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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102649/2019

Einheitswert, AMA Förderungen, Berücksichtigung von Abschlägen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102649/2019vom 28.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es wird daher festgestellt, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bewirtschaftsbeeinträchtigung aufgrund der relativ kleinen Betriebsgröße bereits in sachgerechter Weise im Vergleich zu kleineren Vergleichsbetrieben durch entsprechende Abschläge berücksichtigt hat. Ebenso hat die belangte Behörde ausreichend dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behinderungen durch Stadtverkehr und die Überquerung stark befahrener Straßen beim verfahrensgegenständlichen Betrieb in *** nicht vorliegen, da keine Situation vergleichbar wie in Wien oder Innsbruck vorliegt. Auch ergibt sich hinsichtlich der Größe der Felder und der Entfernung zum Wirtschaftshof keine Abweichung zur Ortsüblichkeit. Hinsichtlich der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen gesetzlich normierten Bewertungsmodus handelt, der für die Abgabenbehörde verbindlich ist (vgl. ua. BFG 10.01.2017, RV/4100647/2016). Das Bundesfinanzgericht hat schon mehrfach festgehalten, dass es dies nicht für verfassungswidrig halte (vgl. BFG 22.2.2018/ RV/7103422/2018). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Berechnung des Einheitswertes ergibt sich aus den §§ 20 und 20c BewG 1955 bzw. den auf Grund des BewG erlassenen Verordnungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.     Wien, am 28. August 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102649/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102649.2019
Stammnummer
130511
Gültig
28.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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