Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0080-Z2L/02
Zollschuldentstehung für Erwerber oder Besitzer von vorschriftswidrig verbrachten Waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0080-Z2L/02vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erwerb ist die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Zwecke der Begründung einer sachenrechtlichen Rechtsposition vollzogene willentliche Besitzübertragung (§ 380 ABGB).
Inhaber ist, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§ 309 ABGB).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Christian Boyer,Rechtsanwalt, 1020 Wien,
Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 7. April 1998,
GZ. 100/31067/98, betreffend Zollschuld,
entschieden: Es
wird festgestellt, dass für den Bf. in der Beschwerdesache keine Zollschuld
entstanden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. November 1997, Zl.
92.778/97-Str.V/Mü, hat das Hauptzollamt Wien für insgesamt
50 Stangen (10.000 Stück) ausländische, unverzollte
Zigaretten Abgaben in der Höhe von insgesamt 20.709,00 öS
(= 1.504,98 €), darin enthalten 5.904,00 öS an Zoll,
4.785,00 öS an Einfuhrumsatzsteuer und 10.020,00 öS an
Tabaksteuer gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZK
(Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften) iVm. § 2 Abs. 1
ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) an den Bf. zur Vorschreibung
gebracht, weil er am 12. November 1997 die zuvor vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Zigaretten in seinem Besitz
gehabt habe, obwohl er zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware gewusst habe oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit Eingabe vom
29. Dezember 1997 erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin der Bf.
beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, weil die darin
ausgewiesene Abgabenschuld für ihn nicht entstanden sei. Er habe zwar L.L.
am 12. November 1997 die Zustimmung zum Verbleib und Verladen gebrauchter
Autobestandteile, Fernseher, Radios, Musikinstrumente, erteilt, jedoch
keinesfalls das Umladen von Zigaretten gestattet, die er weder wahrgenommen
habe, weil sie sich in Plastiktaschen befunden hätten, noch gelagert habe,
wie eine im Ergebnis erfolglose Durchsuchung des gesamten Areals durch Organe
des Hauptzollamtes Wien gezeigt hätte. Von den
verfahrensgegenständlichen Zigaretten habe er daher weder gewusst noch
wissen müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 1998, Zl.
100/31067/98, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
abgewiesen und festgestellt, dass er die beim österreichischen Grenzzollamt
Berg ohne Gestellung eingebrachten Zigaretten praktisch in Besitz gehabt habe,
weil er Örtlichkeiten, die in seiner Verfügungsgewalt gestanden seien,
für Umladungen und Übernahmen der vorschriftswidrig verbrachten Ware
zur Verfügung gestellt habe. Besitz iSd. § 4 Abs. 2 ZollR-DG
bedeute nämlich auch jegliche Form der Innehabung einer Ware.
Mit Eingabe vom 15. Mai 1998 hat der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben, sein
Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt, dass er von den
Zigaretten erstmals durch die von der Behörde erfolgte Beanstandung
Kenntnis erhalten habe, sodass er daran weder Besitz noch eine Innehabung
erlangt habe. Zudem sei es der belangten Behörde nicht gelungen,
Feststellungen oder Beweisergebnisse zur subjektiven Tatseite zu benennen,
wonach er gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen
müssen, dass die Zigaretten zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden waren. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Schreiben vom 14. November 2001, Zl. 100/31067/99-7,
hat das Hauptzollamt Wien das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 5. November 2001, StrLNr. 1864/97, nachgereicht, woraus
hervorgeht, dass das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren, wonach er
am 12. November 1997 die Beteiligten T.S., H.S. und L.L. beim Verhandeln
der zuvor eingeschmuggelten, verfahrensgegenständlichen Zigaretten
unterstützt und damit ein Finanzvergehen begangen habe, eingestellt worden
sei.
Nach den Entscheidungsgründen habe sich im Verfahren
nicht bestätigt, dass die angesprochenen Zigarettentransaktionen mit Wissen
und Duldung des Bf. auf dem Gelände der Fa. AH. erfolgt seien. Vielmehr sei
ihm zu glauben, dass er die Zigaretten weder angekauft, noch von deren
Transaktionen Kenntnis gehabt oder dabei geholfen habe, das Auffinden der
Tatgegenstände zu vereiteln bzw. zu erschweren, zumal auf dem
Firmengelände keine weiteren Zigaretten oder sonstige, den Bf. belastende
Beweismittel vorgefunden worden seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG (BGBl. 1994/659
idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als
Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK
(ABl 1992 Nr. L302/1 idgF.) die Beschwerde an den Unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Gemäß
§ 120 Abs. 1 h ZollR-DG geht die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
Inkrafttreten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren, mit
diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm. § 289
Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist der Berufungssenat berechtigt, sowohl
im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener
Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld auch für jene Personen, welche eine in das
Zollgebiet der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbrachte
einfuhrabgabenpflichtige Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie
in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Zollschuldner ist daher auch derjenige, der eine
vorschriftswidrig verbrachte Ware erwirbt oder in unmittelbaren oder mittelbaren
Besitz nimmt und die subjektiven Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erwerbs oder
Erhalts der Waren erfüllt.
Rechtlich gesehen ist der Erwerbsvorgang die in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Zwecke der Begründung einer
sachenrechtlichen Rechtsposition vollzogene willentliche Besitzübertragung
(§ 380 ABGB).
Besitz ist jegliche Form der Innehabung einer Ware (§
4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und beinhaltet die tatsächliche Sachherrschaft
über die Ware (§ 309 ABGB). Diese wiederum ist die
äußere Erscheinung einer Rechtslage, die bei Hinzutreten der weiteren
Voraussetzungen als Besitz oder Eigentum gekennzeichnet wäre.
In der angefochtenen Entscheidung geht das Hauptzollamt
Wien davon aus, dass der Bf. die verfahrensgegenständlichen Zigaretten
"praktisch" in Besitz gehabt habe, weil er Örtlichkeiten, die in seiner
Verfügungsgewalt gestanden seien, für Umladungen und Übernahmen
der vorschriftswidrig verbrachten Ware zur Verfügung gestellt habe.
Für diese Rechtsansicht lässt allerdings der
ermittelte Sachverhalt keinen Raum, weil der Bf. weder eine sachenrechtliche
Disposition zur willentlichen Besitzübertragung der in Betracht kommenden
Zigaretten im Sinne eines Erwerbsvorganges setzte, noch in der Lage war, die
Macht oder Gewahrsame in Form einer tatsächlichen Sachherrschaft über
die Zigaretten zu begründen, die ihn in die Rechtsposition eines
(mittelbaren oder unmittelbaren) Besitzers gebracht hätte, weil die
Zigaretten stets in der Verfügungsgewalt von T.S., H.S. sowie L.L.
verblieben, der zudem angibt, dass der Bf. die Zigaretten weder erworben noch
sonst etwas damit zu tun gehabt habe.
Darüber hinaus bedarf es zur Verwirklichung des
Tatbestandes nach Art. 202 Abs. 1 in der Person eines Zollschuldners nach
Abs. 3 dritter Anstrich ZK neben der objektiven Beteiligung auch eines
subjektiven Tatbestandselementes, wonach der Teilnehmer wusste oder
(vernünftigerweise, billigerweise) hätte wissen müssen, dass mit
dem Verhalten des Handelnden Verstöße gegen das Zollrecht verbunden
waren, wobei Wissen die Kenntnis der objektiven Tatumstände, Wissen
Müssen lediglich deren grob fahrlässige Unkenntnis bedeutet, deren
Umstände wiederum nur aus objektiven Sachverhaltsmerkmalen gewonnen werden
können.
Solche Kriterien sind allerdings anlassfallbezogen nicht
verifizierbar, zumal die Übergabe der Zigaretten zwischen L.L., T.S. und
H.S. in Nylontaschen, also unauffällig und nach außen nicht
wahrnehmbar, erfolgte, sodass auch aus dieser Sicht kein Anlass zur Annahme
gegeben ist, der Bf. hätte von den näheren Umständen
verfahrensgegenständlicher Transaktion mittelbar oder unmittelbar gewusst
oder wissen müssen.
Selbst das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist im Erkenntnis vom 5. November 2001,
StrLNr. 1864/97, zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Beweismittel für
ein finanzdeliktisches Verhalten des Bf., insbesondere dass der inkriminierte
Vorgang mit dessen Wissen oder Duldung erfolgt wäre, vorlägen.
Für den Bf. ergibt sich daher weder aus den
objektiven, noch aus den subjektiven Tatbestandselementen eine in Art. 202
Abs. 2 dritter Anstrich ZK begründete
Zollschuldnerstellung.
Der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 7. April 1998, Zl. 100/31067/98, kommt
daher Berechtigung zu.
Linz,
20. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
vorschriftswidrig verbrachte Wareunmittelbarer oder mittelbarer BesitzInnehabungSachherrschaftErwerb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0080-Z2L/02
- Stammnummer
- 13087
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF