Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0995-L/04
Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Lehrlingsausbildungsprämie 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0995-L/04vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2003 erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides geltend gemacht, ist nicht in jedem Fall ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen, in dem die Prämie abweichend von der Selbstberechnung mit Null festgesetzt wird.
Ab der Veranlagung 2003 hat gemäß § 42 Abs. 1 letzter Unterabsatz (iVm. § 124b Z 90 EStG) die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch zu erfolgen. Weist der Steuerpflichtige in der elektronischen Steuererklärung ausdrücklich darauf hin, dass er gleichzeitig mit der Erklärung eine Beilage (E 108c) übermitteln werde, hat das Finanzamt im Hinblick auf die amtswegige Ermittlungspflicht iSd. § 115 BAO bzw. der Verpflichtung, die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 161 BAO), dem Bw. zur Einreichung des in der elektronischen Erklärung 2003 ausdrücklich angekündigten Antrages zumindest eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Dem Wortlaut des § 108f Abs. 4 BAO in Verbindung mit der gesetzlichen Verpflichtung der elektronischen Erklärungsübermittlung hat der Bw. durch den ausdrücklichen Hinweis, den Antrag in Papierform nachzureichen, (zunächst) jedenfalls voll entsprochen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch E.S., vom
30. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
15. September 2004 betreffend Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 108f EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom
15. September 2004 wird abgeändert und spricht aus, dass die
Lehrlingsausbildungsprämie 2003 in Entsprechung des Antrages vom
15. Juni 2004 festzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Inhaber eines Gastgewerbebetriebes in der
Betriebsart eines Kaffeehauses bzw. einer Konditorei. Er ist steuerlich
vertreten.
Die Einkommensteuererklärung 2003 wurde elektronisch
eingereicht. Laut Akteninhalt bzw. Abfrage im Abgabeninformationssystem der
Finanzverwaltung wurden folgende Verfahrensschritte gesetzt:
|
Datum
|
Vorgang
|
17. August 2004
|
Einkommensteuererklärung 2003 elektronisch
eingelangt
|
18. August 2004
|
Erstbescheid (Einkommensteuer 2003)
|
26. August 2004
|
Antrag auf Zuerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie
2003 iHv. 4.000,00 €, datiert mit 15. Juni 2004 (Formular E
108c), beim FA eingelangt
|
15. September 2004
|
Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung
einer Lehrlingsausbildungsprämie
|
30. September 2004
|
Berufung gegen den Bescheid vom 15. September
2004
Aus der EDV-Abfrage geht weiters
hervor, dass eine "Beilage E 108c in Papierform vorhanden" ist und dass die
Art der Bescheiderstellung bzw. Zustellung "automatisch durch EDV" (d.h. in
Papierform und nicht elektronisch) bzw. "normal" (d.h. ohne Zustellnachweis)
erfolgte.
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der
Lehrlingsausbildungsprämie 2003 begründete das FA damit, dass nach
erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche
Geltendmachung ausgeschlossen sei (mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
19. Oktober 1983, 83/13/0091 zu § 28 Abs. 5 EStG 1988).
Als spätester Abgabetermin werde aufgrund laufender Rechtsprechung der Tag
der Zustellung des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides
akzeptiert. Da die Einkommensteuererklärung 2003 am
17. August 2004 abgegeben wurde und der Einkommensteuerbescheid
bereits am 18. August 2004 erging, sei der Antrag abzuweisen.
Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde im Wesentlichen
wie folgt begründet:
In der elektronisch übermittelten
Einkommensteuererklärung sei darauf hingewiesen worden, dass gleichzeitig
mit der Einkommensteuererklärung eine Beilage (E 108c)
übermittelt werde. Die Übermittlung dieser Beilage sei zur Zeit aus
technischen Gründen nicht auf elektronischem Weg möglich. Im
Sinne des § 108f Abs. 4 sei die Prämie sehr wohl in einem
der Steuererklärung für das betreffende Jahr angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht worden. Dies durch Hinweis in der elektronisch
übermittelten Einkommensteuererklärung auf die Beilage E 108c
sowie deren tatsächlicher, in etwa zeitgleichen Einreichung in
Schriftform.
Das "angeschlossen sein" habe darin bestanden, dass auf der
elektronisch übermittelten Steuererklärung ein Verweis auf das
Verzeichnis angebracht gewesen und dieses tatsächlich in etwa zeitgleich in
Schriftform eingereicht worden sei. Weiters wurde die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 nahm der
steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurück und führte zur zuvor telefonisch an
ihn gerichteten Frage, wann dem Bw. der Einkommensteuerbescheid 2003 zugestellt
worden sei, ergänzend aus:
"Das
genaue Zustellungsdatum kann nach der Aktenlage nicht festgestellt werden. Es
ist aber durchaus denkbar, dass der Bescheid erst nach Einreichung des Antrages
auf Lehrlingsausbildungsprämie zugestellt wurde. So ist beispielsweise auch
der Bescheid über die Abweisung der Lehrlingsausbildungsprämie erst am
22. September 2004 zugestellt worden, obwohl er schon am 15. September
2004 erstellt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108f EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"(1)
Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen
der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht
werden.
(2)
Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des
Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, steht in jedem
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist,
eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu.
Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein
definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird....
(3)
Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag
gemäß
§ 124b Z 31 geltend gemacht wird, steht keine
Lehrlingsausbildungsprämie zu....
(4)
Die Prämie kann nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43)
des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis
ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es
ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift
wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die
Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
§ 42 Abs. 1 EStG 1988,
letzter Unterabsatz, BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
124/2003 lautet:
Die
Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem
Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung
mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der
Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat."
Gemäß
§ 124b Z 90 idF BGBl. I Nr. 124/2003
"gelten § 42 Abs. 1 letzter Unterabsatz, § 44 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4,
Abs. 5 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003."
Nach dem Wortlaut der o.a.
Bestimmung des § 108f Abs. 4 EStG 1988 kann die
Lehrlingsausbildungsprämie nur in einem der Steuererklärung
(§§ 42, 43) angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden.
Die Geltendmachung hat somit
gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu
erfolgen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 5
zu § 108f).
Bei nicht gleichzeitiger Vorlage von Steuererklärung
und Verzeichnis ist der Anspruch auf Zuerkennung einer
Lehrlingsausbildungsprämie nicht gegeben. Der Gesetzgeber koppelte das
Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl. § 108f Abs. 4 EStG 1988, sowie
Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113), befristete allerdings explizit die Einreichung
des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung. In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch
von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer -
Kommentar, Tz 5 zu § 108f) halten zu dieser Frage fest:"
Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen. Eine
spätere Geltendmachung ist nicht möglich."
Das BMF hat mit Erlass vom 22. Juli 2003, Zl.
060104/10-IV/6/03, mitgeteilt, dass keine Bedenken in Bezug auf eine positive
Erledigung eines diesbezüglich gestellten Antrages bestünden, wenn die
Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr
betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden. Die
Finanzämter wurden ersucht, diese Ansicht (auch schon vor
Veröffentlichung des obigen Erlasses) anzuwenden. (vgl. SWK 22/2003,
S 545, und EStR 2000, Rz 8233). Das Bundesministerium für
Finanzen hat darüber hinaus in einer Einzelerledigung ausgesprochen, dass
auch noch nach Ergehen des Abgabenbescheides die Geltendmachung von Prämien
durch Einreichung des betreffenden Formulars in Fällen zulässig ist,
in denen aus der Abgabenerklärung oder einer Beilage die Inanspruchnahme
der Investitionszuwachsprämie hervorgeht (z. B. Eintragung des als
Prämie beanspruchten Betrages in Kennzahl 633 der Erklärung K 1 und
Darstellung des Kürzungsbetrages auf der letzten Seite der Erklärung
unter "Erläuterungen"); (BMF vom
18. 5. 2004).
Im Erlass des
BMF vom 20.7.2004 betreffend Prämien für 2003 bei Körperschaften
mit K1-Erklärung wird ua. folgende Aussage getroffen:
"Nach
den EStR 2000 (vgl zB Rz 8211) ist für 2003 die Forschungs-,
Bildungs-, Lehrlingsausbildung- Ersatzbeschaffungs- und
Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen des Einkommen-, Körperschaft
oder Feststellungsbescheides geltend zu machen.
Aufgrund
der durch das StRefG 2005 erfolgten gesetzlichen Änderung sind ab 2004
Prämien bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides geltend zu
machen.
Im
Formular
E 1
für 2003
wurde vor allem im
Hinblick auf die Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe die
Möglichkeit vorgesehen, im Interesse einer fristgerechten Geltendmachung
bekannt zu geben, dass gleichzeitig mit der (elektronischen)
Erklärungsübermittlung die Beilagen zur Geltendmachung von
Prämien (E 108c, E 108d/j und E 108e) übermittelt
werden......"
Erst das Steuerreformgesetz 2005,
BGBl I Nr. 57/2004, ermöglicht eine Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftssteuer- bzw. Feststellungsbescheides. In den EB zu Z 24 bis 28
des StRefG 2005 wird dazu ausgeführt, dass die bisherige
Verwaltungsübung, nämlich die Abgabe des entsprechenden
Prämienformulares bis zur Zustellung der Jahresbescheide zu tolerieren, im
Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung vielfach nicht
vorhersehbar sei, sich als unbefriedigend erwiesen habe. Da gemäß den
einschlägigen Übergangsbestimmungen (vgl. § 124b Z 105 EStG
1988) die Regelung des § 108f Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des
BGBl. I Nr. 57/2004 erstmals für Prämien anzuwenden ist, die ein bei
der Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen und eine
Rückwirkung dieser Regelung gesetzlich nicht vorgesehen ist, hat die
besagte Novelle keinerlei Auswirkung auf den gegenständlichen
Berufungsfall.
Im gegenständlichen Fall hat das FA trotz des
Hinweises des Bw. in der elektronisch übermittelten Steuererklärung,
einen Antrag auf Zuerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie einzureichen,
schon am nächsten Tag den Einkommensteuerbescheid 2003 erlassen. Im
Hinblick auf den o.a. Erlass des BMF hat das FA an den Zeitpunkt der Zustellung
des Einkommensteuerbescheides 2003 die Frage der Beurteilung der Rechtzeitigkeit
des Antrages auf Zuerkennung der Lehrlingsausbildungsprämie geknüpft.
Doch diese für die Antragsteller grundsätzlich begünstigende
Regelung kann im vorliegenden Fall keine objektiv nachvollziehbare Lösung
bieten:
Auf Grund der durchaus möglichen unterschiedlichen
Dauer des Postlaufes zweier in auf einander folgenden Tagen mit Normalpost
versendeter Schriftstücke (z.B. Absendung des Antrages betreffend
Lehrlingsausbildungsprämie einerseits und Absendung des
Einkommensteuerbescheides andererseits) wäre es dem Zufall anheim gestellt,
ob die Zustellung des Einkommensteuerbescheides an den Steuerpflichtigen vor
oder nach Einbringung des Antrages auf Lehrlingsausbildungsprämie erfolgt
ist. Auf die Änderung der Rechtslage ab der Veranlagung 2003 (betreffend
Verpflichtung zur Einreichung der Erklärung auf elektronischem Weg) wurde
nicht Bedacht genommen und nach wie vor die bereits auf vorangehende
Zeiträume geltende Erlassregelung angewendet.
Das FA wäre im Hinblick auf die amtswegige
Ermittlungspflicht iSd. § 115 BAO bzw. der Verpflichtung, die
Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 161 BAO) sowie das Erfordernis
der Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit verwaltungsbehördlichen
Handelns verhalten gewesen, dem Bw. zur Einreichung des in der elektronischen
Erklärung 2003 ausdrücklich angekündigten Antrages zumindest eine
angemessene Nachfrist einzuräumen (wobei allenfalls in Anlehnung an die im
Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 1983, 83/13/91, eine Nachfrist von zwei
Wochen in Betracht käme).
Das FA hat jedoch keinerlei Nachfrist gewährt, sondern
bereits an dem der Einreichung der Erklärung (in elektronischer Form)
folgenden Tag den Einkommensteuerbescheid 2003 erlassen.
Der Bw. war zwar verpflichtet, gemäß
§ 42
Abs. 1 EStG 1988 die
Steuererklärung 2003
elektronisch zu übermitteln.
Beilagen hingegen waren mangels ihm zur
Verfügung gestellter technischer Möglichkeiten auch ab der Veranlagung
2003 in Papierform zu übermitteln. Dafür wäre dem Bw. - wie
oben bereits ausgeführt - eine entsprechende Nachfrist
einzuräumen gewesen. Dem Wortlaut des § 108f Abs. 4 BAO in Verbindung
mit der gesetzlichen Verpflichtung der elektronischen Erklärungseinreichung
hat der Bw. durch den ausdrücklichen Hinweis, den Antrag in Papierform
nachzureichen, (zunächst) jedenfalls voll entsprochen.
Wie oben zitiert hat auch
Bundesministerium für Finanzen in einer Einzelerledigung ausgesprochen,
dass auch noch nach Ergehen des
Abgabenbescheides die Geltendmachung von
Prämien durch Einreichung des betreffenden Formulars in Fällen
zulässig ist, in denen aus der Abgabenerklärung oder einer Beilage die
Inanspruchnahme hervorgeht.
Hinzu kommt, dass der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2003 dem Bw. mit Normalpost (ohne Zustellnachweis)
zugestellt wurde.
Ritz erläutert im "Kommentar zur
BAO2", Rz. 4 zu §
102, dass die Abgabenbehörden die meisten Schriftstücke
ohne Zustellnachweis zustellen. Dies
geschieht (trotz der sich aus § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG
ergebenden die Behörde treffenden "Beweislast") aus Kostengründen und
aus der Überlegung, den im Zeitpunkt des Zustellversuches von der
Abgabestelle vorübergehend abwesenden Empfängern den Weg zum Postamt
zur Abholung des hinterlegten Schriftstückes zu ersparen.
Der steuerliche Vertreter des Bw. konnte das genaue
Zustelldatum nicht feststellen und hielt es daher für durchaus denkbar,
dass der Einkommensteuerbescheid 2003 erst nach Einreichung des Antrages auf
Lehrlingsausbildungsprämie zugestellt wurde. Weiters verwies er
beispielsweise auf die Dauer des Postweges von sieben Tagen bei der Zustellung
des Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf
Lehrlingsausbildungsprämie.
Mangels eines Nachweises bei Zustellung des
Einkommensteuerbescheides 2003 kann deren Zeitpunkt nicht mit Sicherheit
festgestellt werden. Außerdem bestätigt die Aussage des steuerlichen
Vertreters, dass der Postlauf bei Zustellung des Abweisungsbescheides sieben
Tage gedauert hatte die o.a. Auffassung des unabhängigen Finanzsenates,
dass die Dauer des Postlaufes bei Versendung von Schriftstücken
unterschiedlich lang sein kann. Dies entspricht auch der Erfahrung des
täglichen Lebens.
Es ist daher nicht zulässig, an die Zustellung (ohne
Zustellnachweis) eines Schriftstückes eine Rechtsfolge zu knüpfen,
ohne den tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung zu kennen bzw. ohne
Ermittlungen darüber angestellt zu haben.
Das FA hat auf Grund der gegenständlichen
Berufungsentscheidung in Entsprechung des Antrages vom 15. Juni 2004 die
Lehrlingsausbildungsprämie 2003 festzusetzen.
Gegen eine Festsetzung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz spricht, dass dadurch der Partei die Erhebung eines ordentlichen
Rechtsmittels (Berufung) gegen den neuen Sachbescheid verunmöglicht und
dadurch der Rechtsweg verkürzt würde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 108f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 90 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 42 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LehrlingsausbildungsprämiePrämieelektronisch übermittelte SteuererklärungZustellnachweisamtswegige ErmittlungspflichtVerpflichtung zur Prüfung der Abgabenerklärungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0995-L/04
- Stammnummer
- 13111
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF