Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101666/2017
Geschäftsführerhaftung, vertretbare Rechtsansicht und Treu und Glauben im Zusammenhang mit als Werkvertragsnehmer behandelte nichtselbstständige Zeitungszusteller
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101666/2017vom 30.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Vorbringen der Bf., dass die GPLA im Bericht vom D-3 das Vorliegen von unselbstständigen Dienstverhältnissen rechtswidrig angenommen habe, ist festzustellen, dass im Haftungsverfahren nicht die Richtigkeit vorliegender Abgabenbescheide zu überprüfen ist (VwGH 24.02.2010, 2009/13/0103). Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nach § 9 BAO nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid vorangegangen ist. Gehen einem Haftungsbescheid Abgabenbescheide voran, entfalten diese Bindungswirkung und hat sich das Bundesfinanzgericht in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diese Bescheide zu halten. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben.
Grundsätzlich ist in einem Haftungsbescheidverfahren somit die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen, jedoch steht diese Vorgabe in einem Spannungsfeld zum Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung. Erst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, ist in einem zweiten Prüfungsschritt für eine Haftungsinanspruchnahme ein Vorbringen zur Höhe der festgesetzten schuldhaft nicht entrichteten Abgabe als irrelevant zu bewerten und die Partei darauf zu verweisen, dass Streitigkeiten darüber im Festsetzungsverfahren (dritter Schritt, wenn bei einer Haftungsinanspruchnahme von dem Recht Gebrauch gemacht wird, die Abgabenfestsetzung zu bekämpfen) auszutragen sind (BFG 30.3.2017, RV/7106458/2016).
Die Abgabenbehörde hat zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hat sich die Behörde mit den Einwänden des zur Abgabenhaftung herangezogenen Geschäftsführers zu befassen, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
Hinsichtlich eines etwaigen das Verschulden an der Nichtentrichtung ausschließenden entschuldbaren Rechtsirrtums hat die Bf. im Haftungsverfahren dargetan, dass Jahr 2008 eine Betriebsprüfung über die Jahre 2004-2008 stattgefunden habe und im Rahmen dieser Prüfung die Subunternehmer nicht als Dienstnehmer angesehen worden seien. Sie habe daher zum Zeitpunkt der einzubehaltenden Abgaben in den Jahren 2004-2008 auf Basis der damals herrschenden Rechtslage korrekt gehandelt.
Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029).
Im gegenständlichen Fall fand bereits am D-5 eine GPLA für den Zeitraum 06/2000-12/2001 statt, bei der die zu den haftungsgegenständlichen Nachforderungen führenden Feststellungen der GPLA vom D-3 nicht getroffen wurden. Da der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge einbekannte, keine Aufzeichnungen mehr zur Verfügung zu haben, weshalb die Frage hinsichtlich der Identität der Rechtsverhältnisse nicht beantwortet werden könne, war in dubio pro reo davon auszugehen, dass auch bei der ersten GPLA die gleichen Rechtsverhältnisse wie bei der nachfolgenden, die Werkvertragsnehmer beanstandenden GPLA vorlagen.
Schon allein im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben lag daher eine das Verschulden der Bf. ausschließende vertretbare Rechtsansicht vor.
Daraus folgt, dass die Nachforderungen, die auf der Umqualifizierung der Werkvertragsnehmer in lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer basierten, nicht der Haftung unterliegen.
Allerdings wurden in der Folge-GPLA auch andere Feststellungen getroffen, nämlich Nachversteuerungen von seitens der Gesellschaft gezahlten Polizeistrafen und Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungsbeiträgen, da zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis gehören, bei denen eine vertretbare Rechtsansicht nicht vorliegt, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme für nachstehende Nachforderungen grundsätzlich möglich wäre:
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Lohnsteuer
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Dienstgeberbeitrag
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2004
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941,14
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181,63
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16,14
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2005
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1.457,70
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234,52
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20.85
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2006
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283,08
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99,34
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8,83
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2007
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680,76
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100,51
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8,94
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2008
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668,58
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90,37
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8,04
Allerdings war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen nicht zulässig, da die Bf. damit nicht in die Lage versetzt wurde, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu erstellen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208), weshalb eine monatsweise Aufgliederung der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen grundsätzlich vorzunehmen gewesen wäre, jedoch mangels Vorwerfbarkeit der sodann nur äußerst geringen Nachforderungen unterbleiben konnte.
Hingegen bedarf es bei den Lohnsteuern von Vornherein keiner monatsweisen Aufgliederung, da für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, und die gemäß § 79 Abs. 1 EStG monatlich abzuführenden Lohnsteuern desselben Jahres gemäß § 201 Abs. 4 BAO zusammengefasst werden können.
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Von der Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Conclusio
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 4.126,61 zu Recht:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Abzüglich Konkursquote von 23,4242%
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Lohnsteuer
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2004
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941,14
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720,69
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Lohnsteuer
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2005
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1.457,70
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1.116,25
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Lohnsteuer
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2006
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283,08
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216,77
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Lohnsteuer
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2007
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680,76
|
521,30
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Lohnsteuer
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2008
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668,58
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511,97
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Aussetzungszinsen
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2012
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1.357,65
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1.039,63
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 30. Oktober 2020
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101666/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101666.2017
- Stammnummer
- 130503
- Gültig
- 30.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF