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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103892/2019

Eingabengebühren für wiederholte Anträge an die BH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103892/2019vom 19.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Wiederholung eines gleichartigen, der Behörde bereits vorliegenden Antrages unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht weil das GebG die Gebührenpflicht zunächst an äußere formale Tatbestände knüpft (vgl. VwGH vom 14.4.1986, ​85/15/0324). Allerdings sollen nach der 1997 eingefügten Ziffer 17 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG Eingaben, mit welchen in einem bereits anhängigen Verfahren bloß eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe erstattet wird und Urgenzschreiben, mit denen bereits aktenkundige Anbringen bloß betrieben werden, von der Eingabengebühr befreit werden (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 14 TP 6 Rz 138). Die Gebührenrichtlinien stellen diesbezüglich klar: Rz 299 - Eingaben, mit denen eine Erledigung in einem anhängigen Verfahren urgiert wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG befreit. Anders bei Wiederholung des bereits gestellten Begehrens (siehe ​Rz 283). Rz 283 - Die Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus (VwGH 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei. Wenn auch mehrere der gegenständlichen Anträge des Bf. wortgleich zu vorherigen Anträgen sind, so handelt es sich nach dem eben Gesagten dennoch nicht um Urgenzen. Der Bf. hat vielmehr in jedem seiner Schreiben eindeutig neuerlich einen Antrag gestellt. Die Zielsetzung der mehreren Anträge mag zwar immer die gleiche gewesen sein, doch ergibt sich ganz wesentlich aus dem Schriftbild - das Wort Antrag ist jeweils mittig und fett geschrieben - die Wiederholungsabsicht; teilweise hat der Bf. den Antrag auch ausdrücklich "wiederholt" gestellt. Nicht zuletzt führt der Bf. in seinem Vorlageantrag vom 23.4.2019 aus, "die einzelnen elf Eingaben sind jeweils gesonderte und nicht in einem Zusammenhang stehende Anzeigen /Sachverhaltsdarstellungen". Jeder der im Sachverhalt angeführten Anträge erfüllt somit für sich den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG und geht seinem Inhalt nach über eine Urgenz (DUDEN "Drängen, Mahnung, Hinweis auf die Dringlichkeit") hinaus, sodass die Gebührenbefreiung des Abs. 5 Z 17 nicht greifen kann. Z 23 - Umweltinformationsgesetz Auch dem Vorbringen, die Eingaben seien nach dem UIG gebührenbefreit, kann nicht gefolgt werden, weil zwar natürlichen Personen das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen wie etwa über Lärmbelastung, Emissionen usw. zusteht, die gegenständlichen Schriften und Niederschriften enthalten aber in diesem Sinne keine konkreten Anfragen zu Umweltdaten; die Mitteilung von Umweltinformationen darf unter anderem unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zB zu allgemein geblieben ist. Ad Z 20 - Stellungnahmen zu Bauvorhaben Seit 1995 sind Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben gebührenfrei. ​Nach dieser Bestimmung sind insbesondere Eingaben aller Art von Nachbarn in Bau- oder Gewerberechtsverfahren und dgl. gebührenfrei (siehe Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 14 TP 6, Rz 142). Diese Befreiungsbestimmung kommt aber nur bei aufrechten Verfahren für "Nachbarn" zur Anwendung. Nach dem Inhalt des Zurückweisungsbescheides der BH vom 11.1.2016 waren allerdings die Anträge des Bf. gerade mangels Parteistellung als Nachbar unzulässig. Es kommen daher in concreto keine Gebührenbefreiungen in Betracht. Auch die übrigen Vorbringen des Bf. können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Nichteinholung des Gesamtaktes der BH ist nicht erkennbar, weil das GVG alle entscheidungsrelevanten Schriftstücke aus dem Akt der BH, ***GZ-Ü***, in seinen Verwaltungsakt aufgenommen und auch gewürdigt hat, was aus dem im Akt dokumentierten Mailverkehr mit der BH, den Aktenvermerken über geführte Telefonate und letztendlich aus den schriftlichen Vorhalten zu erschließen ist. Die Behörde hat dem Bf. zur Geltendmachung seiner abgabenrechtlichen Interessen die Akteneinsicht gemäß § 90 BAO (in die Akten des GVG und BFG) als Realakt zu gestatten; es liegt aber bei ihm diese Möglichkeit zu nützen (vgl. VwGH 24.1.2001, 99/16/0081). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übersendung von Kopien (VwGH 24.1.2001, 99/16/0239) oder Aktenteilen (VwGH 25.6.1992, 91/16/0057). In diesem Sinn hat das GVG die Akteneinsicht nicht verweigert, es wäre beim Bf. gelegen, von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Dem wiederholten Begehren des Bf. auf Akteneinsicht im Sinne des § 90 BAO ist überdies entgegen zu halten, dass dem Bf. der Inhalt aller zu vergebührenden Eingaben insofern bekannt war, als er sie selbst geschrieben bzw. zu Protokoll gegeben hat und ihm der Bescheid der BH, welcher die Entstehung der Steuerschuld ausgelöst hat, zugestellt wurde. Insofern ist ein besonderes Interesse des Bf. am abgabenbehördlichen Akteninhalt nicht erkennbar. Nicht zuletzt hat das BFG dem Bf. den maßgeblichen Sachverhalt nochmals mitgeteilt und den gesamten Akteninhalt in Kopie übersandt. Das Recht auf Akteneinsicht stellt aber keinen Selbstzweck dar, sodass kein Verfahrensmangel vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt ​gemäß § 207 Abs. 1 BAO bei den festen Gebühren drei Jahre und beginnt abhängig von der Entstehung der Steuerschuld (=Abgabenanspruch). Im konkreten Fall ist die Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigung der BH vom 11.1.2016 entstanden und hat daher die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Das Recht des GVG, die Gebühr festzusetzen, war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 17.12.2018 noch keinesfalls verjährt. Das Recht Abgabenerhöhungen vorzuschreiben, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgaben. Der Beschwerde kommt daher dem Grunde nach keine Berechtigung zu, allerdings war, wie nachträglich hervorgekommen ist, die am 19.2.2016 unter der Zahl ***BA2*** tatsächlich entrichtete Gebühr in Höhe von 14,30 € zu berücksichtigen. Der angefochtene Festsetzungsbescheid war daher betreffend der Gebühr und der Gebührenerhöhung wie im Spruch ersichtlich der Höhe nach abzuändern. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, auf welche hingewiesen wurde, ergangen und berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.   Wien, am 19. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103892/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103892.2019
Stammnummer
130833
Gültig
19.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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