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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100867/2017

Schätzung von Schwarzlohnzahlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100867/2017vom 09.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Geld für die Auszahlung an die Arbeiter habe ich vom ***RB*** per Postanweisung bekommen." 3.9.7. ***SB*** hat anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Steuerfahndung ausgesagt (Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ***SB*** vom 26.01.2016, Steuerfahndung für das Finanzamt Feldkirch, ***AZ-3***, S. 6 ff): "Generell ist es so, dass die Arbeiter zum Kollektivlohn bei der Sozialversicherung angemeldet wurden. Die Arbeiter haben durchschnittlich im Monat ca. 200 bis 210 Stunden gearbeitet. Pro Stunde haben die Arbeiter netto zwischen € 13,- und € 15,- erhalten. Ganz egal, ob diese mehr oder weniger gemeldet waren. Dies heißt, dass die Hilfsarbeiter tatsächlich jeden Monat mindestens € 3.000,- und Vorarbeiter bis zu € 4.500,- ausbezahlt bekamen. Das System bei der Firma ***H-GmbH*** funktionierte folgendermaßen: Es wurde mit den Arbeitern vereinbart, dass der Stundenlohn zwischen € 13,- und € 15,- netto für die ersten 160 Stunden im Monat beträgt, die weiteren Stunden mit € 17,-/18,- vergütet. Alle Arbeitererhielten ihren Lohn zum Monatsersten. Am 15. des Monats erhielten sie einen Vorschuss zw. € 1.000,- und € 1.500,-, den Rest erhielten sie nach Vorliegen der geleisteten Monatsstunden am Anfang des Folgemonats. Die Vorarbeiter hatten natürlich einen entsprechend höheren Stunden-/Monatslohn. Bis zum Jahr 2008 hatte ich selbst als Arbeiter tatsächlich einen Monatslohn von ca. € 3.500,- netto. Alle Arbeiter haben gewusst, dass sie einen Teil ihres Lohnes schwarz erhalten haben. Es ist richtig, dass ich Arbeiter teilweise bei Scheinfirmen zur Sozialversicherung anmelden habe lassen. Mir wird eine Liste vorgelegt, auf welcher Dienstnehmer mit deren Anmeldung bei sogenannten Scheinfirmen angeführt sind, welche der Fa. ***H-GmbH*** zugerechnet werde. Ich habe jene Dienstnehmer, welche tatsächlich für die Fa. ***H-GmbH*** gearbeitet haben, mit einem Haken markiert. Diese Arbeiter haben die Meldung über ***SH*** bzw. ***IG*** aktiv von mir gefordert, da sie mehr verdienen wollten. Bei welchen Firmen diese Arbeiter angemeldet wurden, war Sache von ***SH*** bzw. ***IG***. ***IG*** war für die Firma "***ZT***" verantwortlich, die restlichen Firmen waren im Verantwortungsbereich von ***SH***. Für die Anmeldung der Arbeiter wurde an ***SH*** und ***IG*** ein Betrag in der Höhe von € 350,- pro Person und Monat bezahlt. Die Arbeiter erhielten ihren Lohn von mir. Auch diese haben zw. € 3.500,- und 4.000,- netto pro Monat verdient. Diese Arbeiter wussten auch, dass sie bei Scheinfirmen gemeldet waren." 4. Der Beschwerdeführer hat von seinen tatsächlichen Arbeitgebern, den Firmen ***B-KG*** und ***H-GmbH***, mehr Lohn erhalten, als von den zum Schein vorgeschobenen Firmen (***F-GmbH***, Einzelunternehmen ***SH***, ***W-GmbH***, ***O-GmbH***, ***D-KG***, Einzelunternehmen ***RM*** und Einzelunternehmen ***ZT***) bekanntgegeben wurde. Der Lohn wurde bar ausbezahlt, Aufzeichnungen über die Lohnzahlungen und die geleistete Arbeit (Stundenaufzeichnungen) existieren nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat für seine Arbeit lohnsteuerpflichtigen Bezüge erhalten im geschätzten Ausmaß von: für seine Arbeit vom 16.06. bis zum 06.11.2006 bei der ***B-KG***: € 12.533,32. für seine Arbeit vom 15.03. bis zum 31.05.2007 bei der ***B-KG***: € 6.766,33. für seine Arbeit vom 01.06. bis zum 30.06.2007 bei der ***B-KG***: € 2.670,92. für seine Arbeit vom 02.02. bis zum 12.06.2009 bei der ***H-GmbH***: € 11.593,10. für seine Arbeit vom 16.06. bis zum 16.10.2009 bei der ***H-GmbH***: € 10.674,91. für seine Arbeit vom 10.06. bis zum 21.07.2010 bei der ***H-GmbH***: € 3.700,25. für seine Arbeit vom 04.03. bis zum 12.05.2011 bei der ***H-GmbH***: € 6.075,25. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den Firmen, bei denen der Beschwerdeführer gemeldet war und jenen, bei denen er tatsächlich gearbeitet hat (Punkt II.1. und 2.) sind nach der Aktenlage erwiesen und unbestritten. Die Tatsachen wurden dem Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2020 am Bundesfinanzgericht mit der Gelegenheit zur Stellung dargetan. Er hat dazu keine Einwendungen vorgebracht (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 1. Dezember 2020). 2. Dies Feststellungen zum System "***B***" und "***H-GmbH***" basieren auf den unter Punkt II.3. angeführten Dokumenten (Vernehmungsprotokolle, Anklageschriften und Strafurteile). Die Tatsachen und Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2020 am Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht (die Beschwerdevorentscheidung enthält dazu bereits ausführliche Angaben). Er hat die Sachlage nicht bestritten, jedoch angemerkt, dass er gemeint habe, alles sei in Ordnung. Er sei ja von Finanzbeamten ein bis zweimal im Monat kontrolliert worden. Dass sein Arbeitgeber ihn von einer Firma zur anderen gemeldet habe, habe er nicht gewusst. Hätte er gewusst, dass sein Arbeitgeber das nicht korrekt mache, dann hätte er natürlich selbst Aufzeichnungen geführt und die aufbewahrt. 3. Strittig sind die Feststellungen zur Höhe der lohnsteuerpflichtigen Bezüge (Punkt II.4.). Sie wurden gemäß § 184 BAO geschätzt. Siehe dazu folgenden Punkt IV. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. 2. Die Schätzungsberechtigung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (VwGH 16.12.1966, 1673/65; VwGH 11. 1. 1988, 87/15/0120; VwGH 05.07.1999, 98/16/0148; VwGH 28.02.1995, 94/14/0157, VwGH 19.03.2003, 2002/16/0255; VwGH 03.08.2004, 2001/13/0022; VwGH 01.06.2006, 2002/15/0174; VwGH 23.02.2010, 2008/15/0027). Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (VwGH 19.06.1959, 1924/57; VwGH 25.06.1997, 97/15/0058; VwGH 22.05.2014, 2010/15/0161; VwGH 24.09.2014, 2012/13/0107). Bei der Schätzung handelt es sich lediglich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können. Schätzen ist ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können (VwGH 24.02.2004, 99/14/0247; VwGH 03.08.2004, 2001/13/0022). Ziel der Schätzung ist es, Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die den tatsächlichen Betriebsergebnissen möglichst nahekommen. Aber auch bei einigermaßen genauer Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse haftet der Gewinnermittlung im Wege der Schätzung zwangsläufig eine gewisse Unsicherheit an, und es ist der Behörde aus diesem Grunde bei der Durchführung der Schätzung ein gewisser Spielraum eingeräumt (VwGH 19.12.1958, 1275/55). Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). 3. Im Beschwerdefall wurde von der Abgabenbehörde die Höhe der lohnsteuerpflichtigen Bezüge geschätzt. Die Schätzung ist für das Bundesfinanzgericht gerechtfertigt und nachvollziehbar. Dies aus folgenden Gründen: 3.1. Im Beschwerdeschreiben vom 25. September 2015 sowie im Vorlageantrag vom 29. Juni 2017 gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Monatseinkommen nur € 1.300,00 netto bis € 1.500,00 netto betragen habe. Dass er mindestens € 3.000,00 pro Monat bar erhalten habe, sei vollkommen unrichtig. Die Schätzung der Abgabenbehörde sei völlig unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Die Abgabenbehörde stütze sich nur auf die Aussagen der teilweise gerichtlich verurteilten ***B***-Akteure. Er weise die Aussage des ***SB*** entschieden zurück, wonach alle Hilfsarbeiter € 3.000,00 und alle Facharbeiter € 4.000,00 verdient haben sollen. Aus dessen Aussagen, welche die Abgabenbehörde in ihrer Begründung zitiere, gehe hervor, dass jene Stunden, welche über die ersten 160 im Monat geleistet wurden, sehr hoch entlohnt worden seien. Demnach hätte er ständig sehr viele Überstunden machen müssen, um auch nur in die Nähe des ihm vorgeworfenen Verdienstes zu gelangen. Zumal seine tatsächliche Entlohnung lediglich bei ca. € 1.400,00 netto im Monat gelegen habe, also weniger al der Hälfte des ihm vorgeworfenen Monatsverdienstes, erscheine diese Aussage äußerst unrealistisch. Schon aufgrund dessen liege es doch auf der Hand, dass die Behauptung der Überzahlung "Brutto für Netto" eine reine Schutzbehauptung der teilweise gerichtlich verurteilten Akteure des ***B***-Systems sei. Angesichts des ungeklärten Verbleibs sehr großer Geldmengen sei es für die Beschuldigten wohl einfacher gewesen, alles auf die Arbeiter zu schieben und keine weiteren Ermittlungen zu riskieren. Es laufe darauf hinaus, dass die Arbeiter Steuern für Gelder zahlen müssten, welche sie tatsächlich nicht erhalten hätten und deren Verbleib wohl weiterhin ungeklärt bleibe. Widersinnig sei die Unterstellung der Finanzprüfer auch insofern, als sich die Frage stelle, warum die ***B***-Akteure so großzügig hätten sein sollen und den Arbeitern einen so hohen Verdienst hätten bezahlen sollen, insbesondere in Anbetracht der durchschnittlichen Verdienstlage eines Arbeiters in der hiesigen Baubranche. 3.2. Die Abgabenbehörde hat in der Begründung zu den angefochtenen Bescheiden (oben Punkt I. 1.) zur Höhe der zugeschätzten Lohneinkünfte ausgeführt, es sei erwiesen, dass der Abgabepflichtige mindestens € 3.000,00 netto pro Monat verdient habe. Dies decke sich auch weitestgehend mit der Kalkulation der Unterlagen, die im Zuge der Ermittlungen gesammelt worden seien. In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung (oben Punkt I. 3.) rechtfertigt die Abgabenbehörde ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe € 3.000,00 pro Monat verdient, im Wesentlichen mit den Aussagen des ***RB***, des ***MB*** sowie des ***SB*** im Rahmen derer Beschuldigtenvernehmungen. Berechnet wurden die lohnsteuerpflichtigen Bezüge so, dass, ausgehend vom angenommenen monatlichen Mindestlohn von € 3.000,00 ein Tageslohn von € 100,00 (€ 3.000,00/30 Tage) angesetzt und davon noch Taggelder lt. Kollektivvertrag abgezogen wurden. Der sich daraus ergebende Betrag wurde mit der Anzahl der Tage vervielfacht, die der Beschwerdeführer bei den Scheinfirmen gemeldet war (Akt der Abgabenbehörde ON 44 bis 47). Die Abgabenbehörde hat aus fragmentarischen Unterlagen, die bei Hausdurchsuchungen der Steuerfahndung gefunden bei ***RB*** wurden (Notizzettel von Dienstnehmern, auf denen die geleisteten Stunden im Monat notiert waren) und aus Regieberichten des Jahres 2010, die der Steuerfahndung von der Firma ***FT*** GmbH & Co KG übergeben wurden, eine durchschnittliche Leistung von 213,27 Stunden im Monat errechnet. Mit einem durchschnittlich angesetzten Stundenlohn von € 13,32 kalkulierte sie ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 2.840,00. Damit sei der von der Abgabenbehörde angesetzte Monatslohn von € 3.000,00 plausibel (Akt der Abgabenbehörde ON 47). 3.3. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2020 vor dem Bundesfinanzgericht die Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Bezüge durch die Abgabenbehörde in den Zeiträume 16.06. bis 06.11.2006, 15.03. bis 31.05.2007, 01.06. bis 30.06. 2007, 02.02. bis 12.06. 2009, 10.06. bis 21.07.2010 sowie 04.03. bis 12.05.2011 zur Kenntnis gebracht, ebenso die kalkulatorische Verprobung der Abgabenbehörde bezüglich des angenommenen Monatslohns von € 3.000,00 als Ausgangsgröße für die Lohnschätzungen. Die Berechnung der sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebenden Nachforderung an Einkommensteuer wurde ihm erklärt. Vorgehalten wurden dem Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2020 am Bundesfinanzgericht zudem die Aussage des ***RB*** vom 05.12.2013 anlässlich der Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Tirol (oben Punkt II.3.9.1.), die Aussage des ***MB*** vom 10.12.2013 anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Landespolizeidirektion Tirol (oben Punkt II.3.9.2.), die Aussage des ***SH*** vom 18.10.2012 anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Landespolizeidirektion Tirol (oben Punkt II.3.9.3.) und bei seiner ergänzenden Einvernahme am 20.12.2012 durch den Staatsanwalt (oben Punkt II.3.9.4.), die Aussage des ***DB*** vom 23.04.2013 anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Landespolizeidirektion Tirol (oben Punkt II.3.9.5.), die Aussage des ***BuB*** vom 23.12.2013 anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Landespolizeidirektion Tirol (oben Punkt II.3.9.6.) und die Aussage des ***SB*** am 26.01.2016 anlässlich der Beschuldigtenvernehmung durch die Steuerfahndung für das Finanzamt Feldkirch (oben Punkt II.3.9.7.). Die im Kern gleichlautenden Aussagen dieser Personen zur Höhe der bar ausbezahlten Löhne, nämlich zwischen mindestens € 3.000,00 und € 4.500,00 im Monat bzw. € 13,00 bis € 17,00 pro Arbeitsstunde, wurden vom Beschwerdeführer bestritten, diese Leute seien Betrüger. Lohnbestätigungen oder sonstige Aufzeichnungen zu den Barzahlungen und geleisteten Arbeitsstunden in den unter Punkt II.4. angeführten Zeiträumen gibt es nicht. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren nur zwei Zettel vorgelegt, die für den Monat Jänner und September 2007 handschriftlich tageweise Stundenaufzeichnungen enthalten, sie betreffen keine Lohnzahlungszeiträume (Monate), für die die Abgabenbehörde Lohnerhöhungen vorgenommen hat. 3.4. Da jegliche Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und bar ausbezahlte Löhne in jenen Zeiträumen fehlen, in denen der Beschwerdeführer unstrittig für die ***B-KG*** tatsächlich gearbeitet hat (oben Punkt II.2.), war die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde gerechtfertigt. Dass sie sich dabei vor allem auf Aussagen der verurteilten Straftäter ***RB*** und ***SB***, den faktischen Machthabern der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, stützt, ist nicht zu beanstanden. Sie haben übereinstimmend mit anderen verurteilten Straftätern bzw. Beschuldigten in Strafverfahren ausgesagt, dass keinem Arbeitnehmer weniger als € 3.000,00 für seine monatliche Arbeitsleistung ausbezahlt wurde (oben Punkt II.3.9.). Die Abgabenbehörde hat von der Ausgangsgröße € 3.000,00 noch rund € 350,00 für Taggelder abgezogen und somit nur einen monatlichen Betrag von rund € 2.650,00 bei der Ermittlung der strittigen Lohnsteuerbemessungsgrundlagen steuerpflichtig berücksichtigt. Die ergänzend herangezogene Kalkulation der Abgabenbehörde aus den beschlagnahmten Unterlagen bestätigt die Angemessenheit der Vorgangsweise. Der Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, substantielle Einwendungen gegen das Schätzungsergebnis vorzubringen. Alleine die Behauptung, nicht mehr als € 1.300 bis € 1.500,00 netto monatlich verdient zu haben, vermag eine Unschlüssigkeit der Schätzung nicht aufzuzeigen. Auch der Vorwurf, dass sich die Abgabenbehörde auf Aussagen von verurteilten Straftätern bzw. von Beschuldigten in Strafverfahren stützt, ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten oder Verurteilten bei ihren Vernehmungen und Geständnissen durch Angabe von überhöhten Schwarzlohnzahlungen selbst belasteten. 3.5. Den Antrag des Beschwerdeführers, 22 Personen einzuvernehmen, welche sich als Zeugen für die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes sowie der Verdiensthöhe zur Verfügung stellen (oben Punkt. I.4.7.) wertete das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren nicht als erheblich. Ein Beweisthema wurde nicht ausreichend bestimmt benannt. Dass die allgemein gehaltene Anregung, 22 Personen "als Zeugen für die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes sowie der Verdiensthöhe" einzuvernehmen, dazu beitragen kann, Klarheit über die tatsächliche Höhe der dem Beschwerdeführer bar ausgezahlten Löhne zu schaffen, sodass von einer Schätzung Abstand zu nehmen wäre bzw. die Schätzung der Abgabenbehörde beanstandet werden müsste, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer, der sich selbst als Zeuge anbietet, im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, sein Vorbringen zu den erhaltenen Barzahlungen in irgendeiner Form substantiell zu untermauern oder zu belegen. Dass die als Zeugen angebotenen Personen zur Höhe der Barzahlungen an den Beschwerdeführer konkrete Aussagen tätigen könnten, geht aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten 22 "Einverständniserklärungen" nicht hervor. Diese beinhalten die Bereitschaft der jeweils angeführten Person, Zeugnis abzulegen über die Höhe des von ihr selbst bezogenen Einkommens, die Art der Tätigkeit sowie die näheren Umstände der Beschäftigung. Diese Tatsachen sind für die Klärung der im Beschwerdefall strittigen Sachlage (die tatsächliche Höhe der Barzahlungen an den Beschwerdeführer) nicht erheblich. Zum angebotenen Thema haben sie im Übrigen schon als Zeugen ihm Rahmen der Vernehmungen durch die Steuerfahndung für das ***FA*** zu ***StA-GZ-1*** ausgesagt, was aktenkundig ist (Akt der Abgabenbehörde ON 48). 3.6. Nachdem vom Bundesfinanzgericht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde schlüssig und nicht zu beanstanden war, war die Bescheidbeschwerde gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.7. Nach Maßgabe des § 205 BAO werden für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober des auf das Entstehen des Abgabenanspruchs folgenden Jahres und der Bekanntgabe des Abgabenbescheids Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen oder Gutschriftzinsen) festgesetzt. Anspruchszinsen sind zur festgesetzten Abgabe(Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150; VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062). Die Bescheidbeschwerde erweist sich in diesem Punkt daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen als nicht gerechtfertigt. V. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall hat Sachverhaltsfragen zum Gegenstand, nämlich die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich dabei nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.   Innsbruck, am 9. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100867/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100867.2017
Stammnummer
131168
Gültig
09.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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