Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0383-W/04
Wiederaufnahme von amtswegen wegen Hervorkommen neuer Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-W/04vom 10.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sowie Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 bis 2001
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1998 - 2001 wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1998 - 2001 werden aufgehoben.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer (Sachbescheide) wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte in den Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998 bis
2001 jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag für seine Gattin und kreuzte
zudem jeweils noch das Feld in der Erklärung an, dass der (Ehe)Partner
keine Einkünfte bezogen habe.
Mit Bescheiden betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 (vom 3. März 1999),
für 1999 (vom 6. November 2000), für 2000 (vom 2. Juli 2001) und
für 2001 (vom 8. April 2002) erfolgte zunächst eine
erklärungsgemäße Veranlagung.
Mit Bescheiden jeweils datiert vom 28. April 2003 erfolgte
eine Berichtigung gemäß
§ 293b BAO und wurde dabei der
Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht gewährt, dass die
steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners des Bw höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 30.000,00 S seien.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2003 erhob der Bw gegen die oa
Bescheide vom 28. April 2003 Berufung. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 berichtigt
worden seien, da ihm in den entsprechenden Erstbescheiden fälschlicherweise
ein Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden sei.
§ 293b BAO ermächtige die Behörde einen
Bescheid zu berichtigen, wenn dieser auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung beruhe.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit sei gegeben, wenn sie
für das Finanzamt ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne
Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei. Sei die Unrichtigkeit
erst nach Durchführung eines diesbezüglichen (über die
Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens
erkennbar, so sei sie nicht gemäß
§ 293 b BAO
beseitigbar.
In seinem Fall sei aus seinem Steuerakt nicht das Einkommen
seiner Gattin ersichtlich gewesen. Um Kenntnis von der Höhe des Einkommens
seiner Gattin zu erhalten, hätte das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren,
das über die Informationen, die aus seinem Akt ersichtlich seien,
hinausgehen würden, durchführen müssen. Solch ein
Ermittlungsverfahren sei offensichtlich bei der Durchführung seiner
Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1998 bis 2001 unterblieben. Aus
diesem Grunde sei eine Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO
keinesfalls gerechtfertigt.
Die Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2001 sei erklärungskonform erfolgt. Somit würde auch kein
Übertragungsfehler vorliegen. Um die fälschlicherweise erfolgte
Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages seitens der Behörde zu
sanieren, sei in diesem Fall der § 293 b BAO nicht geeignet.
Abschließend stellte der Bw den Antrag auf
Stornierung (Aufhebung) der gemäß
§ 293 b BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001, damit die vorherigen
Bescheide wieder in "Rechtsbestand" gelangen.
Mit Berufungsvorentscheidungen (§ 276 BAO)
jeweils datiert vom 28. Juli 2003 wurden die Bescheide vom 28. April 2003
aufgrund der Berufung vom 26. Mai 2003 geändert. Begründend wurde auf
die am 22. Juli 2003 stattgefundene telefonische Rücksprache verwiesen.
Mit Bescheiden gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
vom 22. September 2003 wurden die Verfahren zu den Bescheiden vom 28. Juli
2003 wiederaufgenommen und mit gleichem Datum neue Sachbescheide erlassen, in
welchen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt worden ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO erfolgt sei, weil Tatsachen neu
hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2003 erhob der Bw gegen die oa
Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Wiederaufnahme der Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2001 damit begründet worden sei, dass Tatsachen neu hervorgekommen
seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Verfahren einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten. Weiters werde vom Finanzamt in den neu ergangenen
Einkommensteuerbescheiden angeführt, dass auf die Berufungserledigung mit
Mag. A. verwiesen werde. Offensichtlich seien damit die Einkommensteuerbescheide
vom 28. Juli 2003 gemeint, die in Form von Berufungsvorentscheidungen erlassen
worden seien.
Das letzte ihm bekannte abgeschlossene Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sei mit dem Ergehen der
Berufungsvorentscheidungen vom 28. Juli 2003 abgeschlossen worden. Die
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens würden auch Bezug auf
die Berufungsvorentscheidungen nehmen. Seit Ergehen dieser
Berufungsvorentscheidungen seien seines Wissens keine Tatsachen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 rechtfertigen würden,
neu hervorgekommen. Das Finanzamt nehme als Grund für die Wiederaufnahme
offensichtlich den Umstand, dass dem Bw kein Alleinverdienerabsetzbetrag
für die Jahre 1998 bis 2001 zustehen würde. Dieser Umstand sei jedoch
dem Finanzamt und ihm bereits vor dem Ergehen der Berufungsvorentscheidungen vom
28. Juli 2003 bekannt gewesen. Das Finanzamt habe außerdem den Grund
für die Wiederaufnahme in der Bescheidbegründung, der am 22. September
2003 erlassenen Bescheide nicht angeführt. Das vom Finanzamt
durchgeführte Wiederaufnahmeverfahren sei daher nach Meinung des Bw zu
Unrecht erfolgt.
Sollte seinem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden,
beantrage er die Vorlage beim UFS.
Weiters ersuchte der Bw um Stornierung (Aufhebung) der
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ergangenen Bescheide über die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1998 bis 2001 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2001, damit die am 28. Juli 2003 in Form von Berufungsvorentscheidungen
ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 wieder in
Rechtsbestand gelangen. Sollte eine Stornierung (Aufhebung) der
wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide nicht möglich sein, ersuche er
um die Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 bis
2001, die inhaltlich den Berufungsvorentscheidungen vom 28. Juli 2003
entsprechen würden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. Oktober 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt:
"In Ihrer
Berufung gegen obgenannte Bescheide richten Sie sich gegen die amtswegige
Wiederaufnahme und die damit verbundene materiellrechtliche Entscheidung mit der
Begründung dass:
- bereits neue
Einkommensteuerbescheide in Form einer Berufungsvorentscheidung vom
28. Juli 2003 ergangen seien,
- der Umstand
hinsichtlich der Höhe des Einkommens der Ehegattin des Bw und die damit
verbundene Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages dem Finanzamt bereits
vor dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2003 bekannt gewesen
sei und
- somit keine
laut Gesetz geforderte, neu hervorgekommenen Tatsache
vorläge.
Dazu ist seitens
der Finanzbehörde festzustellen:
Das Finanzamt
hat am 28. April 2003 die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide
gemäß
§ 293 b BAO dahingehend berichtigt, dass der von der
steuerpflichtigen Partei geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr
anerkannt wurde. Diese Vorgangsweise begründet sich auf die neu
hervorgekommene Tatsache, dass die Einkommensgrenzen der Ehegattin
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG überschritten waren, sodass ein
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zustand.
Die gegen diese
berichtigten Bescheide eingelegte Berufung vom 24. Mai 2003 wurde seitens der
Finanzbehörde gewürdigt und die dort eingebrachten
Berufungsgründe anerkannt. Es lag eine zu Unrecht durchgeführte
Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO vor und erfolgte allein aus
diesem Grunde eine stattgebende Berufungsvorentscheidung am 28. Juli 2003. Der
berichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag lebte somit wieder auf.
In der Folge
wurden am 22. September 2003 die betroffenen Einkommensteuerbescheide
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und der
Alleinverdienerabsetzbetrag abermals seitens der Behörde nicht
gewährt.
Dagegen richtet
sich die Berufung bereits dargestellter Begründung.
Aufgrund der
Aktenlage war von oben ausgeführtem Sachverhalt auszugehen und dieser unter
Berücksichtigung der Berufungseinwendungen rechtlich zu
würdigen.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkomme, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die
Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Behörde. Von
zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist es ein insgesamt
rechtmäßiges steuerliches Ergebnis herbeizuführen. Daher ist es
bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
große Bedeutung beizumessen.
Als neu
hervorgekommene Tatsachen gelten mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Veranlagungsverfahrens laut eingebrachter Erklärungen
zusammenhängende, tatsächliche Umstände die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten.
Dies ist
gegenständlich der Fall.
Der in den
Erklärungen 1998 -2001 geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag
wäre unter Kenntnis der Einkommenslage der Ehegattin nicht anerkannt worden
und wäre damit ein im Spruch anders lautender Bescheid
ergangen.
Die Tatsache,
dass zur Zeit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich
gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Bescheide die
Einkommensverhältnisse der Ehegattin bereits bekannt waren, ist für
die Wiederaufnahme von Amts wegen unrelevant.
Es war der
Berufung vom 24. Mai 2003 aus verfahrensrechtlichen, nicht aber aus
materiellrechtlichen Gründen, stattzugeben. Die fälschlicherweise
durchgeführte Berichtigung vom 28. April 2003 wurde im Berufungswege
saniert und folglich eine verfahrensrechtlich rechtmäßige und
richtige Wiederaufnahme von Amts wegen durchgeführt.
§ 303 Abs 4
BAO unterliegt den Verjährungsbestimmungen der § 207 - § 209 BAO.
Demgemäß beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre und beginnt
mit Ablauf des Jahres indem der Abgabenanspruch entstanden ist zu laufen.
Da diese Frist
für die betreffenden Bescheide eingehalten worden ist und neu
hervorgekommene Tatsachen vorliegen, erfolgte die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu Recht.
Da die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Nichtanerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages eindeutig vorliegen und von der steuerpflichtigen
Partei auch nicht in Streit gestellt wurden, erfolgte die Erlassung der
Einkommensteuerbescheide 1998 -2001 ebenfalls zu Recht."
Mit Eingabe vom 17. November 2003 stellte der Bw den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er nach wie
vor der Meinung sei, dass die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 zu Unrecht wiederaufgenommen worden seien. Seinem
Rechtsempfinden nach seien die letzten in Rechtskraft befindlichen
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 die Bescheide
(Berufungsvorentscheidungen) vom 28. Juli 2003. Seit Ergehen dieser Bescheide
seien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 keine
Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO rechtfertigen würden, neu hervorgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Senat geht im vorliegenden Fall von nachstehendem
Sachverhalt aus:
Mit Bescheiden betreffend Einkommensteuer vom 3. März
1999 (für 1998), vom 6. November 2000 (für 1999), vom 2. Juli 2001
(für 2000) und vom 8. April 2002(für 2001) erfolgte zunächst eine
erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2001.
Mit Bescheiden vom 28 April 2003 wurden die oa Bescheide
gemäß
§ 293 b BAO dahingehend berichtigt, als der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährt worden ist, da die
steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Bw höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von S 30.000,00 sind.
Die gegen die - gemäß
§ 293 b BAO
berichtigten - Bescheide für die Jahre 1998 bis 2001 erhobene Berufung (vom
26. Mai 2003) wurde seitens des Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen
stattgebend erledigt und der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt.
Mit Bescheiden vom 22. September 2003 wurden die Verfahren
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 - 2001 zu den
Bescheiden vom 28. Juli 2003 wiederaufgenommen und mit gleichem Datum neue
Sachbescheide erlassen.
Feststeht, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung
der Berufungsvorentscheidungen (vom 28. Juli 2003) wusste: Die steuerpflichtigen
Einkünfte der Gattin des Bw liegen über dem maßgeblichen
Grenzbetrag von S 30.000,00.
Strittig ist, ob - ungeachtet dieses Wissens -
die Verfahrenswiederaufnahmen von amtswegen gerechtfertigt gewesen
sind.
Unstrittig ist, dass dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zusteht, da in den streitgegenständlichen Jahren die
steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin des Bw höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von S 30.000,00 sind.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. zulässig, wenn Tatsachen
und Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Maßgebend ist dabei, ob der Abgabenbehörde in
dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH vom 8.3. 1994, Zl
90/14/0192). Es muss somit aktenkundig sein, dass dem Finanzamt
nachträgliche Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es
nicht schon zuvor Kenntnis hatte.
Entscheidend ist der Wissensstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Es darf somit nur eine
Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist,
zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als dem Finanzamt bekannt geworden
zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten ergibt.
Als Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände gemeint (vgl. VwGH vom
9.12.1964, 983/63); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätte. "Tatsachen" im Sinne
des § 303 Abs 1 lit b sind also dem realen Seinsbereich angehörende
Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine
Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage
bilden.
Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen
Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden
tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen
Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für
sich kein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen
vermag.
Ebenso lassen sich die nachteiligen Folgen einer
früheren unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Tatsachenbewertung
(VwGH 9.4.1986, 84/13/0102) eines der Behörde bekannten (bekanntgegebenen,
festgestellten, offen gelegten) Sachverhaltes oder einer fehlenden rechtlichen
Beurteilung (verfehlte rechtliche Schlussfolgerungen; VwGH 19.5.1988, 87/16/003)
- gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei
unveränderter Tatsachenlage nicht im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens beseitigen (VwGH 2.12.1985, 84/15/0217).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass zum
Zeitpunkt der Erlassung der berichtigten Bescheide gemäß
§ 293 b
BAO (28. April 2003) und somit auch zum Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidungen vom 28. Juli 2003 dem Finanzamt bereits bekannt war,
dass dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, da die
steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin des Bw in den
streitgegenständlichen Jahren über dem Grenzbetrag (iHv
S 30.000,00) liegen.
Maßgebend für eine Wiederaufnahme aufgrund neu
hervorgekommener Tatsachen ist jedoch, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 5.10.1987, 85/15/372).
Nach der Rechtsprechung muss, soll eine Tatsache als neu
hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmsgrund gelten können,
aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich
Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen sie nicht schon
zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH 5.4.1989, 88/13/52).
Im vorliegenden Fall ist aktenkundig erkennbar, dass dem
Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen vom 28.
Juli 2003 bereits bekannt war, dass beim die Bw die Voraussetzungen für die
Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs 4 EStG 1988 nicht vorliegen.
Das Finanzamt meint die fälschlicherweise
durchgeführte Berichtigung im Berufungswege saniert zu haben, sodass die
Wiederaufnahme der Verfahren gerechtfertigt sei:
Dieser Argumentationslinie ist entgegenzuhalten, dass dem
Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO bekannt war, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der
Gattin des Bw über dem maßgeblichen Grenzbetrag liegen und somit
nachweislich keine neuen Tatsachen hervorgekommen waren, die die Wiederaufnahme
der Verfahren mit Bescheiden vom 22. September 2003 rechtfertigen.
Zudem ist aktenkundig erkennbar, dass zwischen dem
Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen und der Wiederaufnahme
der Verfahren von amtswegen keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind, die zu
einer Wiederaufnahme der Verfahren berechtigen würden.
Gemäß
§ 307 Abs 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme der Verfahren bewilligenden oder
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet
somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990,
Zl 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt wieder auf.
Da aufgrund der oa Ausführungen eine Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001
nicht zulässig ist, scheiden die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen
die nicht mehr dem Rechtsbestand Bescheide sind gemäß
§ 273
BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Die alten Sachbescheide
(Berufungsvorentscheidungen) leben wieder auf.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt X. zu St. Nr. Y.
Wien, am 10.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenTatsacheneu hervorgekommenWiederaufnahmsgrundAlleinverdienerabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-W/04
- Stammnummer
- 13091
- Gültig
- 10.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF