Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102213/2020
Eintritt der erheblichen Behinderung als Voraussetzung der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bei ADHS, Legasthenie und einer emotionalen Belastungsreaktion
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102213/2020vom 24.06.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst."
Die ersten Gutachten des Bundessozialamtes gehen vom Eintritt einer Behinderung ab 4/2017 aus. Das zuletzt erstellte Gutachten nimmt einen Eintritt der Behinderung ab der Befunderstellung durch die Psychologin an und verweist gleichzeitig auf die Anamnese der Mutter, die von zunehmenden Problemen ab Schuleintritt spricht, welche zu einer Annahme des Eintrittes der Behinderung ab 9/2016 führen könnten.
Dabei ist nicht bekannt, ab wann in der Schule erstmals eine mögliche Behinderung des Sohnes in Betracht gezogen und die Bf. darauf angesprochen hat und wann sich die Bf. um einen Termin zur Begutachtung bemüht hat. In einigen Fällen muss auf einen Termin für eine Begutachtung gewartet werden. Die spätere Feststellung einer Behinderung ist jedoch nicht unbedingt mit dem späteren Eintritt der Behinderung gleichzusetzen.
In Ermangelung früherer Einschätzungen und Begutachtungen könnte auf Beobachtungen des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin zurückgegriffen werden. Der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin wäre mündlich oder schriftlich als Zeuge hinsichtlich seiner bzw. ihrer Wahrnehmungen zu befragen. Wann legten welche Beobachtungen des Kindes die Empfehlung einer psychologischen Diagnose nahe? Wann wurde der Mutter die Abklärung empfohlen?
Zeugnisse des Kindes, allfällige verbale Beurteilungen oder das Mitteilungsheft könnten ebenfalls aufschlussreich sein.
Die Ergebnisse des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens könnten dem Gutachter des Bundessozialamtes die zeitliche Einordnung des Eintrittes einer erheblichen Behinderung ermöglichen.
Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des letzten Gutachtens, welches bezüglich der Frage der Datierung des Eintrittes der erheblichen Behinderung einerseits auf die Anamnese bezüglich des Schuleintrittes (2016) verweist, andererseits eine Behinderung aber erst ab August 2017 (Ferien) anerkennt, müsste ein neues Gutachten angefordert werden. Nach Möglichkeit sollte ein Sachverständiger, welcher auf Entwicklungsstörungen von Kindern spezialisiert ist, beigezogen werden.
Im anzufordernden Gutachten sollten auch alle Diagnosen berücksichtigt werden. Sollten diese in keiner eigenen Position einzuordnen sein, müsste eine entsprechende Begründung erfolgen, die es einer nachprüfenden Stelle ermöglicht, die Einordnung nachzuvollziehen.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal die Gutachten aus technischen Gründen nach Absprache mit dem Bundessozialamt ohnehin im Wege des Finanzamtes angefordert werden müssen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 24. Juni 2020
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Normen und Schlagworte
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102213/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102213.2020
- Stammnummer
- 130196
- Gültig
- 24.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF