird daher dann durch die Bf. aufgesucht, wenn einmal pro Monat interne Besprechungen stattfinden. Die Verkaufsgespräche mit den Kunden finden meist beim Kunden statt.
Folglich ist der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bf. zu Hause, von der sie ihre Außendiensttätigkeit entfaltet, da die Bf. als Außendienstmitarbeiterin keine regelmäßigen Tätigkeiten bei ihrem Dienstgeber in ***6***, ***5***, verrichtet.
Davon ausgehend, dass die Bf. die Dienststelle ihres Dienstgebers zumindest an vier Tagen pro Monat nur für Zwecke von internen Besprechungen aufsucht, wird im vorliegenden Fall das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 im Ausmaß von einem Drittel iHv EUR 232,00 gewährt.
Steht demnach der Bf. das Pendlerpauschale nur im Ausmaß von einem Drittel zu, da die Dienststelle in ***6***, ***5***, nur an vier bis sieben Tagen im Monat aufgesucht wird, ist nach § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 auch der Pendlereuro nur im Ausmaß von einem Drittel, und somit iHv EUR 20,00 zu gewähren.
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in den Fragen der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten, Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für Telefon und Internet sowie Pendlerpauschale der in diesem Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Darüber hinaus gibt es zur Rechtsfrage - formelle und materielle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuches - bereits einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.9.1970, Zl. 373/70; 23.5.1990, Zl. 86/13/0181), in deren Rahmen sich das vorliegende Erkenntnis bewegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die zum Abzug zugelassenen Werbungskosten sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden für das Jahr 2017 daher wie folgt ermittelt:
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GESAMT:
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Betrag:
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Arbeitsmittel:
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263,90
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sonstige Werbungskosten:
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691,47
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Reisekosten:
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6.268,00
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SUMME:
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7.223,37
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Bezeichnung:
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Betrag:
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***15*** Versicherungen AG:
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24.689,79
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1/3 Pendlerpauschale:
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- 232,00
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nicht berücks. Werbungskosten:
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- 7.223,37
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Gesamtbetrag d. Einkünfte:
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17.234,42
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 14. Dezember 2020
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104234/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104234.2020
- Stammnummer
- 131278
- Gültig
- 14.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF