Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1617-W/02
Verkehrswertermittlung einer Liegenschaft mittels Gutachtens anlässlich einer Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1617-W/02vom 10.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Ing. JS, 1160 Wien, K11,
vertreten durch Bonafide GmbH., Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien,
Berggasse 10, vom 7. August 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
8/16/17 betreffend Einkommensteuer 1999 vom 25. Juli 2000, Einkommensteuer
und Umsatzsteuer für das Jahr 2001 vom 14. 10. 2002 sowie Einkommensteuer
für das Jahr 2002 vom 23. 7. 2003 entschieden:
Der Berufung
betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1999, 2001, 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer der Jahre 1999, 2001, werden abgeändert. Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 bleibt unverändert.
Der Berufung betreffend die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der
zulässigen Abschreibung für zwei Gebäude, K9
(Zweifamilienwohnhaus) sowie der Liegenschaft in K11 in Folge zweier von der Bw.
übermittelten Gutachten. Anlässlich einer Schenkung zum Stichtag 31.
12. 1997 erfolgte eine Verkehrswertermittlung für die Liegenschaft K11,
für die Liegenschaft in K9 wurde zu diesem Stichtag die Restnutzungsdauer
mit Hilfe eines Gutachtens ermittelt.
In der Einnahmen - Ausgabenrechnung des Jahres
1998 wurde für die Liegenschaft in
der K11 für den im Rahmen der
Schenkung übertragenen fünf
zwölftel Anteil der Verkehrswert in Höhe von
S 1.750.000 (Gebäudeanteil 70 %
angesetzt) und unter Berücksichtigung einer Restnutzungsdauer von 32 Jahren
(das Gebäude wurde vor dem Jahre 1915 errichtet) die zulässige
Abschreibung in Höhe von S 54.687,50 ermittelt, allerdings der im Gutachten
für den fünf Zwölftel Anteil berechnete Verkehrswert in der
Einnahmen - Ausgabenrechnung noch
einmal um fünf Zwölftel gekürzt und die Jahresabschreibung
mit S 22.781 errechnet. Seitens des Finanzamtes wurde der so ermittelte
(falsche) Ansatz einem Abschreibungssatz von 1,5 % unterzogen und die
zulässige Abschreibung in Höhe von S 10.935 ermittelt. Der
Einkommensteuerbescheid vom 7. 3. 2000 betreffend das Jahr 1998 erging
endgültig und erwuchs in Rechtskraft.
Für das berufungsgegenständliche Jahr 1999
berichtigte das Finanzamt die erklärte Abschreibungshöhe von
S 54.687,50 auf S 10.935 und verwies in seiner Bescheidbegründung
auf die Bescheidbegründung des Vorjahres. In diesem hatte das Finanzamt das
Schätzgutachten mit dem Hinweis, dass der konkrete Bauzustand vom Gutachter
ungenügend dargestellt worden sei,
nicht anerkannt und den AfA-Satz in Höhe von 1,5 % berücksichtigt.
In der Berufung vom 7. 8. 2000 gegen den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 1999 wird begründend
ausgeführt:
"Was die geltend gemachten
AfA-Quoten betrifft, so ist auszuführen, dass ich aus ökonomischen
Gründen im Jahr 1998 eine Berufung nicht eingebracht habe, jedoch ist die
Begründung vollkommen ungerechtfertigt, zumal die Finanzbehörde
übersieht, dass der Dachausbau in einem Altbau durchgeführt wurde,
wobei das Haus K11 gemäß
Gutachten (Punkt 2.21) im Jahre 1904 erbaut wurde, also im Zeitpunkt des
Dachausbaues bereits fast 100 Jahre alt (war). Wie sich aus Punkt 2.25 ergibt,
wurden Zubauten im Jahre 1955, somit rund 45 Jahre vor dem Dachausbau,
vorgenommen. Wenn bemängelt wird, es sei der Bauzustand nicht beschrieben,
so wird übersehen, dass dieser im Punkt 2.26 dargestellt ist. Gleiches gilt
auch für die Nachbarliegenschaft K9,
da im Gutachten unter Punkt 3.20 vom Sachverständigen festgehalten wurde,
dass es sich um ein im guten Erhaltungszustand befindliches Gebäude
handelt. Allerdings übersieht die Finanzbehörde, dass das Gebäude
1964 erbaut wurde, daher derzeit 36 Jahre alt ist, weshalb an die gesamte
Nutzungsdauer von 66 Jahren, wie sie offenbar der Finanzbehörde vorschwebt,
nicht mehr angeschlossen werden kann. Warum die Instandsetzungskosten von S
35.549,84 und S 7.811 dem Ergebnis wieder hinzugerechnet wurden, lässt sich
der Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise entnehmen,
sodass diesbezüglich auch ausdrücklich ein Begründungsmangel
gelten gemacht wird".
In einem weiteren Schreiben des Finanzamtes vom 11. 8. 2000
wird der Bausachverständige Herr Prof.Z ersucht, sein Gutachten
bezüglich der Restnutzungsdauer näher zu erläutern. Mit
Stellungnahme vom 27. 9. 2000 führt dieser aus:
"Dem Einwand der
Finanzbehörde, dass das GA keine spezifische Bezugnahme auf die
Liegenschaft enthalte, sondern lediglich pauschal gehaltene Aussagen, ist
entgegenzuhalten, dass 1. das Gutachten über die Restnutzungsdauer ein
Extrakt der gleichzeitig verfassten Verkehrswertermittlung ist, in dem sehr
konkret auf die gegenständliche Liegenschaft eingegangen wird und darin
auch auf Seite 5 die Restnutzungsdauer ableitet, 2. dass auch im GA über
die Restnutzungsdauer sowohl im Befund, als auch im GA auf die Beschaffenheit
der Bauwerke eingegangen wird; insbesondere das Baualter, Bauzustand und die
Auswirkung der vorgenommenen Adaptierungsarbeiten werden ausdrücklich
berücksichtigt und
begründen
die Verlängerung
der wirtschaftlichen Gesamtlebensdauer auf 125
Jahre
. Dem Schreiben der
Finanzbehörde ist nicht zu entnehmen, welche zusätzlichen Angaben noch
benötigt werden bzw. welche Schlussfolgerung ihr nicht schlüssig
erscheinen".
Für das Jahr 2001 wird vom Finanzamt die Beurteilung
der Restnutzungsdauer beider Gebäude übernommen und Abschreibung laut
Erklärung entsprechend der Vorjahre berichtigt. In der gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 14. 10. 2002 eingebrachten Berufung wird auf die
Begründung in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 verwiesen. Weiters erhebt die Bw. ausdrücklich Berufung gegen den
als vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2002. Es bestehe
kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine vorläufige Veranlagung.
In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2001 führt das
Finanzamt bezüglich der Absetzung für Abnutzung nunmehr
aus:
"Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden. Es bestehen keine Bedenken, von der genauen
Überprüfung der Nutzungsdauer abzusehen, wenn das Gebäude vor
1915 erbaut wurde und der AfA-Satz nicht mehr als 2 % beträgt.
Voraussetzung für einen
höheren Betrag an AfA ist nach dieser Gesetzesstelle somit, dass ein
Nachweis über eine Nutzungsdauer, abweichend von der vom Gesetzgeber
angenommenen Nutzungsdauer, erbracht wird.
Nach Lehre und
Rechtsprechung ist die Restnutzungsdauer nicht bloß aus der Sicht des
jeweiligen Baujahres eines Gebäudes, sondern aus den konkreten
Gebäudeeigenschaften wie Bau- und Erhaltungszustand zu dem sich aus §
16 Abs. 1 Z. 8 lit. a - d EStG 1988 als maßgeblich ergebenden
Zeitpunkt zu ermitteln. Die Ableitung der Nutzungsdauer aus dem konkreten
Gebäudezustand ist dabei schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Weist ein Gebäude einen guten Bauzustand auf, und entspricht es den
heutigen Anforderungen, dann kommt dabei diesem Zustand wesentliche, seinem
Alter aber nur untergeordnete Bedeutung zu.
In den beiden Gutachten
wurde von einer "nach dem Ende des 2. Weltkrieges" bzw. "vor der 1. Weltkrieg"
undifferenzierten und nicht auf den konkreten Eigenschaften der betroffenen
Gebäude basierenden Annahme einer "allgemein konzipierten Lebensdauer von
Wohnhäusern" ausgegangen und in der Folge die Restnutzungsdauer ohne
erkennbaren Rückschluss auf allfällige andere Ermittlungskriterien
einfach durch bloße Subtraktion des als "Baualter" bezeichneten
Gebäudealters von der "allgemein konzipierten Lebensdauer" ermittelt.
An dieser für die
Restnutzungsdauerermittlung untauglichen Methodik eines bloßen Abzuges des
Gebäudealters von einer lediglich abstrakt postulierten "allgemeinen
Lebensdauer von Wohnhäusern" ändert sich auch dadurch nichts, dass das
Gutachten an anderer Stelle allgemeine Gebäudeeigenschaften und den
Bauzustand umschreibt, da ebendiese Kriterien die Bemessungsgrundlagenermittlung
(durch bloße Subtraktion) in keiner Hinsicht abgeändert oder
beeinflusst haben.
Gerade dem an anderer Stelle
des Gutachtens bescheinigten "sehr guten Bauzustand" und zusätzlich
"überdurchschnittlich gutem Erhaltungszustand" bzw. "sehr guten und
gepflegten Bau- und Erhaltungszustand" kommt aber im Lichte der Rechtsprechung
ungleich größere Bedeutung zu, als dem jeweiligen Gebäudealter.
Angesichts dieser Fakten
kann die Restnutzungsdauerermittlung sachgerecht im Wesentlichen nur aus den
konkreten Gebäudeeigenschaften und nur in untergeordnetem Ausmaß aus
"allgemeinen Annahmen über eine Lebensdauer von Wohngebäuden"
abgeleitet werden. Eine nicht spezifisch und nachvollziehbar aus den konkreten
Eigenheiten der betreffenden Liegenschaften abgeleitete, sondern wiederum nur
allgemein in untergeordnetem Ausmaß (mit 25 %) angenommene
Verlängerung einer ohnehin schon lediglich aus Allgemeinannahmen gewonnenen
Nutzungsdauer bringt (auch bei der Aussage des Gutachters, dass die ermittelte
Restnutzungsdauer lediglich als "Extrakt der gleichzeitig vorgenommenen
Verkehrswertermittlung zu sehen ist") keinen schlüssigen und
nachvollziehbaren Nachweis der zum Ansatz gebrachten
Restnutzungsdauer.
Da somit kein
schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis über eine kürzere als
die gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer vorliegt, könne der Berufung nur
teilweise stattgegeben werden".
(Bemessungsgrundlage lt. Finanzamt S 729.166,66 (zweimalige
Kürzung), Restnutzungsdauer 50 Jahre, 2 % Abschreibungssatz lt. EStRL
für die Liegenschaft in der K11).
"Private Nutzung: Nutzt der
Alleineigentümer Teile seines Mietobjektes für private Zwecke, dann
scheidet dieser privat genutzte Teil aus dem Verrechnungskreis "Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" aus. Den erzielten Einnahmen aus
der Vermietung sind nur jene Werbungskosten gegenüberzustellen, die sich
auf nicht privat genutzte Teile des Hauses beziehen. Für den
Hauseigentümer sind keine fiktiven Einnahmen anzusetzen. Die Aufteilung der
Werbungskosten hat nach Relation der Nutzflächen zu erfolgen. Mit Schreiben
vom 14. 7. 2000 geben Sie bekannt, dass sie Top Nr. 4 in der K11
selbst bewohnen. Bei einer
Gesamtnutzungsfläche von
387,91 m
2
ergibt sich daher ein Privatanteil von 21,95 %."
Bezüglich der Umsatzsteuer des Jahres 2001 wurde der
Gesamtbetrag der Entgelte von S 398.542,58 lt. Erklärung um den Anteil
der Miete von Frau JS (i. H. v. S 27.011,78) gekürzt, ebenso die
Vorsteuern K11 im Ausmaß von 21,85 % mittels Berufungsvorentscheidung
gekürzt.
Mit 10. 2. 2003 beantragt die Bw. die Vorlage der Berufung
vom 14. 10. 2002 an den unabhängigen Finanzsenat sowie die Entscheidung
durch den Senat samt Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und
führt ergänzend aus:
"Gleichzeitig erhebe ich
vorsorglich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 Berufung und darf als
Begründung darauf hinweisen, dass gegen den Umsatzsteuerbescheid
2001überhaupt
nicht Berufung erhoben
wurde
und daher dessen Abänderung
vollkommen rechtswidrig ist.
Auch sind die
Ausführungen in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 29. 1.
2003 vollkommen unrichtig, zumal die Finanzbehörde vollkommen
übersehen hat, dass das Haus K11
ursprünglich nicht mir alleine gehört
hat und ich daher den alten aus der Zeit der Hausgemeinschaft stammenden
Mietvertrag bzw. die Mietrechte meines Ehemannes Dipl. Ing. Scherzer akzeptieren
musste, sodass eine Privatnutzung weder im umsatzsteuerlichen noch im
einkommensteuerlichen Sinn vorliegt.
Auch ist die von der
Finanzbehörde in Ansatz gebrachte Gesamtfläche unrichtig ermittelt
worden, weshalb selbst bei Vertretung der ausdrücklich als verfehlt zu
bezeichnenden Rechtsmeinung der Finanzbehörde ein anderer
Verteilungsschlüssel, nämlich ein für mich günstigerer,
hervorkäme.
Auch ist die Berechnung der
AfA aus nachstehenden Gründen unrichtig.
Die allgemeinen Bemerkungen
über die Restnutzung eines Gebäudes sind nicht fachgerecht und werden
außerdem von der Finanzbehörde getroffen, welche zweifellos nicht die
Fachkompetenz eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen besitzt,
weshalb diese abzulehnen sind".
Für das Jahr 2002 werden vom Finanzamt die im Jahre
2001 getroffenen Änderungen bezüglich Einkommensteuer übernommen.
Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2002 wird durch Berufung bekämpft
und begründend auf die Berufungen der Vorjahre verwiesen.
Der Antrag auf Durchführung einer Senatsentscheidung
sowie Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz
vom 3. 12. 2004 vom steuerlichen Vertreter der Bw.
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Vorschriften über die
AfA gelten, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes vorgesehen ist, für alle
Einkunftsarten (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111). Die Vornahme der AfA ist
nicht auf bestimmte Gewinnermittlungsarten beschränkt.
Die AfA bemisst sich nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist die
Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen
(VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Maßgebend ist dabei aber nicht der
Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes
oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit
der Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993, 93/14/0081). Die
technische Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt. Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeit, insbesondere also danach, inwieweit das Wirtschaftsgut
unmodern ist oder durch bessere Anlagen überholt werden kann. Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber kürzer
als die technische Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche
Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der
Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat (VwGH 12.9.1989,
88/14/0162).
Die Nutzungsdauer ist vom
Steuerpflichtigen zu schätzen (VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, VwGH 27.1.1994,
92/15/0127). Dabei sind alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer
bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt
sind, als auch jene, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)Form im
Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben (VwGH 10.10.1978, 631/78). Bei
Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur
insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits
verlässlich voraussehen lassen (VwGH 25.4.2002, 99/15/0255).
Die Behörde kann eine
abweichende Schätzung auf Grund allgemein anerkannter Erfahrungssätze
vornehmen (VwGH 20.1.1953, 906/52), wenn die Differenzen zur Schätzung
des Steuerpflichtigen nicht nur geringfügig sind (VwGH 22.2.1972,
1909/70). Die Behörde ist berechtigt, die Schätzung der Nutzungsdauer
zu überprüfen, auch wenn sie die vom Steuerpflichtigen bisher
vorgenommene Schätzung in den Vorjahren unbeanstandet gelassen hat. Dem
Grundsatz von Treu und Glauben könnte diesfalls nur dann Bedeutung
beigemessen werden, wenn die Abgabenbehörde selbst eine später als
unrichtig erkannte AfA-Berechnung veranlasst hat (VwGH 24.1.1998,
93/14/0151).
§ 7 EStG 1988 ordnet an,
dass bei abnutzbaren Anlagegütern, deren Verwendung oder Nutzung zur
Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen sind ("lineare AfA") und bezeichnet diese jährliche
Absetzung als "Absetzung für Abnutzung". § 7 gilt nicht
nur für die Gewinnermittlung, sondern auch für die Ermittlung des
Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten.
Bei Gebäuden sind im
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 gesetzlich bestimmte
AfA-Sätze vorgesehen.
Diese Sätze gelten auch für Gebäude, die in
gebrauchtem Zustand erworben wurden. Die AfA-Sätze können ohne
Nachweis in Anspruch genommen werden. Sollen höhere AfA-Sätze
angewendet werden, so ist die Nutzungsdauer nachzuweisen. Dies hat in aller
Regel - insbesondere auch bei gebrauchten Gebäuden - durch ein Gutachten zu
geschehen.
Als Gebäude gilt jedes
Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/54). Für andere unbewegliche Wirtschaftsgüter als Gebäude
(z. B. gemauerte Maschinenumhüllungen) gelten die Sätze des § 8
Abs. 1 EStG 1988 nicht.
Der Abgabepflichtige muss die
AfA geltend machen. Es steht nicht in seinem Belieben, ob und wie viel er als
AfA abzieht (Verwaltungsgerichtshof 30. 9. 1960, Z 262/58). § 204 Abs. 1
HGB verlangt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem
Anlagevermögen "um planmäßige Abschreibungen zu
vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand
voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann".
Steuerlich ist nur die lineare
AfA zulässig. Ab 1989 gilt ohne Nachweis ein AfA-Satz von 1,5 % der
jeweiligen AfA-Basis (das entspricht einer Nutzungsdauer von ca. 66 Jahren). Der
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mittels Gutachtens über den
Bauzustand ist möglich. Bei Altgebäuden, wenn bisher ein niedrigerer
Abschreibungssatz verwendet wurde, ist dann ab 1989 ein Abschreibungssatz von
1,5 % möglich, wenn bisher ohne Nachweis ein höherer Abschreibungssatz
angewendet wurde erfolgt eine Reduktion ohne Nachweis (VuV -RL Abschn. 3 (4)).
Für Gebäude, die vor
dem 1. Jänner 1989 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt
der AfA-Satz ab dem Jahre 1989 - ungeachtet des bis dahin angewendeten AfA
Satzes - ebenfalls grundsätzlich bis zu
1,5 %.
Ein höherer AfA-Satz kann
nur angewendet werden, wenn ein Gutachten
hinsichtlich der Restnutzungsdauer des Gebäudes vorgelegt wird oder
wenn im Zuge eines Veranlagungs- oder Betriebsprüfungsverfahrens bereits in
der Vergangenheit ein Gutachten vorgelegt worden oder ein der Erstellung eines
Gutachtens gleichkommendes Ermittlungsverfahren abgeführt worden
ist.
Die Abschreibung für den
Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist in § 16 Abs.
1. Z. 8 geregelt. Die Gebäudeabschreibungssätze des § 8 Abs. 1
kommen dabei niemals in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das
betriebliche Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient. Die
Abschreibungssätze des § 8 Abs. 1 gelten nur für den
Eigentümer, der das Gebäude
für die dort angeführten Zwecke
selbst nutzt und nicht für den
Vermieter (vgl. VwGH 8. 8. 1996, 92/14/0052).
Steuersystematisch sind die
unterschiedlichen Abschreibungssätze damit zu begründen, dass die
stillen Reserven eines Gebäudes bei Zugehörigkeit zu einem
Betriebsvermögen steuerhängig bleiben. Man kann sich daher in diesem
Bereich die höheren Abschreibungssätze "leisten", weil die durch
gegebenenfalls zu hohe Abschreibung (zu rasche Abschreibung) gelegten stillen
Reserven steuerlich weiter erfasst werden können. Dies ist bei
Gebäuden im Privatvermögen mangels Besteuerung der Einkunftsquelle
nicht der Fall. Nicht einmal bei
Erfassung der Gebäudeveräußerung als Spekulationsgeschäft
könnte es zu einer Nacherfassung zu hoher Abschreibung kommen, weil dabei
nicht der Buchwert, sondern die Anschaffungskosten des Gebäudes anzusetzen
sind.
Absetzung für Abnutzung
(§ 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988):
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988
kommt zur Anwendung, wenn ein angeschafftes oder hergestelltes Gebäude
unmittelbar ab der Anschaffung oder Herstellung zur Einkünfteerzielung
genutzt wird.
Im Falle des
unentgeltlichen Erwerbs eines Gebäudes, das im Zeitpunkt des Erwerbs zur
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt und vom
Erwerber weitervermietet wird ("durchgehende" Vermietung), sind wahlweise der
zuletzt festgestellte Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten
anzusetzen (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige
muss den Antrag auf Geltendmachung der fiktiven Anschaffungskosten für das
Kalenderjahr stellen, in dem er das Gebäude unentgeltlich erworben hat und
daher zumindest eine halbe Jahres-AfA vorzunehmen ist (VwGH 23.4.1980, 1690/79).
Die einmal getroffene Wahl der Bemessung der AfA von den fiktiven
Anschaffungskosten kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH
1.7.1992, 91/13/0062).
Die fiktiven
Anschaffungskosten (§ 6 Z 9 EStG 1988) sind aus der Sicht
des Erwerbers im Schätzungswege nach dem Grundsatz zu ermitteln, was
für den Erwerber als tatsächlicher Kaufpreis angefallen wäre. Sie
können nur im Schätzungswege auf Grundlage einer
Liegenschaftsbewertung ermittelt werden. Die mit der Liegenschaftsschätzung
zum Zweck der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten verbundenen Kosten
stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar.
Eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer ist
grundsätzlich durch ein Gutachten über den Bauzustand schlüssig
und nachvollziehbar darzulegen. Das Gutachten unterliegt der freien
Beweiswürdigung der Behörde. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung
ist auch die Aussagekraft von Gutachten zu beurteilen, die vom Steuerpflichtigen
selbst erstellt werden. Eine schlüssige Ermittlung der im Einzelfall
anzusetzenden kürzeren Restnutzungsdauer setzt ein Eingehen auf den
konkreten Bauzustand des Gebäudes voraus. Die Ermittlung einer fiktiven
Gesamtnutzungsdauer, von der das Alter des Gebäudes abgezogen wird, bildet
keine taugliche Grundlage zur Schätzung der Restnutzungsdauer. Es bestehen
keine Bedenken, von der genauen Überprüfung der Nutzungsdauer
abzusehen, wenn das Gebäude vor 1915 erbaut wurde und der AfA-Satz nicht
mehr als 2% beträgt.
Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem jeweils sich
aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit a bis d EStG 1988 ergebenden
Zeitpunkt zu ermitteln. Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt
der Erstellung des Gutachtens ausgeht, ist bereits vom Ansatz her methodisch
verfehlt. Für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt
ist ein derartiges Gutachten daher unmaßgeblich (VwGH 25.4.2001,
99/13/0221; VwGH 22.6.2001, 2000/13/0175).
Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum
anderen Teil für eigene (Wohn-)Zwecke genutzt, steht die AfA nur für
jenen Teil zu, der dem Ausmaß der Nutzung zur Erzielung von
Einkünften entspricht. Die Ermittlung dieses Ausmaßes richtet sich
grundsätzlich wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen
Nutzfläche oder der Kubatur.
Wird die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vom gemeinen Wert oder von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen, ist der auf
Grund und Boden entfallende Teil aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dies
gilt auch für Eigentumswohnungen (VwGH 13.12.1989, 88/13/0056). Die
Aufteilung hat idR nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Gebäude
einerseits und Grund und Boden andererseits zu erfolgen (VwGH 7.9.1990,
86/14/0084, Verhältnismethode). Bei Grundstücken, bei denen
für das Gebäude ein AfA-Satz von 1,5% bzw. 2% angesetzt wird, erfolgt
der Ansatz für den ausgeschiedenen Anteil für Grund und Boden nach den
allgemeinen Erfahrungen der Finanzverwaltung grundsätzlich mit 20%. Ergeben
sich jedoch im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass eine
Schätzung in diesem Verhältnis zu einem nicht sachgerechten Ergebnis
führt, ist eine andere Aufteilung der Anschaffungskosten nicht
ausgeschlossen. Im Fall der privaten Nutzung einer Liegenschaft durch
einen Alleineigentümer können nur jene Werbungskosten
Berücksichtigung finden, die nicht die privat genutzten Teile des Hauses
betreffen. Dementsprechend ist auch keine (fiktive) Miete für die eigene
Wohnung anzusetzen.
Die mit der Nutzung einer solchen Wohnung im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind - einschließlich
der auf die Wohnung entfallenden AfA - als nichtabzugsfähige Aufwendungen
für die Lebensführung
(§ 20 Abs. 1 EStG 1988) anzusehen.
In Bezug auf die Eigennutzung von im Miteigentum stehenden
Gebäuden durch einen der Miteigentümer ist Folgendes zu
beachten: Bewohnt ein Miteigentümer eines Mietgebäudes
einen Teil des Gebäudes auf Grund eines Mietvertrages mit der
Eigentümergemeinschaft und bezahlt er ein fremdübliches
Nutzungsentgelt, ist der selbst genutzte Gebäudeteil auch bei den
Miteigentümern weiterhin Bestandteil der Einkunftsquelle.
Wird ein Gebäude ausschließlich von
Miteigentümern oder diesen nahe stehende Personen bewohnt, liegen keine
steuerlich beachtliche Mietverhältnisse zwischen der
Miteigentumsgemeinschaft einerseits und den jeweiligen Miteigentümern bzw.
diesen nahe stehenden Personen vor. Die Nutzung erfolgt im Rahmen der privaten
Lebensführung, die steuerlich unbeachtlich ist (VwGH 24.6.1999,
96/15/0098).
Liegt ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis
nicht vor, liegt entweder (bei Vermietung nur an Miteigentümer) keine
Einkunftsquelle vor oder sind - analog der Vorgangsweise bei Alleineigentum -
die Miete der Miteigentümer sowie die aliquoten Aufwendungen aus der
Überschussrechnung auszuscheiden.
Es hat sich das Fachschrifttum
angelegen sein lassen, Erfahrungswerte
zu veröffentlichen, die aus einer Vielzahl von Einzelfällen
hergeleitet worden sind. In der Folge werden daher mehrere solche
Literaturbeispiele aufgezeigt, die auch eine entsprechende Auswertung
zulassen:
a.
Ross/Brachmann: Ermittlung des
Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 23.
Auflage:
-
Städtische
Wohnhäuser, gute Steinfachwerkhäuser (Eiche),
Stahlbetonskelettbauten,
|
Wohn-, Büro. und
Geschäftshäuser
|
100
Jahre.
|
- Wohnhäuser in solider
Ausführung
|
125 bis
150 Jahre
|
- Wohnhäuser in bester,
starker Ausführung wie Rittergutsgebäude, Kirchen
|
150 bis
200 Jahre
b.
Dr. Waltraud Hilger: Liegenschaftsbewertung, 1985:
- Einfamilien- und
Mehrparteienhäuser bei guter bis sehr guter Ausführung - 100 bis 120
Jahre
c.
Bmst. Ing. Erich Wehringer: Leitfaden zur Liegenschaftsbewertung,
1990:_
|
- Einfamilienhäuser und
Wohnhäuser
im Stadtgebiet
|
80 bis 100
Jahre
|
- Einfamilienhäuser und
Wohnhäuser
im Landgebiet in solider
Ausführung
|
100 bis
150 Jahre
|
- Wohnhäuser in bester
Ausführung
|
150 bis
200 Jahre
Auch der Verwaltungsgerichtshof
hat in seiner finanzrechtlichen Judikatur wiederholt dezidiert zur Frage der
Lebensdauer und Restnutzungsdauer von massiven Wohnhäusern Stellung
genommen und in Erkenntnissen der jüngeren Zeit hierzu -
sinngemäß ausgeführt:
a.) E. v. 15. 6. 1971,
918/69
Bei einem in Massivbauweise mit
MAUERSTÄRKEN BIS ZU EINEM Meter errichteten
200 Jahre alten
Gasthaus-Gebäudes, das durch erhebliche
Investitionen renoviert wurde,
kann eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von 50 Jahren angenommen
werden.
b.) E. v. 27. 6. 1978,
2116/77
Bei alten Gebäuden, die
teilweise seit Jahrhunderten bestehen und deren solide
Bauweise eine weitere Nutzung auf
längere Zeit erwarten läßt, ist eine
wesentlich
über 100 Jahre
liegende Gesamtnutzungsdauer nicht ausgeschlossen.
c.) E. v. 18. 3. 1980, 3133/79
(Fortgesetztes Verfahren von 2)
Die gutachtlich untermauerte
Feststellung der Behörde, dass ein Massivbau (Außen- und
Mittelwände Ziegel 45, 60 und 70 cm, Holzbalkendecken (vorne) und
begehbares Presskiesdach (Hof) mit einem
Alter von 60 Jahren
voraussichtlich eine Restnutzungsdauer
von 60 Jahren haben kann, ist nicht rechtswidrig.
d.) E. v. 10. 12. 1985,
85/14/0082
Bei
alten Gebäuden, die in
Massivbauweise errichtet sind, können auch Nutzungszeiten
von (insgesamt) 200 und mehr
Jahren gerechtfertigt sein. Es
entscheidet nicht das Alter, sondern der Bauzustand des Gebäudes,
wobei die wirtschaftliche
Nutzungsdauer unter der
technischen Nutzungsdauer eines
Gebäudes liegen kann. In dem strittigen Fall war die Annahme einer
Restnutzungsdauer von 50 Jahren für ein hundert Jahre altes Gebäude im
Rahmen einer zulässigen Schätzung gerechtfertigt
Für
den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes:
Im Vorlagebericht vom 12. 10.
2000 beantragte das Finanzamt, der Berufung hinsichtlich der Kosten für das
Schätzgutachten Folge zu leisten. Die Beträge werden daher in der
Einnahmen- Ausgabenrechnung als Werbungskosten anerkannt.
Hinsichtlich des in der
Berufung vom 7. 8. 2000 (Seite 2) angeführten "Begründungsmangel",
warum die Instandsetzungskosten für das Jahr 1999 in Höhe von S
35.549,84 und S 7.811 dem Ergebnis wieder hinzugerechnet wurden wird bemerkt,
dass sich bezüglich dieser Beträge hinsichtlich der steuerlichen
Berücksichtigung zwischen der Überschussrechnung und der vom Finanzamt
angesetzten Werbungskosten keine Unterschiede ergeben. Obige
Instandsetzungskosten werden als Werbungskosten berücksichtigt.
Was den Umsatzsteuerbescheid
vom 14. 10. 2000 für das Jahr 2001 betrifft, wurde dieser vom Finanzamt
vorläufig erlassen. Die Vorläufigkeit des Bescheides blieb vom
Finanzamt unbegründet. Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. 10. 2002
mit der Begründung, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine
vorläufige Veranlagung bestünde. Der Berufung wird in diesem Punkt
Folge gegeben.
Bezüglich der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2001 und 2002 wird
bemerkt:
Ungeachtet der Frage der
steuerlichen Anerkennung beider von der Bw. übermittelten Gutachten wurde
in oben angeführten Jahren bezüglich der Abschreibung der Liegenschaft
in K11 der vom Gutachter für den fünf Zwölftel Anteil ermittelte
Gebäudewert in Höhe von S 2.500.000 noch einmal um fünf
Zwölftel gekürzt. Daraus resultieren im Wesentlichen die zwischen dem
Gutachten und dem Finanzamt ermittelten Abschreibungsdifferenzen. Bestimmt man
alleine für diese Liegenschaft die auf Grund der Richtlinien
zulässigen Abschreibungssätze von 2 % (das Gebäude wurde im Jahre
1904 errichtet), gelangt man unter Ansatz des nach den Richtlinien
zulässigen Gebäudewertes von 80 % zu einer richtlinienkonformen
Abschreibungshöhe von S 40.000.
Einkommensteuer für das
Jahr 2001:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung lt. Berufungsvorentscheidung vom 29. 1. 2003:
|
S
119.124,83
|
+
Abschreibung lt. BVE K11
|
14.583,33
|
- Abschreibung lt. BE in
Höhe der Richtlinien
|
40.000,00
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung lt. BE
|
93.708,00
|
Abgabenschuld lt. BE
|
0,00
Einkommensteuer für das
Jahr 1999:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung lt. Bescheid vom 25. 7. 2000
|
149.399,00
|
Anerkennung der Kosten
für Schätzgutachten (15.000 und 7.000) lt. FA unstrittig:
|
22.000,00
|
+
Abschreibung lt.Finanzamt für den 5/12 Anteil K11
|
10.935,00
|
- Abschreibung lt. BE in
Höhe der Richtlinien
|
40.000,00
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung lt. BE
|
S
98.334,00
|
Abgabenschuld lt. BE in
S
|
3.820,00
Einkommensteuer für das
Jahr 2002:
Gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 23. 7. 2003 wurde von der Bw. Berufung erhoben. Die
Einkommensteuer wurde vom Finanzamt mit Null
€ festgesetzt. Der Bescheid die Einkommensteuer des Jahres 2002
betreffend bleibt unverändert.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 10.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1617-W/02
- Stammnummer
- 13086
- Gültig
- 10.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF