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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100235/2019

Betriebsausgaben im Direktvertrieb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100235/2019vom 17.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 seitens des Richters wurde Herr ***6*** ersucht zu dem streitgegenständlichen Darlehen Stellung zu nehmen. Trotz nachweislicher Übernahme dieses Schreibens durch Herrn ***6*** (25.10.2019) erfolgte keine Rückmeldung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 seitens des Richters wurde die Firma ***9*** ***10*** GmbH (vormals ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH) ersucht, zu streitgegenständlicher Geschäftsbeziehung Stellung zu nehmen: "In welchen Geschäftsbereichen sind bzw. waren sie in den Zeiträumen 2012 bis 2015 überwiegend tätig (damals noch als Fa. ***2*** Finanz- und ***3*** GmbH)? Bis zum Jahr 2013 haben sie ausschließlich unecht befreite Umsätze erklärt. Erstmals 2014 wurden auch steuerpflichtige Umsätze erklärt (26.000,00 €). Ich ersuche um Übermittlung der entsprechenden Rechnungen und Aufzeichnungen diesbezüglich - gemeint sind die steuerpflichtigen Umsätze - auch für 2015 (37.600,00 €) und 2016 (37.200,00 €). Mit Rechnungen vom 2.9.2015 (Rechnung 20/2015; 21/2015; 22/2015) wurden Frau ***11*** ***7*** jeweils folgende Beträge in Rechnung gestellt: 13.200,00 €; 16.500,00 € und 12.000,00 € (Rechnungen liegen bei). Ich ersuche um genaue Beschreibung welche Leistungen hier abgerechnet wurden und Vorlage entsprechender Leistungsverzeichnisse. Sie haben zwar diesbezüglich bereits einmal Leistungsbeschreibungen übermittelt (siehe Beilage), es müsste meines Erachtens aber doch auch Originalaufzeichnungen über erbrachte Leistungen geben. Vor allem bei derart langen Abrechnungszeiträumen (1/2010-10/2014). Warum wurden die erbrachten Leistungen nicht zeitnäher abgerechnet? Wer war überwiegend für das Erbringen dieser Leistungen zuständig - Nennung der entsprechenden Arbeitnehmer? Ersuche weiters um Übermittlung ihrer Aufzeichnungen betreffend diese Einnahmen. Wie wurden diese Einnahmen steuerlich behandelt (mit USt/ohne USt)? In welchem Jahr haben sie diese Einnahmen erfasst (2014 oder 2015)? Ersuche um Übermittlung aussagekräftiger Unterlagen diesbezüglich." Mit Antwortschreiben vom 17. Dezember 2019 wurde hierzu folgende Stellungnahme übermittelt: In den fraglichen Jahren 2012 bis 2015 seien die Geschäftsbereiche Finanz- und Vermögensberatung sowie Versicherungsagentur die Tätigkeitsschwerpunkte der ***9*** ***10*** GmbH gewesen. Ab 2014 seien auch Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung angeboten worden. Dazu seien Details der Umsatzkonten mit 20% Umsatzsteuer im Anhang zu finden. Sämtliche dazu vorliegende Unterlagen seien dem Finanzamt bereits zur Verfügung gestellt worden. Darüberhinausgehende Unterlagen würden nicht vorliegen. Ergänzend sei anzuführen, dass Angebote, Berechnungen, welche nicht zu einem Abschluss geführt hätten (z. B. einer Finanzierung, Leasing, …), nicht aufbewahrt werden würden. Zudem sei aufgrund des Auslaufens des Supports von Microsoft für die bis dahin verwendete Serversoftware ein Servertausch notwendig geworden. Aus diesem Grund sei es auch nicht mehr nachvollziehbar, welcher Mitarbeiter die Leistungen erbracht hätte. Am 28. Oktober 2020 wurde in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzgerichtes ein Erörterungstermin durchgeführt. Darin wurde der streitgegenständliche Sachverhalt nochmals ausführlich besprochen. In der diesbezüglichen Niederschrift wurde festgehalten, dass seitens der Beschwerdeführerin lediglich mehr folgende Feststellungen in Streit stehen. Tz. 5: Rückstellung Beratungsaufwand Tz. 8: Incentive Reisen Tz. 11: Darlehensforderungen In Bezug auf die Incentive Reisen wurde dargestellt, dass es sich hier zumindest im Ausmaß von 75% um betrieblich bedingten Aufwand handeln würde. Auch der Beratungsaufwand sei jedenfalls unmittelbar für die Beschwerdeführerin angefallen. In Bezug auf die Darlehensforderungen werde eingestanden, dass es hier doch einige Mängel geben würde. Mit Eingabe vom 10. November 2020 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen. Ebenso wurde die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zurückgenommen. &nbsp; Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war in den streitgegenständlichen Jahren als Vertriebspartnerin sehr erfolgreich im Direktvertriebssystem der Firma ***4*** GmbH tätig. Sie hatte bereits eine Position im oberen "Segment" des Strukturvertriebes erreicht und somit bereits ein großes internationales Team von weiteren Vertriebspartnern unter sich. Diesbezüglich war sie auch von deren Verkäufen abhängig. Somit begründet sich auch der notwendige Aufwand für diverse Bewirtungsaufwendungen und sonstigen Werbeaufwendungen. Die seitens der Firma ***4*** veranstalteten Incentivereisen wurden dazu genutzt, wiederum neue Partner zu finden und auch die jetzigen Partner in neuen Vertriebsstrukturen zu schulen. In weitaus untergeordnetem Ausmaß war bei diesen Reisen Gelegenheit, sich auch privaten Interessen zu widmen. Aufgrund der Umstrukturierungen war es auch notwendig, sich von kompetenten Firmen beraten zu lassen. Der als Betriebsaufwand getätigten Beratungsaufwand scheint also jedenfalls betrieblich bedingt zu sein. Im Zusammenhang mit der getätigten Forderungsabschreibung ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sachverhaltsdienliche Unterlagen vorzulegen, welche auf klare betriebliche Bedingtheit der Darlehenshingabe schließen lassen würde. Beweiswürdigung < Vorgelegte Reiseunterlagen und der Teilnehmerkreis lassen klar darauf schließen, dass eine überwiegend betriebliche Bedingtheit dieser Reisen nachgewiesen werden konnte. Den dort dargestellten Zeitaufzeichnungen folgend, errechnet sich ein betrieblich bedingter Aufwand im Ausmaß von 75% der seitens der Betriebsprüfung zugerechneten Beträge. < Vorgelegte Rechnungen (Beratungsaufwand): aus diesen Rechnungen lässt sich die betriebliche Bedingtheit dieser Aufwendungen nicht ignorieren. Auch ein Naheverhältnis konnte hier nicht dargestellt werden. < Darlehensabschreibung: hierzu gibt es keine klaren Hinweise auf eine betriebliche Veranlassung der Darlehenshingabe und somit auch nicht deren Abschreibung. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. …. 7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: … 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. … 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weis der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. …" Der Abgabepflichtige hat über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm diese nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen - unter Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (vgl. VwGH 26.9.1990, 86/13/0097). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann bei mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angenommen werden, welche gegenüber den anderen eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit hat. Wer einen den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechenden Sachverhalt darstellt (z. B. Überlassung eines doch erheblichen Geldbetrages ohne Sicherheiten), hat hierfür einen klaren Nachweis zu erbringen. Bei derartigen Verbindungen trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast (sehr exakte Leistungsbeschreibung). Das heißt also, dass nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung steht, auch als steuerlicher Abzugsposten behandelt werden kann. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist also, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Da Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zu Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern zu können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermögliche, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften bestreiten müssen. Bei Aufwendungen, die (auch) in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt werden und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). In Einzelfällen ist auch eine sogenannte typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Ein zentraler Punkt im Zusammenhang mit derartigen Aufwendungen (mögliche Berührungspunkte zwischen privaten und betrieblichen Aufwendungen) ist auch die Beweisführung bzw. Nachweisführung. Derjenige, der derartige Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen tatsächlich (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Bei den strittigen Aufwendungen wie Bewirtung, Werbung (Geschenke) und Reisen ist jedenfalls eine Nähe zur privaten Lebensführung nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin hat demnach von sich aus ausreichend Nachweise zu erbringen, dass tatsächlich betriebliche Aufwendungen vorliegen. Unter Beachtung dieser Rechtsprechung und gesetzlichen Bestimmungen war den Feststellungen der Betriebsprüfung auch in diesem Erkenntnis weitgehend zu folgen. Folgende Punkte waren allerdings einer anderen Beurteilung zugänglich: Tz. 5 Rückstellung Beratungsaufwand: Aus den vorgelegten Unterlagen (Rechnungen und Leistungsbeschreibungen) ist ein betrieblich bedingter Aufwand nicht ausgeschlossen. Seitens der belangten Behörde konnten die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht überprüfbar dargelegt werden. Es wurden lediglich Darstellungen vorgebracht, dass es sich hier aufgrund der Höhe nach, nicht um betrieblich bedingtem Aufwand gehandelt hat. Es konnte aber auch nicht dargestellt werden, welcher privat bedingte Aufwand hier betroffen sein hätte können. Die Einnahmen wurde auch beim leistenden Unternehmen erfasst; eine Nahebeziehung für eine "Gefälligkeitsrechnung" konnte ebenfalls nicht dargestellt werden. Dem hier geltend gemachten Aufwand war demnach die betrieblich bedingte Veranlassung nicht zu versagen. Rückstellung Beratungsleistung 2014: 39.700,00 € Tz. 9) Incentive Reisen: Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift diesbezüglich auf ein Erkenntnis des BFH (BFH 5.9.2006, VI R 65/03). Dort wurde ausgeführt, dass bei derartigen Incentive Reisen das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten würde. Wie oben bereits dargestellt, dienten die hier streitgegenständlichen Reisen in weitaus überwiegendem Ausmaß der Gewinnung von neuen Teampartnern und der Schulung von aktiven Teammitgliedern. Aus den vorliegenden Reiseunterlagen geht ebenfalls klar hervor, dass es "touristische Ziele" lediglich in den Randzeiten der Tage gegeben hat. In Anlehnung an diese Tatsachen errechnete sich ein betrieblich bedingter Aufwand im Ausmaß von 75% der seitens der Betriebsprüfung zugerechneten Beträge. - 2012: 1.125,00 € - 2013: 1.110,00 € - 2014: 1.125,00 € Tz. 11) Abschreibung Darlehensforderung: Der Beschwerdeführerin ist es trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen nicht gelungen, die betriebliche Bedingtheit dieses Aufwandes nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Hierbei ist auch zu beachten, dass auch der Darlehensnehmer hierzu keine Aussagen vorgebracht hat. Der dargestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit Coaching Leistungen an die Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht glaubhaft belegt werden. Der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand (Abschreibung Darlehensforderung) war demnach nicht als betrieblich bedingt zu beurteilen. Es erfolgt demnach keine Änderung gegenüber der Feststellung der Betriebsprüfung. Betreffend das Jahr 2015 waren weder im Bereich der Umsatz- noch der Einkommensteuer Änderungen vorzunehmen. Die diesbezügliche Beschwerde zielte nur auf eine allfällige Verschiebung der Darlehensabschreibung ins Jahr 2015 ab. Da allerdings, wie oben geurteilt, diesem Aufwand keine betriebliche Veranlassung zu unterstellen war, ergibt sich auch im Jahr 2015 keine Änderung gegenüber der bescheidmäßigen Festsetzung. Darstellung der Bemessungsgrundlagen: | &nbsp; | 2012 | 2013 | 2014 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid | 169.653,22 | 197.230,07 | 248.072,66 | Tz. 5 Beratungsleistung | &nbsp; | &nbsp; | -39.700,00 | Tz. 9 Incentive Reisen | -1.125,00 | -1.110,00 | -1.125,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG | 168.528,22 | 196.120,07 | 207.247,66 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ist keines der gesetzlichen Erfordernisse erfüllt, um einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit zuzustimmen. &nbsp; Beilage: Berechnungsblätter Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 Linz, am 17. November 2020 &nbsp;

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100235/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100235.2019
Stammnummer
130813
Gültig
17.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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