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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102550/2020

Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102550/2020vom 29.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Abgabenbehörde zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde auch hier kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit gesetzeskonform erfolgt. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte und sich die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz ergeben.   Wien, am 29. September 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102550/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102550.2020
Stammnummer
130595
Gültig
29.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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