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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101303/2011

Zurechnung von sog. Selbständigen an eine GesBR als Dienstnehmer; Bemessungsgrundlage der nachzufordernden Lohnabgaben; keine Wirtschaftskammermitgliedschaftsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101303/2011vom 02.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die geschätzten Fremdleistungen setzten sich aus den Fremdleistungen laut Einnahmen- und Ausgabenrechnung und geschätzten nicht erklärte Fremdleistungen zusammen. Die Fremdleistungen laut EAR machen 60% vom Umsatz aus. Dieser Umsatz wurde um nachgewiesene Einnahmeverkürzungen und eine Zuschätzung im selben Ausmaß erhöht. 60% dieser Erhöhung wurde den Fremdleistungen laut EAR zugezählt. Insgesamt betrugen die geschätzten Fremdleistungen im Jahr 2005 EUR 157.000,00. Im Jahr 2004 wurden die Nettoauszahlungen mit EUR 15.000,00 geschätzt. Darauf wurden die Lohnabgabenprozentsätze, die im Jahr 2005 errechnet wurden, angewandt, um zur nicht abgeführten Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zu gelangen. Das Finanzamt hat bei der Berechnung der Lohnabgaben den (der Höhe nach nicht strittigen) Auszahlungsbetrag an die Polen und Ungarn auf brutto hochgerechnet und ist daher offensichtlich vom Vorliegen einer originären (echten) Nettolohnvereinbarung ausgegangen. Zu dieser Vorgangsweise liegen jedoch keine Feststellungen vor. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (siehe OGH vom 17. März 2004, 9 ObA 72/03h, und die dort angeführte Judikatur und Literatur) richtet sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich auf einen Bruttobetrag. Eine Nettozahlung liegt nur dann vor, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn aus den Umständen des Einzelfalles der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, die Leistung als Nettozahlung zu gewähren und daher auch die damit verbundenen Abgaben zu tragen, erschlossen werden kann (in diesem Sinn auch: OGH vom 5. April 2000, 9 ObA 40/00y). Wurde daher keine Nettozahlung vereinbart und kann auch nach den Umständen des Einzelfalles nicht auf einen diesbezüglichen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers geschlossen werden, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber einen Bruttobetrag schuldet. Der Nachweis einer Nettolohnvereinbarung ist nur erbracht, wenn feststeht, dass die Beteiligten des Dienstverhältnisses vor Beginn des Lohnsteuerabzugs Vereinbarungen darüber getroffen haben, dass der Arbeitgeber zusätzlich die Lohnsteuerabzugsbeträge und die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers tragen soll (BFH 28.2.1992, VI R 146/87). Im Beschwerdefall liegen nach dem Akteninhalt weder explizite Nettolohnvereinbarungen vor, noch sind Anhaltspunkte für einen Verpflichtungswillen der GesBR dahingehend gegeben, die Leistungen als Nettozahlungen zu gewähren und die lohnabhängigen Abgaben zusätzlich zu tragen (Vgl. auch UFS 24.04.2006, RV/0509-W/04; UFSG vom 04.11.2011, RV/0547-G/06; BFG vom 10.12.2014, RV/2100242/2011 und VwGH vom10.03.2016, Ra 2015/15/0021, womit die gegen das Erkenntnis des BFG vom 10.12.2014, RV/2100242/2011 erhobene Amtsrevision abgewiesen wurde). § 62a EStG 1988 (Fiktion der Vereinbarung eines Nettoarbeitslohnes) war auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar. Daher war entgegen der in den Bescheiden zu Grunde gelegten Ansicht nicht von Nettolohnvereinbarungen auszugehen. Der geschätzte bar ausbezahlte Monatsbezug von EUR 1.360,00 war für die Ermittlung der Höhe der lohnabhängigen Abgaben nicht hochzurechnen, sondern als Bruttobetrag zu behandeln und somit als Ausgangsbasis für die Berechnung der Lohnsteuer und als Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag. Das bedeutet, dass für die Ermittlung der Lohnsteuer von EUR 1.360,00 zunächst die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers abzuziehen sind. Diese betragen im Beschwerdefall - so auch das Finanzamt für das Jahr 2005 - 18,9% im Jahr 2005 und 18,85% im Jahr 2004. Der dann verbleibende Betrag stellt die Lohnsteuerbemessungsgrundlage dar, auf die die Lohnsteuertabelle 2005 bzw. 2004 zur Anwendung gelangt. Das BFG ist dabei der von den Beschwerdeführern nicht beeinspruchten Vorgangsweise des Finanzamtes gefolgt, dass bei der Lohnstabelle keine Abzugsposten berücksichtig wurden. Die dermaßen ermittelte Lohnsteuer wurde sodann ins Verhältnis zum Bruttobetrag gesetzt. Der sich daraus ergebende Prozentsatz wurde sodann auf die geschätzte Bemessungsgrundlage von EUR 157.000,00 (Jahr 2005) bzw. EUR 15.000,00 (Jahr 2004) angewandt, um zur nachzuverrechnenden Lohnsteuer für das Jahr 2005 bzw. 2004 zu gelangen. Zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages wurden 4,5% Dienstgeberbeitrag von EUR 157.000,00 (2005) bzw. 15.000,00 (2004) berechnet. Die Berechnung ist ausführlich in der Beilage dargestellt. Aus der Beilage ergibt sich auch eine Gegenüberstellung, was die Änderung der Bemessungsgrundlage zahlenmäßig bedeutet, nämlich eine Verminderung der nachgeforderten Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages. IV.4. Zusammenfassung Aus den in den Vorpunkten genannten Gründen standen die polnischen und ungarischen Subunternehmer, denen sich die GesBR, bestehend aus ***7***, ***4*** und ***2***, zur Erfüllung ihrer Aufträge bediente, in einem Dienstverhältnis gem. § 47 EStG 1988 zur GesBR. Die Berechnung der nicht entrichteten Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2004 und 2005 wurde dahingehend geändert, dass die EUR 1.360,00 pro Monat bereits den Bruttobetrag und damit die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Bemessungsgrundlage nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrages des Dienstnehmers für die Lohnsteuer darstellt. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes kommt es daher bei der Berechnung der Lohnabgaben zu keiner Hochrechnung der EUR 1.360,00 auf einen Bruttobetrag. Die angefochtenen Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer sowie die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, jeweils für 01-12/2004 und für 01-12/2005, waren daher abzuändern. Mangels Wirtschaftskammermitgliedschaftsfähigkeit der GesBR sind die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, jeweils für jeweils für 01-12/2004 und für 01-12/2005, aufzuheben.   V. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Ob nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist eine Sachverhaltsfrage, die jeweils aufgrund des im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Geschehens zu beurteilen ist. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der aus der Dienstnehmereigenschaft der Polen und Ungarn resultierenden Lohnabgaben wurde der Rechtsprechung gefolgt. Das gegenständliche Erkenntnis war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.       Linz, am 2. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101303/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101303.2011
Stammnummer
130526
Gültig
02.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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