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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102315/2013

1. Kein Vorsteuerabzug mangels richtiger Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Kein Vorsteuerabzug mangels Zurechnung zum Rechnungsaussteller

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102315/2013vom 21.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anzahl Dienstnehmer: | 10 | 56 | 195 | 257 Die in Rede stehenden Eingangsfakturen im Gesamtbetrag von EUR 113.221,30, die im Zeitraum 7. bis 13. April 2011 an die Bf. gelegt wurden, können daher aufgrund der abweichenden Unterschriften auf der Vollmacht vom 1. April 2011 sowie auf den in Rede stehenden Eingangsrechnungen, die insbesondere nicht jener von ***4*** und ***5*** entsprechen, nicht der Fa. ***1*** zugerechnet werden. Eine demnach unbekannt gebliebene Person, die offenbar Kenntnis von einer früheren Steuernummer der Fa. ***1*** hat, hat sich demnach dieser Gesellschaft bedient, um namens dieser Gesellschaft Rechnungen an die Bf. zu legen. So die in Rede stehenden Lieferungen aufgrund der gegebenen Sachlage nicht der Fa. ***1*** zugerechnet werden können, scheidet ein Vorsteuerabzug bei Bf. wegen der Bezeichnung eines unrichtigen Lieferanten aus. Alleine durch den Umstand, dass ***4*** beim ersten und letzten Geschäft anwesend war, kann insbesondere aufgrund des Umstandes der abweichenden Unterschriften auf der Vollmacht vom 1. April 2011 und den Eingangsrechnungen, die bereits unterfertigt mitgebracht wurden, sowie der Entgegennahme von Geldern durch eine unbekannte dritte Person nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die in Rede stehenden Umsätze der Fa. ***1*** zuzurechnen wären. Für eine Nichtzurechnung der an die Bf. fakturierten Umsätze über die Lieferungen von Silbermünzen und Silberbarren zur Fa. ***1*** spricht weiters der Umstand, dass die Masseverwalterin der ***1*** keine Kenntnis von den im Zeitraum 7. bis 13. April 2011 fakturierten Umsätzen im Gesamtbetrag von EUR 113.221,30 hatte, obgleich das Konkursverfahren bereits mit tt.mm.2011 und somit nur 2,5 Monate später über das Vermögen der ***1*** eröffnet wurde. Darüber hinaus wird durch die Befragung von Nachbarn der Wohnung in ***2***, ***3***, durch die Masseverwalterin der ***1***, RA ***7***, keine aktive Geschäftstätigkeit der ***1*** an ihrer Sitzadresse in ***2***, ***3***, dokumentiert. Das Anbieten weiterer 100 kg Silber zum Verkauf durch ***5*** seitens der Fa. ***1*** führte aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Fa. ***1*** um kein Unternehmen der Edelmetallbranche handelt, dazu, dass seitens der Bf. die persönliche Anwesenheit der Geschäftsführerin ***4*** verlangt und von dieser die nachstehende handschriftliche Erklärung abgegeben wurde: "Ich bestätige hiermit, dass die Verkäufe an die Bf. in meinem Wissen getätigt wurden und werden und die dadurch entstandene Umsteuer/n - in bar jeweils ausbezahlt durch die Bf. - durch die "***1***" als Geschäftsführerin vertreten durch mich - an das zuständige Finanzamt abführen werde." gezeichnet: ***4*** Die mit 18. April 2011 datierte und von ***4*** unterfertigte, vorstehende handschriftliche Erklärung, weist eine zügige Handschrift in Blockbuchstaben auf, die nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts aufgrund des Schriftbildes von einer anderen Person als von ***4*** verfasst und von ***4*** bloß in dieser Textierung unterfertigt wurde. Berücksichtigt man zudem noch den Umstand, dass nach den Feststellungen der BP - zufolge dem mit 15. Februar 2011 datierten Aktenvermerk - ***4*** nur gebrochenes Deutsch oder zumindest sehr schlecht Deutsch spricht und auch der BP bei ihrer Befragung keine Auskünfte geben konnte, da diese Auskünfte von ***6*** erteilt werden mussten, kann die hier schriftlich verfasste (nachträgliche) Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die an die Bf. getätigten Verkäufe in ihrem Wissen getätigt worden seien, nur ein verminderter Erklärungswert beigemessen und die Unterschrift von ***4*** nur als Gefälligkeitsunterschrift angesehen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich ***4*** der Tragweite ihrer "Willenserklärung" in der mit 18. April 2011 abgegebenen Erklärung nicht bewusst war. Im Zuge der mit 9. Juni 2011 erfolgten Kontrolle der***1*** durch Organe der Finanzpolizei im Zuge der bundesweiten Aktion "Kontrolle Bau" wurde am Firmensitz der Fa. ***1*** ein Firmenschild dieser Gesellschaft vorgefunden. Die Tür war versperrt, es fand sich an dieser Firmentafel kein Hinweis auf einen Telefonanschluss und der Briefkasten der Fa. ***1*** war übervoll, da teilweise schon Poststücke durch den Briefeinwurfschlitz zum Vorschein kamen. Dies veranlasste die Finanzpolizei zu der Feststellung, dass das "Büro" der ***1*** schon seit längerer Zeit nicht mehr aufgesucht wurde. Darüber hinaus zählt die Lieferung von Silbermünzen und Silberbarren auch nicht zum Betriebsgegenstand der ***1***. Mit weiterem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***10***, Zl. ***9***, wurde das über das Vermögen der ***1*** eingeleitete Konkursverfahren aufgehoben und mit ***11*** diese Gesellschaft gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Im vorliegenden Fall bleibt daher letztlich auch im Unklaren, wer die in Rede stehenden Eingangsrechnungen unterfertigt und wer diese Gelder letztlich entgegengenommen hat. Die in die Lieferungen von Silbermünzen und Silberbarren vorgeblich der Fa. ***1*** involvierten Personen, ***4*** und ***5***, verfügen über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich und können zu dieser Angelegenheit auch nicht mehr befragt werden. So seitens der Bf. mit Eingabe vom 18. Juni 2020 ausgeführt wird, die Masseverwalterin der Fa. ***1*** wurde erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt, die nach Tätigung der Geschäfte mit der Bf. gelegen war, ist darauf zu verweisen, dass die Geschäfte mit der Bf. im Zeitraum 1. Bis 13. April 2011 und somit nur vergleichsweise kurz bzw. 1,5 Monate vor der mit tt.mm.2011 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der Fa. ***1*** erfolgten. Wenn darüber von der Finanzpolizei befragte Nachbarn festhalten, dass deren Geschäftsführerin ***4*** "nie präsent" war, kann das Argument des Vorliegens einer Scheinadresse somit nicht entkräftet werden. 2.3 Involvierung in einen Mehrwertsteuerbetrug: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bzw. MwStSysRL 2006/112/EG anerkannt und gefördert wird (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a.). Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH 6.7.2006, Rs C-439/04, Kittel u.a.). Nach dem EuGH-Urteil vom 11.5.2006, Rs C-384/04, Federation of Technologies Industries, ist zu diesem Zweck prüfen, ob der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einem Betrug einbezogen sind. Aus diesem Grund müssen Wirtschaftsteilnehmer, alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, um auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen zu können. Dies zu dem Zweck, damit sie nicht Gefahr laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH 11.5.2006, Rs C-384/04, Federation of Technological Industries, Rn 33). Stellt die Finanzverwaltung fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise ausgeübt wurde, so ist sie befugt, rückwirkend die Zahlung der abgezogenen Beträge zu verlangen und das nationale Gericht hat den Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. EuGH 3.3.2005, Rs C-32/03, Fini). Ebenso ist ein Stpfl., der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erzielt. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig (vgl. EuGH 6.6.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, AT. Kittel). Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. EuGH 3.3.2004, Rs C-395/02, Transport Service). Das Recht auf Vorsteuerabzug wird auch dadurch nicht berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ein anderer Umsatz, der diesem Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hievon Kenntnis hat oder haben kann (vgl. EuGH 12.1.2006, Rs C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen). Demnach ist das Recht auf Vorsteuerabzug durch das nationale Gericht zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH-Urteil Axel Kittel). Dieses "Wissenmüssen" bzw. "Wissenkönnen" wird vom EuGH im Urteil vom 11.5.2006, Rs C-384/04 Federation of Technological Industries (Rz 35) mit einem "Bestehen hinreichender Verdachtsgründe" gleichgesetzt und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer mit Mehrwertsteuerbetrug behafteten Lieferkette gehört (vgl. Ruppe-Achatz, UStG, § 12 Rz. 95). Im vorliegen Fall ist aber zu beachten, dass die Frage, ob die Bf. von einer Hinterziehung oder einem anderen Betrug in der Lieferkette wusste oder wissen hätte müssen, sich nur dann stellt, wenn alle objektiven Rechnungskriterien erfüllt sind. Einen Vertrauensschutz bezüglich des Vorliegens von objektiven Rechnungskriterien gibt es nämlich nicht. Die objektiven Rechnungskriterien können nicht durch die Berufung auf die Erfüllung von Sorgfaltspflichten ersetzt werden können (vgl. VwGH 22.3.2010, Zl. 2007/15/0173; 24.2.2011, Zl. 2007/15/0004, mwN; 28.9.2011, Zl. 2010/13/0146, mwN). Dies steht im Einklang mit der Judikatur des EuGH, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt, die die in Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie idF der RL 2001/115/EG bzw. in Art. 226 der MwStRL 2006/112/EG normierten Kriterien enthält (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 1. April 2004, C-90/02, Bockemühl, Rn. 40, vom 15. Juli 2010, C-368/09, Pannon Gep., Rn. 39 ff, und vom 8. Mai 2013, C-271/12, Petroma Transports SA, Rn. 25f). Das Bundesfinanzgericht ist gegenständlich schon davon ausgegangen, dass die objektiven Rechnungskriterien gegenständlich nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall wäre in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die vorgenommen formalen Kontrollen bezüglich Firmenbuches und Gewerbeberechtigungen oder UID-Daten gegenständlich nicht ausreichend waren, weil praktisch jeder, der Umsatzsteuerbetrügereien begehen will, diese formalen Voraussetzungen zur Verhinderung einer frühzeitigen Ertappung erfüllen wird (vgl. Laudacher in SWK 2006, S. 667; Strunz in SWK 2007, S. 673). Die beantragten Vorsteuern iHv EUR 22.644,26 werden daher für das Jahr 2011 nicht zum Abzug zugelassen. 3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in der Frage, unter welchen Voraussetzungen Vorsteuern zum Abzug zugelassen werden können, der in diesem Erkenntnis dargestellten Judikatur des VwGH folgt (vgl. VwGH 1.6.2006, Zl. 2004/15/0069; 30.9.1998, Zl. 96/13/0017). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 21. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102315/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102315.2013
Stammnummer
130155
Gültig
21.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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