Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0059-Z1W/03
Erstattung gemäß Art. 239 ZK, Verlängerung der Frist gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0059-Z1W/03vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die inhaltliche Begründung eines Erstattungsantrages verpflichtet die Abgabenbehörde bei Zweifel durch Nachfragen Klarheit zu schaffen, ob es sich um einen Antrag auf Erstattung gemäß Art. 236 ZK oder 239 ZK handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Spedition, vertreten durch
Rechtsanwaltspartnerschaft Doralt Seist Csoklich, 1090 Wien, Währinger
Straße 2-4, vom 22. Mai 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 14. April 2003, Zl. 100/34832/2002-1,
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung der Abgaben nach
Art. 239 Zollkodex (ZK) und Verlängerung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZK
nach der am 2. Dezember 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Bescheid betreffend
Zurückweisung des Antrages auf Erstattung der Abgaben wird aufgehoben, der
Antrag auf Verlängerung der 12- Monatsfrist wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 15.
März 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf). auf
Verlängerung der Antragsfrist gemäß Art. 239 Abs. 2 Zollkodex
(ZK) abgewiesen und der Antrag auf Erstattung der Eingangsabgaben
gemäß Art. 239 Abs. 1 ZK als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
In der Berufung werden von der Bf. die Schritte
dargestellt, welche von ihr im Zusammenhang mit den bezughabenden
Abgabenvorschreibungen gesetzt worden sind, um die für die
Empfängerfirma entrichtete und von dieser wegen Ausgleichs nicht bezahlte
Einfuhrumsatzsteuer zurück zu erhalten.
Die Unbilligkeit der Vorschreibung habe sich im
vorliegenden Fall nicht schon mit der buchmäßigen Erfassung ergeben,
sondern erst auf Grund von Umständen, die zum Teil erst nach Monaten nach
der Mitteilung eintraten bzw. der Bf. bekannt geworden seien.
Dies seien im vorliegenden Fall die Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Empfängerfirma, die
Verweigerung des Abzugs der entrichteten Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Bf.,
die Information über die Rückabwicklung der den Anmeldungen zu Grunde
liegenden Kaufverträge, sowie die für die Bf. überraschend
ausgedrückte Verweigerung des neuen Käufers und Verkäufers einen
Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach der Verordnung 800
zu stellen, gewesen.
In einem solchen Falle könne die Jahresfrist des Art.
239 Abs. 2 ZK nicht an die Mitteilung des Abgabenbetrages geknüpft werden,
sondern könne in einem derart komplexen Fall erst zu dem Zeitpunkt zu
laufen beginnen, zu dem der Abgabenschuldner vollständig über den
Sachverhalt, der den Erstattungsantrag rechtfertigen kann informiert
ist.
Der Bf. sei von der Rechtsabteilung des Hauptzollamtes Wien
Anfang Juli die Frist für die Stellung eines Erstattungsantrages mit drei
Jahren mitgeteilt worden und die Bf. habe zuerst vordringlich alle anderen
fristgebundenen Möglichkeiten recherchiert und zu behandeln
gehabt.
Die Bf. sei somit auf Grund eines unvorhergesehenen
Ereignisses, ja praktisch auf Grund höherer Gewalt an der rechtzeitigen
Antragstellung gehindert gewesen.
Im Zusammenhang mit der Auskunft des Hauptzollamtes Wien
habe die Bf. am 2. Juli 2001 einen allgemein gehaltenen- nicht auf bestimmte
Erstattungsgründe beschränkten- Antrag auf Rückerstattung der
Einfuhrumsatzsteuer gestellt.
Über diesen Antrag habe das Zollamt Wien mit Bescheid
vom 5. November 2001 nur gemäß Art. 236 ZK entschieden, der Antrag
der Bf. beziehe sich aber auch auf andere Erstattungsgründe.
Mit der
nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt
Wien vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In ihrer
Beschwerde stellt die Bf. erneut die Schritte dar, welche von ihr zur
Rückerlangung der für die insolvente Empfängerfirma ausgelegten
Einfuhrumsatzsteuerbeträge unternommen wurden. Die Bf. vertritt zur
Argumentation ihres Standpunktes die Auffassung, dass angesichts der
Komplexität und Schwierigkeit der mit diesem Sachverhalt verbundenen
Rechtsfragen die vom Hauptzollamt Wien vertretene Ansicht, der Billigkeitsantrag
hätte schon früher gestellt werden können, nicht
zutreffe.
Denn in einem
Fall wie diesem, bei dem sich die Unbilligkeit der Vorschreibung nicht schon mit
der buchmäßigen Erfassung ergibt, sondern erst auf Grund von
Umständen, die zum Teil erst Monate nach der Mitteilung des Abgabenbetrages
eintreten bzw. der Bf. bekannt werden, sei es rechtlich nicht gerechtfertigt,
jedenfalls aber äußerst unbillig, den Beginn des Laufes der
Jahresfrist nach Art. 239 ZK an die Mitteilung des Abgabenbetrages zu
knüpfen.
Die
vorgenannten Umstände seien die Ausgleichseröffnung, die Verweigerung
des Abzuges der Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Bf., die Information
über die Rückabwicklung des der Anmeldung zu Grunde liegenden
Kaufvertrages, sowie die Weigerung des neuen Käufers und Verkäufers
der Einfuhrwaren einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu
stellen.
Im
vorliegenden Fall sei die Verweigerung der Verlängerung der Antragsfrist um
so unbilliger, als der Bf. selbst von der Rechtsabteilung des Hauptzollamtes
Wien mitgeteilt worden sei, dass die Antragsfrist 3 Jahre beträgt. Weiters
sei darauf hinzuweisen, dass dadurch die Bf. auf Grund eines unvorhersehbaren
Ereignisses ja praktisch auf Grund höherer Gewalt an der rechtzeitigen
Antragstellung gehindert gewesen sei. Dies jedenfalls rechtfertige den
gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist.
Erneut wurde
von der Bf. ins Treffen geführt, dass über den vorgenannte Antrag vom
2. Juli 2001 auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer bislang
nur teilweise entschieden worden sei und unter einem der Antrag gestellt,
über diesen Antrag gemäß Art. 237-239 ZK zu
entscheiden.
In der am 2.
Dezember 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Der Antrag vom 2. Juli 2001 auf Erstattung der
Einfuhrumsatzsteuer sei nicht auf eine bestimmte Bestimmung des Zollkodex
gestützt gewesen, über diesen Antrag sei jedoch bislang nur nach Art.
236 ZK entschieden worden. Aus dem letzten Absatz des Antrages ergebe sich, dass
auch die dort genannten Einfuhrvorgänge von der Antragstellung miterfasst
waren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am 2. Juli 2001 stellte die Bf. zur WE-Nr.
206/000/930655/01/00/2000 einen Antrag auf Rückerstattung der
Einfuhrumsatzsteuer mit der Begründung, dass die Empfängerfirma das
Ausgleichsverfahren eröffnet habe und es dieser daher nicht möglich
sei, die Einfuhrumsatzsteuer durch Umsatzsteuervoranmeldung geltend zu machen
bzw. der Bf. die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer
rückzuerstatten.
Eine Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer durch
Umsatzsteuervoranmeldung sei finanztechnisch nur dem Empfänger und nicht
dem Vertreter gestattet.
Im letzten Absatz ersuchte die Bf. um Übermittlung von
Duplikaten zu den übrigen beschwerdegegenständlichen Abfertigungen und
wies darauf hin, dass diese den gleichen Sachverhalt aufweisen.
Eine Ansprechperson für etwaige Anfragen wurde
angegeben.
Mit Antrag vom 14. Februar 2002, zur Post gegeben am 19.
Februar 2002 stellte die Bf. den verfahrensgegenständlichen Antrag auf
Erstattung gemäß Art. 239 ZK und beantragte unter einem die
Verlängerung der Antragsfrist gemäß Art. 239 Abs. 2
ZK.
Die vom Erstattungsantrag erfassten vier Anmeldungen sind
zwischen 17. Oktober 2000 und 16. November 2000 von der Zollbehörde
angenommen worden und erfolgte nach der buchmäßigen Erfassung
umgehend die Mitteilung des Abgabenbetrages.
Gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung
oder der Erlass der Abgaben aus den im Absatz 1 genannten Gründen über
Antrag; dieser Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung
der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen,
jedoch können in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden
diese Frist verlängern.
Die in der am 2. Dezember 2004 durchgeführten
mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen B.M. (Angestellter der Bf. in
Österreich) und H.W.L. (Angestellter der Bf. in Deutschland) gaben
übereinstimmend zum Schriftverkehr (Mail vom 2. Juli 2001) befragt an, dass
ihnen die Erstattungsbestimmungen des Zollkodex nicht im Detail bekannt
waren.
Das Mail von H.W.L. an B.M. vom 2. Juli 2001 hatte unter
anderem die Aufträge zum Inhalt, bei der Zollbehörde die
Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu beantragen und sich über
eine Erstattung aus Billigkeitsgründen zu erkundigen.
Der Zeuge H.W.L. gab zu seinem Auftrag, die
Möglichkeit einer Erstattung aus Billigkeitsgründen zu erörtern
an, dass er den Begriff laienhaft verwendet habe und dieser für ihn kein
terminus technicus für eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK
war.
Auf Grund dieses Auftrages von H.W.L. an B.M. brachte
dieser den Erstattungsantrag vom 2. Juli 2001 ein und unterfertigte diesen auch.
Unter anderem wurden auf Grund des Auftrages, sich über eine Erstattung aus
Billigkeitsgründen zu erkundigen, auch die Bestimmungen des Zollkodex und
der Zollkodexdurchführungsverordnung über Erstattung und Erlass von
B.M. an H.W.L. übermittelt.
Nach der Beweislage, insbesondere der Aussage der Zeugen,
ist davon auszugehen, dass nach dem Parteiwillen der vorstehende Antrag nicht
einem bestimmten Erstattungstatbestand zuordenbar war, sondern dass es sich um
einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer, auf Grund des
dargelegten Sachverhaltes handle.
Aktenkundig ist, dass der im Erstattungsantrag dargelegte
Sachverhalt auf einen Antrag auf Erstattung aus Billigkeitsgründen
hinweist.
Artikel 236 ZK und Art. 239 ZK normieren unterschiedliche
Tatbestandselemente für eine Erstattung. Für diese Erstattungen sind
jeweils andere Voraussetzungen erforderlich. In ihrem Vorbringen stützte
sich die Bf. inhaltlich auf die Bestimmung des Art. 239 ZK.
Das Hauptzollamt Wien hat diesen Antrag auf Erstattung
ausschließlich als einen Antrag auf Erstattung nach Art. 236 ZK in
Behandlung genommen, obwohl es auf Grund der Begründung dieses Antrages der
Bf. hätte sehen müssen, dass ausschließlich Argumente verwendet
werden, die eine Erstattung nach Ar. 239 ZK stützen können. Es
wäre daher der Behörde oblegen, Klarheit zu schaffen, was das Begehren
der Bf. tatsächlich gewesen ist (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2001, GZl.
99/16/0530).
Die Erledigung des vorstehenden Antrages durch das
Hauptzollamt Wien mittels Entscheidung nach Art. 236 ZK erfolgte ohne
Rückfrage bei der Bf. und ist Inhalt der Bestimmung des Art. 236 ZK die
Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Abgaben, während wie bereits
ausgeführt, die Eingabe der Bf. auf die Möglichkeit einer Erstattung
aus Billigkeitsgründen hinweist.
Auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten
Beweisverfahrens ist somit erwiesen, dass nach dem Willen der Partei auf Grund
des dargestellten Sachverhaltes beim Erstattungsantrag vom 2. Juli 2001 von
einem Antrag auf Erstattung aus Billigkeitsgründen gemäß Art.
239 ZK auszugehen ist. Dieser Antrag bezieht sich auch auf die
Abfertigungsvorgänge, welche als den gleichen Sachverhalt aufweisend,
angeführt wurden.
Die Antragstellung erfolgte somit innerhalb der Frist des
Art. 239 Abs. 2 ZK, weshalb mit Aufhebung der Zurückweisung vorzugehen war.
Der Antrag auf Fristverlängerung war, da ein fristgerecht gestellter Antrag
vorliegt, abzuweisen.
Wien, am 14.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0059-Z1W/03
- Stammnummer
- 13104
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF