Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500100/2020
Verkürzung der Wiener Wettterminalabgabe - objektive und subjektive Tatseite bestritten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500100/2020vom 18.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Den Anforderungen an ein Wettterminal wird nämlich bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste, kann doch der vermittelte Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbständig bestimmen. Es ist also nicht notwendig, den Wettkunden auch in die Lage zu versetzen, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (vgl. auch VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409).
Die Beweisanträge zum Beweis dafür, dass auf den fraglichen Wettinformationsgeräten keine Wetten angenommen bzw. abgeschlossen werden könnten, ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Magistratsbediensteten S.C. einzuvernehmen, war nicht zu folgen, da das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Wettannahme bzw. der Wettvertrag erst durch die SMS Bestätigung des Wettkunden zustande kam. Ist daher nicht der Sachverhalt strittig, sondern die Rechtsfrage, ob abgabepflichtige Wettterminals vorliegen, was - wie ausgeführt - eindeutig zu bejahen ist.
Einwand der Unrichtigkeit des Tatzeitpunktes
Gemäß § 8 Abs. 1 WWAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis die bzw. der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt.
Zum Einwand der Unrichtigkeit des Tatzeitpunktes, welcher im angefochtenen Straferkenntnis mit 16.6.2017 festgestellt wurde, ist auszuführen, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 1 letzter Satz WWAG) die Verkürzung so lange andauert, bis die bzw. der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt. Am gegenständlichen Fall wurde der Bescheid über die Festsetzung der zugrundeliegenden Wettterminalabgabe der abgabepflichtigen Fa. X-KG (Bf2) nachweislich am 16.6.2017 zugestellt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut waren daher die gegenständlichen Taten erst zu diesem Zeitpunkt vollendet.
Zum Beschwerdeeinwand, nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2002/15/0013) sei mit der Verkürzung der Abgabe auch der Erfolg eingetreten und das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet, ist auszuführen, dass sich das zitierte Erkenntnis nicht auf die aktuelle Rechtslage und auch nicht auf das Wettterminalabgabegesetz, sondern auf das Wiener Vergnügungssteuergesetz bezieht.
Mangelnde Notifikation des Wiener Wettterminalabgabegesetzes
Der Bf. bringt vor, bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals (§§ 1 ff WWAG) handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art 1 Abs 1 lit f RL 2015/1535. Diese technischen Vorschriften seien der Kommission nicht mitgeteilt worden. Eine "technische Vorschrift" liege auch vor, bei - "sonstigen Vorschriften" (Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535), welche für die Verwendung (eines Erzeugnisses) rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien. Dies bewirke, dass die Wettterminalabgabe zu Unrecht vorgeschrieben und das zugrundeliegende Straferkenntnis zu Unrecht ergangen worden sei.
Das Bundesfinanzgericht vertritt die Ansicht, dass es sich bei den Regelungen des WWAG nicht um technische Vorschriften iSd WNotifG bzw. der Richtlinie 2015/1535 handelt und daher für das WWAG keine Notifizierungspflicht bestanden hat.
Diese Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.09.2019, Ro 2019/15/0029 dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt wie folgt:
"1. Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als "technische Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2. Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?"
Das vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich insgesamt auf sämtliche Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, weswegen die vom Bf. vorgeschlagenen Fragestellungen davon umfasst sind und den Anregungen des Bf. zur Stellung eines neuerlichen Vorabentscheidungsersuchens mit den vorgeschlagenen Fragestellungen nicht gefolgt wurde.
Mit dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, wurde ausgesprochen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. l der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist.
Verwiesen wird zu dieser Rechtsfrage auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2020, Ro 2019/15/0029.
Behauptung der mangelnden Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen das WWAG
Der Bf. bringt vor, selbst wenn er gegen das WWAG verstoßen hätten, so wäre ihm diesbezüglich wegen eines entschuldbaren Verbotsirrtums kein Schuldvorwurf zu machen, weil er das WWAG jedenfalls vertretbar dahingehend ausgelegt habe, dass keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe bestehe.
§ 5 Abs. 1 VStG lautet:
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können bei den Behörden oder auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Auskunft der zuständigen Behörde zu einem bestimmten Sachverhalt ein Verschulden aus, sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt (vgl. VwGH vom 27.06.2014, Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen). Auch eine Orientierung an der von der dafür zuständigen Behörde selbst erteilten Auskunft zu einem bestimmten Sachverhalt kann einen Beschuldigten entschuldigen (VwGH 4.10.2012, 2012/09/134, VwGH 18.9.2008, 2008/09/0187). Desgleichen kann das Vertrauen auf die Rechtsauskünfte sachkompetenter Informanten, der VwGH verweist insoweit auf die Auskünfte der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023), zu einem entschuldbaren, nicht vom Verschulden umfassten, Irrtum führen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedoch jeder "mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen" (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Der Bf. behauptet im gegenständlichen Fall nicht einmal, Erkundigungen eingeholt zu haben und bringt auch nicht vor, was der Inhalt allfälliger Erkundigungen bei Kontaktierten gewesen sei.
Den Bf. trifft daher ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Wer Wettautomaten zur Aufstellung bringt, hat sich daher selbstverständlich u.a. auch mit den einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung bzw. Entrichtung der Wettterminalabgabe auseinanderzusetzen. Der Bf. hat die Einholung entsprechender Erkundigungen an kompetenter Stelle gar nicht behauptet. Er hat weder einen angefragten Sachverhalt noch den Inhalt einer eventuellen Auskunft ins Treffen geführt. Daher ist das Unterlassen dieser Erkundigungspflicht dem Bf. jedenfalls vorwerfbar und durfte die belangte Behörde sohin zu Recht von einer Verletzung der dem Bf. zukommenden Sorgfaltspflicht ausgehen.
Behauptete Unzulässigkeit der Verhängung von 7 Geldstrafen
Der Bf. bringt vor, ihm werde vorgeworfen, betreffend den Monat April 2017 sieben Wettterminals nicht zur Wettterminalabgabe angemeldet zu haben. Damit werfe ihm die belangte Behörde vor, ein bestimmtes Verhalten unterlassen zu haben. Eine siebenfache Bestrafung für jedes einzelne Wettgerät sei demgemäß nicht zulässig.
Gemäß § 8 Abs. 1 WWAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis die bzw. der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 WWAG wäre jeder einzelne der sieben Wetterminals anzumelden und in der Folge jeweils bis zum Letzten des Monats März 2017 für den Folgemonat (April 2017) zu entrichten gewesen. Der Bf. wäre daher verpflichtet gewesen, jeden der 7 Wettterminals anzumelden, was er jedoch unterlassen hat. Die Abgabenverkürzung ist daher für jeden einzelnen Steuergegenstand (Apparat) und Abgabenzeitraum (Monat) eingetreten.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (siehe dazu VwGH 06.09.2018, Ra 2018/17/0057; VwGH 24.04.2019, Ra 2015/11/0113).
Somit erweist sich auch die Bestrafung pro Wettterminal als rechtskonform und kann auch diesem Beschwerdeeinwand nicht gefolgt werden.
Strafhöhe
Kein Beschwerdevorbringen hat der Bf. zur Strafhöhe erstattet.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafbemessung ist zunächst das Verschulden des Bf. und die Höhe der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Unter Zugrundelegung der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Verkürzungsbeträge und einer fahrlässigen Handlungsweise hält das Bundesfinanzgericht, unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf. und durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, die verhängten Geldstrafstrafen als tat- und schuldangemessen.
Der unbedenklichen Bemessung der Geldstrafe durch die belangte Behörde ist der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe brachte der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor, diese sei im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe unangemessen hoch, ohne diesen Einwand näher zu begründen bzw. auszuführen.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG lautet:
Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Da ein Fehler (eine missbräuchliche Ermessensübung) bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen allein mit der Behauptung ihrer unangemessenen Höhe nicht aufgezeigt wurde und nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes auch nicht gegeben ist, erweist sich die ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens bemessene Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und somit unbedenklich. Sie entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung des genannten Milderungsgrundes (Unbescholtenheit).
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 252,00 (7 x € 36,00) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/196……)
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH nicht ab und hatte die Beurteilung der Voraussetzungen und die Bemessung der Höhe der Strafen/Ersatzfreiheitsstrafen im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Wien, am 18. Dezember 2020
Normen und Schlagworte
- § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 8 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500100/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500100.2020
- Stammnummer
- 131237
- Gültig
- 18.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF