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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101010/2019

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Zusammenhang mit Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101010/2019vom 06.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 30.6.2020 zufolge seien die pauschalen Kilometergelder offenbar für berufliche Fahrten/Zwecke verwendet worden (Informationssammlung für 2 Bücher). Ein Behinderungszusammenhang scheine damit nicht gegeben zu sein (siehe Punkt 1 des Schreibens). Die jährlich durchgeführte Rehabilitation im Therapiezentrum sei vom Steuerpflichtigen zusätzlich als Therapieergänzung zur stationären Behandlung im Krankenhaus in Anspruch genommen worden (siehe Beschwerde vom 16.7.2018 "komplementärmedizinische Behandlung"). Ärztliche Verordnungen über die medizinische Notwendigkeit dieser Aufenthalte gebe es für die Jahre 2015 und 2016 nicht (seien zumindest nicht vorgelegt worden). Die im Jahr 2016 für medizinisch absolut notwendig erachtete stationäre Rehabilitation im öffentlichen Krankenhaus sei vom Beschwerdeführer dagegen abgelehnt worden (Siehe neurologischer Befund vom 27.6.2016). Stattdessen sei im November 2016 freiwillig eine Rehabilitation auf eigene Kosten im Therapiezentrum in Anspruch genommen worden, womit es den daraus entstandenen Kosten an der Zwangsläufigkeit fehle. Auffallend sei zudem, dass die Kosten für den Reha-Aufenthalt im Jahr 2015 (70,36 €) beträchtlich geringer gewesen wären als im Jahr 2016 (5.349,12 €), obwohl beide Aufenthalte gleich lang gedauert hätten (1 Monat). Im Jahr 2016 sei offenbar die private Gebührenklasse des Therapiezentrums mit sofortiger Aufnahme für Selbstzahler in Anspruch genommen worden ("Tagespauschale Neurologie privat", siehe Rechnung sowie Auszug Homepage unten). Im Jahr 2015 würde die Rehabilitation über Antrag mit Kostentragung durch die PVA erfolgt sein (siehe Auszug Homepage unten). Dass für 2016 offenbar verabsäumt worden wäre, rechtzeitig einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen (oder der Antrag schlichtweg nicht bewilligt worden wäre) und nun versucht werde, die teureren Kosten nachträglich steuermindernd geltend zu machen, spreche wiederum gegen die zwangsläufige Entstehung dieser Kosten. Auszug Homepage: www.ntgb.at/aufenthalt: "Die Zuweisung erfolgt sowohl durch Krankenhausärzte (Antrag für Anschlussheilbehandlung) , als auch niedergelassene Fach- und Hausärzte. Der behandelnde Arzt kann im Antrag das Neurologische Therapiezentrum vorschlagen, wenn eine neurologische Diagnose vorliege. Die Zuteilung/Bewilligung wird von der Pensionsversicherungsanstalt oder von anderen Sozialversicherungsträgern an uns übermittelt - in Folge vereinbaren wir rasch und unbürokratisch einen Aufenthaltstermin. Die Leistungen werden direkt mit diesen Institutionen abgerechnet, für den Patienten entstehen, bis auf einen minimalen Selbstbehalt, keine Kosten. Die bewilligte Aufenthaltsdauer beträgt 28 Tage. Jeder Patient erhält an Wochentagen Therapien im Ausmaß von zwei bis drei Stunden, aufgeteilt in Einzel- und Gruppentherapien. Samstags werden Therapien zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr eingeteilt. Selbstzahler können direkt einen Aufnahmetermin im Neurologischen Therapiezentrum vereinbaren." Mit Schreiben vom 7.9.2020 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer übermittelt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 16.9.2020 wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet: "1. Pauschales Kilometergeld - 2015 und 2016 Es wurden pauschale Fahrtkosten in Form von Kilometergeld in Höhe von 672,00 € je Jahr beantragt. Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten eine außergewöhnliche Belastung iSd § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen darstellen können (siehe auch VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094; 1.9.2015, 2012/15/0197). Der Kausalzusammenhang mit einer Heilbehandlung im oben angeführten Sinn ist jeweils glaubhaft zu machen. Eine Berücksichtigung von pauschalen Kosten ohne jeglichen Nachweis ist folglich nicht möglich. Eine Schätzung der Aufwendungen ist zu begründen. 2. Telefonpauschale - 2015 und 2016 Es wurden pauschale Telefonkosten in Höhe von 100,00 € je Jahr beantragt. Der Kausalzusammenhang mit einer Heilbehandlung iSd § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist glaubhaft zu machen. Eine Berücksichtigung von pauschalen Kosten ohne jeglichen Nachweis ist nicht möglich. Eine Schätzung der Aufwendungen ist zu begründen. 3. Aufenthalt im Therapiezentrum samt Fahrtkosten - 2015 und 2016 Aufwendungen für Kuren oder Rehabilitationen können nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn der Aufenthalt - in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit des Steuerpflichtigen steht; - grundsätzlich unter ärztlicher Aufsicht und Begleitung erfolgt und - aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des Aufenthaltes ist in aller Regel ein vor Antritt der Reise ausgestelltes ärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit, die Dauer und das Ziel der Reise ergeben. 2015: Im Jahr 2015 (3.2.-3.3.2015) wurden 216,80 € (abzuziehen ist eine Haushaltsersparnis von 146,44 €) geltend gemacht. Wie ergibt sich dieser Betrag? Die Rechnung des Therapiezentrums ist einzureichen. Wurde Ersatz geleistet? Wurden allenfalls die Behandlungskosten für Therapieleistungen von der Sozialversicherung übernommen? Wenn ja, in welcher Höhe? Ein diesbezüglicher Nachweis wäre einzureichen. Liegt für das Jahr 2015 ein ärztliches Zeugnis im oben genannten Sinn vor? Auch dieses wäre einzureichen. 2016: Wurde ein Antrag auf Bewilligung des Aufenthaltes beim Sozialversicherungsträger gestellt? Sämtlicher Schriftverkehr in diesem Zusammenhang ist einzureichen. Wurde ein Erstattungsantrag bei der Sozialversicherung für einzelne Anwendungen (etwa Ergotherapie, Physiotherapie,…) gestellt? Welche Leistungen sind von der "Tagespauschale Neurologie privat" in Höhe von 254,72 € umfasst? 4. Apothekenkosten 2015 und 2016 Die Amtspartei geht für beide Jahre davon aus, dass jeweils die Rezeptgebühren anzuerkennen sind. Im Jahr 2016 würde dies einen Betrag von 165,30 € ergeben. Für beide Beschwerdejahre sind sämtliche geltend gemachten Apothekenkosten zu belegen. Im durch die Amtspartei vorgelegten Akt sind diese unvollständig bzw. nicht leserlich. Welcher Betrag entfällt je Jahr auf Rezeptgebühren? Welcher Betrag entfällt jeweils auf Privatrezepte, welcher Betrag auf Einkäufe ohne Rezept? Nehmen Sie zur Schätzung der Amtspartei Stellung. Laut Aktenlage wurde weder für die Apothekenaufwendungen im Jahr 2015, noch die im Jahr 2016 ein Zusammenhang mit den bestehenden Behinderungen hergestellt. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt setzt dies voraus." Am 30.9.2020 wurde ein Erörterungstermin abgehalten, über dessen Verlauf eine Niederschrift abgefasst worden ist. Vom Parteienvertreter wurden keine Ergänzungen im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt vorgenommen. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen. Die Vertreterin der Amtspartei verwies lediglich auf das bisher Vorgebrachte. Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt Strittig ist die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer Behinderung iSd § 34 iVm § 35 EStG 1988 sowie der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996. Unstrittig liegt in den Beschwerdejahren eine Behinderung im Ausmaß von 70% vor, die aufgrund einer neuromuskulären Erkrankung unklarer Genese sowie Morbus Basedow durch das Bundessozialamt festgestellt worden ist. Zahlreiche Aufwendungen werden durch den Beschwerdeführer als solche im Zusammenhang mit seiner Behinderung geltend gemacht, wonach ein Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 nicht anzurechnen sein würde. Der Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 beträgt im Jahr 2015 12.380,88 € und im Jahr 2016 13.063,30 €. Freibetrag nach § 3 der VO über außergewöhnliche Belastungen - 2015 und 2016 Das benutzte Kraftfahrzeug ist auf die Gattin des Beschwerdeführers zugelassen. Trotz Aufforderung wurden keinerlei Nachweise für ein Eigentum des Beschwerdeführers erbracht. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Gattin des Beschwerdeführers als Eigentümerin anzusehen ist. Pauschales Kilometergeld - 2015 und 2016 Es wurden pauschale Fahrtkosten in Form von Kilometergeld in Höhe von 672,00 € je Jahr (entspricht je 1.600 km) beantragt. Aufzeichnungen diesbezüglich, allenfalls ein Fahrtenbuch, konnten nicht vorgelegt werden. Ein Zusammenhang mit den oben angeführten Behinderungen wurde nicht nachgewiesen. Telefonpauschale - 2015 und 2016 Es wurden pauschale Telefonkosten in Höhe von 100,00 € je Jahr beantragt. Aufzeichnungen diesbezüglich konnten nicht vorgelegt werden. Ein Zusammenhang mit den oben angeführten Behinderungen wurde nicht nachgewiesen. Arztkosten und Fahrtkosten Dr. A., B. - 2015 und 2016 Dr. A. ist Wahlarzt und arbeitet unter anderem in den Bereichen Störfelddiagnostik und -therapie und Auriculummedizin. Laut den Angaben des Beschwerdeführers (Schreiben vom 2.7.2020) wurde aufgrund der fehlenden Aussicht auf Heilung der Weg der "Ausschaltung zusätzlich belastender Faktoren wie Parasitenbefall, Linderung von Influenza und anderen Infektionen wie Herpes oder Hepatitis" gewählt. Daraus folgt, dass es sich bei den angeführten Behandlungen nicht um solche handelt, die in direktem Zusammenhang mit der Behinderung vorgenommen worden sind. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass zusätzliche Belastungen des Körpers verhindert werden sollten. Die Behandlungen zielten offensichtlich darauf ab, das allgemeine Wohlbefinden zu verbessern. Arztkosten DDR. C. - 2015 DDr C. ist Zahnarzt. Es wurden weder die angeforderten Rechnungen und Belege übermittelt, noch konnte ein Zusammenhang mit den vorliegenden Behinderungen hergestellt werden. Unklar ist somit, um welche Leistungen aufgrund welcher Diagnosen es sich handelt. Aufenthalt im Therapiezentrum samt Fahrtkosten - 2015 und 2016 Als Kosten für einen Aufenthalt im Therapiezentrum wurden für das Jahr 2015 (3.2.-3.3.2015) 216,80 € (abzuziehen ist eine Haushaltsersparnis von 146,44 €) und für das Jahr 2016 5.354,82 € (abzuziehen ist eine Haushaltsersparnis von 109,83 €) geltend gemacht. Vorliegend ist ein neurologischer Befund eines Krankenhauses vom 29.6.2017, wonach eine jährliche neurologische Rehabilitation sinnvoll sei und als einzige Therapiealternative für den Beschwerdeführer gesehen werden müsse. Zudem ein neurologischer Befund eines Krankenhauses vom 27.6.2016, wonach die aus Sicht des Arztes absolut notwendige stationäre Rehabilitation abgelehnt worden wäre und im März 2017 ein neuer Antrag gestellt werden würde. Ein vor Antritt der Reise ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit, die Dauer und das Ziel der Reise ergeben, konnte für das Jahr 2015 nicht vorgelegt werden. Von der Sozialversicherung wurden jedoch in weiten Teilen die Kosten ersetzt. Für den Aufenthalt im Jahr 2016 wurde der Ersatz durch die Sozialversicherung abgelehnt. Laut oben angeführtem ärztlichen Gutachten aus Juni 2016 ist jedoch zu entnehmen, dass eine stationäre Rehabilitation als notwendig erachtet wird. Die vorgelegten ärztlichen Entlassungsbriefe des Therapiezentrums lassen auf eine umfassende ärztliche Begutachtung zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes schließen, zudem wurden zahlreiche Therapien in einem geregelten Ablauf absolviert. Die Fahrtkosten belaufen sich auf 151,20 € pro Jahr. Aufwendungen Apotheke - 2015 und 2016 Vom Beschwerdeführer konnte kein Zusammenhang der Apothekenkosten (Rezeptgebühren, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, Diverses) mit seiner Behinderung hergestellt werden. Die angeforderte Auflistung derjenigen Kosten, welchen ein ärztliches Rezept zugrunde liegt, wurde nicht vorgenommen. Rechtliche Begründung Bescheid betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 31.7.2017 § 299 BAO lautet wie folgt: Abs. 1 Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. ….. Abs. 2 Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Abs. 3 Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. Im Bescheid betreffend Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf die Einkommensteuer 2015 vom 31.7.2017 wurden Pauschbeträge nach § 3 der VO über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von 2.280,00 € anerkannt. Wie unten ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug, weshalb der Freibetrag nicht festzusetzen war und der Spruch des Bescheides vom 31.7.2017 sich als nicht richtig erweist. In diesem Punkt ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 § 34 EStG 1988 lautet in der für die Streitjahre geltenden Fassung auszugsweise: "Abs. 1 Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein. (...) Abs. 2 Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (...) Abs. 6 Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) (...) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind." Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die VO BGBl. Nr. 303/1996, die idF BGBl. II Nr. 430/2010 auszugsweise wie folgt lautet: "§ 1 Abs. 1 Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, (...) so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. (...) Abs. 3 Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. (...) § 3. Abs. 1 Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro zu berücksichtigen. (...) § 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. (...)" Kosten der Heilbehandlung sind Kosten für den Arzt, das Spital, ärztlich verordnete Kuren, Therapien oder Medikamente, sofern sie mit der Behinderung im Zusammenhang stehen (Jakom EStG12, § 35 Rz 27; UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06; 26.3.2013, RV/0405-G/08; VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0010). Im eingereichten ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 16.1.2013 wird der Grad der Behinderung von 70% auf folgende Einschränkungen zurückgeführt: Neuromuskuläre Erkrankung unklarer Genese sowie Morbus Basedow. Sämtliche geltend gemachten Aufwendungen sind daher schon dem Grunde nach nur im Zusammenhang mit diesen Einschränkungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt abzugsfähig. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten sowie Kosten für Kuren, Therapien und Medikamente, sofern sie nachweislich der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit bzw. Behinderung dienen, als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Aus dieser demonstrativen Aufzählung ergibt sich aber, dass nicht jede Behandlung einer Krankheit oder einer Behinderung eine als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Heilbehandlung darstellt. Nicht davon erfasst sind damit Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann (VwGH 23.6.1996, 95/15/0018). Da § 34 EStG 1988 eine Begünstigungsbestimmung ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen (VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027; 22.12.2004, 2001/15/0116). Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die Nachweisführung besonders strenge Anforderungen (siehe etwa VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139; 15.9.1999, 93/13/0057). Freibetrag nach § 3 der VO über außergewöhnliche Belastungen - 2015 und 2016 Nach § 3 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010 ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 € monatlich zu berücksichtigen. Unstrittig ist der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges. Nach Jakom12, § 35, Rz 24, genügt wirtschaftliches Eigentum. Steht das Fahrzeug jedoch im Eigentum eines Familienangehörigen, kann der Pauschbetrag nicht angewendet werden, auch nicht bei ausschließlicher Nutzung und voller Kostentragung (siehe auch die dort angeführte Judikatur). Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (Ritz, BAO6, § 24, Rz 3). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (VwGH 25.1.2006, 2002/13/0042; BFG 24.4.2020, RV/6100160/2020). Wie auch der VwGH (9.10.1991, 89/13/0098) ausgeführt hat, übt die Herrschaft gleich einem Eigentümer derjenige aus, der auf Dauer die tatsächliche Herrschaft auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen. Von Bedeutung ist insbesondere auch, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (VwGH 25.6.2014, 2010/13/0105). Die Tragung sämtlicher Kosten führt nicht zum wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers (UFS 8.10.2013, RV/1421-L/12). Weder eine Veräußerung, noch eine Belastung des Fahrzeuges ist möglich, da er nicht über die notwendigen Papiere verfügt. Dass der Beschwerdeführer Dritte von der Nutzung ausschließen kann, wurde nicht behauptet. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum. Es liegt kein eigenes Kraftfahrzeug iSd § 3 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010 vor, weshalb der beantragte Freibetrag in beiden Beschwerdejahren nicht zusteht. Durch den Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ist nur jener Mehraufwand abgedeckt, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann. Im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten können eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung iSd § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen darstellen (siehe auch VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094; 1.9.2015, 2012/15/0197; VfGH 22.9.2016, E2556/2015). Pauschales Kilometergeld - 2015 und 2016 Pauschale Aufwendungen im Ausmaß einer Fahrtleistung von 1.600 km pro Jahr wurden im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Weder das Vorliegen von Fahrten in einem solchen Ausmaß, noch die Veranlassung durch die Behinderung konnten glaubhaft gemacht werden. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt kann folglich nicht erfolgen. Telefonpauschale - 2015 und 2016 Pauschale Telefonkosten in Höhe von 100,00 € pro Jahr wurden im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Weder das Vorliegen von Telefonaten in einem solchen Ausmaß, noch die Veranlassung durch die Behinderung konnten glaubhaft gemacht werden. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt kann folglich nicht erfolgen. Arztkosten und Fahrtkosten Dr. A., B. - 2015 und 2016 Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136) Für Krankheitskosten fordert der VwGH, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Es fehlt bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Jedoch ist den durch solche Maßnahmen verursachten Kosten die Eignung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG nicht von vorne herein bzw. in jedem Fall abzusprechen. Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird. Die Beweisführung obliegt dabei dem, der die Berücksichtigung der Kosten begehrt. Die Arztkosten Dr. A. wurden im Zusammenhang mit der Behinderung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgten die Behandlungen durch Dr. A. zur Ausschaltung zusätzlicher Faktoren und Krankheiten, die diesen neben den der Behinderung zugrunde liegenden Krankheiten belasten würden. Die Aufwendungen weisen somit keinen direkten Zusammenhang mit der Behinderung auf und zielten auf das allgemeine Wohlbefinden ab. Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit der Behinderung ist eine Anerkennung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt nicht möglich. Im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten stellen allenfalls eine außergewöhnliche Belastung iSd § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen dar. Da die Heilbehandlung nicht im Zusammenhang mit der Behinderung zu sehen ist, sind auch die Fahrtkosten nicht anzuerkennen. Arztkosten DDr. C. - 2015 Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Für Krankheitskosten fordert der VwGH, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Es fehlt bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Jedoch ist den durch solche Maßnahmen verursachten Kosten die Eignung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG nicht von vorne herein bzw. in jedem Fall abzusprechen. Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels bzw. einer Behandlung im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird. Die Beweisführung obliegt dabei dem, der die Berücksichtigung der Kosten begehrt. Die Arztkosten DDr. C. wurden im Zusammenhang mit der Behinderung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht. Sie konnten weder belegmäßig nachgewiesen werden, noch wurde ein Zusammenhang mit der vorliegenden Behinderung hergestellt. Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit der Behinderung ist eine Anerkennung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt nicht möglich. Im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten stellen allenfalls eine außergewöhnliche Belastung iSd § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen dar. Da die Heilbehandlung nicht im Zusammenhang mit der Behinderung zu sehen ist, sind auch die Fahrtkosten nicht anzuerkennen. Aufenthalt im Therapiezentrum samt Fahrtkosten - 2015 und 2016 Aufwendungen für Kuren oder Rehabilitationen können nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn der Aufenthalt - in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit des Steuerpflichtigen steht; - grundsätzlich unter ärztlicher Aufsicht und Begleitung erfolgt und - aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Zu den Krankheitskosten zählen unter anderem auch Heil- und Kurkosten. Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kur- oder Rehaaufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist. An den vom Steuerpflichtigen zu führenden Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (VwGH 22.02.2001, 98/15/0123; 25.4.2002, 2000/15/0139). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den entsprechenden Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kur- bzw. Therapieaufenthaltes daher vor allem das Vorliegen folgender zweier wesentlicher Beweismittel unerlässlich (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116): Wie auch in UFS 7.12.2011, RV/0087-S/10, ausgeführt ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (BFG 25.7.2014, RV/7100602/2014; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164; 4.9.2014, 2012/15/0136). Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, das heißt mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (VwGH 22.02.2001, 98/15/0123, VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Zu einem kurmäßig geregelten Ablauf von Therapien gehört vor allem eine laufende ärztliche Kontrolle am Kurort (siehe auch UFS 12.11.2003, RV/0238-G/02; UFS 17. 3. 2008, RV/0804-L/07). Nachweispflichtig für diese Voraussetzungen ist der die außergewöhnliche Belastungen Beantragende (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123). Die vorgelegten ärztlichen Entlassungsbriefe weisen die ärztliche Kontrolle sowohl zum Beginn der Aufenthalte, als auch an deren Ende nach, die Auflistung der absolvierten Therapien lässt keinen Zweifel an einem geregelten Ablauf. Für den Aufenthalt im Jahr 2015 wurden die Kosten im Wesentlichen von der Sozialversicherung übernommen. Es wird daher von der Zwangsläufigkeit der gegenständlichen Aufenthaltskosten ausgegangen. Für das Jahr 2016 liegt eine ärztliche Verordnung vom 27.6.2016 vor, ein Ersatz durch die Sozialversicherung wurde nicht geleistet. Der neurologische Befund eines Krankenhauses vom 29.6.2017 stellt eine im Nachhinein erstellte Empfehlung dar, die für das Jahr 2016 nicht konkret relevant ist. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 den gegenständlichen Aufenthalt absolviert hat (und hier auch Ersatz durch die Sozialversicherung geleistet worden ist), die der Behinderung (und dem Aufenthalt) zugrunde liegenden Krankheiten keiner Heilung im eigentlichen Sinne zugänglich sind und die Notwendigkeit eines solchen Aufenthaltes im Jahr 2016 ärztlich bestätigt wurde, wird auch für das Jahr 2016 von einer Zwangsläufigkeit ausgegangen. Im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten stellen allenfalls eine außergewöhnliche Belastung iSd § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen dar. Da wie oben angeführt die Aufenthaltskosten - abzüglich einer Haushaltsersparnis - anzuerkennen sind, sind auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten anzuerkennen. Aufwendungen Apotheke - 2015 und 2016 Ein konkreter Zusammenhang der Apothekenaufwendungen mit der gegenständlichen Behinderung konnte nicht hergestellt werden, weshalb keine Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt erfolgen kann.   Für das Jahr 2015 sind daher folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers anzuerkennen: | Fahrtkosten Therapiezentrum | 151,20 | Heindl | 29,87 | Heindl | 142,30 | Therapiezentrum | 261,80 | Therapiezentrum Haushaltsersparnis | -146,44 | Krankenhaus | 93,92 | Krankenhaus Haushaltsersparnis | -36,61 | Rollator und Greifarm | 69,98 | Behindertenstühle Bad | 79,99 | Summe | 646,01   Für das Jahr 2016 sind daher folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers anzuerkennen: | Fahrtkosten Therapiezentrum | 151,20 | Reparatur Rollator | 224,20 | Haltegriffe | 821,36 | Therapiezentrum | 5.354,82 | Therapiezentrum Haushaltsersparnis | -109,83 | Summe | 6.441,75   Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anerkennung der nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannten Kosten als solche mit Selbstbehalt diese in Summe den Selbstbehalt nicht übersteigen würden und es daher zu keiner Änderung der Abgabenhöhe führen würde.   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist, ob die Aufenthalte im Therapiezentrum aufgrund eines ärztlichen Gutachtens erfolgt sind und ob die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den der Behinderung von 70% zugrunde liegenden Krankheiten stehen sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen.     Linz, am 6. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101010/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101010.2019
Stammnummer
130144
Gültig
06.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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