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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104482/2019

Rückgängigmachung Kaufvertrag § 17 GrEStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104482/2019vom 18.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zudem ist es für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar und lebensnah, dass der Vater der Bf. nicht sofort auf eine Kaufpreiszahlung bestand, sondern zunächst wegen der vorliegenden besonderen Umstände, nämlich der Scheidung und der 5 Kinder, immer wieder mündlich zur Zahlung aufforderte und auch mündlich neue Zahlungsfristen gewährte. Ein Hinweis dafür, dass er jemals auf die Zahlung verzichtet hätte, liegt jedoch nicht vor. Die Auflösung des Kaufvertrages im Einvernehmen bzw. die weiteren Gründe, nämlich die genannten Punkte wie Altersvorsorge und Erbanspruch der weiteren Tochter, die für die Rückgängigmachung ebenfalls vorgelegen waren, ändern nichts daran, dass der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z2 GrEStG erfüllt ist. Sie sind lediglich als zusätzliche Gründe für die Auflösung des Kaufvertrages aufgrund Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen anzusehen.   Zur Bestimmung des § 17 Abs. 5 GrEStG, wonach Anträge nach Abs. 1 bis 4 bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen sind, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung begründende Ereignis eingetreten ist, ist auszuführen, dass die Frist bereits mit dem Eintritt des Ereignisses, das den Anspruch auf Nichtfestsetzung bzw Abänderung begründet, beginnt, das ist bei Rückgängigmachung des Erwerbsgeschäftes mit dem Abschluss der Vereinbarung über die Rückgängigmachung, dh mit der Annahme des Rücktrittsangebots des Käufers durch den Verkäufer (VwGH 30. 1. 1980, 2812, 2937/78).   ​Nach dem VwGH-Erkenntnis 5.12.1974, 857/74, wird der Anspruch auf Nichtfestsetzung bzw Abänderung nicht schon dadurch begründet, dass rechtlich die Möglichkeit besteht, die Auflösung des Vertrages zu verlangen. Erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung entsteht der Abänderungsanspruch (VwGH 7. 5. 1981, 16/1155, 1156/80; VwGH 9. 8. 2001, 2000/16/0085 ; Arnold/Pampel, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987 (10. Lfg 2009) zu § 17 GrEStG Rz 98).   Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit der Auflösungsvereinbarung vom 19.9.2016 die Frist zu laufen beginnt; der Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer am 22.9.2016 erfolgte sohin jedenfalls innerhalb der Frist des § 17 Abs. 5 GrEStG.   In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.   3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlich strittige Frage der Erstattung der Grunderwerbsteuer kann bereits anhand der gesetzlichen Bestimmung nach § 17 GrEStG und dort genannter Voraussetzungen in Anwendung obgenannter VwGH-Judikatur gelöst werden. Der zugrundeliegenden Rechtsfrage kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu.       Wien, am 18. Oktober 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104482/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104482.2019
Stammnummer
130078
Gültig
18.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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