Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100803/2020
Aufwendungen eines Behinderten für Kieser Training und Alternativmedizin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100803/2020vom 11.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die strittigen Behandlungsmaßnahmen werden deshalb in freier Beweiswürdigung als medizinisch nicht notwendig qualifiziert.
Für die Ermittlung der zumutbaren Mehrbelastung gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wurde jeweils der Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um die Sonderausgaben der bekämpften Bescheide um die sonstigen Bezüge der Lohnzettel erhöht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage (Fettdruck durch das erkennende Gericht)
Die hier maßgeblichen Absätze 1 bis 6 des mit der Überschrift Außergewöhnliche Belastungen versehenen § 34 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF BGBl. I Nr. 62/2018 (EStG 1988) lauten:
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
…
mehr als 36 400 Euro …………………………………………………………………………………….12%.
…
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Mehhraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Der mit der Überschrift "Behinderte" versehene § 35 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2018 lautet auszugsweise:
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
…
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1.in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro
….
ab 95% .......................................................................................................726.
….
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
…
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
….
Auf Grund der Ermächtigungen der §§ 34 Abs. 6 und 35 Abs. 7 EStG 1988 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 erlassen, wobei für den Beschwerdezeitraum die Änderungen durch BGBl. II Nr. 91/1998, BGBl. II Nr. 416/2001 und BGBl. II Nr. 430/2010 zu berücksichtigen sind:
§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
…
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit. 51 Euro
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
…
§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
…
Erwägungen des erkennenden Gerichts
Aufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung nach §§ 34 und 35 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig iSd oben zitierten § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen, er sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Bei den Steuerpflichtigen selbst betreffenden Krankheitskosten kommen der Natur der Sache nach dafür nur tatsächliche Gründe in Frage.
Die von Bf ins Treffen geführte Pflicht des Beamtendienstrechtes kann jedenfalls nicht dazu führen, dass bei Beamten - im Gegensatz zur restlichen Bevölkerung - Krankheitskosten anzuerkennen wären. Eine derartige Auslegung des Einkommensteuerrechts wäre zweifellos mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig.
Wie bereits oben ausgeführt, erfordert die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten, die nicht von der Sozialversicherung getragen werden, triftige medizinische Gründe (VwGH 4.3.1986, 85/14/0149), insbesondere wenn es sich um ärztlich nicht verordnete Maßnahmen der Alternativmedizin handelt.
Nach obigen Feststellungen sind die streitgegenständlichen - Bf teilweise gar nicht erwachsenen - Krankheitskosten des Beschwerdezeitraumes medizinisch nicht notwendig.
Auf obige Sachverhaltsfeststellung und die Ausführungen zur Beweiswürdigung wird verwiesen.
Mangels Erfüllung des Tatbestandselements der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 hat das Finanzamt den streitgegenständlichen Aufwendungen in den bekämpften Bescheiden daher zu Recht die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt.
Kosten für die von Bf erst in der Beschwerde beantragte Leberdiät sind Bf nach obigen Feststellungen im Beschwerdezeitraum nicht erwachsen. Das Finanzamt hat dazu außerdem zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung auf das dazu für das Jahr 2014 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG 21.4.2017, RV/5100818/2016) und darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine zwischenzeitigen Änderungen eingetreten sind.
Die Berufungskommission hat Bf zwar einen Grad der Behinderung von 100% bescheinigt, dem jedoch gar keine Lebererkrankung zu Grunde gelegt, was Bf gar nicht bestreitet.
Es mag dahin gestellt bleiben, aus welchen Gründen Bf keine Eintragung einer Leberdiät in seinen Behindertenpass beantragt hat. Das Bundesfinanzgericht hat schon im genannten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde ihrer Entscheidung die jeweils zuletzt ausgestellte amtliche Bescheinigung des Bundessozialamtes zugrunde zu legen hat.
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind nur dann ohne Abzug des Selbstbehaltes iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen, wenn der Grad der Behinderung wegen des eine Diät erfordernden Leidens mit mindestens 25% in die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung einfließt. Da für die behauptete Leberkrankheit des Bf nach wie vor überhaupt keine prozentuelle Behinderung festgestellt worden ist, wäre auch wenn das Erfordernis einer Diätverpflegung bestünde, der Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen (BFG 6.6.2016, RV/2100269/2010).
Die Berücksichtigung von Krankheitskosten von Behinderten gemäß § 4 der oben zitierten Verordnung ohne Abzug des Selbstbehaltes bedarf eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt, andernfalls ist der vom Steuerpflichtigen zu tragende Selbstbehalt abzuziehen (VwGH 18.5.1995, 93/15/0079; 3.8.2004, 99/13/0169).
Der oben festgestellte Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 von über 5.500,00 € in allen Beschwerdejahren stünde der tatsächlich steuermindernden Berücksichtigung der weit darunter liegenden von Bf geltend gemachten Kosten - selbst wenn man sie als medizinisch notwendig ansähe - entgegen.
Aus den genannten Gründen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine derartige Rechtsfrage vor, weil die Entscheidung im Wesentlichen in der Beweiswürdigung und auf Grund der zitierten eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu fällen war.
Linz, am 11. November 2020
[...]
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100803/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100803.2020
- Stammnummer
- 130708
- Gültig
- 11.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF