Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1077-W/04
Voraussetzung für die Anspruchnahme der Teilpauschalierung in der Landwirtschaft ist das Überschreiten der 65.500,00 Euro Einheitswertgrenze.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1077-W/04vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Übergang von der Vollpauschalierung auf die Teilpauschalierung ist grundlegende Voraussetzung, dass die Grenze von 65.500,00 Euro maßgebender Einheitswert zu Beginn des Veranlagungsjahres bereits überschritten war. Ein Bescheid, der diese Überschreitung bedingt, muss vor dem maßgeblichen 1.1. dieses Jahres erlassen worden sein, da Feststellungsbescheide gemäß § 125 Abs 3 BAO erst zum nächsten 1.1. für die Wertermittlung maßgebend sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Mag. Gertraud Hausherr, Mag. Ing. Dr. Jilch und Karl Studeregger
über die Berufung des ER, Landwirt, A, B, vertreten durch RS, vom
17. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes C, vertreten durch H,
Dr. Alfred Geringer, J vom 25. November 2003 betreffend Einkommensteuer
2002 nach der am 4. November 2004 in E, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Landwirt. Mit Pachtvertrag vom 17.4.1985
pachtete der Bw. von seinen Eltern landwirtschaftliche Grundstücke im
Ausmaß von 23 ha 18 a 99
m2. Zusätzlich
pachtete der Bw. weitere landwirtschaftliche Flächen hinzu.
Die Einkünfte ermittelte der Bw. anhand der jeweils
geltenden Pauschalierungsverordnungen.
Die maßgebenden Einheitswerte im Sinne der
Verordnungen des Bundesmininsters für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft BGBl. II Nr.430/1997 und LuF PauschVO 2001 BGBl. II
Nr. 54/2001 waren laut den Abgabenerklärungen folgende:
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1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Einheitswert Eigenbesitz
|
ATS 1.055.563,00
|
ATS 109.590,00
|
ATS 109.590,00
|
ATS 619.00,00
|
Euro 44.984,48
|
Einheitswert Zupachtung
|
ATS 0,00
|
ATS 574.274,00
|
ATS 574.274,00
|
ATS 476.237,00
|
Euro 34.467,25
|
Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche
|
ATS 1.055.563,00
|
ATS 683.864,00
|
ATS 683.864,00
|
ATS 1.095.237,00
|
Euro 79.451,73
|
maßgebender Einheitswert für den
Grundbetrag
|
ATS 1.030.273
|
ATS 661.021,00
|
ATS 661.021,00
|
ATS 1.072.640,00
|
Euro 77.809,55
|
Grundbetrag in Euro
|
Euro 74.872,86
|
Euro 48.038,27
|
Euro 48.038,27
|
Euro 77.951,79
|
Euro 77.809,55
Mit Bescheid vom 26. März 2002 wurde ein
Festellungsbescheid zum 1.1.2001 erlassen, der die Übergabe der
landwirtschaftlichen Grundstücke von seinen Eltern an den Bw.
berücksichtigte und den der Einheitswert für den landwirtschaftlichen
Grundbesitz des Bw. neu fortschrieb.
Der Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten
Flächen wurde mit ATS 596.949,00 und der weinbaumäßig genutzten
Flächen mit ATS 22.597,00 festgesetzt. Dies ergab einen Einheitswert in ATS
von 619.000 und in Euro von 44.984,48.
Der Bw. ermittelte seine Einkünfte in den Jahren 1998
bis 2001 anhand der Vollpauschalierung abhängig vom maßgebenden
Einheitswert nach den jeweiligen Bestimmungen der
Pauschalierungsverordnung.
Im streitgegenständlichen Jahr 2002 ermittelte der Bw.
seine Einkünfte in Höhe von € 1.041,65 nicht mehr
abhängig vom maßgebenden Einheitswert, sondern gemäß
§ 8 der LuF PauschVO 2001 anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit
pauschalen Betriebsausgaben.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung
nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 2002 beantwortete der Bw.
die Frage, ob er die Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Bauern
ausgeübt habe, mit nein.
Das Finanzamt anerkannte die Art der Gewinnermittlung in
Form der Teilpauschalierung nicht und setzte nach Ermittlung des Gewinnes anhand
der Vollpauschalierung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im
Einkommensteuerbescheid im Betrag von € 19.990,73 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Durchschnittssätzen
erfolgte.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. im
wesentlichen aus:
Die Vollpauschalierung sei gemäß der Verordnung
2001/54 nur bis zu einer Einheitswertgrenze von € 65.500,00
anzuwenden. Werde diese Grenze überschritten, habe gemäß
§ 1 Abs 3 der Verordnung der Umstieg auf die
Teilpauschalierung im darauf zweitfolgenden Jahr zu erfolgen.
Der Bw. habe seit 1985 den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb seiner Eltern zugepachtet und bewirtschaftet. In Ermangelung einer land-
und forstwirtschaftlichen Eigenfläche sei somit der ha-Satz des
Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen zugrunde zu
legen (siehe dazu § 1 Abs 2, letzter Satz PauschVO).
Parallel dazu habe der Bw. auch land- und forstwirtschaftliche Flächen im
Rahmen einer sogenannten Fremdzupachtung bewirtschaftet. Mit dem
Einheitswertbescheid vom 26.3.1997 habe der Bw. gültig ab dem 1.1.1996
erstmalig eine wirtschafltiche Einheit durch den Ankauf landwirtschaftlicher
Flächen in der KG F begründet. In diesem Einheitswertbescheid werde
der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit ATS
109.000,00 festgesetzt. Der dabei angewandte ha-Satz falle mit
ATS 13.381,00 erheblich geringer aus, als der im Ganzen zugepachtete
Betrieb der Eltern in der KG G (ha-Satz ATS 21.256,00). Die oa zugepachteten
Fremdflächen, welche in der KG G liegen, wie auch der zugepachtete Betrieb
der Eltern seien auf Grund des doch sehr erheblichen Unterschieds beim ha- Satz
hinsichtlich sonst entstehender bedenklicher Wertunterschiede mit dem
Verpächtersatz in der KG G anzusetzen.
Die Zupachtung der Fremdflächen ergebe somit schon im
Jahr 2000 einen Einheitswert in Höhe von ATS 515.458,00 (24,25 ha mal
ATS 21.256,00 ha-Satz). Neben den von den Eltern zugepachteten land- und
forstwirtschaftlichen Flächen mit einm Einheitswert in Höhe von ATS
477.000,00 (EW-Bescheid vom 26.3.1997, EW-AZ 078-1-0207/8) sei die
Einheitswertgrenze von damals ATS 900.000,00 bereits im Jahr 2000
überschritten worden, weshalb für das Jahr 2002 (im darauf
zweitfolgenden Jahr) der Übergang zur Teilpauschalierung vorzunehmen
sei.
Der Bw. beantrage daher den vorliegenden
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 aufzuheben und auf Grundlage des
oben angeführten Sachverhaltes neu zu veranlagen.
In einem zweiten Schreiben verwies der Bw. auf das Buch
"Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte". Da der Bw. seit 1985 den
ganzen elterlichen Betrieb zugepachtet habe (ha-Satz ATS 21.256,00) sei bei der
Ermittlung des ha-Satzes gemäß der Auffassung Seite 306f, 257ff des
zitierten Buches vorzugehen.
Außerdem erwähne die LuF PauschVO 2001/54
nirgends explizit, dass auch ein freiwilliger Übergang zur
Teilpauschalierung während des Übergangszeitraumes gemäß
§ 125 Abs 3 und 4 BAO untersagt sei.
Gemäß der BAO sei man verpflichtet im zweitfolgenden (nach
Überschreiten) Jahr die Gewinnermittlung umzustellen. In § 8 Abs 1 der
LuF PauschVO sei normiert, dass bei Übersteigen des Einheitswertes von
€ 65.500,00 der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Teilpauschalierung) zu ermitteln sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass im Jahr 2001 auf Grund des Einheitswertbescheides ab 1.1.2001 erstmalig der
Gesamteinheitswert von € 65.500,00 überschritten worden sei und die
zweijährige Übergangsfrist auslöse. Da der Bw. für das Jahr
2002 die Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Bauern nicht ausgeübt
habe, sei der Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft im Übergangszeitraum
in Ermangelung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach der
Pauschalierungsverordnung durch Vollpauschalierung zu ermitteln. Ab dem Jahr
2003 sei dann die Vollpauschalierung ausgeschlossen, für das Jahr 2002
hätte jedoch kein Wahlrecht bestanden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an den UFS ging der Bw.
zusätzlich zu den Ausführungen auf die LuF PauschVO BGBl 2001/54 ein,
in der § 1 Abs 3 der LuF PauschVO hinsichtlich des Überschreitens der
Einheitswertgrenzen auf den § 125 Abs 3 Und 4 der BAO in der jeweils
geltenden Fassung verwiesen werde.
Darauf stütze sich der Vorlageantrag, da die zitierte
Gesetzesstelle laute:
Abs 3:
"Wird die Grenze des Abs 1 lit b am 1. Jänner eines
Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs 1, sofern sie
nicht gemäß Abs 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf
zweitfolgenden Kalenderjahres ein,........".
Der Verweis in der Verordnung auf § 125 Abs 3 und Abs
4 BAO in Verbindung mit der darin befindlichen Aussage, wonach lediglich die
Verpflichtung zum Umstieg auf die Teilpauschalierung nach Ablauf der
zweijährigen Übergangsfrist angeordnet werde, lasse bei einer
unmißverständlichen Wortinterpretation nur den Schluss zu, dass einem
freiwilligen Umstieg auf die Teilpauschalierung während der
Übergangsphase auch ohne Beitragsgrundlagenoption nichts
entgegenstehe.
Weiters führe § 8 Abs 1 der LuF PauschVO aus,
dass bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von
mehr als € 65.500,00 der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch
Einnahmen - Ausgabenrechnung zu ermitteln sei. Gemeinsam mit den Bestimmungen
des § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 125 Abs 3 BAO könne der LuF
PauschVO nirgends explizit entnommen werden, dass der Umstieg auf die
Teilpauschalierung während der zweijährigen Übergangsphase nur
mittels Antrag auf Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherung der
Bauern geschehen könne.
Für die Teilpauschalierung während der
angesprochenen Übergangsfrist spreche außerdem, dass eine
einnahmenabhängige Pauschalierungsform, wie es die Teilpauschalierung
darstelle, im Verhältnis zur einheitswertabhängigen Vollpauschalierung
als die genauere Gewinnermittlungsart anzusehen sei. Es dürften daher keine
Bedenken bestehen, eine Gewinnermittlung auf freiwilliger Basis in Form der
Teilpauschalierung zuzulassen, wie auch eine freiwillig gewählte
Buchführung nach § 4 Abs 1 stets zulässig sei.
Das Gegenargument der Wahlmöglichkeit zwischen den
zwei oben angeführten Pauschalierungsvariaten mit der Einschränkung
auf die Überangsfrist müsse im Hinblick auf den
verfassungsmäßig zugesicherten Gleichheitsschutz untergeordnet sein,
zumal nunmehr auch beispielsweise bei der Gewinnermittlung von Künstlern
und Schriftstellern zwei voneinder unabhängige Gewinnpauschalierungen
zulässig seien (Basis- oder Branchenpauschalierung).
Unter Berücksichtigung beider Punkte
(Wortinterpretation des § 1 LuF Abs 3 PauschVO in Verbindung mit § 125
Abs 3 bzw. Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Wahl der
Pauschalierungsmöglichkeit) beantrage er die Berufung dem UFS vorzulegen
und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der am 4 November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Seitens des Vertreters des Bw.
wurde vorgebracht, dass nach Ansicht des Vertreters die Einheitswertgrenze
bereits früher überschritten wurde, wenn der Hektarsatz des von den
Eltern gepachteten Betriebes herangezogen werde. Der Betrieb war von 1985 bis
zum Jahr 2000 gepachtet, 2000 wurde er von den Eltern dem Bw.
übertragen.
Nach der von Jilch in seinem
Buch "Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte" vertretenen Ansicht
seien im Fall der Zupachtung eines ganzen Betriebes die Hektarsätze des
Verpächters heranzuziehen, um Verzerrungen zu vermeiden.
Der Bw. habe die
Steuererklärungen für die Vorjahre selbst erstellt.
Unstrittig ist, dass mit dem
Hektarsatz des Bw, - vor dem Erlassen des Einheitswertbescheides vom 26.3.2002,
der die Betriebsübergabe berücksichtigte - der Grenzbetrag nicht
überschritten wäre.
Wenn man allerdings den
Verpächterhektarsatz nehme, wäre bereits eine derartige
Überschreitung erfolgt und die Teilpauschalierung wäre vorzunehmen
gewesen.
Die Vertreter des Finanzamtes
betonten, dass der Hektarsatz des Pächters maßgebend sei.
Die Option nach dem BSVG sei
nicht erfolgt.
Der Vertreter des Bw. wies
darauf hin, dass die Grenze bereits im Jahr 2002 überschritten worden sei
und § 8 der Pauschalierungsverordnung keine Übergangsfrist
vorsehe. Freiwillig könne daher auch ohne Versicherungsoption die
Teilpauschalierung gewählt werden.
Die Vertreter des Finanzamtes
widersprachen und führten aus, dass der Einheitswertsbescheid im
Zusammenhang mit der Betriebsübergabe im Jahr 2000 mit 26.3.2002 datiert
sei und daher seine Wirkung erst ab 1.1.2003 entfalten könne.
Somit würden auch nach der
Argumentation des Bw. die Voraussetzungen für das Jahr 2002 nicht
vorliegen.
Hingegen führte der
Vertreter des Bw. aus, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
Einheitswert bereits für das Jahr 2002 heranzuziehen sei.
Die Vertreter des Finanzamtes
betonten, dass § 125 BAO die Auffassung des Finanzamtes stütze, da er
zwingend die Verpflichtung zum Übergang vorsehe und nicht bloß von
einer Möglichkeit (Kannbestimmung) spreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über die Berufung entscheidet gemäß
§
282 Abs. 1 Z. 2 BAO der gesamte Berufungssenat, da im Bereich des
Berufungssenates 17 der Außenstelle Wien des Unabhängigen
Finanzsenates mehrere Verfahren zu dieser Rechtsfrage anhängig sind,
Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts oder eine
Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates hiezu nicht besteht und
der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die maßgebenden Einheitswerte für die einzelnen
Jahre der erfolgten Gewinnermittlung waren laut den abgegebenen
Abgabenerklärungen folgende:
|
im Jahr
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
maßgebender Einheitswert für den
Grundbetrag
|
ATS 1.030.273
|
ATS 661.021,00
|
ATS 661.021,00
|
ATS 1.072.640,00
|
Euro 77.809,55
|
Grundbetrag in Euro
|
Euro 74.872,86
|
Euro 48.038,27
|
Euro 48.038,27
|
Euro 77.951,79
|
Euro 77.809,55
Der Bw. gab - was unstrittig ist - keine
Optionserklärung gemäß
§ 23 Abs. 1a
Bauernsozialversicherungsgesetz ab.
Strittig ist ursprünglich, ob in rechtlicher Hinsicht,
bereits ab dem erstmaligen Überschreiten der Einheitswertgrenze von €
65.500,00 auch ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption der
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln möglich sei und wann die Einheitswertgrenze von € 65.500,00
erstmals überschritten worden ist. Das Finanzamt vertrat die Auffassung,
dass die Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung erst ab dem Veranlagungsjahr
2003 - nach zweimaliger Überschreitung der Grenze - von € 65.500,00
hintereinander - zulässig sei.
Im Laufe der Berufungsverhandlung wurde seitens des
Finanzamtes das erstmalige Überschreiten der Einheitswertgrenze von €
65.500,00 im Jahr 2000 bestritten und auf den Einheitswertbescheid vom 26.3.2002
verwiesen, der erstmals einen höheren Hektarsatz für den Bw.
feststellte und somit mit 1.1.2003 wirksam sei.
Für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes sind folgende gesetzliche Bestimmungen relevant:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft (LuF Pausch VO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001) lauten:
§ 1.
(1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur
Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt, kann
nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist dabei nur die
Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zum Zwecke einer Berechnung der Einkommensteuer gemäß
§
33 Einkommensteuergesetz 1988 zulässig. Eine Anwendung bloß auf
einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist
unzulässig.
(2) Als maßgebender Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der
Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst
bewirtschafteten Verpachtungen.
Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und
Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes § 125 Abs. 1 lit. b der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung
maßgebend.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und
Unterschreitens der Einheitswertgrenze von € 65.500 Euro gilt §
125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß.
(4) Durch diese Verordnung werden nur die
regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und
Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1977 Nr. 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145, in der
jeweils gültigen Fassung erfasst sind. ...
§ 2.
(1) Bei einem Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro kann der Gewinn mittels eines
Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2)
ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts
Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage
nicht gemäß
§ 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz
ermittelt wird.
Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert
aufweist
bis 15 000 Euro
....................................................37%
über 15 000 bis 36 500 Euro
................................41%
über 36 500 bis 65 500 Euro
................................45%....
§ 8.
(1) Bei einem Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65.500 Euro oder bei Ermittlung der
sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß
§ 23 Abs.
1a Bauernsozialversicherungsgesetz (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den
§§ 9 bis 12 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von
70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
lauten:
§ 125 Abs. 1, 3 und 4 BAO lauten:
(1) b)..... für einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150.000,00 Euro
überstiegen hat....
...... der 4. Absatz definiert den Wert im Sinne des
lit b als jenen Wert, der um den Wert der Zupachtungen erhöhten und um den
Wert der Verpachtungen verminderten Einheitswert in seiner zuletzt
maßgeblichen Höhe anzusetzen ist, wobei der Ermittlung des Wertes der
Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen
Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des
Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermagelung eines solchen der bei der
Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die
verpachteten Flächen angewendeten Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage
dem Pächter mitzuteilen hat, zu grunde zu legen ist
(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner
eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern
sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf
zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des
Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1.
Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten
der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das
Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.
(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen
des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer
Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag
eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.
Im Bereich der LuF Pausch VO 2001 ist die Gewinnermittlung
bei einem maßgebenden Einheitswert bis einschließlich 65.500,00 Euro
durch Vollpauschalierung (§§ 2f der L u F PauschVO) vorgesehen, bei
einem Einheitswert von über 65.500,00 Euro bis 150.000,00 Euro die
Teilpauschalierung (§ 8f der L u F PauschVO).
Eine freiwillige Teilpauschalierung bei einem
maßgebenden Einheitswert von unter - 65.500,00 Euro kommt nur dann in
Betracht, wenn eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
gemäß
§ 23 Abs. 1a BSVG abgegeben wurde. Letzteres ist im
gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Strittig ist, ob bei einem seit längerem bestehenden
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der "maßgebliche Einheitswert" der
Einheitswert des Veranlagungsjahres ist oder ob dieser Einheitswert unter
Beachtung der Grundsätze des § 125 Abs. 3 und 4 BAO zu ermitteln
ist.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der LuF
Pausch VO 2001 kann nach Ansicht des erkennenden Senates kein Zweifel daran
bestehen, dass eine - wenn eine Pauschalierung gewünscht wird -
verpflichtende Teilpauschalierung nach § 8 der L u F PauschVO erst dann zu
erfolgen hat, wenn der maßgebende Einheitswert gemäß
§ 125
Abs. 3 BAO zweimal hintereinander die Einheitswertgrenze von 65.500,00 Euro
überschritten hat.
Strittig ist, ob bereits bei erst - oder zweitmaligem
Überschreiten der Einheitswertgrenze freiwillig anstelle der
Vollpauschalierung die Teilpauschalierung gewählt werden kann.
Nun ist Voraussetzung für die vom Bw. ins Treffen
geführte Rechtsauffassung, dass eine freiwillige Teilpauschalierung schon
beim erstmaligen bzw. zweitmaligen Überschreiten der Einheitswertgrenze von
€ 65.500,00 möglich sei, dass die Einheitswertgrenze zum 1.1. des
betreffenden Jahres, im Fall des Bw. zum 1.1.2002, bereits überschritten
war.
Wie in der mündlichen Berufungsverhandlung unstrittig
festgestellt, ist der Einheitswertbescheid, der die Übergabe der
landwirtschaftlichen Flächen im Jahr 2000 von den Eltern des Bw. an den Bw.
berücksichtigt, am 26.3.2002 erlassen worden.
Dieser Bescheid entfaltet daher gemäß
§ 125
Abs 3 BAO "wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche
Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen
sind" seine Wirksamkeit mit 1.1.2003.
Wie in der Berufungsverhandlung ebenso unstrittig
festgestellt wurde, überschreitet der Bw. mit den
Pächterhektarsätzen die Grenze von € 65.5000,00 nicht.
Gemäß
§ 1 Abs 2 LuF PauschVO ist der
maßgebende Einheitswert der Einheitswert des während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des
Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der
Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst
bewirtschateten Verpachtungen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile
der Zu- und Verpachtung ist hinsichtlich des Hektarsatzes
§ 125 Abs 1 lit b der BAO in der jeweils geltenden
Fassung maßgebend.
§ 125 Abs 1 lit b 4. Absatz BAO definiert den
Wert im Sinne des lit b als jenen Wert, der um den Wert der Zupachtungen
erhöhten und um den Wert der Verpachtungen verminderten Einheitswert in
seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen ist, wobei der Ermittlung
des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der
betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des
Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines
solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes
für die verpachteten Flächen angewendeten Hektarsatz, den das
Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zu grunde zu legen
ist.
Aus dem Wortlaut des § 125 Abs 1 lit b 4. Absatz
BAO folgt eindeutig, dass bei Bestehen eines eigenen Hektarsatzes, der
Hektarsatz des Pächters für die Berechnung des maßgebenden
Einheitswert heranzuziehen ist. Hiedurch unterscheidet sich die im
Berufungszeitraum anzuwendende Rechtslage von jener vor dem Steuerreformgesetz
1993 (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG1988, § 17
Anm 53).
Nun ging aus der mündlichen Berufungsverhandlung
unstrittig hervor, dass bei Zugrundelegung des für das Veranlagungsjahr
für den Bw. gültigen Hektarsatzes die Einheitswertgrenze von €
65.500,00 nicht überschritten wurde. Die Heranziehung des
Verpächterhektarsatzes ist auf grund des Vorliegen eines eigenen Betriebes
mit eigenem Hektarsatz nicht zulässig.
Da der maßgebende Einheitswert auf Grund des erst im
Jahr 2002 erlassenen Feststellungsbescheides gemäß
§ 125 Abs 3
BAO erst zum 1.1.2003 für die Wertermittlung maßgebend ist, liegt im
streitgegenständlichen Jahr 2002 daher der für die Wertermittlung
gemäß
§ 125 Abs 3 BAO maßgebende
Einheitswert unter 65.500,00 €.
Da der Bw. unstrittig keine Beitragsgrundlagenoption
ausgeübt hat, ist gemäß der LuF PauschVO iVm § 125 BAO die
Vollpauschalierung die maßgebende pauschale Gewinnermittlungsart.
Die im Berufungsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei
erstmaligem oder zweitmaligen Überscheiten der 65.500,00
Euro-Einheitswertgrenze die Teilpauschalierung möglich ist oder nicht, ist
auf Grund des festgestellten Sachverhaltes für das Berufungsjahr 2002
mangels des Überschreitens der Einheitswertgrenze von 65.500,00 Euro nicht
zu entscheiden. Diese Rechtsfrage stellt sich ab dem Veranlagungsjahr 2003 und
ist dann zu beurteilen.
Wien, am 26.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 2 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
- § 8 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
TeilpauschalierungVollpauschalierungLand- und ForstwirtschaftEinheitswertgrenzemaßgebender Einheitswert65.50000 Euro Grenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1077-W/04
- Stammnummer
- 13057
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF