Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0212-Z2L/02
Anerkennung eines Alternativnachweises im gemeinschaftlichen Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0212-Z2L/02vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vorlage eines Alternativnachweises i.S. des Art. 365 ZK-DVO ist auch ohne pflichtgemäße Gestellung an der Ausgangszollstelle von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens auszugehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 21.5.2002,
GZ. 100/63707/2001-2, betreffend Zollschuld,
entschieden: Es
wird festgestellt, dass für die Bf. in der Beschwerdesache keine Zollschuld
entstanden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Februar 2002,
Zl. 100/63707/2001, hat das Hauptzollamt Wien für 14 Colli
Ersatzteile für Bremsen im (geschätzten) Gesamtwert von
1,376.030,00 ATS (= 100.000,00 €) Eingangsabgaben in
Höhe von 349.511,00 ATS (= 25.400,00 €), darin enthalten
61.921,00 ATS an Zoll und 287.590,00 ATS an Einfuhrumsatzsteuer,
zuzüglich einer Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1
ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Höhe von
1.820,76 € festgesetzt und der Bf. als Hauptverpflichtete zur
Entrichtung vorgeschrieben.
Nach den Entscheidungsgründen sei die Zollschuld gem.
Art. 203 Abs. 1 iVm. Art. 96 Abs. 1 ZK und § 2
Abs. 1 ZollR-DG dadurch entstanden, dass die verfahrensgegenständliche
Ware am 29. Jänner 2001 beim Zollamt Deutschkreuz mit Versandschein T1
Nr. 341/000/901412/01/1 zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zwar
abgefertigt, nicht jedoch der Bestimmungszollstelle gestellt worden sei. Durch
die Nichterledigung des Versandverfahrens sei die Versandscheinware der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Eingabe vom
27. Februar 2002 erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin
sinngemäß beantragt wurde, von der Abgabenvorschreibung abzusehen
bzw. deren Höhe zu reduzieren, weil zum einen die Versandscheinware
ordnungsgemäß gestellt und über den Hafen Rotterdam nach
Brasilien verschifft worden sei, zum anderen die Bemessungsgrundlage zu hoch
geschätzt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2002
Zl. 100/63707/2001-2 hat das Hauptzollamt Wien der Berufung teilweise
stattgegeben und die Eingangsabgaben nach Maßgabe der zwischenzeitlich
vorgelegten Warenfaktura mit einem Gesamtbetrag von 6.096,00 €
(=83.883,00 ATS) darin enthalten 1.080,00 € an Zoll und
5.016,00 € an Einfuhrumsatzsteuer, zuzüglich einer
Abgabenerhöhung von 436,96 € neu festgesetzt. Im Übrigen
wurde der Berufung keine Folge gegeben, weil es der Bf. nicht gelungen sei, die
Gestellung der Versandscheinware bei der Bestimmungsstelle nachzuweisen bzw.
Alternativnachweise iSd. Art. 380 ZK-DVO (nunmehr Art. 365 ZK-DVO)
vorzulegen.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2002 hat die Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben, die
Anerkennung der ordnungsgemäßen Durchführung des
Versandverfahrens durch Vorlage eines Alternativnachweises beantragt, sowie
Unzuständigkeit der österreichischen Zollbehörde für die
Abgabenerhebung geltend gemacht. Zum einen sei durch ein Bill of Lading die
Verschiffung der angewiesenen Sendung in Rotterdam dokumentiert, sodass für
die Abgabenvorschreibung die niederländischen Zollbehörden
zuständig seien, in deren Land die Zollzuwiderhandlung im Versandverfahren
gesetzt worden sei, zum anderen dokumentiere die elektronische brasilianische
Zollanmeldung den Austritt der Versandscheinware aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft, wodurch das Versandverfahren abgeschlossen und die
Abgabenvorschreibung aufgehoben werden könne.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2002 hat die Bf.
eine beglaubigte Abschrift der brasilianischen Einfuhrverzollungsdokumentation
im Wege des Hauptzollamtes Wien nachgereicht und mit Schreiben vom
16. September 2004 eine Übersetzung dieser Schriftstücke mit dem
Antrag auf positive Erledigung der Beschwerde vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz) idgF. ist gegen Berufungsvorentscheidungen
sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde
der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243
Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex) die Beschwerde an den Unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1 lit. h ZollR-DG geht
die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren, mit
diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm.
§ 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen
und sinngemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Gem. Art. 96 ZK ist der Hauptverpflichtete Inhaber des
externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das
gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe
Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind
erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die
erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden
Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt
werden.
Das Versandverfahren ist daher innerhalb der auf dem
Versandschein angegebenen Frist durch Gestellung zu beenden. Die Nichtgestellung
stellt eine Zollzuwiderhandlung dar, wodurch die Versandscheinware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird und gem. Art. 203 Abs. 1
und 3, letzter Anstrich, ZK eine Zollschuldentstehung für den
Hauptverpflichteten bewirkt, sofern dieser nicht die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens nachweist.
Gem. Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO wird der Nachweis
für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens
durch Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der
Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaates erbracht, die Angaben zur
Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass
die Ware bei der Bestimmungsstelle gestellt worden ist.
Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt ebenfalls als
beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden anerkanntes
Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in
einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapieres vorlegt,
das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Ware enthält. Abschriften
und Fotokopien müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem
Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden
Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein (Abs.
3).
Im Beschwerdefall hat das Zollamt Deutschkreuz über
Antrag der Bf. als Hauptverpflichtete und Verfahrensinhaberin am
29. Jänner 2001 insgesamt 14 Colli Ersatzteile für Bremsen
mit Versandschein T 1 Nr. 341/000/901412/01/1 mit Bestimmungsstelle
Rotterdam und einer Gestellungsfrist bis zum 5. Februar 2001 zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt.
Mit Schreiben vom 26. April 2001 hat das Zollamt
Deutschkreuz die Bf. unter Hinweis auf den ungewissen Verbleib des
Versandscheingutes aufgefordert, deren Gestellung durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Die von der Bf. in Aussicht gestellte Dokumentation der
Gestellung beschränkte sich zunächst auf die Vorlage eines Bills of
Lading, wonach die Ersatzteile am 3. Februar 2001 mit Container Nr.
SUDU454178-5 nach Brasilien verschifft worden seien, ohne allerdings in der Lage
zu sein, die vorangegangene ordnungsgemäße Gestellung des
Versandscheingutes nachzuweisen. Ebenso wenig kam eine Anerkennung der
Verschiffungsdokumente als Alternativnachweis in Betracht, weil sie die
Voraussetzungen des Art. 380 ZK DVO (bzw. Art. 365 ZK-DVO) nicht
erfüllten.
In der Beschwerde vom 21. Juni 2002 hat die Bf. unter
Anschluss von Ablichtungen ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, beglaubigte
Kopien davon oder die Originalfassungen der brasilianischen Zollanmeldung als
Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens vorzulegen.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002,
Zl. 100/63707/2001-13, hat das Hauptzollamt Wien die dort von der Bf.
eingebrachte beglaubigte Abschrift der brasilianischen Einfuhrverzollung an den
Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet.
Eine Übersetzung dieser Zolldokumente wurde von der
Bf. mit Schriftsatz vom 16. September 2004 nachgereicht. Daraus ergibt
sich, dass die Versandscheinware am 8. März 2001 in Brasilien beim
Zollamt Puorto Santo unter Zl. 01/0217981-0 eine zollrechtliche Bestimmung
erhalten hat.
Gem. Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO gilt daher das am
29. Jänner 2001 beim Zollamt Deutschkreuz mit dem Versandschein T1
unter Zl. 341/000/901412/01/1 eröffnete gemeinschaftliche
Versandverfahren - unbeschadet der vorangegangenen Verletzung
pflichtgemäßer Gestellung bei der Ausgangszollstelle - als
ordnungsgemäß beendet, mit der Rechtsfolge, dass eine
Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 ZK nicht
vorliegt.
Der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 21. Mai 2002, Zl. 100/63707/2001-2, kommt
daher Berechtigung zu.
Linz,
am 18. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 92 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0212-Z2L/02
- Stammnummer
- 13083
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF