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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200031/2018

Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe; Nachweise für die gewerbliche Endnutzung von Flugzeugen wurden nur zum Teil erbracht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200031/2018vom 07.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Sinne des § 23 Abs.1 und Abs.3 MinStG liegt es in der Verpflichtung des Lagerinhabers bei der Mineralölsteueranmeldung die, nach § 4 befreiten, Mineralölsteuermengen nach den Befreiungsbestimmungen des § 4 aufzugliedern. Bezogen, auf den zu beurteilenden Fall, bedeutet das, dass die Bf., bei der Erstellung der Mineralölsteueranmeldungen für Jänner 2010 bis Dezember 2010 - um eine dem Grunde und der Höhe nach richtige Berechnung der Mineralölsteuer sicherzustellen- verpflichtet war, den Luftfahrtunternehmen Nachweise dafür abzuverlangen, dass die, aus ihrem Steuerlager abgenommenen Mengen an Mineralöl, unmittelbar der gewerblichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient haben. Im Sinne des § 132 Abs.1 BAO besteht für solche Belege eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren. Sollte der Bf. eine solche Aufbewahrung aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen sein, so war es ihr zumutbar, die Einsichtnahme, in derartige Belege, zum Beweis der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs.1 MinStG, für den Fall einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO durch die Zollbehörde, zu dokumentieren. Liegen dem Steuerschuldner diese Nachweise, zum gebotenen Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung, der aus seinem Steuerlager abgenommenen Mineralölmengen, (noch) nicht vor, so verbleibt ihm die Möglichkeit einen Antrag gemäß § 5 Abs.3 MinstG auf Erstattung, der bereits entrichteten, Mineralölsteuer zu stellen. Im zu beurteilenden Fall hat die Bf.- laut Aktenlage-den involvierten Luftfahrtunternehmen keine Nachweise für das Vorliegen des Befreiungstatbestandes nach § 4 Abs.1 MinStG abverlangt. Aus den, der belangten Behörde vom Betriebsleiter der Bf. vorgelegten o.a. Tankdaten, betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.05.2013, kann nicht erkannt werden, dass die abgenommenen Mineralölmengen unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen gedient hatten. Auch lässt sich daraus weder die Überprüfung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOCs), noch von gewerbliche Flugplänen ableiten. AOCs gelten innerhalb der EU als Voraussetzung zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung zur Erbringung von Flugdiensten an ein Unternehmen und sind -gemäß der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung- für sich alleine nicht zum Nachweis geeignet, dass das, aus einem Steuerlager abgegebene, Mineralöl unmittelbar der gewerblichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient hat. Selbst in § 10 der, vom rechtlichen Vertreter der Bf., vorgelegten, Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 wird die Vermietung von Luftfahrzeugen, die im Betrieb eines österreichischen Luftverkehrsunternehmen eingesetzt werden, zur Durchführung eines nicht gewerblichen Flugbetriebes eigens geregelt. Im zu beurteilenden Fall sind erst im Zuge der Betriebsprüfung der Bf. von der Betankungsfirma AOCs vorgelegt worden. Die, mit den Beschwerdevorentscheidungen und in der mündlichen Verhandlung, im Vortrag der Richterin vorgehaltene, teilweise Ungültigkeit und Unvollständigkeit dieser Zeugnisse, ist von der Bf. nicht in Abrede gestellt worden. Gewerbliche Flugpläne stellen keine, für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG, erforderlichen Einzelnachweise (z.B. Flugkostenabrechnungen, Tagesflugberichte, Flugaufträge, Tickets, Leistungsverzeichnisse) dar. Mit der, im Rahmen der Außenprüfung iSd § 147 Abs.1 BAO, erfolgten Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage von Nachweisen, für das Vorliegen der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 MinStG, wurde der Bf. keine Verpflichtung auferlegt. Die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der Gewährung der, in Rede stehenden, Steuerbefreiung durch geeignete Belege nachzuweisen, war für die Bf. bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Mineralölsteuerschuld entstanden. Die Aufforderung der belangten Behörde entsprach der Verpflichtung gemäß § 115 Abs.1 BAO, von Amts wegen die, für die Abgabepflicht relevanten, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln; dass sich für die Bf., im Zeitraum dieser Außenprüfung, (29.05.2013 bis 09.05.2017) die Erbringung von Nachweisen für die gewerbliche Endnutzung von Flugzeugen im Jahr 2010 schwierig gestaltete, auch deshalb, weil einige der involvierten Luftfahrtunternehmen in diesem Zeitraum bereits in Konkurs waren, ändert weder etwas an der, für die Bf. grundsätzlich bestehenden, Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht bei der Feststellung abgabenrechtlich, relevanter Tatsachen (VwGH 28.01.1998,95/13/0059; 07.06.2005, 2001/14/0187; 23.02.2010,2007/15/0202), noch darf dieser Umstand dazu führen, dass, hinweg gesehen wird, dass die Bf. ihrer, seit dem Jahr 2010 bestehende Verpflichtung, den Luftfahrtunternehmen Belege, zum Nachweis der Inanspruchnahme der steuerfreien Betankung abzuverlangen, und dieses entsprechend zu dokumentieren, nicht nachgekommen ist, mit dem Ergebnis einer, in abgabenrechtlicher Hinsicht folgenlosen Beendigung der Außenprüfung. Laut dem Prüfbericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung der Bf., welcher von der Bf. am 09.05.2017 unterfertigt worden ist, haben Luftfahrtunternehmen- im Rahmen der Außenprüfung bei der Bf.- am 10.07.2015 Unterlagen direkt an die belangte Behörde übermittelt. Am 15.05.2016 ist eine vereinfachte Nachweispflicht, mit der Vorlage eines zum Zeitpunkt des Fluges gültigen AOCs, einer nicht veränderten Rechnung, sowie eines Auszuges aus dem Tech-Log, aus dem die Anzahl der Passagiere klar hervorgehen muss, beschlossen worden. In der Folge konnte von den insgesamt 227 aus dem Steuerlager der Bf. im Jahr 2010 erfolgten steuerfreien Abnahmen an Mineralöl, in 123 Fällen, die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG belegt werden. Das Ergebnis dieser Betriebsprüfung, samt Anlagen, aus denen die Auswertung der beigebrachten Unterlagen hervorgeht, ist der Bf. in der Niederschrift über das Ergebnis ihrer Außenprüfung, nachweislich am 09.05.2017 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bf. hatte somit-vor Erlassung der bekämpften Bescheide- Gelegenheit iSd § 115 Abs.2 BAO, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen Zusätzlich zu dieser Außenprüfung haben auch, auf Abnahmen von Mineralöl aus dem Steuerlager der Bf., bezogene, Inhalte der Prüfberichte, betreffend Außenprüfungen bei B Gesellschaft m.b.h. und der J GmbH samt Anlagen, Eingang in die bekämpften Bescheide gefunden. Auch diese Prüfungsergebnisse samt Anlagen sind der Bf.-wie vorstehend angeführt-nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dafür, dass zusätzlich mit den genannten Prüfungsergebnissen, der Bf. bis dato unbekannte, Außenprüfungsergebnisse anderer Parteien in Abgabeverfahren in die bekämpften Bescheide eingeflossen sind, finden sich keine Anhaltspunkte. Mit der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Villach, ist der Beschwerde einer Lagerinhaberin stattgegeben worden, und die Rechtmäßigkeit der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG für einen Flug vom 30.09.2012 festgestellt worden, welcher von einem, im gegenständlichen Verfahrenszeitraum auch aus dem Steuerlager der Bf. betanktem, Flugzeug durchgeführt worden ist, weil eine Flugkostenabrechnung, als Nachweis der rechtmäßig steuerfreien Treibstoffabnahme, vorgelegt worden ist. Daraus vermag die Bf. für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, weil auf Grund dessen nicht automatisch-ohne das Vorliegen entsprechender Nachweise- geschlossen werden kann, dass die Mineralölsteuerbefreiung für Betankungen desselben Flugzeuges, im Jahr 2010 aus dem Steuerlager der Bf., zu Recht erfolgt ist. Die Bf. vertritt die Ansicht, dass die Abkehr der Zollbehörde von einer seit 1955 bestehenden Verwaltungspraxis, wonach die Vorlage eines AOCs und gewerblicher Flugpläne für die Gewährung der Befreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG , als ausreichend erachtet worden sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und dass die Einforderung der o.a. Nachweise, mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung, gleichheitswidrig sei. Schon alleine deshalb sei von der nachträglichen Festsetzung der Mineralölsteuer Abstand zu nehmen. Dem ist entgegen zu halten: Aus den, der Rechtsprechung des VwGH und des BFG (z.B. VwGH 26.01.2006,2005/16/0152; UFS 15.11.2007, ZRV/0055-Z3K/06; 09.04.2013, ZRV/0136-Z3K/10; BFG 06.11.2017 RV/2200015/2014) zugrundeliegenden, zollbehördlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich, dass AOCs und gewerbliche Flugpläne das alleiniger Beweis dafür angesehen wurde, dass aus einem Steuerlager abgenommenes Mineralöl unmittelbar der gewerblichen Einbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient hat. Dass es zwischen 1955 und 2018 hinsichtlich der Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoff, eine unterschiedliche Verwaltungspraxis gegeben hat, ist schon aufgrund der-in diesem Zeitraum anzuwendenden- unterschiedlichen Rechtslagen (z.B. Mineralölsteuergesetz 1959) evident. So ist im Mineralölsteuergesetz 1981 (zuletzt geändert mit BGBl.Nr.818/1993), in § 7 Z 6 von der Befreiung von Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens, für Flüge die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland, ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern, oder aus Zolllagern oder offenen Lagern, auf Vormerkung aufgenommen wird; die Rede. Das Abverlangen der o.a. Nachweise zum Beweis der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG 1995 und die, aus der Nichtvorlage resultierende, Festsetzung der Mineralölsteuer wird somit nicht als gleichheitswidrig angesehen. Dazu kommt, dass der VwGH nur das Vertrauen in Auskünften im Einzelfall, unter bestimmten Voraussetzungen, schützt. (VwGH 24.05.2007,2005/15/0052; 28.10.2009,2008/15/0054; 02.02.2010,2007/15/0253; 16.09.2003,99/14/0228). Dafür, dass die belangte Behörde der Bf. die Auskunft erteilt hat, dass für die Gewährung der Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG, die Vorlage von AOCs, und von gewerblichen Flugplänen ausreiche, finden sich weder Anhaltspunkte in den Akteninhalten, noch wurde dieses von der Bf. behauptet Ob die Bf. nun Aufzeichnungen gemäß Punkt 1.1.2.5 des, von ihr dem BFG vorgelegten Erlasses (Arbeitsrichtlinie VS-1130) geführt hat, ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da dieser Erlass sich nur auf die Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen, außerhalb eines Steuerlagers bezieht. Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 Abs.1 BAO für die, im Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 erfolgten, Abgaben von Mineralöl aus dem Steuerlager der Bf., für die kein Nachweis erbracht wurde, dass das Mineralöl unmittelbar der gewerblichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen gedient hat, zu Recht. Damit wurde eben keine Besteuerung der gewerblichen Luftfahrt vorgenommen. Ebenso erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO, als zwingende Rechtsfolge der nicht fristgerecht entrichteten Steuerbeträge, zu Recht. Den spruchgemäßen teilweisen Stattgaben liegt der Umstand zu Grunde, dass für die Flüge der M G.m.b.H und der S GmbH für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 Nachweise für die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Z 1 MinStG erbracht werden konnten. (Siehe dazu die als Beilagen angeführten Berechnungsblätter, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.) Dagegen können die, von der V GmbH und der G GmbH vorgelegten, Rechnungen über die Durchführung von Flügen, alleine für sich nicht als geeignete Nachweise für die Rechtmäßigkeit der Gewährung der in Rede stehenden Steuerbefreiung angesehen werden. Zuletzt rügte die Bf., dass im Adressfeld der bekämpften Bescheide die frühere Firmenbezeichnung ihres rechtlichen Vertreters angeführt worden ist. Dazu ist festzustellen, dass bei der Benennung einer falschen Abgabestelle eine Heilung iSd § 7 Zustellgesetz möglich ist (z.B. VwGH 12.06.1990,90/05/0035), sofern der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 (bis 1.1.2014: "des § 303 Abs. 4") die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (bis 1.1.2014 "von Amts wegen") vorliegen würden. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 303 BAO nF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen, im Spruch anderslautenden, Bescheid herbeigeführt hätte. Erst durch das aufgezeigte Außenprüfungsverfahren erlangte das Zollamt Kenntnis über die, den verfahrensrelevanten Sachverhalt bildenden, Umstände und erwies sich-in Kenntnis dieser Umstände- die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs.1 Z 1 MinStG teilweise als unrichtig. Die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sprach für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO. Beachtliche Billigkeitsgründe wurden vom Bf. nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar. Zulässigkeit der Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 12 Konvolute an Abgabenberechnungen         Wien, am 7. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200031/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200031.2018
Stammnummer
131096
Gültig
07.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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