Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103860/2015
Vortragende - pauschalierte Aufwandsentschädigung - freie Dienstnehmer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103860/2015vom 23.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit dem BudBG 2009, BGBl I 2009/52, wurde sowohl im Kommunalsteuergesetz als auch im Familienlastenausgleichsgesetz der Kreis der Dienstnehmer (im Sinne der jeweiligen Bestimmungen) um die "freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG" erweitert. Im (auch vom Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2020 angesprochenen) Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ro 2016/15/0022, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage beschäftigt, welches Verständnis den im § 2 lit. a KommStG idF BGBl I 2009/52 verwendeten Begriff "freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG" beizumessen ist und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der in § 2 lit. a KommStG verwendete Begriff "freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG" auf den gesamten Inhalt des § 4 Abs. 4 ASVG verweist und nicht (nur) auf den ersten Teilsatz. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens war die Frage, ob jene Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert waren - und hinsichtlich derer somit der Ausnahmetatbestand des § 4 lit. a ASVG vorlag - "freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG" sind, was der Verwaltungsgerichtshof verneint hat. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof aber auch mit der PauschV beschäftigt und in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: "Auch aus der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 (idF BGBl. II Nr. 246/2009), kann ein Ausschluss der Bezüge der hier betroffenen Personen aus der Kommunalsteuer nicht abgeleitet werden. Diese Verordnung ist - im Zusammenhang mit § 49 Abs. 7 ASVG - vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge von Bedeutung. Der Ausdruck ,Entgelt' in § 5 Abs. 2 ASVG ist zwar ebenfalls im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen (vgl. VwGH vom 14. März 2013, 2010/08/0161, mwN). Die Beurteilung einer Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung iSd § 49 Abs. 7 ASVG (iVm mit der genannten Verordnung) kann sohin die Auswirkung haben, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG unterschritten wird. Dass aber für die Tätigkeit eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit getroffen worden wäre (vgl. VwGH vom 14. März 2013, 2010/08/0222), sodass die Voraussetzung ,aus der Tätigkeit ein Entgelt beziehen' nicht vorliegen würde, wird auch in der Revision nicht behauptet." Damit hat der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass es bei der PauschV (iZm § 49 Abs. 7 ASVG) um die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge geht. Der Begriff "Entgelt" sei zwar im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen; das in § 4 Abs. 4 ASVG normierte Tatbestandsmerkmal "aus der Tätigkeit ein Entgelt beziehen" hat der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der (unstrittigen) Tatsache, dass für die Tätigkeit keine Unentgeltlichkeit vereinbart worden war, jedoch als erwiesen erachtet.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Die Bf. hat - wie oben dargestellt wurde - mit sämtlichen Vortragenden gleichlautende Verträge abgeschlossen. Aus diesen Verträgen geht hervor - und wird auch von der Bf. nicht in Abrede gestellt -, dass sämtliche Vortragenden ihre Tätigkeit (Abhaltung von Kursen) nicht unentgeltlich ausgeübt haben, sondern dass sie dafür eine Entlohnung (siehe Punkt 9) Honorar) erhalten haben. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 26. Jänner 2017, Ro 2016/15/0022) bedeutet dies, dass die Voraussetzung, dass sie "aus der Tätigkeit ein Entgelt bezogen" haben, vorliegt. Daher ist auch bei den beschwerdegegenständlichen Vortragenden die den monatlichen Betrag von € 537,78 nicht übersteigende Entlohnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen, weil es sich bei diesem Betrag - wie auch die Bf. ausdrücklich eingeräumt hat - (nur) um eine ausschließlich für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge relevante Rechengröße handelt.
Der Beschwerde war daher der gewünschte Erfolg zu versagen.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
In ihrer Beschwerde (vom 20. August 2014) hat die Bf. ua. auch beantragt, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das bedeutet, dass der Ausspruch der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof keine Ermessensentscheidung ist. Zu der Frage, welches Verständnis dem Begriff "freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG" beizumessen ist, gibt es bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, und zwar vom 26. Jänner 2017, Ro 2016/15/0022. Dieses Erkenntnis ist zum Kommunalsteuergesetz ergangen. Für das Bundesfinanzgericht sind jedoch keine Gründe erkennbar, die dafür sprechen würden, dem auch im Familienlastenausgleichsgesetz verwendeten Begriff "freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG" ein anderes Verständnis beizumessen, als im Kommunalsteuergesetz.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23. November 2020
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103860/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103860.2015
- Stammnummer
- 131276
- Gültig
- 23.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF