Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101667/2014
Einheitliche Grundstückslieferung oder eigenständige Werklieferung eines Fertigteilhauses samt Grund
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101667/2014vom 11.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muss, dh, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 27.6.1991, 90/16/0169).
Der Einfluss auf die Gestaltung muss sich auf die Gesamtkonstruktion beziehen. Die Berücksichtigung unwesentlicher Details (Versetzung von Zwischenwänden und Türen, Ersetzen einer Tür durch ein Fenster, Änderung des Kellergrundrisses, übliche Verbesserungen der Innenausstattung) durch den Veräußerer des Grundstücks und zugleich Bauausführenden genügt nicht, um von einer Einflussnahme des Erwerbers des Grundstücks im dargelegten Sinn sprechen zu können (VwGH 11.04.1991, 90/16/0094). Der Bauherr bestimmt die Raumeinteilung und die Bauausstattung (VwGH 27.6.1991, 90/16/0169).
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist von einem Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter "Werkvertrag" geschlossen wird (VwGH 5.8.1993, 93/14/0044). Ließ die Verkäuferin ein Bauprojekt planen und hat diese das Bauansuchen bei der Baubehörde eingereicht und wurde ihr auch der jeweilige Baubescheid für die Errichtung der Einfamilienhäuser erteilt, dann spricht dies dafür, dass der Erwerber an dieses geplante und bereits genehmigte Bauprojekt gebunden war. Es ist ein Kauf mit - herzustellendem - Einfamilienhaus anzunehmen, selbst wenn über die Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird (UFS Innsbruck 24.6.2004, RV/0215-I/02).
Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 17.6.1982, 16/1283/79, ausgeführt, dass allfällige Planungswünsche der Interessenten, solange sie noch keinen Übereignungsanspruch erworben haben, bloß als unverbindliche Anregungen zu qualifizieren sind und den Interessenten noch nicht die Stellung eines Bauherrn verschafft. Ein vor Abschluss des Kaufvertrages geäußerter Wunsch nach einer Planänderung kann nur als unverbindliche Anregung angesehen werden und rechtfertigt keinen Schluss auf eine allfällige Bauherreneigenschaft (VwGH 27.10.1983, 82/16/0158; vgl. auch VwGH 30.5.1994, 93/16/0096 und VwGH 27.1.1999, 96/16/0142). Im Erkenntnis des VwGH 29.7.2004, 2003/16/0135, wurde zur Frage der Eigentumsverhältnisse bei der Bauherreneigenschaft ausgeführt, dass eine solche nicht vorliege, solange den Beteiligten kein Miteigentum an der zu bebauenden Liegenschaft eingeräumt wurde. Das Eigentum am Grundstück ist somit ein Merkmal einer Bauherrschaft. Die Eigentumsübertragung an der Liegenschaft erfolgte im August/September 2009, während die Bauausführung erst im Jahr 2010 durchgeführt wurde. Das Bauansuchen der Erwerber ging erst im Oktober 2009 bei der Gemeinde ***4*** ein, wobei als Grundeigentümer noch die Beschwerdeführerin genannt ist. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Käufer erfolgte auf Grund des Kaufvertrages vom 21.8.2009.
Ist jedoch das Bauprojekt in allen Einzelheiten zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges bereits geplant, so kann auf die Gestaltung des Gebäudes regelmäßig kein Einfluss mehr genommen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es ua. darauf an, ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes - nämlich auf das Gesamtkonzept und nicht nur hinsichtlich unwesentlicher Änderungen zB im Innenausbau - noch Einfluss nehmen konnte oder ob er bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war (VwGH 29.1.1996, 95/16/0121). Im Kaufvertrag vom 21.8.2009 wird der Kaufgegenstand als Baufläche im Ausmaß von 432 m² samt "Einfamilienhaus (laut gesonderter Vereinbarung, Einreichplan, Bau- und Ausstattungsbeschreibung)" dargestellt. Gegenstand dieses Vertrages war der Erwerb eines Grundstücks samt darauf befindlichem Gebäude (Rohbau), den die Beschwerdeführerin bauen sollte und dies auch getan hat.
Die Voraussetzungen, dass der Erwerber
-) auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann,
-) das Baurisiko zu tragen hat und
-) das finanzielle Risiko tragen muss,
müssen kumuliert vorliegen, damit der Käufer als Bauherr gilt. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.05.1981, 16/3798/80, VwGH 29.01.1996, 95/16/0121, VwGH 12.11.1997, 95/16/0176 und VwGH 29.07.2004, 2004/16/0053). Das Auftreten als Bauwerber ist lediglich ein Indiz für die Annahme der Bauherreneigenschaft.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im August 2009 war das Bauprojekt bereits fertig geplant und der Einreichplan erstellt. Nachträgliche Änderungen waren nicht mehr möglich. Käufer und Verkäufer waren an diesen Plan gebunden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass am Einreichplan noch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin aufscheint. Auch wenn im Zuge der Planerstellung auf die Wünsche der Erwerber eingegangen wurde und der Plan unter Einbeziehung der Erwerber erstellt wurde, haben die Erwerber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein fertiges - von ihnen mitgeplantes - Projekt erworben. Sie mussten sich selbst nur noch um die Finanzierung kümmern. Änderungen nach diesem Zeitpunkt waren nicht mehr möglich, zumal der Einreichplan bereits am 6.10.2009 bei der Gemeinde als Baubehörde eingelangt war. Schließlich ist noch zu bedenken, dass sowohl im Kaufvertrag als auch in zwei der drei Angebote vom 8.7.2009 jeweils ein Fixpreis vereinbart wurde. Die Reduktion des im Kaufvertrag angeführten Preises um € 14.000,-- ist lediglich eine Folge der Leistungsreduktion auf Wunsch der Erwerber.
Darüber hinaus stellt die Vereinbarung eines Fixpreises im Kaufvertrag, der mit dem Fixpreis im Angebot vom 8.7.2009 übereinstimmt und der auch den drei Teilrechnungen zu Grunde gelegt wurde, ein wesentliches Indiz dar, das gegen die Tragung des finanziellen Risikos und damit gegen das Vorliegen der Bauherreneigenschaft der Erwerber in Bezug auf den vertragsgegenständlichen Rohbau spricht.
Schließlich ist noch zu bedenken, dass die Grunderwerbsteuer, die von der Treuhänderin zu berechnen und zu entrichten war, ebenfalls vom Gesamtpreis, der letztlich € 104.000,-- betrug, ermittelt wurde. Die Grunderwerbsteuer musste von den Erwerbern entrichtet werden. Da der Begriff "Bauherr" für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen ist, die Grunderwerbsteuer vom zuständigen Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage von € 104.000,-- bescheidmäßig vorgeschrieben wurde (nachdem zunächst ein Kaufpreis vom € 118.000,-- als Bemessungsgrundlage gemeldet wurde) und die Erwerber die Grunderwerbsteuer vom Gesamtkaufpreis entrichteten, gingen sie auch von der Bauherreneingenschaft der Beschwerdeführerin aus.
Insgesamt ist die umsatzsteuerliche Bauherreneigenschaft bei der Beschwerdeführerin verblieben. Der Beschwerde war somit Folge zu geben.
Im Zuge des Vorlageantrages hat die Beschwerdeführerin noch vorgebracht, bei bei Vorliegen eines steuerpflichtigen Umsatzes für die Lieferung des Rohbaus des Fertigteilhauses einen entsprechenden Vorsteuerabzug für die Leistungen iZm mit diesem Bauvorhaben zu berücksichtigen. Das Wesen eines solchen Eventualantrages ist darin gelegen, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der jeweilige Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos (Ritz, BAO6, § 85 Tz 3 mwN.).
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab.
Wien, am 11. November 2020
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Normen und Schlagworte
- § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101667/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101667.2014
- Stammnummer
- 130801
- Gültig
- 11.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF