Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0002-G/02
Fremdfinanzierte Entnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0002-G/02vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1985-1986
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Kapitalertragsteuer wird mit € 14.534,57 (= 200.000,00 S)
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, bei einer durch die
Bw. als betrieblich behandelten Schuld handle es sich nicht um eine
Betriebsschuld, weshalb die für diese Schuld durch die Bw. gezahlten Zinsen
als verdeckte Gewinnausschüttung an eine einer Gesellschafterin nahe
stehende Person zu beurteilen seien. Die betreffende Schuld war durch eine
Rechtsvorgängerin der Bw., einer KG, für die Finanzierung von
Entnahmen eines Kommanditisten, dessen Stellung für kurze Zeit in die eines
Komplementärs umgewandelt worden war, aufgenommen worden. Das Finanzamt
schloss sich im Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer der Ansicht des
Prüfers an und setzte die Kaptalertragsteuer für 1985 und 1986 mit
2,048.634,00 S (148.880,04 €)fest.
Im Verfahren betreffend Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer für die Jahre 1985 und 1986 ging der unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass es sich bei der in Frage stehenden Schuld nicht um
eine Betriebsschuld und bei den für diese Schuld gezahlten Zinsen daher
nicht um Betriebsausgaben handelt.
Wie der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Graz, RV/0001-G/02 vom 12. November 2004 zu entnehmen ist,
waren die durch die Bw. im Jahr 1985 bezahlten Zinsen mit 800.000,00 S (=
58.132,27 €) anzunehmen, da die Bw. nicht, wie ursprünglich durch
den Betriebsprüfer angenommen, bereits am 1. Jänner 1985, sondern
erst mit 25. September 1985 gegründet wurde.
Die durch die Bw. im Jahr 1986 bezahlten, mit der Entnahme
im Zusammenhang stehenden Zinsen betrugen 4,086.509,00 S (=
296.978,19 €).
Der an der KG beteiligte Gesellschafter, der die Entnahmen
getätigt hatte, war an der Bw. nicht mehr beteiligt, stand der
Gesellschafterin der Bw. allerdings nahe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Schuldner der Kapitalerträge hat gemäß
§ 95 EStG 1972 die Kapitalertragsteuer mit 20 v.H. der
Kapitalerträge einzubehalten.
Gemäß dem dritten Satz dieser Bestimmung ist der
übernommene Betrag als Leistung des Schuldners dem Kapitalertrag
hinzuzurechnen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer zu Gunsten eines Gläubigers
übernimmt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen, die einem
Gesellschafter nahe stehenden Personen zufließen, sind dem Gesellschafter
zuzurechnen. Die Überlassung von Vorteilen, die sich aus der
Gesellschafterstellung ergeben, an einem Gesellschafter nahe stehende Personen
ist beim Gesellschafter Einkommensverwendung (siehe dazu VwGH 85/14/0163 v.
16.9.1986).
Die Gesellschafterin der Bw., welcher die verdeckte
Gewinnausschüttung zuzurechnen war, war zu 100% an der Bw. beteiligt. Da im
Jahr 1986 die Voraussetzungen für die Schachtelbefreiung vorlagen, war der
im Jahr 1986 zugeflossene Anteil an der verdeckten Gewinnausschüttung
außer Ansatz zu lassen.
Die Festsetzung der Kapitalertragsteuer hatte unter
Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung von
800.000,00 S (= 58.132,27 €), das sind die im Jahr 1985 durch die
Bw. gezahlten Fremdkapitalkosten zu erfolgen.
Da die Bw., die während des gesamten
Berufungsverfahrens behauptete, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung
nicht vorliege, keine Absicht signalisierte, für den Fall, dass durch die
Behörde das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung festgestellt
werde, die Kapitalertragsteuer von der Gesellschafterin zu fordern, war die
Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% der Ausschüttung, nämlich mit
200.000,00S (= 14.534,57 €)festzusetzen.
Graz,
12. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0002-G/02
- Stammnummer
- 13037
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF