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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400037/2020

Geschäftsführerhaftung Kommunalsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400037/2020vom 24.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, so liegt infolge unvollständiger Information im Sinne des Erkenntnisses vom VwGH 4.11.1998, 98/13/0115 ein Mangel des Verfahrens vor, der im Rechtsmittelverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist. Die einzige Abgabe, die bescheidmäßig festgesetzt wurde, ist ein Säumniszuschlag in Höhe von € 69,25, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass dieser Bescheid der Primärschuldnerin auch zugestellt wurde. Im Haftungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur die Summe bekannt gegeben. Somit kommt auch für den Säumniszuschlag in Höhe von € 69,25 eine Haftungsinanspruchnahme nicht in Betracht. Ermessen: Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104). Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Die Begründung des Bescheides hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 24.03.2004, 2001/14/0083). Kommen mehrere - auch nacheinander bestellt gewesene - Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Zeiträume - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (VwGH 21.5.1992, 91/17/0044; VwGH 13.11.1992, 91/17/0047). Dies umso mehr, wenn ein Haftungspflichtiger auch für Abgaben in Anspruch genommen wird, die vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig geworden sind (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Im angefochtenen Bescheid wird zur Ermessensübung lediglich angeführt, dass die Geltendmachung der Haftung den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entsprechen würde, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehen würde, dass der aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin eingebracht werden könnte. Warum die belangte Behörde gerade den zuletzt im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer zur Haftung herangezogen hatte, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, obwohl der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er in den Jahren 2012-2016 nicht Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, in seinen Stellungnahmen, die am 10.4.2019 und am 28.4.2019 bei der belangten Behörde eingegangen sind, mehrfach hingewiesen hatte. Somit ist auch die Ermessensübung nicht nachvollziehbar. Ist ein Verhalten der Abgabenbehörde ursächlich für den Ausfall der Primärschuldnerin gewesen, weil etwa von einer Säumigkeit der Abgabenbehörde bei der Eintreibung der Abgaben bei der Primärschuldnerin ausgegangen werden kann, so ist dies bei der Ermessensentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl Taucher, Aktuelle Judikatur der Höchstgerichte zur Gemeinde als Steuergläubiger, RFG 2010/4). Wenn trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Bescheiderlassung keine bescheidmäßige Vorschreibung erfolgt, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist von einem Verhalten der Abgabenbehörde, das für den Ausfall mitursächlich war, auszugehen. Der Beschwerde war daher auch aus Ermessensgründen Folge zu geben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.   Wien, am 24. Juni 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400037/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400037.2020
Stammnummer
130970
Gültig
24.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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