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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101402/2020

Zufluss von sonstigen Einkünften.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101402/2020vom 27.11.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. November 2019, FA 04 ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe   Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf.) im Streitjahr bislang unversteuerte sonstige Einkünfte i.H.v. insgesamt 4.076,92 € für eine Hausbesorgervertretung zugeflossen sind. Aufgrund einer GPLA-Prüfung bei Wiener Wohnen wurde festgestellt, dass die Bf. für die Monate August (2.593 €) und Oktober (1.483,92 €) 2014 sonstige Einkünfte aus einer Hausbesorgervertretung des Herrn ***10***, geb. ***3***, i.H.v. insgesamt 4.076,92 € bezogen hat. Mit Vorhalt vom 12. November 2019 teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass sie durch den Bezug der o.a. sonstigen Einkünfte die Steuergrenze überschritten habe. In Ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019 hielt die Bf. fest, dass sie die Aufzeichnungen der Vertreterentschädigungen für das Jahr 2014 nicht vorlegen könne, da keine Kopie vom "Hausbesorgermanagement Wiener Wohnen" ausgehändigt worden sei. Auch ersuche die Bf. um Nachsicht, da ihr nicht "bewusst" gewesen sei, dass sie dieses Hausbesorgervertretergeld versteuern müsse. Eine Einkommensteuererklärung 2014 legte die Bf. nicht bei. Aufgrund der o.a. Erhebungen im Zuge der GPLA-Prüfung bei Wiener Wohnen wurden mit Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamtes vom 29. November 2019 bei der Bf. sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 3 EStG 1988 in der Höhe von insgesamt 4.076,92 € zum Ansatz gebracht und tarifmäßig versteuert. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 2. Dezember 2019 führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus: Aus gesundheitlichen Gründen (Gehirnschlag) sei ihr im Jahre 2014 eine Vertretertätigkeit nicht möglich gewesen. Wieso ihr Name bei der Abrechnung aufscheine sei ihr "unerklärlich"; dies könne nur durch Wiener Wohnen bzw. durch den Hausbesorger "aufgeklärt" werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Februar 2020 wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin angeführt, dass das Finanzamt vom Zufluss des Entgelts an die Bf. ausgehe, schließlich sei auch der Erhalt durch die eigenhändige Unterschrift der Bf. bestätigt worden. Für das Finanzamt erscheine es außerdem absolut unglaubwürdig, dass die Bf. nicht gewusst habe, wen sie vertreten habe. Die Bf. stellte daraufhin am 17. März 2020 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und ergänzte ihr bisheriges Beschwerdevorbringen wie folgt: Die Bf. halte nochmals fest, dass sie im Streitjahr keine Hausbesorgervertretertätigkeit durchgeführt habe und somit ihr auch kein Hausbesorgervertretergeld zugeflossen sei. Mit Vorhalt vom 17. Juni 2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Hausbesorger ***10*** um Klärung der Frage, ob die von ihm getätigten Angaben betreffend seine Urlaubs-Vertretungspersonen gegenüber der Stadt Wien "Wiener Wohnen" der Wahrheit entsprechen würden oder nicht. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 führt Herr ***10*** wie folgt aus: Er habe "aus Gewohnheit und Unwissenheit" seine Ehefrau ***Bf1*** auch im Jahre 2014 als Urlaubsvertretung gegenüber "Wiener Wohnen" angegeben, obwohl zum einen seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre und zum anderen er gemeinsam mit seiner Ehefrau auf Urlaub gewesen sei und daher tatsächlich folgende Personen die Urlaubsvertretung wahrgenommen und dafür von ihm folgende Gelder erhalten hätten: Frau ***4*** (450 €), Frau ***5*** (450 €), Frau ***6*** (1.250 €), Herr ***7*** (700 €), Herr ***8*** (700 €) und Herr ***9*** (700 €). Das Bundesfinanzgericht ersuchte daraufhin mit Vorhalt vom 8. Juli 2020 das Finanzamt die Angaben von Herrn ***10*** zu überprüfen. Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Erhebungen ergeben hätten, dass zum einen Frau ***6*** bereits verstorben sei und zum anderen Rückmeldungen von ***7*** und ***8*** ergeben hätten, dass diese Personen tatsächlich die Urlaubsvertretung 2014 wahrgenommen hätten und den von Herrn ***10*** angegebenen Betrag i.H.v. 700 € erhalten hätten. Aus diesem Grunde sei für das Finanzamt glaubhaft gemacht worden, dass die Hinzurechnungen an die Bf. im Jahre 2014 zu Unrecht erfolgt seien.   Über die Beschwerde wurde erwogen:   Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Ehemann der Bf. ist Hausbesorger bei der Stadt Wien. Seine Ehefrau Frau ***Bf1*** erlitt 2014 einen Gehirnschlag und war körperlich nicht im Stande Hausbesorgertätigkeiten durchzuführen. Der Hausbesorger gibt zu, dass er aus Gewohnheit und Unwissenheit falsche Angaben hinsichtlich seiner Urlaubsvertretungen gegenüber "Wiener Wohnen" gemacht hat. Durch Bekanntgabe der tatsächlichen Bezieher der Urlaubsentschädigungen und der Aussage von ***7*** und ***8*** wurden die Aussagen des Hausbesorgers glaubhaft nachgewiesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes und dem nunmehr vorliegenden Akteninhalt. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist somit dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Im gegenständlichen Fall wurden aber unstrittig seitens des Hausbesorgers ***10*** falsche Angaben hinsichtlich des Zuflusses der von "Wiener Wohnen" erhaltenen Hausbesorger-Urlaubsvertretungsentschädigung gemacht. Durch die Überprüfung der namhaft gemachten tatsächlichen Bezugspersonen (siehe insbesondere die Bestätigungen von ***7*** und ***8***) konnte nun glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Bf. jedenfalls keine Vertretungsgelder im Streitjahr zugeflossen sind. Da somit kein Zufluss von Hausbesorger-Vertretungsgeldern im Streitjahr an die Bf. festgestellt werden konnte, sondern vielmehr der Zufluss an andere Personen erfolgte, erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 29. November 2019 an die Bf. zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zur Zulässigkeit einer Revision: Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zuflussprinzip, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 6.7.2006, 2003/15/0128). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 27. November 2020  

Normen und Schlagworte

Wiener Wohnensonstige EinkünfteHausbesorgerUrlaubsvertretungVertretung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101402/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101402.2020
Stammnummer
130964
Gültig
27.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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