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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104568/2018

Dauer bei einem befristeten Bestandvertrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104568/2018vom 14.12.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Diana Sammer als beisitzende Richterin sowie die fachkundigen Laienrichter KR Elfriede Fischer und Karl Telfs in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH, Schottengasse 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 14. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 11. Mai 2018, ErfNr. ***1***, betreffend Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 im Umlaufweg gemäß § 323c Abs. 4 Z 5 BAO am 10.Dezember 2020 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Die Bestandvertragsgebühr ist gemäß § 33 TP 5 GebG von der Bemessungsgrundlage EUR € 8.119.320,00 zu bemessen und sie beträgt EUR 81.193,20. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Gebührenanzeige Mit Schreiben vom 15.3.2018 wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel ein am 15.1.2018 zwischen der "***2***", als Vermieterin und der ***Bf1*** (kurz Bf.) als Mieterin über einen Bürogebäudekomplex in der Adresse ***Bf1-Adr*** abgeschlossener Bestandvertrag angezeigt, welcher bei der belangten Behörde unter ErfNr. ***1*** erfasst wurde. Inhaltlich wurde in diesem Schreiben, von der ***3***, als rechtsfreundliche Vertreter der Vermieterin, Nachfolgendes angegeben: "Der Vermieter hat mit der ***Bf1*** ("Mieter") einen Mietvertrag betreffend eines Bürogebäudekomplexes mit der Adresse ***Bf1-Adr*** am 15, Jänner 2018 abgeschlossen. Eine Pflicht zu Selbstberechnung des Mietvertrages besteht nicht, weil es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem Leistungen von einem erst in der Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen. 1. Mietgegenstand: Der Mietgegenstand verfügt über eine Gesamtnutzfläche von ca. 7.120m² zur Nutzung als Büro- und Parkplatzflächen,   | 1. | Bürofläche | ca. 3.644m² | 2. | LOBBY-FLÄCHE | ca. 415m² | 3. | HKLS-FLÄCHE | 821m² | 4. | GARAGENFLÄCHE | 2.240m²   Mietbeginn, Mietdauer und Mietfreie Zeit: Der Mietgegenstand ist spätestens am 15. Dezember 2018 zu übergeben. Die Mietdauer beträgt zehn Jahre ab Übergabe. Der Mieter kann am 15. Dezember 2018 seinen Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern unter Setzung einer Nachfrist der Mietgegenstand nicht bis längstens 31. Dezember 2018 übergeben wird. Dem Vermieter stehen die Kündigungsrechte gemäß den §§ 29 und 30 MRG zu (Punkt 3.1 des Mietvertrages). Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Kündigungsrechte des Vermieters, so etwa bei Überschreiten eines bestimmten Kostenbetrags im Zusammenhang mit der Asbestbeseitigung (Punkt 4.2); bei Überschreiten eines bestimmten Kostenbetrags für die vereinbarten Renovierungsarbeiten (Punkt 4.2); wenn bis zum 30. April 2018 keine kosten- bzw. terminkonformen bzw. ausreichend qualifizierten Angebote zur Durchführung der Renovierungsarbeiten vorliegen (Punkt 4.2); in den in Punkt 11.1 sowie 19.3 vereinbarten Fällen; bei Verstoß des Mieters gegen die Pflicht zur Wiederauffüllung der Kaution (Punkt 24.3). Auch der Mieter ist gemäß den Punkten 11.3,11.4 und 19.3 zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, hat jedoch im Übrigen auf die ordentliche Kündigung des Vertrags für die Dauer von zehn Jahren verzichtet. Dem Mieter wurde für die Dauer von neun Monaten eine mietfreie Zeit gewährt, in der er lediglich die Betriebskosten und die Umsatzsteuer zu bezahlen hat (Punkt 6.3 des Mietvertrages). 3. Hauptmietzins: Der Hauptmietzins betreffend der in Punkt 1. Tabelle 1. bis 3. genannten Bestandfläche beträgt nach der mietfreien Zeit EUR 56.000,00 (Euro sechsundfünfzigtausend/00). Der Hauptmietzins betreffend der in Punkt 1 Tabelle 4. genannten Garagenflächen ist vereinbart wie folgt, wobei die mietzinsfreie Zeit berücksichtigt werden muss:   |   | Berechnungsgrundlage | Mietentgelt   | bis 31.12.2019 | tatsächlich erzielter Umsatz aus der Vermietung von 82 Parkplätzen durch die Mieterin | davon 70%   | ab 01.01.2020 | Mindestmietzins für 40 Parkplätze (davon 70 %) + Variabler Mietzins | EUR 110 x 40 x 70% = EUR 3.080,00 EUR 110 x (Anzahl der über die Anzahl von 40 hinausgehenden vermieteten Parkplätzen pro Monat) x 70%     4. Vertragsdauer - Gebührengesetz Der gegenständliche Mietvertrag ist zwar auf bestimmte Dauer (zehn Jahre) abgeschlossen worden, allerdings stehen sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter weitreichende Kündigungsmöglichkeiten zu (siehe Punkt 2. dieses Schreibens). Zusätzlich zu diesen weitreichenden Kündigungsrechten wurden dem Mieter gemäß Punkt 17, des Mietvertrags umfassende Weitergaberechte gewährt. So ist der Mieter berechtigt, bis zu 75% der gesamten Mietfläche des Mietgegenstands ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an Dritte weiterzugeben bzw sonst zu überlassen, innerhalb des Konzerns ist es dem Mieter sogar gestattet, bis zu 100 % der Mietfläche weiterzugeben. Aus all diesen Gründen ist für die Vergebührung von einer unbestimmten Dauer des Vertrages auszugehen (Twardosz, Kommentar zum Gebührengesetz6 (2015) § 33 TP 5 Rz 36 mwN und 40).   5. Ermittlung des Jahreswerts Der Hauptmietzins betreffend der in Punkt 1. Tabelle 1. bis 3. genannten Bestandfläche beträgt nach der mietfreien Zeit EUR 56.000,00 (Euro sechsundfünfzigtausend/00) zuzüglich USt und Betriebskosten. Die Vermieterin verrechnet aufgrund des Vertrages (Punkt 7.) die öffentlichen Abgaben und die Hausverwaltung mit der Mieterin, sofern diese nicht direkt mit dem jeweiligen Vertragspartner/Dienstleister verrechnen kann. Die Vermieterin geht aufgrund des Vertrages - ohne die direkt zu verrechnenden Beträge - von Betriebskosten von monatlich höchstens EUR 1.825,00 aus. Der Hauptmietzins betreffend der in Punkt 1. Tabelle 4, genannten Garagenflächen ist im ersten Jahr zur Gänze umsatzabhängig, ab dem zweiten Jahr gilt ein Mindestmietzins für 40 Parkplätze von EUR 3.080,00 (zzgl Betriebskosten und Umsatzsteuer) und ein umsatzabhängiger Mietzins für die darüber hinaus vermieteten Parkplätze-   Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem Hautpmietzins (Bürofläche, Lobby, HKLS) in Höhe von EUR 56.000,00 zuzüglich des Hauptmietzinses (Parkgarage), der aufgrund der Umsatzabhängigkeit vorläufig gem. § 200 BAO festzusetzen ist, zuzüglich der Betriebskosten in Höhe von EUR 1.825,00 und der Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Dieser Betrag ist aufgrund der unbestimmten Dauer mit 36 (3-facher Jahreswert) zu multiplizieren. Die Mietvertragsgebühr beträgt von diesem Betrag 1 von Hundert."   2. Vorläufiger Gebührenbescheid vom 11.5.2018 Mit Bescheid vom 11.5.2018 setzte die belangte Behörde für den gegenständlichen Bestandvertrag gemäß § 200 Abs. 1 BAO iVm § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 vorläufig eine Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 8.132.256,00 mit € 81.322,56 gegenüber der Bf. fest. Das Finanzamt begründete dies wie folgt: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig. € 7.450.200,-- Hauptmietzins inkl. USt für 111 Monate € 410.256,-- fixe Garagenmiete inkl. USt für 111 Monate € 262.800.-- Betriebskosten für die gesamte Laufzeit € 8.132.256,-- Bemessungsgrundlage Der Mietvertrag wird auf die bestimme Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Anwendung finden die Kündigungsbeschränkungen nach § 30 MRG. Auf Grund der Verwendung des Mietgegenstandes (Geschäftszwecke) treffen lediglich einige wenige Gründe des § 30 MRG zu, sodass von keinem schrankenlosen Kündigungsrecht des Vermieters gesprochen werden kann."   3. Beschwerde Mit Schreiben vom 14.6.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei sich diese gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr richtet. Begründend führte die Bf. aus: "III. Beschwerdepunkte 1. Mit Bescheid vom 11.5.2018 hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Rechtsgeschäftsgebühr für den Mietvertrag betreffend das Gebäude samt Tiefgarage auf der Liegenschaft EZ ***4***, Bezirksgericht Josefstadt, in einer Höhe von EUR 81.322,56 gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt. 2. Dabei ging das Finanzamt von folgender - unrichtiger - Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 8.132.256,00 aus, die sich aus dem 9,25-fachen Jahreswert (111 Monate) des monatlichen Hauptmietzinses, der fixen Garagenmiete sowie der Betriebskosten, jeweils unter Berücksichtigung der jeweiligen Umsatzsteuer, errechnet. Diese Gebührenberechnung kann wie folgt zusammengefasst werden:   Hauptmietzins inkl USt für 111 Monate EUR 7.459.200,- Fixe Garagenmiete inkl USt für 111 Monate EUR 410.256,- Betriebskosten inkl USt für 111 Monate EUR 262.800,- Bemessungsgrundlage EUR 8.132.256,- (9,25-facher Jahreswert; 111 Monate) Rechtsgeschäftsgebühr (1 %) EUR 81.322,56   Das Finanzamt begründet diese (unrichtige) Gebührenberechnung im diesbezüglichen Bescheid vom 11.5.2018 wie folgt: "Der Mietvertrag wird auf die bestimmte Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Anwendung finden die Kündigungsbeschränkungen nach § 30 MRG. Auf Grund der Verwendung des Mietgegenstandes (Geschäftszwecke) treffen lediglich einige wenige Gründe des § 30 MRG zu, sodass von keinem schranklosen Kündigungsrecht des Vermieters gesprochen werden kann." Im Ergebnis wurde diesem Bescheid zu Unrecht eine Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die gemäß § 33 TP 5 Abs 3 GebG auf Bestandverträge mit bestimmter Vertragsdauer anzuwenden ist. Richtigerweise ist der VERTRAG jedoch gebührenrechtlich als Bestandvertrag mit unbestimmter Vertragsdauer zu qualifizieren. Daher ist der VERTRAG lediglich mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten und zu vergebühren. Der gegenständliche Gebührenbescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. IV. Rechtliche Begründung Unterscheidung zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandverträgen A. 1. Eingangs ist zu sagen, dass die zivilrechtlichen und gebührenrechtlichen Definitionen von unbefristeten und befristeten Bestandverträgen nicht deckungsgleich sind. Aus zivilrechtlicher Sicht reicht nämlich die bloße Vereinbarung eines Endtermins oder einer Vertragsdauer aus, um einen befristeten Bestandvertrag anzunehmen. Vereinbaren die Vertragsparteien demgegenüber keinen Endtermin, liegt ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor, Für diese Beurteilung ist daher rein die äußere Form des Bestandvertrags maßgeblich. 2. Davon abweichend erfolgt die gebührenrechtliche Beurteilung eines Bestandvertrags als befristet oder unbefristet nicht nach der äußeren Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrags (Twardosz, GebG [2015]6 § 33 TP 5 Rz 31). Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Im Einklang mit den Gebührenrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-010206/0201-VI/5/2006; idF 22.2.2007; Rz 712) ("GebR") ist daher "ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen wird, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem von ihnen beliebig aufgelöst werden kann, in seiner Dauer unbestimmt." 3. Zur Beurteilung, ob ein Bestandvertrag im Einzelfall als gebührenrechtlich befristet oder unbefristet gilt, ist (unter anderem) darauf abzustellen, ob bzw welche Kündigungsmöglichkeiten den Vertragsparteien zukommen und ob etwa ein Weitergabe- bzw Präsentationsrecht vereinbart wurde. B. Kündigungsmöglichkeiten 1. Ein Bestandvertrag ist gebührenrechtlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen, wenn zwar ein Endtermin vereinbart wurde, jedoch auch nur ein Vertragspartner in der Lage ist, den Vertrag vor Ablauf der Vertragsdauer beliebig aufzulösen. 2. Gemäß Rz 705 der GebR liegt im Falle einer uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor. Ebenso liegt auch bei Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG ein Vertrag von unbestimmter Dauer vor (VwGH 17.9,1990, 90/15/0034), Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 MRG verleiht dem Vertrag nach stRsp unter Berücksichtigung der Vertragsauflösungsmöglichkeit im konkreten Fall nach ihrem Gewicht und ihrer Wahrscheinlichkeit, ein "derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich seiner Dauer, daß [ein Vertrag vorliegt], der von Anfang an von ungewisser Dauer ist" (VwGH 17.9,1990, 90/15/0034), 3. Daran kann auch die im Bescheid vom 11.5.2018 geäußerte Ansicht des Finanzamts nichts ändern, wonach aufgrund der Verwendung des Mietgegenstands zu Geschäftszwecken "lediglich einige wenige Gründe des § 30 MRG zu [treffen], sodass von keinem schrankenlosen Kündigungsrecht des Vermieters gesprochen werden kann" Entgegen dieser Ansicht reicht die Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des §30 Abs 2 MRG nach den GebR sowie nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17.9.1990, 90/15/0034, nämlich für die Qualifizierung eines Bestandvertrags als unbefristet bereits aus. Auf einen zusätzlichen "Wahrscheinlichkeits- oder Eignungstest" der Kündigungsgründe für das konkrete Mietverhältnis kommt es gerade nicht an. Dies wird vom Finanzamt offensichtlich verkannt. 4. Im Übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit der Ansicht des Finanzamts auch dadurch, dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG 1981 (idF BGBl 1981/203) am 1.1.1982 wie auch zum Tag des zitierten Erkenntnisses des VwGH am 17.9,1990 in § 30 Abs 2 MRG Kündigungsgründe geregelt waren, die sich entweder nur auf Geschäftsraummieten oder Wohnungsmieten bezogen haben. Dies trifft auch noch auf §30 Abs 2 MRG in der geltenden Fassung zu. Es war somit der historische Gesetzgeber, der die Kündigungsgründe des §30 Abs 2 MRG für Wohnungs- und Geschäftsraummieten festgelegt hat. Sofern daher bestimmte Kündigungsgründe auf Geschäftsräumlichkeiten nicht anwendbar sind, kann dies nicht den Vertragsparteien angelastet werden. Dies umso mehr, als eine Erweiterung der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur sehr eingeschränkt möglich ist. 5. Folgt man der (verfehlten) Ansicht des Finanzamts, wäre es de facto unmöglich (gewesen), ein Mietverhältnis zu begründen, auf das tatsächlich sämtliche Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs 2 MRG anwendbar sind. Dieses müsste nämlich gleichzeitig Wohnungs- und Geschäftsraummiete sein. Das Finanzamt unterstellt damit implizit, dass der VwGH diesen Umstand in seinem Erkenntnis (17.9.1990, 90/15/0034) - in dem es ebenfalls um eine ausschließliche Geschäftsraummiete zum "Betrieb eines Lebensmittelsupermarktes mit Frischfleisch und entsprechendem Non food-sortiment" ging - schlichtweg übersehen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei richtiger Rechtsansicht hätte das Finanzamt das zitierte Erkenntnis des VwGH sowie die GebR im gegenständlichen Fail so verstehen müssen, dass die Vereinbarung aller "für Geschäftsraummieten einschlägiger Kündigungsgründe" für die Qualifizierung eines Bestandvertrags als gebührenrechtlich unbefristet ausreicht. 6. Wie oben bereits dargestellt, wird der Bestandgeberin in Punkt 3.1 des VERTRAGS eben ein solches Kündigungsrecht unter Vereinbarung aller (für Geschäftsraummieten) denkmöglicher Kündigungsgründe des § 30 MRG eingeräumt. Dieser Umstand ermöglicht es der VERMIETERIN, den VERTRAG auch während der bestimmten Laufzeit des Vertrages zu beenden. Bereits dies spricht für einen gebührenrechtlich unbefristeten Bestandvertrag, gilt jedoch umso mehr, als die Beschwerdeführerin und die VERMIETERIN noch einige weitere Kündigungsgründe ausdrücklich vereinbart haben: a) Die VERMIETERIN ist - wobei die aufgezählten Gründe als wichtige Gründe gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG gelten - zur Kündigung des VERTRAGS berechtigt, wenn i) die aufzuwendenden Kosten für die Asbestbeseitigung einen bestimmten Betrag überschreiten (Punkt 4.2); ii) die aufzuwendenden Kosten für die Renovierungsarbeiten einen bestimmten Betrag überschreiten (Punkt 4.2); iii) bis zum 30.4.2018 keine kosten- bzw terminkonformen bzw ausreichend qualifizierten Angebote zur Durchführung der Renovierungsarbeiten vorliegen (Punkt 4.2); iv) ein Rückstand von aufgrund des VERTRAGS von der Beschwerdeführerin zu leistenden Zahlungen in einem Ausmaß von mehr als zwei Bruttomonatsmieten eintritt (Punkt 11.1 a)); v) die Beschwerdeführerin gegen ihre Pflicht zur Wiederauffüllung der Kaution verstößt {Punkte 11.1 b) und 24.3); vi) die Beschwerdeführerin Teile des Mietgegenstands vertragswidrig gebraucht (Punkt 11.1c)); vii) die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmungen der bezughabenden Betriebsanlagengenehmigung sowie gegen sonstige gewerberechtliche Bestimmungen verstößt (Punkt 11.1 d)); viii) die Beschwerdeführerin den Mietgegenstand unbefugt an Dritte überlässt (Punkt 11.1 e}); ix) die Beschwerdeführerin genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der VERMIETERIN vornimmt (Punkt 11.1 f)); oder x) das Gebäude teilweise oder gänzlich zerstört oder beschädigt wird und die VERMIETERIN nicht innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt der Zerstörung oder des Schadens erklärt, das Gebäude wiederaufzubauen bzw einen Wiederaufbau verweigert (Punkt 19.3).   b) im Übrigen ist auch die Beschwerdeführerin berechtigt, den VERTRAG zu kündigen - wobei die aufgezählten Gründe als wichtige Gründe gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG gelten wenn i)der Mietgegenstand nicht spätestens bis zum 15,12.2018 übergeben wird (Punkt 4.8 d)); ii) die VERMIETERIN (oder für sie tätig werdende Dritte) Reparatur-, Instandhaltungs- oder sonstige Arbeiten in Bezug auf den Mietgegenstand, das Gebäude oder die Liegenschaft für eine Dauer von mindestens 30 Tagen vornehmen (Punkt 11.3 a)); iii) außergewöhnliche, unvorhergesehene oder unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände gemäß Punkt 11.3 b) eintreten; oder vi) das Gebäude teilweise oder gänzlich zerstört oder beschädigt wird und die VERMIETERIN nicht innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt der Zerstörung oder des Schadens erklärt, das Gebäude wiederaufzubauen bzw einen Wiederaufbau verweigert (Punkt 19.3). In Zusammenschau kommen der Bestandgeberin nicht nur die einschlägigen Kündigungsrechte gemäß § 30 Abs 2 MRG, sondern auch zahlreiche weitere Kündigungsrechte zu, wodurch sie - wie auch die Beschwerdeführerin - die Möglichkeit hat, diesen VERTRAG auch während seiner Laufzeit von 10 Jahren aufzulösen, im Ergebnis liegt hinsichtlich des VERTRAGS somit in concreto ein "derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich seiner Dauer" vor, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung von einem Bestandvertrag mit unbestimmter Dauer auszugehen ist.   C. Weitergaberecht (Präsentationsrecht) Wie oben bereits angeführt, ist die Beschwerdeführerin gemäß Punkt 17.3 des VERTRAGS berechtigt, den Mietgegenstand zur Gänze oder zum Teil, ohne gesonderte Zustimmung der VERMIETERIN, an Unternehmen ihres Konzerns zu vermieten, zu übertragen, gemeinsam mit diesen zu nutzen oder die Rechte und Pflichten aus diesem VERTRAG auf diese Unternehmen zu übertragen. Weiters erlaubt Punkt 17.1 des VERTRAGS der Beschwerdeführerin, bis zu 75% des Mietgegenstands - wiederum ohne vorherige Zustimmung der VERMIETERIN - entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte unterzuvermieten, weiterzugeben, zu verpachten oder sonst zu überlassen. Im Regelfall ist wohl auch eine Weitergabe der übrigen 25 % des Mietgegenstands an Dritte möglich, weil die VERMIETERIN ihre Zustimmung hiezu zwar erteilen muss, diese jedoch nur aus wichtigen sachlichen Gründen verweigern darf. 2. Schon in der Entscheidung vom 17.09.1990, 90/15/0034 hat der VwGH ausgeführt, dass der Mieter es bei einem (dort so genannten) Präsentationsrecht in der Hand habe, jederzeit auch während der bestimmten Dauer eine Auflösung des Bestandverhältnisses zu bewirken. Damit kann durch Ausübung des Weitergaberechts der Vertrag jederzeit auf die sich laufend ändernden ökonomischen Verhältnisse angepasst werden. Wegen der Freiheit des Mieters zur Vertragsbeendigung sei insgesamt eine unbestimmte Vertragsdauer anzunehmen. 3. Bestätigt wurde dies sodann mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2000, 99/16/0017. In diesem Fall war eine Pächterin berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte an andere, zumindest mehrheitlich im Eigentum der Pächterin stehende, Gesellschaften weiterzugeben. Durch diese Bestimmung - so der VwGH - wurde die Pächterin in die Lage versetzt, den Pachtvertrag (bereits vor Ende der Vertragsdauer) aufzulösen. Somit sei durch die Vereinbarung des Weitergaberechts "ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer erreicht, dass von Anfang an von einer unbestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses auszugehen" war. 4. Auch im hier gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin nach den Punkten 17.1 und 17.3 des VERTRAGS berechtigt, den VERTRAG "ohne vorherige Zustimmung der VERMIETERIN" weiterzugeben, und daher in der Lage, den Bestandvertrag jederzeit aufzulösen, weshalb auch aus diesem Grund von einem Vertragsverhältnis auf unbestimmte Dauer auszugehen ist.   D. Kumulation von Weitergaberechten und Kündigungsmöglichkeiten Die oben genannten Vertragsklauseln sind zwar schon jeweils für sich ausreichend, um den gegenständlichen VERTRAG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu qualifizieren. Die für diese Qualifikation maßgebliche "Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer" wird jedoch umso mehr dadurch verstärkt, dass die weitreichenden Kündigungsmöglichkeiten sowie die Weitergaberechte in einem Bestandvertrag für ein und dasselbe Mietverhältnis vereinbart worden sind.   E. Unrichtiger Ansatz der Garagenmiete 1. Selbst wenn man die Gebührenberechnung auf Basis der - unseres Erachtens verfehlten - Ansicht des Finanzamts vornehmen und einen befristeten Vertrag annehmen würde, wäre die derzeitige Berechnung unrichtig. Das Finanzamt hat als fixe Garagenmiete nämlich einen Betrag in Höhe von EUR 410.256,-- für eine Mietdauer von 111 Monaten - somit eine monatliche Garagenmiete von (richtig) EUR 3.696,-- (inkl USt) - angesetzt. Dies wohl in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin die fixe Garagenmiete - wie den Hauptmietzins - für die gesamte Mietdauer von 120 Monaten abzüglich der mietzinsfreien Zeit von 9 Monaten, sohin für eine Dauer von 111 Monaten, an die VERMIETERIN bezahlen muss. 2. Tatsächlich ist die fixe Garagenmiete jedoch nicht bereits ab Beginn des Mietverhältnisses, sondern gemäß Punkt 6.1 Abs 2 des VERTRAGS erst ab 1.1.2020 sowie bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen. Davor ist die Garagenmiete zur Gänze umsatzbasiert, womit die Beschwerdeführerin keinen Mindest- oder Fixbetrag zu leisten hat. Für die vorläufige Gebührenbemessung ist nunmehr zu beachten, dass die VERMIETERIN den Mietgegenstand gemäß Punkt 4.7 des VERTRAGS bis spätestens 15.12.2018 an die Beschwerdeführerin zu übergeben hat, womit das Mietverhältnis gemäß Punkt 3.1 des VERTRAGS spätestens am 16.12.2018 beginnt und am 15.12.2028 endet. Der Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin eine fixe Garagenmiete zu zahlen hat, beginnt daher in jedem Fall am 1.1.2020 und endet spätestens am 15.12.2028. Dieser Zeitraum dauert sohin längstens 107,5 Monate (statt 111 Monate), was wiederum bei der Gebührenberechnung zu beachten ist. Dies allerdings nur, wenn man die Ansicht des Finanzamts teilt und einen gebührenrechtlich befristeten Bestandvertrag annimmt. Qualifiziert man den VERTRAG jedoch - richtigerweise - als gebührenrechtlich unbefristet, wäre diese Fehlkalkulation unbeachtlich, weil dann auch die Garagenmiete auf Basis des 3-fachen Jahreswerts (36 Monate) berechnet werden müsste.   V. Antrag auf Korrektur der Vorschreibung Aus den obengenannten Gründen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht "auf gesetzmäßige Vorschreibung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs 12 1 GebG vom dreifachen Jahreswert" verletzt und stellt daher den ANTRAG: 1. den Gebührenbescheid in folgender Weise abzuändern: Als Bemessungsgrundlage ist statt dem 9,25-fachen Jahreswert (111 Monate) der 3-fache Jahreswert des monatlichen Hauptmietzinses, der monatlichen fixen Garagenmiete sowie der monatlichen Betriebskosten, jeweils unter Berücksichtigung der jeweiligen Umsatzsteuer sowie der mietzinsfreien Zeit, heranzuziehen, womit die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage im Ergebnis EUR 2.637.096, festgesetzte vorläufige Rechtsgeschäftsgebühr für den VERTRAG EUR 26.310,96 beträgt: und die Hauptmietzins inkl USt (exkl Garagenmiete; jährlich) EUR 806.400,-- Fixe Garagenmiete inkl USt (jährlich) EUR 44.352,-- Betriebskosten inkl USt (jährlich) EUR 28.280,-- Jahreswert EUR 879.032,-- Bemessungsgrundlage (3-facher Jahreswert) EUR 2.637.096,- Rechtsgeschäftsgebühr (1 %) EUR 26.370,96   2. die bisher unrichtig festgesetzte Gebühr von EUR 81.322,56 zu korrigieren und die Gebühr korrekt mit EUR 26.370,96 festzusetzen. 3. In eventu den Gebührenbescheid in folgender Weise abzuändern: Als Bemessungsgrundlage hinsichtlich des auf die fixe Garagenmiete entfallenden Teils der Rechtsgeschäftsgebühr ist statt dem 9,25-fachen Jahreswert (111 Monate) - unter Berücksichtigung der mietzinsfreien Zeit - der Wert für 107,5 Monate heranzuziehen, womit die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage im Ergebnis EUR 8.053.100,-- und die festgesetzte vorläufige Rechtsgeschäftsgebühr für den VERTRAG EUR 80.531,-- beträgt:   Hauptmietzins inkl USt für 111 Monate EUR 7.459.200,-- Fixe Garagenmiete inkl USt für 107,5 Monate EUR 331.100,- Betriebskosten inkl USt für 111 Monate EUR 262.800,-- Bemessungsgrundlage EUR 8.053.100,-- Rechtsgeschäftsgebühr (1 %) EUR 80.531,--   4. in eventu die bisher unrichtig festgesetzte Gebühr von EUR 81.322,56 zu korrigieren und die Gebühr mit EUR 80.531,-- festzusetzen."   4. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2018 wurde der Bescheid vom 11.5.2018 abgeändert. Die Gebühr wurde mit € 81.193,20 vorläufig festgesetzt. Dabei ging die belangte Behörde von einer Bemessungsgrundlage von € 8.119.320,00 aus. Die gesondert ergangene Begründung enthielt folgende Ausführungen: "Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Hinsichtlich der fixen Garagenmiete wird der Beschwerde gefolgt und die fixe Garagenmiete lediglich für 107,5 Monate in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Im Übrigen wird die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen Bestandverträgen mit bestimmter und solchen mit unbestimmter Dauer darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, steht der Beurteilung des Vertrages als Vertrag mit bestimmter Dauer nicht im Wege. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; 17.9.1990, 90/15/0034). Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstellt, vermögen ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH 17.2.1986, 85/15/0112; 5.10.1987, 86/15/0102; 6.3.1989, 88/15/0037; 17.9.1990, 90/15/0034).). Werden nicht alle im § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründe vereinbart, kann noch von einer Beschränkung auf einzelne vertraglich vereinbarte Kündigungsgründe gesprochen werden. Im gegenständlichen Fall hat die Vermieterin die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 30 MRG den Vertrag zu kündigen. Dazu ist zu bemerken, dass § 30 Abs. 2 Z 5, 6, 8 und 16 MRG im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, da sie sich auf Wohnungen beziehen. Weiters ist unstrittig, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Kündigungsgründe der Z 10, 11,12 und 15 im gegenständlichen Fall ausscheiden. Ebenso scheidet die Z 2 des § 30 Abs. 2 MRG aus. Die der Verpächterin zuzuordnenden Kündigungsgründe sind nicht von so umfassender Natur, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses gegeben ist. Im Falle des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des VwGH (vom 17.9.1990, 90/15/0034) war auch ein Präsentationsrecht des Mieters vereinbart. Darin sah der Gerichtshof eine ungewisse Dauer begründet. Dies trifft jedoch auf gegenständlichen Fall nicht zu. Ist die Geltendmachung des Kündigungsgrundes von einem schuldhaften Verhalten des anderen Vertragspartners abhängig, kann keine Rede davon sein, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährleistet ist (VwGH 24,3.1994, 93/16/0133). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die im Vertrag erfolgte schriftliche Vereinbarung aller Kündigungsgründe gemäß § 30 MRG für die Vermieterin jedenfalls zur gebührenrechtlichen Qualifikation des vorliegenden Mietvertrages als einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag zu führen habe. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem Inhalt der Gebührenrichtlinien zu Rz 705. In Rz 705 der Gebührenrichtlinien wird ausdrücklich auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.1990, 90/15/0034 verwiesen. Weiters verweist die Rz 705 ausdrücklich auf Rz 710, wonach Bestandverträge dann als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen zu gelten haben, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Diese Voraussetzungen liegen beim vorliegenden Mietvertrag allerdings nicht vor. Dem Einwand, dass im Falle der Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG eine Einzelfallprüfung zu unterbleiben habe ("auf einen Wahrscheinlichkeits- oder Eignungstest komme es nicht an") und ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vorliege, kommt keine Berechtigung zu, da es nicht im Belieben der Vertragspartner stehen kann, alleine durch die unkritische Anführung, es gelten für die Vermieterin alle (erdenklichen) Kündigungsgründe des § 30 MRG, die vertraglich vereinbarte Bindung der Parteien auf eine bestimmte Dauer hindurch im Sinne des § 33 TP 5 Abs.3 GebG aufzuheben. Es ist auf den erklärten Vertragswillen (5 17 Abs. 1 GebG) und nicht bloß auf die Erklärung abzustellen. Die einzelfallbezogene Prüfung der Kündigungsmögiichkeiten an Hand des § 30 MRG nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung hat der VwGH in seinem Beschluss vom 19.9.2017, Ra 2017/16/0111, bejaht. Schließlich kann aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des VwGH vom 17.9. 1990, 90/15/0034 für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, weil wesentliche Unterschiede im Sachverhalt vorliegen. Im genannten Fall war nämlich als Auflösungsgrund auch ein Präsentationsrecht des Mieters vereinbart, wonach er es in der Hand hatte, jederzeit auch während der ersten 12 Jahre durch Vorschlagen einer geeigneten Person als Nachfolger, das Mietverhältnis aufzulösen. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde ein Weitergaberecht vereinbart. Zum Weitergaberecht ist zu bemerken, dass der VwGH im Erkenntnis vom 9.9.2015, Zl. Ro 2014/16/0072 ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist und die im Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017, vertretene Ansicht, durch Ausüben des Weitergaberechtes könne die Bestandnehmerin den Pachtvertrag auflösen, nicht aufrecht hält. Da die Höhe der für den Zeitraum ab Übergabe bis zum 31.12.2019 zu leistenden Garagenmiete sowie die Höhe der tatsächlichen Betriebs- und Nebenkosten sowie der Versicherungsprämien derzeit nicht feststehen, erfolgt die Festsetzung der Gebühr vorläufig."     5. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 6.9.2018 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit b BAO gestellt und auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.   6.Vorlagebericht Die Beschwerde wurde mittels Vorlagebericht am 10.10.2018 - eine Kopie davon erging an die Beschwerdeführerin - dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.   7. Aussetzungsbeschluss Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.10.2019 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ro 2018/16/0004 (BFG vom 27.9.2017, GZ RV/7105121/2016) anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.12.2019, GZ Ro 2018/16/0004, wurde die Revision zurückgewiesen. Dazu führte der VwGH aus: "Das Bundesfinanzgericht prüfte im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung des von der revisionswerbenden Partei abgeschlossenen Mietvertrages das Gewicht und die Wahrscheinlichkeit der Realisierung der vereinbarten Kündigungsgründe und lehnte den in der Beschwerde erhobenen Einwand, im Falle der Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG habe eine Einzelfallprüfung zu unterbleiben, ausdrücklich ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die für die Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge nach § 33 TP 5 Abs. 3 GebG entscheidende Vertragsdauer davon ab, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig auflösen zu können, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Wege steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden behandelt werden muss (vgl. etwa VwGH 16.10.1989, 88/15/0040). Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111 bis 0112, und VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0040). 11 Indem das Bundesfinanzgericht nicht allein die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG heranzog, sondern sein Erkenntnis tragend auf eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der vereinbarten Kündigungsgründe stützte, wich es nicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab."   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Am 8.1.2018 schlossen die "Projekt Lichtental" Liechtensteinstraße 111-115 GmbH als Vermieterin und die Bf. als Mieterin einen Mietvertrag über einen näher bezeichneten Bürogebäudekomplex an der Adresse ***Bf1-Adr*** ab. Über den Mietvertrag wurde eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Urkunde errichtet. Der schriftliche Vertragstext entspricht den übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss. Die über den Bestandvertrag errichtete Urkunde hat auszugsweise folgenden Inhalt: "... 3. Mietdauer 3.1. Das Mietverhältnis beginnt (i) am Tag nach der Übergabe des RENOVIERTEN MIETGEGENSTANDS (wie in Punkt 4.1 definiert) (das TATSÄCHLICHE ÜBERGABEDATUM") bzw (ii) im Falle der Übergabe des TEILWEISE RENOVIERTEN MIETGEGENSTANDS hinsichtlich des TEILWEISE RENOVIERTEN MIETGEGENSTANDS am Tag nach dessen Übergabe und wird befristet auf 10 Jahre ab dem TATSÄCHLICHEN ÜBERGABEDATUM abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet daher 10 Jahre nach dem Ablauf desjenigen Tages, der auf das TATSÄCHLICHE ÜBERGABEDATUM folgt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf; eine allfällige Verlängerung des Mietverhältnisses bedarf einer gesonderten Vereinbarung der VERTRAGSPARTEIEN. Es gelten die Kündigungsrechte für die VERMIETERIN gemäß §§ 29 und 30 MRG. Klarstellend wird festgehalten, dass im Falle der Übergabe des TEILWEISE RENOVIERTEN MIETGEGENSTANDS die MIETERIN die Pflichten aus diesem VERTRAG (etwa die Erhaltungspflichten gemäß Punkt 12.) nur hinsichtlich des TEILWEISE RENOVIERTEN MIETGEGENSTANDS treffen. 3.2. Die MIETERIN hat das Recht zur Kündigung dieses VERTRAGS nach Maßgabe des Punktes 4.8d) dieses VERTRAGS. Mit Ausnahme der vorgenannten Kündigungsrechte ist das Recht der Mieterin zur ordentlichen Kündigung dieses VERTRAGS ausgeschlossen." … 4.2.Die VERMIETERIN ist verpflichtet, sämtliche Kosten für die RENOVIERUNGSARBEITEN bis zu einem Maximalbetrag EUR 2.600.000,- zzgl USt zu tragen, wobei dieser Betrag auf einer Schätzung des von den VERTRAGSPARTEIEN beauftragten Ingenieurbüros ***5*** beruht und diese Schätzung wiederum auf Berechnungen und einem am 14.9.2017 bereitgestellten Leistungskatalog basiert. Jene RENOVIERUNGSARBEITEN, die tatsächlich oder vorhersehbar dazu führen werden, dass der Maximalbetrag von EUR 2.600.000,-- zzgl USt überschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der MIETERIN durchgeführt werden, wobei die MIETERIN den hierauf entfallenden übersteigenden Kostenanteil zu tragen hat, dies jedoch nur bis der Betrag auf insgesamt EUR 2.800,000,-- zzgl USt angewachsen ist. Sofern die Überschreitung des Maximalbetrags von EUR 2.600.000,-- zzgl USt jedoch auf Arbeiten in Zusammenhang mit Asbest(beseitigung) zurückzuführen sind, wird die VERMIETERIN auch die hiefür anfallenden, den Maximalbetrag übersteigenden Kosten, höchstens jedoch EUR 200.000,-- zzgl. USt tragen. Sollte sich aufgrund einer vor Beginn der RENOVIERUNGSARBEITEN durchgeführten Befunderhebung ergeben, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit Asbest(beseitigung) einen Aufwand von mehr als EUR 200.000,-- zzgl USt erfordern, hat die VERMIETERIN das Recht zur außerordentlichen Kündigung des VERTRAGS mit sofortiger Wirkung, sofern die VERMIETERIN zuvor Verhandlungen über die Kostentragung bzw. den Sanierungsumfang mit der MIETERIN geführt hat und eine Vereinbarung über die endgültige Erledigung von Kosten/Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Asbest zwischen den VERTRAGSPARTEIEN nicht zustande gekommen ist. Die Kosten für jene RENOVIERUNGSARBEITEN, die dazu führen, dass der Gesamtbetrag von EUR 2,800.000,- zzgl USt tatsächlich oder vorhersehbar überschritten wird, sind, bis der Betrag auf insgesamt EUR 3.000.000,-- zzgl. USt angewachsen ist, von der VERMIETERIN zu tragen. Die Kosten für jene RENOVIERUNGSARBEITEN, die dazu führen, dass der Gesamtbetrag von EUR 3.000.000,-- zzgl USt tatsächlich oder vorhersehbar überschritten wird, dürfen nur mit der Zustimmung der MIETERIN durchgeführt werden und sind von der MIETERIN alleine zu tragen. Die VERMIETERIN wird sicherstellen, dass die MIETERIN die Rechnungslegung über die RENOVIERUNGSARBEITEN während deren Durchführung laufend einsehen bzw nachvollziehen VERTRAGSPARTEIEN vereinbaren, unter Anwendung eines "design-to-budget-approachs" jeglichen Kostenanstieg nach Möglichkeit zu vermeiden bzw dafür zu sorgen, dass die Gesamtkosten im budgetierten Rahmen bleiben. Wenn bei Vorliegen sämtlicher Angebote für die RENOVIERUNGSARBEITEN die Kosten EUR 3.000.000,-- zzgl USt überschreiten und dies nicht durch den "design-to-budget-approach" vermieden werden kann, und die MIETERIN sich nicht bereit erklärt die Kosten zu tragen, hat die VERMIETERIN das Recht zur außerordentlichen Kündigung des VERTRAGS mit sofortiger Wirkung. Andernfalls hat die MIETERIN auch die EUR 3.000.000,- zzgl USt übersteigenden Kosten alleine zu tragen. Die VERMIETERIN wird nach besten Kräften dafür sorgen, dass sämtliche RENOVIERUNGSARBEITEN spätestens bis 30.4.2018 vorliegen. Sollten allerdings -trotz bester Bemühungen der VERMIETERIN -bis 30.4.2018 hinsichtlich Termine (Punkt 4.7) und/oder Kosten (Punkt 4.2) nicht ausreichend qualifizierte oder vollständige Angebote für die RENOVIERUNGSARBEITEN vorliegen oder gar keine Angebote für die RENOVIERUNGSARBEITEN gelegt werden, hat die VERMIETERIN auch hier das Recht zur außerordentlichen Kündigung des VERTRAGS mit sofortiger Wirkung, sofern dieser Umstand nicht überwiegend auf die Untätigkeit oder Verzögerung der VERMIETERIN zurückzuführen ist. Nachdem die VERMIETERIN Angebotsanfragen an potentielle Auftragnehmer gestellt hat, werden die VERTRAGSPARTEIEN bei der Evaluierung und Beurteilung der Angebote aktiv Zusammenarbeiten, mit dem vorrangigen Ziel, Im Rahmen des Angebotsprozesses sämtliche möglichen Verbesserungen an den Angeboten vorzunehmen, damit die beauftragten RENOVIERUNGSARBEITEN den Projektzielen entsprechen und die Wahrscheinlichkeit des Projekterfolgs erhöht wird. Die MIETERIN ist ebenso berechtigt, qualifizierte Auftragnehmer/Vertragspartner namhaft zu machen, die den Projektzielen entsprechende Angebote für die RENOVIERUNGSARBEITEN legen können. Die VERMIETERIN wird der MIETERIN zweiwöchentlich einen diesbezüglichen Fortschritts- und Kostenbericht übermitteln. Weiters verpflichtet sich die VERMIETERIN, der MIETERIN in Bezug auf die RENOVIERUNGSARBEITEN vorab Fertigungszeichnungen, Werkstattzeichnungen und Muster zu übermitteln und mit den damit zusammenhängenden Arbeiten erst nach jeweiliger schriftlicher Zustimmung der MIETERIN zu beginnen; klarstellend wird festhalten, dass die MIETERIN keinesfalls verpflichtet RENOVIERUNGSARBEITEN zu tragen oder den MIETGEGENSTAND zu übernehmen, wenn dieser nicht der Beilage ./3 entspricht. Die Durchführung RENOVIERUNGSARBEITEN hat im Einklang mit den Bestimmungen dieses VERTRAGS sowie a) In fachmännischer Art und Weise und entsprechend guter Baupraxis; b) mit guten und sachlich geeigneten Materialien; c) im Einklang mit allen Gesetzen, gesetzlichen Verordnungen und Vorschriften Im Rahmen der Auflagen und Leitfäden lokaler Behörden und zuständiger Behörden einschließlich der Kompetenzstelle Brandschutz, die sich auf die Arbeiten auswirken, (die die VERMIETERIN bei Bedarf erlangen wird); sowie d) mit angemessener Sorgfalt. … 11. BEENDIGUNG DES MIETVERTRAGS 11.1 Die VERMIETERIN ist berechtigt, diesen VERTRAG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit gesonderter Erklärung unter Einhaltung der jeweils geltenden Formvorschriften mit sofortiger Wirkung zu beenden, vorausgesetzt die VERMIETERIN hat die MIETERIN vom Vorliegen des wichtigen Grundes verständigt und in dieser Verständigung ausgeführt, wie eine derartige Pflichtverletzung beseitigt werden kann, und die MIETERIN beseitigt diese als wichtigen Grund zu wertende Pflichtverletzung nicht binnen einer Nachfrist von 60 Tagen. Zu diesen wichtigen Gründen, welche ausdrücklich als wichtige Gründe gemäß § 30 Abs 2 Z13 MRG vereinbart werden, zählen insbesondere: a) ein Rückstand von aufgrund dieses VERTRAGS von der MIETERIN zu leistenden Zahlungen in einem Ausmaß von mehr als zwei Bruttomonatsmieten; b) der Verstoß der MIETERIN gegen ihre Verpflichtung zur Wiederauffüllung einer berechtigt in Anspruch genommenen Sicherheitsleistung trotz schriftlicher Mitteilung; c) der vertragswidrige Gebrauch jeglicher Teile des MIETGEGENSTANDS durch die MIETERIN; d) Verstöße der MIETERIN gegen die Bestimmungen der bezughabenden Betriebsanlagengenehmigung sowie gegen sonstige gewerberechtliche Bestimmungen; e) die unbefugte Überlassung des MIETGEGENSTANDS an Dritte unter Verstoß gegen Punkt 17.; f) die Vornahme genehmigungspflichtiger baulicher Veränderungen durch die MIETERIN ohne Zustimmung der VERMIETERIN, sofern diese nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von der MIETERIN rückgängig gemacht wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die VERMIETERIN der baulichen Veränderung zugestimmt hat, aber eine erforderliche behördliche Genehmigung nicht eingeholt oder nicht erteilt wurde. 11.2 Des Weiteren ist die VERMIETERIN berechtigt, den VERTRAG nach Maßgabe des Punktes 4.2 zu beenden. 11.3 Die MIETERIN ist berechtigt, diesen VERTRAG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit gesonderter Erklärung unter Einhaltung derjeweils geltenden Formvorschriften mit sofortiger Wirkung zu beenden, vorausgesetzt die MIETERIN hat die VERMIETERIN vom Vorliegen des wichtigen Grundes verständigt und in dieser Verständigung ausgeführt, wie eine derartige Pflichtverletzung beseitigt werden kann, und die VERMIETERIN beseitigt diese als wichtigen Pflichtverletzung nicht binnen Nachfrist von 60 Tagen. Zu diesen wichtigen Gründen, welche ausdrücklich als wichtige Gründe gemäß § 30 Abs 2 Z13 MRG vereinbart werden, zählen Insbesondere: a) die Vornahme jeglicher Reparatur-, Instandhaltungs- oder sonstiger Arbeiten durch die VERMIETERIN oder für sie tätig werdende Dritte in Bezug auf den MIETGEGENSTAND, das GEBÄUDE oder die LIEGENSCHAFT für eine Dauer von mindestens 30 Tagen (wobei die obengenannte Nachfrist von 60 Tagen hier nicht anwendbar b) der Eintritt von außergewöhnlichen, unvorhergesehenen oder (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) unvorhersehbaren Ereignissen oder Umständen, Insbesondere höhere Gewalt (bspw Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Unwetter, Wirbelstürme oder andere Naturkatastrophen), Krieg, Invasion, feindselige Handlungen, Kampfhandlungen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand, Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung oder Beschlagnahme, Terrorakte, behördliche Sanktionen, Blockaden, Handelssperren (Embargo), Arbeitskämpfe oder Streik ["Force Majeure"), wodurch die LIEGENSCHAFT, das GEBÄUDE oder der MIETGEGENSTAND über eine Dauer von mehr als 4 aufeinanderfolgenden Monaten unzugänglich ist und damit wiederum eine unvermeidbare negative Wirkung auf den Geschäftsgang, die Aktivitäten oder die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der MIETERIN verbunden ist, vorausgesetzt diese negative Wirkung ist nicht der Sphäre der MIETERIN zuzurechnen 11.4 Des Weiteren ist die MIETERIN berechtigt den VERTRAG nach Maßgabe des Punktes 3.2 zu beenden.   17. UNTERVERMIETUNG/WEITERGABE DES MIETGEGENSTANDS 17.1 Die MIETERIN Ist berechtigt, bis zu 75 % der gesamten Mietfläche des MIETGEGENSTANDS ohne vorherige Zustimmung der VERMIETERIN entgeltlich oder unentgeltlich unterzuvermieten, weiterzugeben, zu verpachten, oder sonst zu überlassen. Indessen darf die MIETERIN mehr als 75 % der Mietflächen des MIETGEGENSTANDS nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der VERMIETERIN (welche nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf) entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte untervermieten, weitergeben, verpachten oder sonst überlassen. Die VERTRAGSPARTEIEN vereinbaren ausdrücklich, dass die Verletzung dieser Verpflichtung einen wichtigen Grund zur Kündigung dieses VERTRAGS gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG darstellt. Die VERMIETERIN nimmt zur Kenntnis und erteilt ihre ausdrückliche Zustimmung, dass die MIETERIN einen CAMPUS für andere Unternehmen/Personen betreiben und ihren Kunden unter anderem Co-Working Arbeitsplätze sowie Besprechungsräume und andere Einrichtungen zur Verfügung stellen wird. 17.2 Änderungen der Gesellschafterstruktur der MIETERIN oder Innerhalb des Konzerns der MIETERIN gem § 189a Z 2 UGB oder § 15 AktG benötigen nicht die vorherige Zustimmung der VERMIETERIN und berechtigen die VERMIETERIN nicht, den VERTRAG zu kündigen. Die Verpflichtungen der MIETERIN gemäß Punkt 24.1 bleiben von einer solchen Änderung der Gesellschafterstruktur unberührt. 17.3 Die MIETERIN ist berechtigt, den MIETGEGENSTAND zur Gänze oder zum Teil ohne vorherige Zustimmung der VERMIETERIN an Unternehmen des Konzerns der MIETERIN (iSv § 189a Z 2 UGB oder § 15 AktG), insbesondere an Ihre Mutter-,Tochter- oder Schwestergesellschaften, zur Gänze oder zum Teil ohne vorherige Zustimmung der VERMIETERIN unterzuvermieten oder zu übertragen bzw mit diesen gemeinsam zu nutzen oder die Rechte und Pflichten aus dem VERTRAG auf diese zu übertragen. Im Fall von Änderungen, einer Untervermietung oder einer Abtretung gemäß diesem Punkt 17, wird die MIETERIN die VERMIETERIN davon in Kenntnis setzen und alle maßgeblichen Vereinbarungen, Dokumente und/oder Informationen offenlegen. 17.4 Die VERTRAGSPARTEIEN vereinbaren, dass die VERMIETERIN allein aufgrund einer Untervermietung, Übertragung oder Weitergabe des MIETGEGENSTANDS zur Gänze oder zum Teil nicht berechtigt ist, den HAUPTMIETZINS für den MIETGEGENSTAND zu erhöhen. … 19.3. Falls die VERMIETERIN Innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt der Zerstörung oder des Schadens keine solche Erklärung abgibt oder sich weigert, das GEBÄUDE wiederaufzubauen, sind beide VERTRAGSPARTEIEN berechtigt, den VERTRAG mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung an die jeweils andere VERTRAGSPARTEI zu beenden."   Die Vertragsparteien vereinbarten eine Mietdauer von 10 Jahren ab jenem Tag, der auf die Übergabe des Mietgegenstandes folgte, somit ab 15.12.2018. Die Dauer des Mietverhältnisses beträgt sohin 10 Jahre/120 Monate (16.12.2018 bis 15.12.2028.) Zudem wurde eine mietzinsfreie Zeit von 9 Monaten gewährt, innerhalb derer die Bf. nur die Zahlung der Betriebskosten bzw. die anfallende Umsatzsteuer zu leisten hatte. Der Haupzmietzins für 111 Monate (120-9 Monate) beträgt sohin € 7.459.200,00 (56.000,00 + USt x 111 Monate)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104568/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104568.2018
Stammnummer
131219
Gültig
14.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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