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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101314/2020

Familienbeihilfe bei auswärtigem Studienaufenthalt des Kindes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101314/2020vom 28.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO selbst ist zu entnehmen, dass "ein nicht nur vorübergehendes Verweilen" in einem Land kein eigener Begriff, sondern als "ständiger Aufenthalt" zu sehen ist. Ein Aufenthalt ist darüber hinaus nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/13/0072), weshalb im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des auswärtigen Aufenthaltes des anspruchsbegründenden Kindes auch eine nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich (etwa nach einem Austauschjahr) nicht entscheidend wäre (vgl. VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Lassen nämlich -wie auf den vorliegenden Fall übertragbar -objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthalts, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. das zitierte Erkenntnis; zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0133). Im zuletzt angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. VwGH 24.6.2010, Zl. 2009/16/0133). Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 (somit rd eineinhalb Jahre) ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.06.2000, Zl. 98/15/0016 von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. So kann also schon ein etwa einjähriger Auslandsaufenthalt zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland angesehen werden (vgl. VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Ein auf -voraussichtlich -zumindst mehr als ein Jahr bzw mehrere Jahre angelegter (Hoch)Schulbesuch ist danach jedenfalls nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen. Selbst das Verbringen von Ferien in einem anderen Land als jenem des Schulbesuchs unterbricht diesen ständigen Aufenthalt nicht (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0016 betreffend die Beurteilung eines sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden Schulaufenthaltes; 28.11.2002, 2002/13/0079; 02.06. 2004, 2001/13/0160; 15.11.2005, 2002/14/0103; 24.06.2010, 2009/16/0131 betreffend Ferienaufenthalte bei einem Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom September 2003 bis April 2004; 15.11.2005, 2002/14/0103; 27.4.2005, 2002/14/0050; 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079). Die hier angeführte Judikatur ist sinngemäß auf Sachverhalte wie den vorliegenden, in dem ein gemeinsamer Haushalt von Anspruchswerber (Bf) und potenziell anspruchsvermittelndem Kind im Antragszeitraum nicht vorlag (vorliegt), anwendbar. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies: Ein von vornherein auf die Dauer von (mehr als) einem Jahr ausgelegter Aufenthalt des Kindes -wie im vorliegend strittigen Zeitraum zum Universitätsbesuch (ua in einem EU-Mitgliedstaat), dh außerhalb des Haushaltes des Anspruchswerbers -ist nach der zitierten Judikatur (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2012/16/0008 und weitere) nicht mehr als vorübergehender Aufenthalt anzusehen (vgl. dazu VwGH zu einem etwa fünfmonatigen bzw etwa achtmonatigen Auslandsaufenthalt). Ob und inwieweit von Seiten des Sohnes bzw der Familie beabsichtigt war, den Lebensmittelpunkt nach Abschluss des Studiums in ***14*** -im Haushalt des Bf - zu begründen, ist bei aufrechtem Studium (Studienerfolg) zunächst ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, ob das Studium -ex post betrachtet- tatsächlich beendet wird (vgl. zur Unerheblichkeit einer allfälligen Absicht des anspruchsbegründenden Kindes, nach einem Auslandsjahr nach Österreich zurückzukehren, VwGH vom 26.01.2012, 2012/16/0008). Die Abgabenbehörde hat die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Beihilfenbeträgen für ein auswärts studierendes bzw aufhältiges Kind für den Antragszeitraum daher dem Grunde nach zu Recht nur für den Fall des Vorliegens eines entsprechenden Nachweises über die überwiegende Übernahme der Lebenshaltungskosten bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe (aufgrund überwiegender Kostentragung) zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist nach den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG der Monat (vgl. VwGH vom 22.10.1997, 96/13/0060) und kann der Anspruch somit je nach Sachlage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003; 24.06.2010, 2009/16/0127; Lenneis/Wanke, Tz 152 zu § 2 unter Bezug auf VwGH vom 08.02.2007, 2006/15/0098). Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe aufgrund überwiegender Tragung der Kosten für die Lebenshaltung zusteht, ist die Ermittlung der gesamten angefallenen Unterhaltskosten notwendig (vgl. ua VwGH vom 26. März 2015, RV/7103288/2012; VwGH vom 01.03.2018, Ra 2015/16/0058). Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von der kostentragenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der (monatlich) geleisteten Unterhaltsbeträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH vom 01.03.2018, Ra 2015/16/0058). Bei Anlegung der (im oa Vorhalt der Abgabenbehörde auch angesprochenen) monateweisen Betrachtung ist offengeblieben, in welcher Höhe die Unterhaltskosten für das Kind in den einzelnen Monaten des Streitzeitraums (Antragszeitraums) tatsächlich erwachsen sind. Ob und in welchem Umfang der Bf, sein Sohn oder allenfalls die Kindesmutter in einzelnen Monaten des Antragszeitraums die Unterhaltskosten des Sohnes überwiegend getragen hat, lässt sich erst bei Gegenüberstellung der in den einzelnen Monaten des Antragszeitraums jeweils tatsächlich erwachsenen und beglichenen Lebenshaltungskosten beurteilen. Es kann anhand der vorgelegten Unterlagen insbesondere auch nicht nachvollzogen werden, ab wann konkret, in welchen Monaten des Antragszeitraums und zu welchen Bedingungen im Einzelnen die Studienkosten und Unterbringungskosten (etwa ab September 2017; vgl. ua die Aufforderung zur "Confirmation of the set-up of direct debit Instruction" vom 28. September 2017 bzw die "Advance Notice of direct debit payments/Account" vom September 2017 und die Bestätigungen der "Studentfinance" vom Oktober 2017 und Juni 2018) tatsächlich angefallen bzw über den vom Sohn aufgenommenen Studienkredit beglichen worden sind. Aufgrund der vom Bf vorgelegten Kontodaten lässt sich zumindest hinsichtlich der Monate September/Oktober 2017 bzw August/September 2018 nicht ausschließen, dass der Bf tatsächlich Kosten für den Aufenthalt seines Sohnes überwiegend übernommen hatte. Im hier angeführten Zusammenhang ist ua auch nicht erwiesen, ob und inwieweit der Bf und/oder die Kindesmutter allenfalls Ferienaufenthalte, etwa Reisekosten(mit) finanziert bzw Kosten für den Studienaufenthalt, allenfalls Gesundheitskosten etc (mit)getragen hat (haben). Im Hinblick auf die hier anzulegende Betrachtung der im Laufe des Antragszeitraums ab September 2017 bis zumindest einschließlich November 2018 (vgl. Bescheiddatum) bzw bis einschließlich 31. Jänner 2020 (vgl. Datum des Austritts ***28*** aus der EU) angewachsenen bzw tatsächlich getragenen Kosten für den Unterhalt des volljährigen Kindes des Bf war der Aufhebung des Bescheides der Vorrang vor einer meritorischen Entscheidung einzuräumen. Dem Bf wird dabei die Gelegenheit geboten, die seinen Antrag stützenden Nachweise im Sinne der hier gemachten Ausführungen zeitgerecht und monatsbezogen vorzulegen und dadurch die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, die Beurteilung, ob und inwieweit die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen beim Bf im Sinne der hier angeführten Kriterien im Antragszeitraum vorlagen, anhand von eindeutig nachvollziehbaren Nachweisen und Zahlungsbelegen -etwa in deutscher Übersetzung sowohl der bisher in Originalfassung (in Englisch) vorgelegten als auch der für den oben bezeichneten Antragszeitraum im Sinne der bisherigen Ausführungen vollständig vorzulegenden Unterlagen - vorzunehmen. Anzumerken ist, dass es auf die spätere Tilgung des Studiendarlehens nicht ankommt. Auch wenn eine solche durch den Bf etwa für den Zeitpunkt nach Beendigung des Studiums, allenfalls bei früherer Fälligstellung, beabsichtigt wäre -worauf aber die Aktenlage bisher keinen Hinweis bietet -wäre darauf nicht abzustellen, weil es wesentlich darauf ankommt, dass die Übernahme (kreditweise Zahlung) der überwiegenden Unterhaltskosten zeitlich korrespondierend im Anspruchszeitraum (monatsbezogen) gegeben sein muss. Wie bereits ausgeführt, wird in die Betrachtung auch einzubeziehen sein, ob und inwieweit die Kindesmutter an der Übernahme der Lebenshaltungskosten ihres Sohnes im wie oben bezeichneten Antragszeitraum nachgewiesenermaßen beteiligt oder nicht beteiligt war. Inwieweit der Sohn in England allenfalls einer (Neben-)Erwerbstätigkeit nachging und deshalb im Antragszeitraum ein vorrangiger (Eigen-) Anspruch des Kindes bestand oder ein Anspruch einer anderen Person (etwa in England) ableitbar war, wäre, allenfalls in einem Verständigungsverfahren mit den ***31*** Behörden, abzuklären. Zusammenfassung: Die für volljährige Kinder maßgebliche Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG betrifft grundsätzlich alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen einer noch nicht berufstätigen Person ohne Bezug auf die spezifischen Tätigkeiten auf einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 23.10.1990, 87/14/0031). Die Ausbildung an einer Universität erfüllt diese Voraussetzungen. Nach den oben zitierten Bestimmungen des FLAG ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich dann gegeben, wenn entweder ein gemeinsamer ständiger Aufenthalt von Beihilfenwerber (bei gleichzeitigem Bestehen einer Sozialversicherung) und Kind im selben Haushalt besteht oder aber die Lebenshaltungskosten des Kindes, wie oben dargestellt, überwiegend vom Antragswerber übernommen wurden (vgl. oben zu § 2 Abs. 2 bis 5 iVm § 53 Abs. 1 FLAG sowie die wie oben zitierte Judikatur zu § 5 Abs. 3 FLAG) und keine andere Person (nach § 2 Abs. 1) anspruchsberechtigt ist. Der Studienaufenthalt des Sohnes des Bf in England war von vornherein bis voraussichtlich 2021, dh auf eine Dauer von mindestens drei bzw vier Jahren ausgelegt, sodass ein ständiger gemeinsamer (Inlands-) Aufenthalt der Familie in einem Haushalt nicht gegeben war bzw in gegenständlich vorzunehmender ex-ante-Betrachtung schon ab dem Vorliegen dieser objektiven Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthalts, von einem "dauernden Aufenthalt" des Sohnes am (Schul- bzw) Studienort auszugehen war, wenn der Sohn die Ferien auch verschiedentlich in ***14*** bzw im Haushalt des Vaters verbracht haben wird (vgl. dazu VwGH vom 26.01.2012, 2012/16/0008 und weitere). Damit hätte für den Antragszeitraum bei dauerndem (dh bei einem mehr als einjährigen) Aufenthalt des Kindes am Studienort in England, somit außerhalb des Haushalts des Bf -ungeachtet allfälliger Ferienaufenthalte -nur bei gleichzeitig überwiegender Kostenübernahme durch den Beihilfenwerber ein monatsbezogener Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind bestanden. Die Frage, ob im Fall eines von vornherein auf mehr als ein Jahr ausgerichteten Aufenthaltes des Sohnes außerhalb des Haushalts des Beihilfenwerbers die Voraussetzungen für die Gewährung der gegenständlich beantragten Familienleistung gegeben waren, wäre unter Zugrundelegung des von der Abgabenbehörde angenommenen Umstandes, dass der Sohn des Bf die Kosten für Studium und Unterbringung seit Beginn seines "(Auslands)Studiums" aus den von ihm selbst aufgenommenen Studienkreditmitteln getragen hat, nach innerstaatlichen Vorschriften nur dann und insoweit zu bejahen, als eine überwiegende Kostentragung durch den Bf in den einzelnen Monaten des Antragszeitraums vorgelegen hätte: Da somit für volljährige Kinder, die sich in (Berufs-) Ausbildung befinden, als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 und 5 FLAG - bei im Übrigen nach den oben zitierten Vorschriften des § 2 iVm § 5 FLAG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen - einerseits der ständige gemeinsame Aufenthalt oder andererseits eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch den Anspruchswerber im Antragszeitraum erforderlich war, ist klar zu stellen, wie hoch die Gesamtkosten in den einzelnen Monaten waren und wer diese in den einzelnen Monaten des Antragszeitraums (Streitzeitraums) tatsächlich überwiegend getragen hat (vgl. VwGH 23.02.2010, 2009/15/0205). Die zu klärende Frage, ob der Sohn oder eine andere anspruchsberechtigte Person in den Monaten des Antragszeitraums etwa in ***28*** und/oder in Australien einen (Eigen-) Anspruch auf (dortiges) Kindergeld hatte, kann sich -nach der wie oben vorzunehmenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Monate (mit Monatsbeginn) des Anspruchszeitraums - zutreffendenfalls auf die Höhe von österreichischen (Ausgleichs-) Ansprüchen des Bf auswirken (vgl. § 5 Abs. 4 FLAG). Einen unmittelbaren Anspruch auf Familienbeihilfe (KG) konnte der Bf aus dem Unionsrecht nicht ableiten. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Anmerkung: Eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem zum 31. Jänner 2020 vollzogenen Austritt ***28*** aus der Europäischen Union wäre im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/16/0003, zu berücksichtigen.   Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben.     Wien, am 28. August 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101314/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101314.2020
Stammnummer
130439
Gültig
28.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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