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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100200/2008

Liebhaberei bei Handelsvertreter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100200/2008vom 29.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. hat es trotz gerichtlicher Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung unterlassen, die Ergebnisse der Jahre 2006, 2007 und 2008 bekannt zu geben. Das Ergebnis für das Jahr 2008 ist nach wie vor unbekannt. Das negative Gesamtergebnis erhöht sich durch die Verluste der Jahre 2006 und 2007 von - € 86.925 auf - € 127.339, es ist also auch in diesen Jahren keine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Der Betrieb wurde unstrittig 2008 eingestellt. Für die Beurteilung der Eignung der Tätigkeit als nachhaltige Einkunftsquelle reichten im Übrigen die Angaben des Bf. und die vorliegenden Zahlen der Jahre bis 2005 ohnehin völlig aus. Nach Überzeugung des Senates hat sich in den Jahren 2006 bis zur Betriebseinstellung 2008 keine relevante Änderung der Verhältnisse ergeben, es sind weiterhin nur Verluste angefallen. Was das vom Bf. ins Treffen geführte VwGH-Erkenntnis vom 20.11.1996, Zl. 89/13/0259 anlangt, so ist es nicht geeignet den Standpunkt des Bf. zu stützen. Die dort behandelte Fallkonstellation ist mit dem Betrieb des Bf. in keiner Weise vergleichbar. Der dort gegenständliche Textilbetrieb in bester Lage, hatte bereits 20 Jahre bestanden und laufend hohe Gewinne erzielt, als bedingt durch den U-Bahnbau, die Passantenfrequenz stark abnahm und über mehrere Jahre Verluste erzielt wurden. Nach Abschluss der Bauarbeiten, wurde der Betrieb renoviert (vorübergehende Betriebsschließung). Nach der Wiedereröffnung sind die Umsätze stark angestiegen und die Verluste wiesen sinkende Tendenz auf. Es handelte sich also um ein gut eingeführtes Unternehmen, das im "Normalbetrieb" über zwei Jahrzehnte hinweg hohe Gewinne erzielte, bevor durch das nicht beeinflussbare U-Bahn-Baugeschehen Verluste verursacht wurden. Nach Abschluss der Bauarbeiten konnte der Betrieb offenkundig erfolgreich an die vorherige positive Geschäftsentwicklung anknüpfen. Der Verwaltungsgerichtshof betont ausdrücklich die entscheidungswesentliche Bedeutung der zuvor jahrelang erzielten hohen Gewinne und der Tatsache, dass sich die wirtschaftliche Situation, nach dem Wegfall der schädlichen Außeneinflüsse (Bauarbeiten), wieder zu bessern begann. Die belangte Behörde hatte diese Umstände bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. Der Bf. kann also auch aus diesem Erkenntnis nichts gewinnen. Der Bf. hatte nie hohe Gewinne zu verzeichnen, schon gar nicht über zwei Jahrzehnte hinweg. Es gibt keinerlei Anzeichen für eine Verbesserung der Lage, keine steigenden Umsätze, nur fallende oder gar keine Einnahmen und keinen Rückgang bei den Verlusten. Die beiden Betriebe und ihre Markt- und Wirtschaftslage sind gänzlich verschieden. Es finden sich in dieser Entscheidung keine Sachverhalts- oder Rechtselemente, die beim Bf. zutreffen und den Senat zu einer geänderten Beurteilung führen könnten. Die Tätigkeit des Bf. ist als solche nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung zu betrachten. Nach Prüfung aller Umstände kommt das Gericht zum Ergebnis, dass nach den Kriterien, wie sie in § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung aufgelistet werden, das Vorliegen einer Einkunftsquelle gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verneint werden muss. Ausmaß und Entwicklung von Einkünften und Verlusten sind durchwegs negativ und eine positive Änderung der Verhältnisse ist nicht erwartbar. Eine Verbesserung der Ertragslage durch Rationalisierung ist angesichts der Art der Betriebsausgaben (Kosten für Kundenbetreuung) ausgeschlossen. Da die Tätigkeit bereits 2008 beendet wurde, steht nunmehr auch fest, dass kein Gesamtüberschuss erzielt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung betrug der Beobachtungszeitraum für Anlaufverluste drei Jahre (es gab keine Anlaufphase ohne Umsätze, d.h. nur drei und nicht fünf Jahre Beobachtungszeitraum) und das Finanzamt hat die in diesem Zeitraum anfallenden Verluste 1998 und 2000 zu Recht anerkannt. Ab dem Jahr 2001 ist nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Liebhabereiverordnung davon auszugehen, dass keine nachhaltig ertragsfähige Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im ertragssteuerlichen Sinn gegeben ist und den für die streitanhängigen Jahre geltend gemachten Verlusten die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit zu versagen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert ausschließlich auf der Anwendung geltender Normen. Eine zu lösende Rechtsfrage liegt nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 29. September 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100200/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100200.2008
Stammnummer
130150
Gültig
29.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF