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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300017/2020

Abgabenhinterziehung, Eingangsrechnungen dubioser Subunternehmer, Barzahlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300017/2020vom 03.11.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch ***41***, den Richter ***42*** und die fachkundigen Laienrichter ***39*** in der Finanzstrafsache gegen ***40***, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt, Theobaldgasse 15/21, 1060 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 3 lit. a und b, für das Jahr 2016 i.V. 13, 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19.2.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 27.11.2019, Strafnummer 2019/00040-001, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.11.2020 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Daniel Gehart sowie der Schriftführerin S zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 27.11.2019 wurde der Bf. in Abwesenheit schuldig erkannt, in Wien als faktischer Machthaber der ***1*** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben an a) Umsatzsteuer 2015 in Höhe von € 13. 036,22 Körperschaftsteuer 2015 in Höhe von € 11.103, 00 Kapitalertragsteuer 2015 in Höhe von € 17. 660,34 Kapitalertragsteuer 2016 in Höhe von € 12.780,00 insgesamt somit € 54.589,46 bewirkt sowie b) Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 732, 96 Körperschaftsteuer 2016 in Höhe von € 3.267,00 insgesamt somit € 3.999,96 zu bewirken versucht sowie c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer 01-12/2015 in Höhe von € 8.640,77 Lohnsteuer 01-12/2016 in Höhe von € 6.971,40 DB 01-12/2015 in Höhe von € 2.592,23 DB 01-12/2016 in Höhe von € 2.091,16 DZ 01-12/2015 in Höhe von € 230,42 DZ 01-12/2015 in Höhe von € 185,90 insgesamt somit von € 20.712,14 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Er habe hierdurch zu a) und b) die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG, zu c) die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen und werde hierfür unter Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 20.000.-- bestraft. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringiichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt: "Vorweg sei festgehalten, dass der Beschuldigte zur heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden konnte. Über die Vermögens- und Ertragslage des finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten ist nichts Näheres bekannt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest: Die ***1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.07.2011 errichtet. Als Geschäftsführerin war von Gründung bis 19.01.2012 Frau ***2*** eingetragen. Seit 16.01.2012 vertritt ***3*** die Gesellschaft selbständig. ***Bf1*** wird seit 05.11.2018 als Prokurist der GmbH im Firmenbuch angeführt. Bei der ***1*** wurde mit Schlussbesprechung vom 14.12.2018 eine Betriebsprüfung über den Zeitraum 2015+2016 abgeschlossen. Des Weiteren wurde mit Bericht vom 07.01.2019 eine Lohnsteuerprüfung abgeschlossen. Im Rahmen dieser Prüfungen hatte ***Bf1*** zugestanden, dass er für den wirtschaftlichen Erfolg der ***1*** verantwortlich gewesen war und er damit auch die steuerlichen Folgen für seine Handlungen tragen würde. Es war davon auszugehen, dass ***Bf1*** als faktischer Machthaber anzusehen ist, daher wurde das Finanzstrafverfahren auch gegen ***Bf1*** eröffnet. In der Buchhaltung der ***1*** fanden sich für die Jahre 2015 und 2016 diverse Eingangsrechnungen, welche von Firmen ausgestellt wurden, welche bescheidmäßig als Scheinfirmen eingestuft wurden bzw. Betrugsfirmen sind. Hr. ***Bf1*** gab an, dass er nicht gewusst hätte, dass er es mit Betrugsfirmen zu tun gehabt hätte. Hierbei handelt es sich um folgende Firmen: 2015 - ***4***, ***5***, ***6*** 2016 - ***7***, ***8***, ***9***, ***10*** Die geltend gemachten Aufwendungen sowie die Vorsteuer aus diesen Rechnungen wurden durch die BP nicht anerkannt. Zur Leistungserbringung wurde durch die ***1*** stattdessen nicht angemeldetes Personal eingesetzt. Und um dieses ,,schwarz" bezahlte Personal im Rechenwerk unterzubringen, wurden diese überhöhten Deckungsrechnungen eingesetzt. Durch die Lohnsteuerprüfung wurden die bislang ,,schwarz" ausbezahlten Löhne der Besteuerung unterzogen. Scheinfirmen/Betrugsfirmen: ***4***: Am x.2016 wurde der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge wurde die Gesellschaft aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht. Im Dezember 2013 wurde ***11*** zum GF bestellt. Dieser war von November 2012 mit Unterbrechungen bis April 2016 in Österreich gemeldet. Bel der ***4*** wurde ebenfalls eine Betriebsprüfung durchgeführt, hierbei wurde festgestellt, dass die Gesellschaft seit der Übernahme durch ***11*** keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübte und lediglich für die Ausstellung von Schein-/Deckungsrechnungen diente. ***6***: Am x.2017 wurde der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge wurde die Gesellschaft aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht. Im Februar 2016 wurde sie als Scheinunternehmen qualifiziert. Seit März 2015 vertrat ***12*** die GmbH als GF. Er war von Februar bis November 2015 in Österreich gemeldet (NWS). Bei der Betriebsprüfung der ***6*** wurde festgestellt, dass der Reisepass des GF eine Fälschung war und dessen angebliche Wohnadresse nicht existierte. ***32***: Am x.2016 wurde der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge wurde die ***32*** aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht. Im März 2016 wurde die ***32*** als Scheinunternehmen qualifiziert. Seit April 2015 vertat ***13*** die Profi Bat. Er war zu keinem Zeitpunkt in Ö gemeldet bzw. steuerlich erfasst. Die Begehung am Firmensitz ergab, dass es keinerlei Anzeichen für das Vorhandensein der ***5*** gab. ***7***: Am x.2015 wurde der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge wurde die Gesellschaft aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht. ***14*** vertrat die Gesellschaft seit Dez. 2013 als GF. Er war von 2002 mit Unterbrechungen bis 2017 in Ö gemeldet, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum allerdings nur von Dez. 2015-August 2016. Dem Bericht des Masseverwalters ist zu entnehmen, dass sich keine Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit der GmbH finden. Der GF selbst gab an, dass die Gewerbeberechtigung bereits einige Zeit vor Konkurseröffnung entzogen wurde. Der GF ordnete die Schließung des Unternehmens am 30.06.2015 an. ***8***: Am x.2016 wurde der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge wurde die ***8*** aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht. Geschäftsführer der ***8*** war für den fraglichen Zeitraum ***15***, dieser verfügte weder über einen Wohnsitz in Österreich noch war er steuerlich erfasst. Bei einer durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es ab Übernahme durch ***15*** zu einem exponentiellen Anstieg des Umsatzes kam. Außerdem gab es grobe Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der ***8*** (doppelt vergeben Rechnungsnummer, nicht existente Bankverbindung auf Rechnungen etc.). ***9***: Am x.2017 wurde der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge wurde die ***9*** aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht. Im Juni 2017 wurde die ***9***: als Scheinunternehmen qualifiziert. Im Jahr 2016 vertraten ***16*** sowie ***17*** die ***9*** als Geschäftsführer. ***16*** wechselt in Ö regelmäßig zwischen Adressen mit Nebenwohnsitzqualität, ***17*** war von Oktober 16 - November 17 in Österreich gemeldet, an der gleichen Adresse an der ***16*** den aktuellen Nebenwohnsitz begründet. Im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung war keiner der Verantwortlichen für die Abgabenbehörde greifbar. ***10***: Die Gesellschaft wurde im August 2016 gegründet. Im März 2017 wurde die Gesellschaft als Scheinunternehmen qualifiziert. Am x.2017 wurde der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge wurde die ***10*** aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht. Geschäftsführer im Jahr 2016 waren ***18*** und ***19***. Am 27.10.16 und 28.10.16 wurden mehrere Leute bei der Krankenkasse angemeldet, diese wurden noch am gleichen Tag der Anmeldung wieder abgemeldet. Durch die ***1*** wurde somit nicht angemeldetes Personal genutzt, um ihrerseits Leistungen zu erbringen. Um diese ,,schwarz" ausbezahlten Löhne in die Buchhaltung als Aufwand einzubeziehen, wurden von diesen Scheinfirmen/Betrugsfirmen ausgestellte Deckungsrechnungen benutzt. Diese Deckungsrechnungen wurden bewusst höher ausgestellt um eine zusätzliche Gewinnminderung zu erreichen. Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Beschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid. Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Umsatz-, Körperschafts-, sowie Kapitalertragsteuer für die im Spruch bezeichneten Zeiträume hielt der Beschuldigte sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Bei der Abgabe der falschen Erklärungen zu den lohnabhängigen Abgaben für die im Spruch bezeichneten Monate hielt der Beschuldigte eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Die dadurch bedingten Verkürzungen an den bezeichneten lohnabhängigen Abgaben für die entsprechenden Monate hielt er für gewiss. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 14.12.2018 und 7.1.2019. Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten. Der Beschuldigte hat sich trotz Aufforderung zur Rechtfertigung weder im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen geäußert, noch erschien er zur heutigen Verhandlung vor dem Spruchsenat, weshalb mangels anderer Beweisergebnisse die Feststellungen der Betriebsprüfung dem Erkenntnis bedenkenlos zu Grunde gelegt werden konnten. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Nach § 33 (1) FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 33 (3) a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 5 FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie die teilweise Schadensgutmachung; erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. **** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.2.2020 mit folgenden Ausführungen: "Mit dem umseits bezeichneten Erkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er in Wien als faktischer Machthaber der ***1*** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben an a) Umsatzsteuer 2015 in Höhe von € 13.036,22 Körperschaftsteuer 2015 in Höhe von € 11.103,00 Kapitalertragsteuer 2015 in Höhe von € 17.660,34 Kapitalertragsteuer 2016 in Höhe von € 12.780,00 insgesamt somit € 54.580,46 bewirkt habe sowie b) Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 732,96 Körperschaftsteuer 2016 in Höhe von € 3.267,00 insgesamt somit € 3.999,96 zu bewirken versucht habe sowie c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer 01-12/2015 in Höhe von € 8.640,77 Lohnsteuer 01-12/2016 in Höhe von € 6.971,40 DB 01-12/2015 in Höhe von € 2.592,23 DB 01-12/2016 in Höhe von € 2.091,16 DZ 01-12/2015 in Höhe von € 230,42 DZ 01-12/2016 in Höhe von € 185,90 insgesamt somit von € 20.712,14 bewirkt habe und habe dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Der Beschwerdeführer habe hierdurch zu a) und b) die Finanzvergehen der Abgabehinterziehung nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG, zu c) die Finanzvergehen der Abgabehinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen und wurde hierfür unter Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 20.000,-- bestraft. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG würde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen festgesetzt, sowie die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 vorgeschrieben. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2019 zugestellt, sodass die nachfolgende Beschwerde rechtzeitig erhoben ist. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die nachfolgende Beschwerde. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses, da eine unrichtige Würdigung des Sachverhaltes sowie entsprechende Verfahrensmängel vorliegend sind. Der Beschwerdeführer stellt den ANTRAG: Das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. das angefochtene Erkenntnisses vom 27.11.2019 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen in eventu 3. das angefochtene Erkenntnis vom 27.11.2019 ersatzlos beheben und die Strafhöhe des Erkenntnisses auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. 1. Sachverhalt (Erkenntnisbegründung): Im Erkenntnis vom 27.11.2019 wurde festgestellt, dass sich in der Buchhaltung der ***1*** für die Jahre 2015 und 2016 diverse Eingangsrechnungen befinden, welche von Firmen ausgestellt wurden, welche bescheidmäßig als Scheinfirmen eingestuft wurden. Dabei handelt es sich um folgende Firmen: 2015 - ***4***, Profi Bat ***6*** GmbH und 2016 - ***7***, ***8***, ***9*** und ***10***. Die geltend gemachten Aufwendungen sowie die Vorsteuer aus diesen Rechnungen wurden von der Betriebsprüfung nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass durch die ***1*** zur Leistungseinbringung nicht angemeldetes Personal eingesetzt wurde. Um dieses "schwarz" bezahlte Personal im Rechenwerk unterzubringen, wurden die überhöhten Deckungsrechnungen eingesetzt. Durch die Lohnsteuerprüfung wurden die bislang "schwarz" ausbezahlten Löhne der Besteuerung unterzogen. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 14.12.2018 und 07.01.2019. Vorweg ist auszuführen, dass entgegen den Feststellungen des Spruchsenats - der Beschwerdeführer hätte sich trotz Aufforderung zur Rechtfertigung zu den Vorwürfen nicht geäußert - der Beschwerdeführer am 21.09.2019 durch seine damalige Rechtsvertretung über die aufgestellten Vorwürfe eine umfassende Stellungnahme erstattet hat. Die in der Stellungnahme vom 21.09.2019 gemachten Angaben wurden seitens des Spruchsenats allerdings nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vorgebracht: Der Beschwerdeführer hat sich im fraglichen Zeitraum diverser Subfirmen bedient. Unrichtig ist, dass die ***1*** zur Leistungserbringung (Durchführung von Aufträgen auf Baustellen) nicht angemeldetes Personal eingesetzt hätte. Unrichtig ist auch, dass dem Beschwerdeführer 50% des Betrages der Rechnungen zugeflossen wären. Es liegen im gegenständigen Fall keine der im Rahmen der Betriebsprüfung unterstellten Schein- bzw. Deckungsrechnungen in der Buchhaltung der ***1*** im Ausmaß von 115.210,29 Euro für 2015 und 92.952,- Euro für 2016 vor (vgl. Prüfbericht vom 10.1.2019). Fremdleistungsaufwand betreffend diese Firmen wurden von der Betriebsprüfung nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Materiallieferungen und Maschinenausleihungen wurde nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt. Der einzige Beweis, der der Betriebsprüfung vorliegt, ist die Tatsache, dass diese Firmen - im Nachhinein - als Scheinfirmen qualifiziert wurden. Gesonderte Erhebungen in Bezug auf ***1*** erfolgten, zumindest laut schriftlichen Prüfberichtes vom 10.1.2019, nicht. Unberücksichtigt blieb bei der Beweiswürdigung die Tatsache, dass es sich zum Teil um Rechnungen für Materiallieferungen handelte. Die in den Rechnungen angeführten Materialien wurden in den gegenständlichen Bauobjekten verbaut (vgl. dazu beispielsweise Rechnungen der ***4*** (Beilagen /1 bis /6). Dies ist durch einen Augenschein auf den (seinerzeitigen) Baustellen überprüfbar, sowie durch entsprechende Fotos. Eine Verweigerung der Anerkennung dieser Aufwendungen betreffend Materiallieferungen als abzugsfähige Betriebsausgabe ist ebenso wenig haltbar wie eine Versagung des Vorsteuerabzugs. Alle auf den Rechnungen angegebenen Leistungen auf den genannten Baustellen wurden tatsächlich erbracht. Dies lässt sich auch dadurch beweisen, dass die betreffenden Baustellen tatsächlich von den Subfirmen fertig gestellt sind. 2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Es liegt ein Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung ("Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit") vor, da der Spruchsenat die Stellungnahme des Beschwerdeführers v. 19.09.2019 im Wesentlichen unberücksichtigt gelassen hat und die dort angebotenen Beweise nicht aufgenommen hat. Die mangelnde Sachverhaltsermittlung zeigt sich im Einzelnen wie folgt: 2.1. Der Spruchsenat stellt fest, dass die ***1*** zur Leistungserbringung nicht angemeldetes Personal eingesetzt hätte. Dies ist jedoch unrichtig. Hierfür liegen keine stichhaltigen Beweisergebnisse vor. Hätte der Spruchsenat die den Rechnungen zugrundliegenden Leistungen näher geprüft, hätte er feststellen müssen, dass die angegebenen Leistungen auf den Baustellen tatsächlich erbracht wurden. Der Spruchsenat hat sich daher in keiner Weise mit der wesentlichen Frage auseinandergesetzt, ob die Leistungen von Subfirmen durchgeführt wurden. 2.2. Auch wurden zu den einzelnen Firmen keine ausreichenden Feststellungen getroffen: Hinsichtlich der ***5*** wurde festgestellt, dass die Begehung am Firmensitz durch die Abgabenbehörde keinerlei Anzeichen für das Vorhandensein dieses Unternehmens ergab. Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal es in der Baubranche nicht den Gepflogenheiten entspricht, sich gegenseitig in den Firmensitzen zu besuchen. Der VwGH hat in einem abgabenrechtlichen Verfahren in seinem Erkenntnis vom 18.10.2017 erwogen, dass eine Feststellung nicht einordenbar und in ihrer Tragweite erschließbar ist, "dass der Geschäftsführer […] niemals den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufgesucht habe, zumal im angefochtenen Erkenntnis nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche üblich ist" (vgl. VwGH vom 18.10.2017, 2015/13/0054). Bei der ***6*** wurde festgestellt, dass die Firma seit x.2017 im Konkurs war und seit Februar 2016 als Scheinunternehmen qualifiziert wurde. Der Reisepass des Geschäftsführers war eine Fälschung und dessen angebliche Wohnadresse existierte nicht. Bei der ***8*** wurde festgestellt, dass über diese Gesellschaft am x.2016 der Konkurs eröffnet wurde, der Geschäftsführer in Österreich über keinen Wohnsitz verfügte und es Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der Gesellschaft gab. Ähnlich verhält es sich bei der ***9***, wonach keiner der Verantwortlichen für die Abgabenbehörden greifbar war. Diese Umstände liegen jedoch nicht im Einflussbereich der ***1*** und können dem Beschwerdeführer keinesfalls finanzstrafrechtlich angelastet werden. Zudem erfolgten die Konkursanmeldungen stets nach der Leistungsbeziehung mit ***1***. Ebenso wenig im Einflussbereich des Beschwerdeführers und von ihm nicht überprüfbar liegt der Umstand, dass bei der ***10*** Arbeiter zur Krankenkasse angemeldet wurden, diese jedoch noch am selben Tag der Anmeldung wieder abgemeldet wurden. Dieser Umstand kann nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden. Bei der ***7*** wurde am x.2015 der Konkurs eröffnet. Es wurde jedoch übersehen, dass es sich beim Geschäftspartner der ***1*** um ein Einzelunternehmen, die ***20*** handelte. Zu erwähnen ist auch der Umstand, dass die ***20*** (ebenso wenig wie die ***4*** und die ***8***) bisher nicht in der Liste der Scheinunternehmen des BMF geführt wurde. Wie bzw. warum die Betriebsprüfungen zu den Feststellungen kamen, dass es sich dennoch um Deckungsrechnungen handelt, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ist anzumerken, dass jene Geschäftspartner, welche in die Scheinunternehmerliste aufgenommen wurden, erst Monate nach Abschluss der beauftragten Leistungen durch ***1*** in die gegenständliche Liste des BMF aufgenommen wurden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 21.09.2019 ausgeführt, wurden schriftliche Abstimmungen zu den Baustellen zwischen der ***1*** und den beauftragten Subunternehmen durchgeführt. Hierzu können Korrespondenzen zwischen der ***1*** und der Firma ***20*** vorgelegt werden, die für eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung sprechen. Dort weist ein Mitarbeiter der Firma ***1*** den Auftragnehmer ***20*** sogar darauf hin, dass Mitarbeiter des Subunternehmers erst nach Anmeldung bei der WGKK die Arbeit auf der Baustelle antreten dürfen. Zudem werden über diese Korrespondenz - gemeinsam mit dem Architekten - die Installationspläne abgestimmt. All dies wurde vom Spruchsenat nicht berücksichtigt. 2.3. Zu den Prüfberichten Im Wesentlichen bilden die Prüfberichte vom 10.12.2018 und vom 7.1.2019 die Grundlage für das gegenständliche Finanzstrafverfahren. Die Angaben aus diesen Prüfberichten wurden vom Spruchsenat keiner kritischen Prüfung unterzogen. Die dortigen Ergebnisse wurden zur Gänze übernommen, obwohl berechtigter Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit bestand. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den Prüfberichten in seiner Stellungnahme vom 21.09.2019 eine umfassende Begründung der Unrichtigkeit geliefert. Unter anderem fand keine Auseinandersetzung mit der Tatsache statt, dass es sich zum Teil um Rechnungen für Materiallieferungen handelte. Der Verbau dieser Materialien wäre durch einen Ortsaugenschein überprüfbar gewesen. Die Beweisanbote zu diesem Beweisthema blieben auch unbeachtet. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Materiallieferungen und Maschinenausleihungen wurde nicht als abziehbare Vorsteuer anerkannt. Der einzige Beweis, der der Betriebsprüfung vorliegt, ist die Tatsache, dass diese Firmen - im Nachhinein - als Scheinfirmen qualifiziert wurden. Gesonderte Erhebungen in Bezug auf ***1*** erfolgten - zumindest lt. schriftlichen Prüfbericht vom 10.1.2019 nicht. Gleichzeitig - und ohne ausreichende Tatsachenbeweise - traf die Betriebsprüfung die Feststellung, dass die ***1*** in Wirklichkeit selbst die Bauleistungen durch Schwarzarbeiter erbracht hätte. Dabei soll laut Betriebsprüfung eigenes, nicht angemeldetes Personal der ***1*** zum Einsatz gekommen sein. Sämtliche Rechnungen betreffend die oben angeführten Fremdleister wurden als sogenannte "Deckungsrechnungen" qualifiziert, welche laut Prüfbericht "erfahrungsgemäß" für die Erzielung einer Gewinnminimierung überhöht ausgestellt werden. Die Betriebsprüfung hat einen fiktiven Lohnaufwand von 50% der nicht anerkannten Betriebsausgaben angenommen, welcher den Lohnabgaben (LSt, DB, DZ, KommSt) zu unterziehen gewesen wäre. Die nicht anzuerkennenden Bruttoaufwendungen abzüglich des fiktiven Lohnaufwandes würden eine der KESt unterliegende verdeckte Ausschüttung darstellen. Tatsächliche Zuflüsse wurden nicht festgestellt und auch nicht im Rahmen der nach BAO geltenden Beweisregeln (§§ 166 ff BAO) gewürdigt. Die im Rahmen der Betriebsprüfung und der Lohnsteuerprüfung getätigten Feststellungen wurden von der Finanzstrafbehörde ohne vertiefte Begründung übernommen (siehe dazu Vorlage vom 4.3.2019, im Akt einliegend). Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Fremdleister je nach Fortschritt in Teilrechnungen entlohnt wurden (siehe Seite der Stellungnahme). Der Spruchsenat hat sich auch mit diesem Punkt nicht auseinandergesetzt. Er hätte sonst festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für Deckungsrechnungen bestehen, da zB keine Mahnungen ergangen wären. 2.4. Zur Versagung des Vorsteuerabzugs Unter Verweis auf die Rsp. des EuGH (Betrugsbekämpfungsklausel) kann der Vorsteuerabzug verwehrt werden, wenn aufgrund einer objektiven Sachlage feststeht, dass der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Verkäufers geknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern. Auch dieses Vorbringen zur Wissenskomponente blieb vollkommen unberücksichtigt, obwohl dies für die Prüfung bzw. Feststellung des objektiven Tatbestandes unerlässlich gewesen wäre. Zusammengefasst hat der Spruchsenat das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet. Mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich der Spruchsenat, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht ausreichender Weise beschäftigt. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte der Spruchsenat zu dem Ergebnis kommen müssen, dass weder objektiv noch subjektiv eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen erfüllt wurde. Beweisanbot: Augenschein der ehemaligen Baustelle, Kindergarten ***22*** in der ***23***, zum Beweis dafür, dass dort die auf den Rechnungen Beilage /1 und /2 genannten Materialen verbaut sind Beweis: ***4***, Rechnung vom 8.5.2015, Beilage /1 ***4***, Rechnung vom 18.5.2015, Beilage /2 (im Akt vorliegend) Beweis: Rechnung, 1. und 2. Mahnung ***10*** vom 16.12.2016, Beilage /3, Bankbestätigung iZm Überweisung vom 27.2.2017 der ***10***, Beilage /4 (im Akt vorliegend) Beweis: ***20*** - Korrespondenz mit ***1*** vom 13.3.2016 mit Hinweis zu SV-Anmeldungen Mitarbeiter, Beilage /***20***.U. Abstimmungen zu Installationsplänen ua mit ***1*** und Architekt ***21*** vom Mai 2016, Beilage /6 (im Akt vorliegend) Beweis: Fotos der ehemaligen Baustelle, Kindergarten ***22*** in der ***23***, zum Beweis dafür, dass dort die auf den Rechnungen Beilage /1 und /2 genannten Materialen verbaut sind, sowie Fotos vom Bauvorhaben in ***24*** 3. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes Der Beschwerdeführer hat weder objektiv noch subjektiv den angelasteten Tatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer hat, bevor er eine geschäftliche Beziehung mit jeder einzelnen Firma aufnahm, Firmenbuchauszüge, SV-Anmeldungen einzelner Dienstnehmer, UID-Überprüfungen, Prüfung der HFU-Liste, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und der GKK überprüft und zu den Akten genommen. Der Beschwerdeführer versicherte sich stets, dass die von ihm beauftragten Subfirmen auch tatsächlich registriert und steuerlich ordentlich gemeldet sind. Sogar die HFU-Liste wurde geprüft, wodurch vom Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung, eingerichtet bei der Wiener Gebietskrankenkasse bestätigt ist, dass der betreffende Subunternehmer keine Rückstände bei der Sozialversicherung hat. Der Beschwerdeführer ging - zumal die von ihm beauftragten Fremdleister jeweils ihre Leistungen auftragsgemäß erbracht haben - immer davon aus, dass es sich bei den Fremdleistern um redliche Unternehmen handelte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Kommunikation mit der Fa. ***20*** (zB Abstimmung von Installationsplänen) verwiesen, welche eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung nachweist. Wie oben aufgezeigt, kann aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kein subjektives Verschulden abgeleitet werden. Sowohl die Finanzbehörde als auch der Spruchsenat bedienen sich bloßer Scheinbegründungen. Der Spruchsenat gibt lediglich den Gesetzestext wieder, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung erfüllt sei. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Löhne "schwarz" ausbezahlt wurden. Dies ist jedoch ein wesentliches Element für die Verwirklichung der angelasteten Tat der Abgabenverkürzung. Zusammengefasst liegt daher keine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltslosigkeit iSd § 8 Abs. 3 FinStrG vor. **** Auf Aufforderung wurden seitens des Bf. sämtliche beanstandeten Eingangsrechnungen, die Kassaaufstellungen der Prüfungsjahre und die Bankkontoauszüge vorgelegt. Der Amtsbeauftragte als Vertreter der Amtspartei wurde davon in Kenntnis gesetzt. **** In der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2020 wurde wie folgt festgestellt und erhoben: "Im Saal besteht ausreichend Abstand zwischen den Parteien (mehr als 2 m). Hinter Plexiglas sitzend ist es gestattet, die Maske abzunehmen. Die Vorsitzende hat Maske und Visier und nimmt nur am Platz die Maske hinter dem Visier ab. Die Tische und Plexiglasteile wurden vor der Verhandlung gereinigt. Dem Berichterstatter wird das Wort erteilt, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Vorsitzende übergibt dem Verteidiger den von ihm vorgelegten türkisen Ordner mit Rechnungskopien der im Prüfungsverfahren beanstandeten Eingangsrechnungen sowie den Kassaaufstellungen und Bankunterlagen der ***1***. Vorsitzende gibt bekannt, dass sie zur Vorlage dieser Unterlagen auch die Amtspartei kontaktiert und den Amtsbeauftragten darüber im Detail informiert hat. V: Wie ist Ihre wirtschaftliche Lage? Bf.: Einkommen ca. € 1.200,00 -, Sorgepflichten für 2 Kinder und eine Gattin. Kein Vermögen. Keine Schulden außer allenfalls etwas bei der Finanz. Der Verteidiger verweist vorrangig auf die schriftliche Beschwerde und bringt vor, dass sein Mandat vor Geschäftsaufnahme jeweils Firmenbuchauszüge verlangt habe. Er habe eine UID-Nummer gehabt und eine HFU-Überprüfung vorgenommen. Die Barzahlungen sind darauf zurückzuführen, dass dringend Materialien benötigt wurden und daher auf Barzahlungen gedrängt wurde. Es wurde bereits im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren auch dazu Stellung genommen, dass die Firma ***1*** Leistungen an Auftraggeber erbracht hat und diese Leistungen durch Fotos der einzelnen Baustellen belegt. Vorsitzende (V): Zu den einzelnen Firmen: ***4***: Rechnung v. 17.4.2015, Material, Summe € 11.656,80, Kontoverbindung Erste Bank ersichtlich. Bezahlung laut vorgelegtem Kassabeleg bar am 17.4.2015 Dazu gibt es einen Kasseneintrag vom 17.4.2015 mit einer Entnahme von € 11.656,80 Rechnung v. 17.4.2015, Fenster, Summe € 10.680,00, Konto Erste Bank Bezahlung laut vorgelegtem Kassabeleg bar am 17.4.2015 Dazu gibt es einen Kasseneintrag vom 17.4.2015 mit einer Entnahme von € 10.680,00 Rechnung v. 20.4.2015, Materiallieferungen, Summe € 15.462,29, Konto Erste Bank Bezahlung laut vorgelegtem Kassabeleg bar am 20.4.2015 Der Kasseneintrag zur Geldentnahme in der Höhe von € 15.462,29 stammt jedoch erst vom 27.4.2015. Am 20.4.2015 waren nur € 311,90 in der Kassa, allerdings liegt auch ein Nachtrag zum Datum 14.4.2015 mit einem Eingang von € 5.500,00 vor. Ein Nachweis der vorhandenen Geldmittel bei behaupteter Barzahlung liegt demnach zur Rechnung vom 20.4.2015 nicht vor. Im Zeitraum 17.4.2015 bis 21.4.2015 weist das vorgelegte Bankkonto einen Stand von € 280,10 bzw. 457,96 auf. Abhebungen zur Begleichung der Rechnungen vom 17.4. bzw. 20.4.2015 sind nicht ersichtlich. Am 24.4.2015 gibt es einen Eingang v. € 22.000,00, der am 27.4.2015 zu Abhebungen von € 10.000,00 und € 5.000,00 geführt hat. Rechnung v. 8.5.2015, Tischler Sonderanfertigung Trennwände, Heizkörperverkleidung, € 15.912, Konto Erste Bank Bezahlung laut vorgelegtem Kassabeleg am 8.5.2015 bar. Am 8.5.2015 ist keine Abhebung vom Bankkonto ersichtlich. Das Kassabuch weist am 8.5.2015 lediglich einen Stand von € 2.624,39 auf. Eine zur Barzahlung korrespondierende Abhebung scheint nicht auf. Rechnung v. 18.5.2015 Parkett und Bodenfliesen, € 10.586,22, Konto Erste Bank Bezahlung laut vorgelegtem Kassabeleg am 18.5.2015 bar. Am 18.5.2015 ist keine Abhebung vom Bankkonto ersichtlich. Das Kassabuch weist am 18.5.2015 lediglich einen Stand von € 3.982,67 auf. Eine zur Barzahlung korrespondierende Abhebung scheint nicht auf. Die Unterschriften auf den Kassabelegen sehen gleich aus. MIAS Abfrage vom 9.6.2015 und 10.5.2015. Aus diesen Rechnungen ergibt sich ein Bruttobetrag von € 64.297,31 und ein geltend gemachter Vorsteuerabzug von € 10.716,22. Aus dem Prüfbericht der ***4*** v. 19.11.2015 ist zu entnehmen, dass deren Geschäftsführer ***11*** am 29.6.2015 durch die Abgabenbehörde einvernommen wurde, die an diesem Tag auch den Firmensitz besichtigt und dazu festgestellt hat, dass das Büro über einen Computer und ein Faxgerät verfügt habe, sich in den vorhandenen Ordnern jedoch kaum Schriftstücke befunden hätten. ***11*** (Gf. ab 1.11.2013 bis zur Konkurseröffnung am x.2015) habe kaum Deutschkenntnisse und angegeben, dass er die Verhandlungen mit serbischen Kunden geführt habe. Bei deutschsprachigen Verhandlungen mit Geschäftspartnern habe Frau ***29*** bzw. seine Tochter ausgeholfen. Die ***4*** habe Fassadenarbeiten und Reinigungsarbeiten erbracht, wobei er für die Preisgestaltung verantwortlich gewesen sei. Die Rechnungen habe 2015 Frau ***29*** kostenlos geschrieben, sie sei auch auf dem Bankkonto zeichnungsberechtigt gewesen. Nach dieser Einvernahme war ***11*** für die Behörde nicht mehr erreichbar. In der Folge wurde Frau ***30*** (tatsächlicher Name von Frau ***29***) befragt und hat angegeben, dass sie in dem Haus in dem ***11*** gewohnt habe als Kellnerin gearbeitet habe. Sie habe ihn dort kennengelernt und da sie in Österreich geboren und der Deutschen Sprache mächtig sei für ihn lediglich im Jahr 2014 Tätigkeiten erbracht und Kostenvoranschläge und 5 Rechnungen geschrieben. Sie habe keinen Zugang zum Bankkonto gehabt und auch nicht an Barzahlungen mitgewirkt. Die Behörde kam zum Schluss, dass die ***4*** tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch ***11*** entfaltet hat. Die Überprüfung der Eingangsrechnungen der ***4*** im Vergleich zu vorhandenen Geldmitteln bei deren behaupteter Barzahlung ergibt somit, dass von 5 Eingangsrechnungen nur 2 Rechnungen auch entsprechende Geldmittel bei Ausstellung der Barzahlungsbestätigung gegenüberstanden. Es ergibt sich daher bereits daraus, dass hinsichtlich der Rechnungen vom 20.4.2015, 8.5.2015 und 18.5.2015 eine Lieferung durch die ***4*** nicht belegt werden konnte. Inhalt der ersten beiden Rechnungen ist die Lieferung von 9 Fenstern, wobei die ***4*** niemals als Fensterproduzent in Erscheinung getreten ist. V: Was sagen Sie dazu? Bf.: Das war ein serbisch-sprachiger Mann. Er hat mir die bestellten Materialen geliefert und wir haben entsprechend bezahlt. V: Wie haben Sie ihn kennengelernt? Bf.: Soweit ich mich erinnern kann, wurde er von einem Bauleiter empfohlen. Wir haben damals einen Kindergarten ausgebaut und haben dafür zB spezielle Türen für Kinder-WCs benötigt. Er hat die bestellten Türen geliefert. Bf. sieht Kassa wie Bankkonto des Jahres 2015 durch und verweist auf spätere Eingänge. Ihm wird nochmals vorgehalten, dass genau am Tag der behaupteten Barzahlung bei drei Rechnungen weder das Geld am Bankkonto noch in der Kassa vorhanden gewesen ist. Bf.: Manchmal waren die Unterlagen, d.h. die Zahlungsbestätigungen, auch schon vorbereitet und musste ich warten bis das Geld von meinem Auftraggeber gekommen ist. Ware wurde auch erst geliefert, wenn ich zahlen konnte. ***6*** Rechnung v. 1.6.2015, Facharbeiter und Helfer, Summe € 9.632,00. Die Rechnung enthält ein Konto bei der Erste Bank. Unter der Bezeichnung Leistungszeitraum Juni 2015 wurden bereits am 1.6.2015 Leistungen im Ausmaß von 447 Stunden verrechnet. Rechnung v. 26.6.2015, Facharbeiter und Helfer, Summe € 10.323,00. Die Rechnung enthält ein Konto der Erste Bank Zu den Rechnungen gibt es Barzahlungsbestätigung v. 1.6.2015 und 26.6.2015. Nach dem Bankkonto ging am 1.6.2015 ein Betrag von € 19.800,00 an die Kassa. Ebenso am 12.6.2015 ein Betrag von € 8.700,00 und am 15.6.2015 ein Betrag v. € 5.000,00. Am 22.6.2015 ging ein Betrag von € 4.000,00 an die Kassa und am 23.6.2015 ein Betrag von € 3.500,00. Die Kassa weist am 1.6.2015 einen Ausgang von € 9.632,00 mit der Bezeichnung ***6*** auf. Zur Rechnung vom 26.6.2015 und der Barzahlungsbestätigung vom selben Tag gibt es erst einen Kassaausgang vom 27.6.2015 mit dem Rechnungsbetrag und der Bezeichnung ***6***. Die ***6*** wurde mit Feststellungsbescheid v. 26.2.2016 zum Scheinunternehmen erklärt. Am 13.10.2015 wurde ***12*** vom Erhebungsdienst des FA 12 einvernommen und hat einen gefälschten Pass vorgelegt sowie eine nicht existente Wohnadresse angegeben. Der Behörde liegen viele unterschiedliche Rechnungslayouts der ***6*** vor. Auf der Niederschrift über die Erhebung ist ein Stempelabdruck handschriftlich mit dem Zusatz original Stempel versehen, der ein anderes Bild aufweist als der Stempel auf den Barzahlungsbestätigungen der ***1***. HFU Gesamtliste, laut Abfrage vom 27.8.2015 am 26.6.2015 in der Liste als Dienstgeber. V: Wer war Ihr Ansprechpartner bei der ***6*** und wie sind Sie zu dieser Firma gekommen? Bf.: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie ich zur ***6*** gekommen bin. Ich habe um diese Zeit Personal für den Ausbau im Kindergarten gebraucht und dies überall so kundgetan. Wenn man Personal braucht, ruft man Bekannte an und sagt, dass man Personal sucht, bzw. habe ich das auch in einem Kaffeehaus oder Lokal gesagt. Man ruft auch Baumeister an, irgendwer empfiehlt dann eine Firma. V: Hat Ihnen dann ***12*** Arbeitskräfte gebracht? Bf.: Ich glaube, dass dort ein Herr ***33*** die Arbeitskräfte gebracht hat. Ich habe in Erinnerung, dass ich in einem Büro war und dort das Geld bar übergeben habe. Die Person, die im Büro war, hat die Übernahme bestätigt. Es war der Polier der Baustelle, Herr ***33***, einmal dort dabei. ***32***: Rechnung v. 1.10.2015, Facharbeiter, € 9.174,00, Bankverbindung Erste Bank Barzahlung v. 2.10.2015 Eine korrespondierende Bankabhebung liegt dazu am 2.10.2015 nicht vor. Die Kassa weist am 2.10.2015 einen Ausgang in der Höhe von € 9.174,00 auf. Rechnung v. 30.10.2015, Leihwerkzeug, € 5.760,00 bar erhalten am 30.10.2015 Barzahlung v. 30.10.2015 Rechnung v. 30.10.2015, Stränge Installation, € 8.160,00 (incl. € 1.360,00 USt). Barzahlung v. 30.10.2015 Rechnung v. 30.10.2015, Facharbeiter, € 7.216,00 Barzahlung v. 30.10.2015 Eine korrespondierende Bankabhebung liegt dazu am 30.10.2015 nicht vor. Die Kassa weist jedoch am 30.10.2015 drei zu den Rechnungen korrespondierende Ausgänge auf, womit der Kassastand von € 42.905,28 auf € 21.769,28 gesunken ist. Rechnung v. 30.11.2015, Facharbeiter, € 7.612,00 Barzahlung v. 30.11.2015 Eine korrespondierende Bankabhebung liegt dazu am 30.11.2015 nicht vor. Das Kassabuch weist dazu eine Eintragung vom 30.11.2015 über eine Auszahlung von € 7.612,00 mit der Ergänzung ***32*** auf. Rechnung v. 23.12.2015, Facharbeiter, € 6.072,00 Barzahlung v. 23.12.2015 Eine korrespondierende Bankabhebung liegt dazu am 23.12.2015 nicht vor. Es gibt jedoch auch dazu einen Kassaausgang vom 23.12.2015 mit der Bezeichnung ***32***. MIAS Abfrage v. 28.12.2015 und 22.2.2016 Die Firma ***32*** wurde mit Feststellungsbescheid vom 8.3.2016 zum Scheinunternehmen erklärt. Bei einer Erhebung konnte am 29.1.2016 kein Hinweis auf eine Aktivität an der Firmenadresse gefunden werden. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ***13*** (eingetragen am 16.4.2015, vertretungsbefugt bis zur Konkurseröffnung am x.2016) hatte keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und konnte nicht kontaktiert werden. Die Firma hat der Abgabenbehörde keine Umsätze gemeldet. Lohnabhängige Abgaben wurden jedoch bis incl. 12/2015 erklärt. V: Wie kommen Sie im Oktober zur ***32***? Bf: Die Firma ***32*** hat mich angefordert, weil sie Probleme mit Installationen gehabt haben. Ich habe dann mit meiner Firma dieses Problem an ihrer Adresse behoben, so sind wir ins Gespräch gekommen, dass sie auch in der Baubranche tätig sind. Ich hatte um diese Zeit eine Baustelle in der ***34***, dazu hatte diese Firma Spezialwerkzeug, dass ich für diese Arbeiten benötigt habe (Presswerkzeug). Wir haben daher dazu das Leihwerkzeug bekommen sowie die Stränge für Installationen sowie auch Arbeitskräfte dieser Firma. Das war eine ungarische Firma, aufgetreten ist ein Herr ***35***. Der Nachname dieser Person ist mir nicht bekannt. Über die Position des ***35*** in der GmbH weiß ich nichts. Er hat sich als Bauleiter ausgegeben. Es ist einmal auch ein älterer Herr zu uns in die Firma gekommen. Wenn das ***13*** ist, kenne ich ihn. Wir haben in unserer Firma dann Werkverträge gemacht. ***20***.: Rechnung v. 19.5.2016, Elektroinstallationsarbeiten, € 8.500,00 Überweisungsbeleg v. 20.5.2016, Überweisung scheint am Konto auf Rechnung v. 20.5.2016, Elektroinstallationsarbeiten, € 5.000,00. Überweisungsbeleg v. 20.5.2016, Überweisung scheint am Konto am 23.5.2016 auf. Die Rechnungen weisen ein Bankkonto bei der Erste Bank auf. Die Firmenadresse soll am ***31*** bestehen. Im Prüfungsbericht wird damit argumentiert, dass eine ***7*** mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer ***14*** das Elektroinstallationsgewerbe ausgeübt habe, aber seit 30.6.2015 geschlossen sei. An den Spruchsenat wurde ein Mailschriftverkehr mit ***14*** vorgelegt. V: Kennen Sie den Herrn ***14*** und wie sind Sie zu diesem gekommen? Bf: Ich habe ***14*** über einen gemeinsamen Auftraggeber kennengelernt, dies war eine Baustelle in Baden. V: Wieso gibt es diesmal Überweisungen und keine Barzahlungen? Bf: Das war ja schon 2016. Da hat es geheißen, dass man nicht mehr bar bezahlen darf. ***8***: Rechnung v. 4.7.2016, Brandschutzmaßnahmen € 9.408,00. Die Rechnung enthält ein Konto der Erste Bank Barzahlungsbestätigung v. 4.7.2016 Bankabhebung am 4.7.2016, abends lediglich € 1.000.00. In der Kassa scheint ein korrespondierender Ausgang mit der Bezeichnung ***8*** am 4.7.2016 als Eintrag auf. Rechnung v. 13.7.2016, Brandschutzmaßnahmen, € 9.408,00. Die Rechnung enthält ein Konto der Erste Bank Barzahlungsbestätigung v. 14.7.2016 Am 13.7.2016 gibt es eine Barabhebung v. € 14.999,00 und am 14.7.2016 v. € 10.000,00 vom Bankkonto. In der Kassa scheint ein korrespondierender Ausgang mit der Bezeichnung ***8*** am 14.7.2016 als Eintrag auf. Zur ***8*** liegt ein Prüfbericht vom 11.4.2017 vor, wonach der Umsatz dieser Gesellschaft mit Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung durch ***15*** sprunghaft auf das Dreifache angestiegen sei. Die Buchhaltungsunterlagen erwiesen sich jedoch als gänzlich unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, beginnend mit einem Kassastand von € 696.222 am Ende des Jahres 2016 bis zu fehlenden Rechnungen, unchronologischer Vergabe von AR Nummern und Doppelvergabe von AR Nummern. Bf: Diese Firma hat für uns nur Brandschutzmaterial geliefert. Ich habe von diesen Firmen Material bekommen und es bar bezahlt und mache dies bis heute teilweise auch mit großen Lieferfirmen so. Ich hatte 2016 eine große Baustelle mit einem bedeutenden Zahlungsausfall von ca. € 200.000,00 und habe mich bis heute bemüht wirtschaftlich alles wieder ins Gleichgewicht zu bekommen. Zur Maintech gibt es auch umfangreichen Schriftverkehr zur Auftragsvergabe, das ist so bei seriösen Firmen. Ich habe auch viele Unterlagen dazu über unsere Leistungserbringung an meine Auftraggeber. Ich glaube das eine Firma aus St. Pölten die ***8*** für Brandschutz empfohlen haben dürfte. Wir haben telefonisch Kontakt aufgenommen. Sie sind dann zu uns auf die Baustelle gekommen, haben Beratungsleistungen erbracht und in der Folge das Material geliefert und bei der Lieferung bar kassiert. Ich weiß nicht, ob dies der im FB ausgewiesene Geschäftsführer ***15*** gewesen ist. ***9***: Laut Schriftverkehr des Prüfers gibt es 2 Rechnungen vom 2.11.2016 und 3.11.2016. Zusammen € 30.139,20, Die Rechnungen sind nicht im Akt vorhanden gewesen. Die Gesellschaft wurde mit Feststellungsbescheid vom 6.6.2017 zum Scheinunternehmen erklärt. Gemäß § 8 SBBG wurde festgestellt, dass der Rechtsträger ab 11.10.2016, Zeitpunkt der Übernahme durch ***17*** als Scheinunternehmen gilt. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der ***9*** war es nicht möglich mit einem Vertreter der Gesellschaft Kontakt aufzunehmen. Auf Vorhalt des BFG wurden nunmehr folgende Rechnungen vorgelegt: Rechnung v. 2.11.2016 Zählerplätze mit Vorzählersicherung € 17.827,20, Bankverbindung Erste Bank genannt. Barzahlung am 2.11.2016 Auf dem Bankkonto gibt es keine korrespondierenden Abhebungen In der Kassa scheint ein korrespondierender Ausgang mit der Bezeichnung ***9*** am 2.11.2016 als Eintrag auf. Rechnung v. 3.11.2016, Trenner, Abgang, Sockel, € 12.312,00, Konto Erste Bank Barzahlung v. 5.11.2016 Auf dem Bankkonto gibt es keine korrespondierenden Abhebungen In der Kassa scheint ein korrespondierender Ausgang mit der Bezeichnung ***9*** am 5.11.2016 als Eintrag auf. MIAS Abfrage 14.12.2016, Sozialversicherungsabfrage 1.12.2016, 11 Dienstnehmer gemeldet, Konto besteht seit 1.10.2016 V: Gemäß StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 dürfen ab 1.1.2016 in der Baubranche keine Barzahlungen vorgenommen werden. Die Barzahlungen an die ***8*** und die ***9*** waren daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. V: Wie sind Sie zu ***9*** gekommen und was haben die gemacht? Bf. Wir hatten die Baustelle in der Hinterbrühl und einer meiner Mitarbeiter hat gesagt, dass ich versuchen soll bei dieser Firma etwas zu bestellen. Wir haben die Zählerkästen auch schnell bekommen. Das Problem ist, dass diese Anfertigung bei der Firma ***36*** zu lange gebraucht hätte. Sie hatten Beziehungen, daher ging es so schnell. V: Wir haben Ende des Jahres 2016, die Firma ***9*** hat auf den Rechnungen eine Bankverbindung der Erste Bank, wieso wurde wiederum bar bezahlt und nicht überwiesen? Bf. Was ich weiß, war ich der Meinung, dass man nur Leistungen nicht bar bezahlen darf, nicht aber Material

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300017/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300017.2020
Stammnummer
130756
Gültig
03.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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