Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0102-F/04
Liegt ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-F/04vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird neben einer Berufsausbildung, welche erfolgreich abgeschlossen wird, ein nicht betriebenes Studium inskribiert und im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung (kaufmännisches Kolleg) ein anderes Studium begonnen, liegt kein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Adr, vom
24. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
30. Juni 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 1998
bis 30. April 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 wurden vom Berufungswerber
(Bw.) gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
€ 3.088,60 an zu Unrecht bezogenen Beträgen betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rückgefordert, da bezüglich
der Tochter F ein schädlicher Studienwechsel vorliege und daher bis zur
Beendigung des ersten Studienabschnittes die obgenannten zu Unrecht bezogenen
Beträge rückgefordert werden müssen. Die Tochter habe neben dem
Kolleg von Oktober 1996 bis September 1998 R studiert. Ab Oktober 1998 habe sie
sodann BW studiert.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2003 berief die Vertretung des Bw.
rechtzeitig und führte aus, dass die Tochter des Bw. im Sommer 1996 die AHS
Matura erfolgreich abgelegt habe. Im Herbst 1996 habe sie dann mit dem
zweijährigen kaufmännischen Kolleg an der HI begonnen. Ebenfalls im
Herbst 1996 habe sie das Studium der R an der Universität I inskribiert. Da
das kK sehr lernintensiv war, habe F das JS faktisch nicht betreiben können
und demzufolge auch keine Prüfungen abgelegt. Ganz anders sei der Besuch
des kaufmännischen Kollegs verlaufen. Dieses habe sie in der vorgesehenen
Mindestzeit im Sommer 1998 abgeschlossen. Für den Bezug der
Familienbeihilfe sei dem Finanzamt für die Zeit von Herbst 1996 bis Sommer
1998 nicht das JS, sondern vielmehr ausschließlich der Besuch des
kaufmännischen Kollegs gemeldet worden. Nach Absolvierung des
kaufmännischen Kollegs im Herbst 1998 habe sie das BS an der
Universität I begonnen und im April 2003 erfolgreich abgeschlossen.
Wenn das Finanzamt im angefochtenen Bescheid vermeint,
unter den gegebenen Konstellationen liege ein anspruchsvernichtender
Studienwechsel vom j in das BS vor, so könne dieser Auffassung aus
folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Das Finanzamt führt in der Bescheidbegründung
aus, F habe neben dem kaufmännischen Kolleg von Oktober 1996 bis September
1998 R studiert. Diese Aussage sei insoweit unzutreffend, als sie R nicht
studierte, sondern in diesem Fach bloß inskribiert war. Demzufolge sei
auch nicht das Studium der R, sondern das kK den Familienbeihilfenanträgen
in der Zeit von Herbst 1996 bis Sommer 1998 zugrunde gelegt und dem Finanzamt so
gemeldet worden. Hätte das Finanzamt das JS als Anspruchsvoraussetzung
für den Bezug der Familienbeihilfe für die Zeit von Herbst 1996 bis
Sommer 1998 herangezogen, wofür im übrigen mangels
diesbezüglichem Antrag keine Rechtsgrundlage bestanden hätte,
wäre mangels positiven Studienerfolges die Auszahlung der Familienbeihilfe
einzustellen gewesen. Da dies offensichtlich nicht erfolgt sei, ist davon
auszugehen, dass auch das Finanzamt richtigerweise das kK als
anspruchsbegründend angesehen hat. Der Begriff Studienwechsel im FLAG
entspreche jenem im Studienförderungsgesetz (StudFG). Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein Studienwechsel dann vor,
wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch
nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes Studium beginnt bzw im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer
Studien der Behörde ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH
1.2.1990, 89/12/0175). Damit sei klargestellt, dass es im Falle einer
Absolvierung mehrerer potenziell anspruchsbegründender Ausbildungen der
Antragsteller in der Hand hat, der Behörde gegenüber eine dieser
Ausbildungen namhaft zu machen. Jede andere Gesetzesauslegung würde dem
Zweck der Studienförderung entgegenlaufen, der darin besteht, zielstrebig
betriebene Ausbildungen zu fördern. Unter Berücksichtigung dieser
Zielsetzung wäre geradezu absurd, würde man die neben einer
zielstrebig betriebenen Ausbildung erfolgte bloße Inskription eines
Studiums als für ein nachfolgendes zielstrebig betriebenes Studium
schädlich erachten. Nicht einmal ein tatsächlich betriebenes
(Neben-)Studium wäre anspruchsschädlich.
Demzufolge werde beantragt, den angefochtenen und mit Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes behafteten Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Feber 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Rückforderung im streitgegenständlichen Bescheid nur für den
Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 30. November 1998 und vom 1. April 1999 bis 30.
April 2000 erfolgt sei. Die Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1.
Dezember 1998 bis 31. März 1999 sei bisher nicht ausbezahlt worden, da die
Tochter des Bw. beihilfenschädliche Einkünfte hatte. Für den
Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis 31. März 1999 habe der Bw. am 4. November
2003 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Die Tochter
des Bw. habe im Juni 1996 die Matura abgelegt. Von September 1996 bis Juli 1998
habe sie das kK an der HI besucht. Außerdem sei die Tochter des Bw. ab
Juli 1996 bis 1. Oktober 1998 an der Universität I in der Studienrichtung R
inskribiert gewesen. Ab Oktober 1998 habe die Tochter die Studienrichtung auf b
gewechselt. Am 6. Mai 2000 habe sie den ersten Studienabschnitt in der
Studienrichtung b abgeschlossen. Sie habe nach vier inskribierten Semestern in
der Studienrichtung R die Studienrichtung gewechselt. Somit liege ein
günstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetzes nicht vor, da nach drei inskribierten Semestern
das Studium geändert wurde. Es sei nicht maßgebend, dass wegen diesem
Studium die Familienbeihilfe bezogen wurde. Maßgebend sei vielmehr, dass
die Tochter vier Semester in der Studienrichtung R inskribiert war und somit ein
Studienwechsel vorlag. Gemäß
§ 17 Abs. 4
Studienförderungsgesetz sei es möglich, die Familienbeihilfe auch dann
zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird.
Allerdings könne für den ersten Abschnitt jenes Studiums, das nach dem
Studienwechsel betrieben wird bzw. betrieben wurde, keine Familienbeihilfe
gewährt werden. Sehr wohl könne aber Famileinbeihilfe für den
zweiten Studienabschnitt gewährt werden, wenn der erste Studienabschnitt
nachweislich in dem für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgebenden Zeitraum absolviert wurde. Es bestehe somit bis zur Ablegung
des ersten Studienabschnittes im Mai 2000 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom 11. März 2004 beantragte die
Vertretung des Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies in diesem Zusammenhang auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei
Vorliegen mehrerer potenziell anspruchsbegründenden Ausbildungen dem
Beihilfenwerber obliege, welche Ausbildung er seinem Antrag zugrunde legt. Es
wurde auf die Ausführungen in den vorigen Eingaben verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßíge Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Beil
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG
1992), angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im gegenständlichen Berufungsfall besuchte die Tochter
des Bw. das kK an der HI und war nebenbei an der UI in der Studienrichtung R
inskribiert. Nach Absolvierung des kaufmännischen Kollegs begann sie das
Studium der BW an der UI. Strittig ist im Gegenstandsfall, ob dadurch ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorgenommen wurde.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) liegt ein günstiger
Studienerfolg nämlich nicht vor, wenn der Studierende
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1.
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das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
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2.
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das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
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3.
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nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
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1.
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Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind,
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2.
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Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
|
3.
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Studienwechsel , die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
|
4.
|
die Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß
§
15 Abs. 3.
Gemäß
§ 17 Abs.4 StudFG 1992 (in der im
strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl I 23/1999) ist ein Studienwechsel im
Sinne des Abs.1 Z 2 nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten
Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat,
innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
In Punkt 19.8 der Durchführungsrichtlinien betreffend
02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe -
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind,
wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des
möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem
Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt
die gewählte Studienrichtung
bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) im Folgenden
angeführten Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines
Doppelstudiums berechne sich daher die Studienzeit nach dem vom Studierenden
angegebenen Studium. Wird dieses Studium
abgeschlossen, sei es möglich, Familienbeihilfe auch noch für das
zweite Studium zu beziehen, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit.
Im vorliegenden Fall war unbestrittenermaßen der
Besuch des kaufmännischen Kollegs an der HI maßgeblich für die
Gewährung der Familienbeihilfe. Wie bereits von der rechtlichen Vertretung
des Bw. ausgeführt, sei das Studium der R zwar inskribiert, aber nie
ernsthaft betrieben worden, da die Tochter des Bw. neben ihrer Ausbildung an
obgenannter Einrichtung diesbezüglich auch keinerlei Zeit erübrigen
konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof bringt in seinem Erkenntnis vom
1. Feber 1990, 89/12/0175, zum Ausdruck, dass ein Studienwechsel nur dann
vorliege, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher
betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
(von § 1 Abs. 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt (bzw. im Fall der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde
anstelle des bisher angegebenen Studiums
ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt).
Bei der Regelung des § 17 StudFG (Studienwechsel)
handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den
Betrieb einer anderen Studienrichtung
als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt
mit § 14 StudFG 1992 (Mehrfachstudien) ist dies noch dahingehend zu
ergänzen, dass ein Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien
nebeneinander betrieben werden und der Studierende die Entscheidung
darüber, welches er durch eine Studienbeihilfe fördern lassen will,
ändert. Wenn ein Studierender, der mehrere Studien nebeneinander betrieben
hat, eine Studienrichtung beendet (entweder abschließt oder abbricht), so
gilt bei Fortführung einer anderen Studienrichtung automatisch diese als
die betriebene Studienrichtung, so dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel
vorliegt.
Ein Studienwechsel liegt ebenso vor, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den
Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im
Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel
dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Wendet man vorstehende Ausführungen auf den hier
vorliegenden Berufungsfall an, so wurde vom Bw. betreffend seiner Tochter der
Besuch des kaufmännischen Kollegs an der HI als
familienbeihilfenanspruchsbegründend angegeben, weshalb durch den
anschließenden Beginn des Studiums der BW kein Studienwechsel - wie vom
Finanzamt in seinem ursprünglichen Bescheid und seiner
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - vorliegen kann. Die Inskription des
Studiums der R wurde weder betreffend Gewährung der Familienbeihilfe
angegeben noch diesbezüglich anspruchsbegründend, noch wurde anstelle
des bisher angegebenen "Studiums" ein anderes von ihr betriebenes Studium
benannt. Vielmehr hat die Tochter des Bw. ihre Ausbildung an der HI
abgeschlossen und erst im Anschluss daran ein Studium ernsthaft und zielstrebig
betrieben.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die hier
strittige bescheidmäßige Rückforderung nur für den Zeitraum
1. Oktober bis 30. November 1998 und 1. April 1999 bis 30. April 2000 erfolgte.
Die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Dezember 1998 bis 31. März
1999 wurde nicht ausbezahlt, da die Tochter des Bw. beihilfenschädliche
Einkünfte hatte.
Der Berufung konnte somit stattgegeben werden und es war
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 14 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-F/04
- Stammnummer
- 13011
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF