Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104241/2017
Baunebengewerbe - Subfirmen - Nichtanerkennung von Fremdleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104241/2017vom 20.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einem Arbeitgeber in Österreich, der Lohnsteuer und Lohnnebenkosten zu tragen hat, entstehen im Vergleich dazu zu den ausbezahlten Nettolöhnen nochmals so hohe Kosten aus den gesamten weiteren Lohnaufwendungen.
Das Bundesfinanzgericht kam aufgrund des festgestellten Sachverhalts, der die insbesondere im Bau- und Baunebengewerbe gängige Praxis widerspiegelt, zum Schluss, dass als Kosten für die genannten Subunternehmen nur die an die Arbeiter tatsächlich bezahlten Beträge, nämlich die Schwarzlöhne iS eines Nettolohns, anfielen. Die für die Fremdleistungen an die Bf. verrechneten Beträge der vermeintlichen Subfirmen entsprachen somit keinesfalls der Realität.
Die Behörde war zu Recht davon ausgegangen, dass etwaig an die leistenden Arbeiter ausbezahlte Löhne (Nettolöhne) nur etwa die Hälfte jener Aufwendungen betrugen, die bei regulären Arbeitsverhältnissen für den Arbeitgeber insgesamt aus Lohn- und Lohnnebenkosten anfallen.
Der bei Schätzung der Betriebsausgaben in Ansatz gebrachte Prozentsatz von 50% der bisher als Fremdleistungen gebuchten Beträge beruhte auf diesen der Praxis entsprechenden Grundlagen.
Demzufolge kam das BFG zum Schluss, dass der Schätzung der Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu folgen war. Das Bundesfinanzgericht folgte damit der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115; 15.52019, Ra 2018/13/0006) und einer auf Erfahrungswerten gestützten jahrelangen Entscheidungspraxis.
Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage lag nicht vor.
Wien, am 20. November 2020
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104241/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104241.2017
- Stammnummer
- 130965
- Gültig
- 20.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF