Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0234-F/03
Stellen Reisekosten in Verbindung mit der unentgeltlich ausgeübten Betriebsratsfunktion Werbungskosten dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-F/03vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 beantragte der Antragsteller
u.a. die Berücksichtigung diverser Werbungskosten (Reisekosten,
Versicherungsprämien und -beiträge) sowie von Sonderausgaben
betreffend Rückzahlung von Darlehen zur Schaffung/Sanierung von Wohnraum
bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2002. Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 wurde die Veranlagung ohne
Berücksichtigung des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages für das
betreffende Jahr durchgeführt.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. mit seiner
Eingabe vom 14. Juli 2003 rechtzeitig und begehrte die zusätzliche
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie erhöhter
Sonderausgaben (der Anteil für seine Gattin sei nämlich nicht
berücksichtigt worden).
Mit Ergänzungsschreiben vom 16. Juli 2003 wurde der
Bw. ersucht, die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten
nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2003 wurde ausgeführt, dass
der Bw. im Rahmen einer Weiterbildung der Ö und der
Betriebsratstätigkeit an Kursen und Schulungen teilgenommen habe. Im Rahmen
der mehrtägigen Veranstaltung seien Spesen angefallen, die der Bw. nicht
verrechnen konnte. Der Bw. habe Diätsätze für 14 Tage angesetzt,
da er ganztags außer Landes war und sich auch dementsprechend verpflegen
musste. 14 Tage darum, weil nach dem Gesetz längere Diätansprüche
nicht gewährt würden, da der Grundsatz vorliegt, dass nach dieser Zeit
ausgekundschaftet werden kann, wo man sich am billigsten verpflegt. Die
KM-Angaben seien jeweils für den Kursbesuch gemacht worden, dies im Rahmen
einer beruflichen Fortbildung, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt wird. Die
Aufwendungen seien generell gering gehalten und auf ein Minimum beschränkt
worden. Der Alleinverdiener stünde dem Bw. zu, da seine Gattin weniger als
sie durfte, dazuverdiente. Daher sei auch der Sonderausgabenbetrag von €
2.900,00 für die Gattin zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2003 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und hiezu ausgeführt, dass die
Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten unter anderem
voraussetze, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einkommensteuerpflichtigen
Einnahmen besteht. Ausgaben müssten, um als Werbungskosten anerkannt zu
werden, in einem unmittelbaren, ursächlichen, wirtschaftlichen
Zusammenhang, d.h., in einer unmittelbaren Beziehung zu den Einnahmen stehen und
ernstlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der betreffenden
steuerpflichtigen Einnahmen dienen. Da die im Rahmen der
Betriebsratstätigkeit angefallenen Aufwendungen nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Einkünften des Bw. stünden, können diese
Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden. Die mit der
Tätigkeit als Betriebsrat verbundenen Aufwendungen dienten nicht der
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis
und führen somit nicht zu Werbungskosten im Rahmen der im
(Arbeitnehmer-)Veranlagungsverfahren zu erfassenden Einkünften aus dem
Dienstverhältnis. Resümierend könne somit festgehalten werden,
dass eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis bei
Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen (Ausgaben), die im Zusammenhang mit
einer Funktion als Personalvertreter, als Gewerkschafter oder als Betriebsrat
stehen, nicht gegeben ist.
Bezüglich des Hinweises des Bw., dass diese Kosten im
Erstbescheid als Werbungskosten anerkannt worden sind, sei zu sagen, dass
niemand Anspruch hat, dass sich eine Behörde, die sich ursprünglich zu
einer unrichtigen Rechtsauffassung oder verfehlten Tatsachenwürdigung
bekannt und das auch bescheidmäßig zum Ausdruck gebracht hat,
weiterhin unrechtmäßig verhält.
Hinsichtlich der beantragten Darlehensrückzahlungen
sei festzuhalten, dass aufgrund der in den Vorjahren erfolgen
Überprüfungen festgestellt wurde, dass die diversen Darlehen
gemäß
§ 18 Einkommensteuergesetz 1988 zur Gänze nicht oder
nur teilweise absetzbar sind. Laut angestellter Erhebungen seien im April 1999
diese Raiffeisen-Bausparkassen Darlehen auf das Darlehen Nr. 00 umgeschuldet
worden. Das umgeschuldete Darlehen sei daher nur zu 18,66 % absetzbar. Aufgrund
der vorgelegten Versicherungsbestätigungen seien nur
Versicherungsprämien in Höhe von € 1.165,12 berücksichtigt
worden.
Mit Eingabe vom 27. August 2003 beantragte der Bw. die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er fügte seinem Begehren eine Kopie der Gewerkschaftsschule,
welche nicht freiwillig sei und kein Hobby darstelle, bei. Er sei zum
Betriebsratsmitglied gewählt worden. Dies sei in jedem Betrieb mit einer
höheren Beschäftigungszahl notwendig und gestattet. Zudem sei zu
Beginn dieser Gewerkschaftsschule - welche die Grundlagen bzw. Aufgaben in
dieser Tätigkeit vermittelt, vom Referenten erklärt worden, dass diese
Aufwendungen auch steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind. Die Kopie der
ECDL-Kursbestätigung werde ebenfalls beigelegt, da dieser Kurs im Rahmen
einer Fortbildungsmaßnahme für die Ö gemacht wurde, da der Bw.
sehr wohl am Computer tätig sei und dieser Kurs somit eine Fortbildung
für den Betrieb darstelle. Zudem seien die Km-Gelder zu diesen Kursen nicht
berücksichtigt worden. Eine aus der geringfügigen Beschäftigung
aus dem Jahre 2001 resultierende Nachzahlung an Versicherungsbeiträgen im
Jahre 2002 sei ebenfalls übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 8. September 2003 ersuchte das Finanzamt
den Bw., den Nachweis betreffend der Aufwendungen für den ECDL-Kurs sowie
der im Jahr 2002 geleisteten Pflichtbeiträge aufgrund der
geringfügigen Beschäftigung zu erbringen.
Der Bw. legte daraufhin betreffend
Sozialversicherungsbeiträge einen Zahlschein über € 16,04 und
betreffend ECDL-Kurs eine Km-Aufstellung (insgesamt 123,5 km) vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen aus der Tätigkeit als Personalvertreter
wie auch als Betriebsrat dienen - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zutreffend festgehalten - nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.9.1986, 86/14/0114;
30.1.1990, 89/14/0212; 20.6.1995, 92/13/0298; 21.11.1995, 95/14/0070; 28.5.1997,
94/13/0203 und 21.1.2004, 99/13/0174) nicht der Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Tätigkeit als
Personalvertreter und Betriebsrat stellt eine von der Tätigkeit als
Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Der
Personalvertreter/Betriebsrat wird nicht im Interesse des Dienstgebers
tätig (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 220).
Aufwendungen des Bw. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Personalvertreter/Betriebsrat sind dementsprechend bei der Ermittlung seiner
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ö -Bediensteter nicht
als Werbungskosten anzusehen.
Durch die Tätigkeit als Personalvertreter/Betriebsrat
veranlasste Reisekosten führen somit nicht zu Werbungskosten der im Rahmen
der Arbeitnehmerveranlagung zu erfassenden Einkünfte aus dem
Dienstverhältnis.
Eine Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen
wäre lediglich dann möglich, wenn aus der Funktion als
Personalvertreter/Gewerkschafter/Betriebsrat Einkünfte resultierten.
Für diesen Fall wären diese Aufwendungen als Werbungskosten
(Betriebsausgaben) im Rahmen der durch die Veranlagung zu erfassenden
Einkünfte aus der Tätigkeit als
Personalvertreter/Gewerkschafter/Betriebsrat - getrennt von den
nichtselbständigen Einkünften als Ö -Bediensteter - zu
erfassen. Erfolgt jedoch die Ausübung der Funktionen unentgeltlich -
wie es auf den gegenständlichen Berufungsfall zutrifft - stellen
diese Betätigungen keine Einkunftsquelle dar, sodass auch die durch die
Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung finden können.
Hinsichtlich der zusätzlich als Werbungskosten geltend
gemachten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 16,04 und
Km-Gelder in Höhe von € 43,97 (123,5 km x 0,356) ist auszuführen,
dass diese Beträge (insgesamt € 60,01) den bereits
berücksichtigten Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132 nicht
übersteigen und sich daher auch eine rechtliche Würdigung
erübrigt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-F/03
- Stammnummer
- 13012
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF