Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1833-W/03
Ausländische Kapitalerträge sind auch mit dem Hälftesteuersatz bzw. mit einem Steuersatz von 25 % zu besteuern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1833-W/03vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Herrengasse 2-4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird mit € 11.074,18 (S 152.384,-)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeführten Berechnung sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte für das Jahr 2001 in der
Einkommensteuererklärung ua Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Höhe von S 302.678,29.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren
Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften. Die Besteuerung
erfolgte mit dem vollen Einkommensteuertarif gemäß
§ 33 Abs.1
EStG.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde Berufung
eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw. im Jahr
2001 Einkünfte aus Ausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften unmittelbar in Höhe von ATS 315.292,77 sowie
mittelbar über von ihr gehaltenen Investitionsfondsanteile in Höhe von
ATS 21.581,04, in Summe somit ATS 336.878,81, erzielt hat.
Diese ausländischen Kapitalerträge wurden mit dem
vollen Einkommensteuertarif gemäß
§ 33 Abs.1 EStG besteuert.
Gegen diese Besteuerung bestehen erhebliche Bedenken aus
gemeinschaftsrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit
mit der Kapitalverkehrsfreiheit. Es wird auf den Vorabentscheidungsantrag des
VwGH an den EuGH vom 27.8.2002 (99/14/0164) verwiesen.
Auf Grund der EG-rechtswidrigen Ungleichbehandlung von in-
und ausländische Kapitalerträge wurde der Antrag gestellt, die
Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge mit dem
Hälftesteuersatz gemäß
§ 37 Abs.1 EStG
vorzunehmen.
Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung:
Gemäß
§ 37 Abs.4 EStG sind nur Beteiligungserträge von
inländischen Kapitalgesellschaften mit dem Hälftesteuersatz zu
besteuern. Die Begünstigung ausländischer Kapitalerträge ist nach
der dzt. geltenden Rechtslage nicht möglich.
Es wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag)
gestellt.
Es wurde auf den Vorabentscheidungsantrag des VwGH an den
EuGH verwiesen.
Auf Grund der EU-rechtswidrigen Ungleichbehandlung von in-
und ausländischen Kapitalerträgen im gegenständlichen
Einkommensteuerbescheid 2001, stellte die Bw. daher unter direkter Anwendung des
Art 56 EG-Vertrag den Antrag, die Besteuerung der ausländischen
Kapitalerträge mit dem Hälftesteuersatz im Sinne des § 37 Abs.1
EStG bzw. eine Endbesteuerung im Sinne des § 97 in Verbindung mit § 93
EStG vorzunehmen.
Den Vorlageantrag ergänzend wurde ausgeführt,
dass die nunmehr nach § 37 Abs. 8 EStG zu versteuernden Erträge ATS
343.445,73 betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I
2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen FLD für Tirol vorgelegten Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d EG-Vertrag ( jetzt
Artikel 56 EG und 58 EG) wie folgt:
1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau
unterliegen.
Die im gegenständlichen Fall ausländischen
Kapitaleinkünfte in Höhe von S 343.445,73 (brutto) sind zur Vermeidung
der Anwendung einer europarechtswidrigen Norm einer Abzugssteuer von 25% zu
unterwerfen. Die Quellensteuer von S 45.776,14 ist anzurechnen. Die
ausländischen Kapitalerträge für das Jahr 2001 werden den
veranlagten Einkünften nicht zugerechnet.
Die Berechnungen erfolgen in ATS.
2001
|
Einkünfte aus
ausländischen Kapitalerträgen brutto
|
ATS
343.445,73
|
25%
|
ATS
85.861,43
|
Anzurechnende
ausländische Steuer
|
ATS
45.776,14
|
|
ATS
40.085,29
|
|
€
2.913,11
Der Berufung war stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1833-W/03
- Stammnummer
- 13120
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF