Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1571-W/02
Anerkennung von Subprovisionen und Provisionsrückzahlungen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1571-W/02vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.H., vertreten durch Stb., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1993 und Einkommensteuer 1991 bis 1993,
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1995 und Einkommensteuer für
den Zeitraum 1991 bis 1995, entschieden:
1. Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer 1992 bis 1993 und Einkommensteuer 1991 bis 1993 sowie Umsatzsteuer
für den Zeitraum 1992 bis 1995 wird gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen erklärt.
2. Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1991
bis 1995 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Vermögensberater und
Versicherungsvermittler tätig. Eine die Jahre 1991 bis 1995 betreffende
Betriebsprüfung gelangte zu den folgenden, berufungsgegenständlichen
Feststellungen:
"Tz. 20
Subprovisionen:
In den
Prüfungsjahren 1991 bis 1993 wurden erhebliche Beträge als
Subprovisionen geltend gemacht. Für diese Aufwendungen existieren
großteils lediglich Barzahlungsbelege ohne genauere Angaben. Im Zuge der
BP wurde mehrmals schriftlich und mündlich verlangt,
dass
Verträge
oder Vereinbarungen
Abrechnungen
aus denen der Grund der Zahlung ersehbar ist
Zuordnung
der "Subprovisionen" zu den vereinnahmten teilweise niedrigeren
Provisionen
Nachweise
über den Zahlungsfluss der hohen
Barbeträge
vorgelegt
werden. Diesen Aufforderungen wurde seitens des Steuerpflichtigen bzw. dessen
Vertreterin nur teilweise nachgekommen.
So wurde
für die im Jahr 1993 geltend gemachte Provision an
S.W. eine Vereinbarung vom 17.12.1991
vorgelegt in der S.W. zwischen 35 und
45 % (richtig: Promille) der
Jahresnettoprämien der von ihm im Jahr 1992 vermittelten
Lebensversicherungsverträge von einer nicht näher genannten
Gesellschaft erhält. Der Anspruch entsteht danach bei Eingang der ersten
vollen Jahresprämie. Beim Bw. sind im Jahr 1992 Provisionen von S
175.300,00 als Einnahme erfasst, wovon dann angeblich S 786.400,00 an
S.W. weitergegeben wurden. Die
Abrechnung mit monatlichen Pauschalbeträgen vom Dezember 1992 und der
Kassabeleg vom 21.12.1992 enthalten keinerlei Hinweis auf vermittelte
Verträge. Es wurde vom Bw. kein Zusammenhang mit abgeschlossenen
Verträgen oder Provisionsflüssen nachgewiesen.
Für alle
weiteren Provisionszahlungen wurden außer Kassabelegen keinerlei
Unterlagen vorgelegt, die eine betriebliche Veranlassung untermauern
würden.
Eine
Gegenüberstellung der vereinnahmten Provisionen und der dafür
weitergegebenen Subprovisionen ergibt ein unglaubwürdiges
Ergebnis:
Der Einwand des
Bw., diese Zahlungen seien für die
I.GmbH erfolgt und im Zusammenhang mit
der Vereinbarung vom Mai 1991 zu sehen, ist mit demselben Argument nicht
zielführend, das in Tz. 25 ausführlich dargelegt
wird.
Die im Jahr 1991
geltend gemachte Provision an B.GmbH
konnte von der BP nicht nachvollzogen werden, da auf Grund der spärlichen
Angaben weder eine Steuernummer gefunden werden konnte, noch unter der
angegebenen Adresse eine derartige Firma existiert.
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|
1992
|
1993
|
Provisionseinnahmen
|
S
175.300,00
|
S
450.000,00
|
"Subprovisionen"
|
S
1.060.640,00
|
S
786.400,00
Die Zahlungen
an die Ehegattin sind auf Grund von fehlenden Aufzeichnungen über
geleistete Arbeiten, fehlender Vereinbarungen und des unglaubhaften
Zahlungsflusses im Familienverband nicht absetzbar.
Nicht anerkannte
Subprovisionen:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
H.B.
|
38.200,00
|
|
|
S.C.
|
109.500,00
|
|
|
S.A.
|
304.000,00
|
464.640,00
|
|
B.GmbH
|
250.000,00
|
|
|
S.W.
|
|
596.000,00
|
786.400,00
|
Zurechnung
lt. Bp
|
702.000,00
|
1.060.640,00
|
786.400,00
........................
Tz. 22
Zinsaufwand
Da die geltend
gemachten Zinsen für 1994 und 1995 nicht in dem Ausmaß nachgewiesen
wurden, konnte von der BP der Differenzbetrag nicht anerkannt
werden.
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1994
|
1995
|
Aufwand
laut Erklärung
|
240.058,44
|
306.704,00
|
anerkannt
lt.BP
|
120.058,44
|
120.704,00
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
120.000,00
|
186.000,00
......................
Tz. 25
Rückzahlungen I.GmbH
Im Jahr 1991
haben der Bw. und Herr Raimund D. eine
Vereinbarung geschlossen, in der sich der Bw. verpflichtet, in den Jahren 1991
bis 1996 S 4.000.000,00 an Lebensversicherungsprovisionen an die
I.GmbH zurückzuzahlen, da er aus
dem operativen Geschäft dieser Firma ausscheidet und die Firma daher eine
Ertragsschwächung erleidet.
Aufgrund dieser
Vereinbarung wurden im Jahr 1991 S 1.004.996,00 und im Jahr 1992
S 1.120.000,00 als Rückzahlung gewinnmindernd geltend gemacht. Weiters
wurden einige Subprovisionszahlungen mit dieser Vereinbarung
begründet.
Der Bw. war seit
Gründung dieser Gesellschaft im Jahr 1989 bis 1994 50%iger Gesellschafter
und Geschäftsführer. Er hat jedoch nach Aktenlage von dieser Firma
keine Provisionen in den Jahren 1989 bis 1991 erhalten. Laut Belegen sind im
Jahr 1991 auch nur S 660.000,00 an die
I.GmbH geflossen.
Eine
Rückzahlung nie erhaltener Provisionen an die zu 50 % im Eigentum stehende
GmbH stellt nach Ansicht der BP keine Betriebsausgabe dar, sondern ist ein
Gesellschafterdarlehen oder eine Kapitalaufstockung durch den Gesellschafter-GF
und als solches nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
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1991
|
1992
|
Hinzurechnung
laut BP
|
S
1.004.936,00
|
S
1.120.000,00"
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ die
berufungsgegenständlichen Bescheide.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 14. April 1999 brachte der Bw. vor, er habe in den Jahren
1991 bis 1995 Einkünfte als Vermögensberater und aus der Vermittlung
von Versicherungsverträgen, Honorare aus der Tätigkeit als Vorstand
der PF.AG und der PK.AG sowie für Beratungstätigkeit im Bereich des
Controlling und des Marketing bezogen. Daneben sei er auch als
Geschäftsführer bzw. als Vorstand im Angestelltenverhältnis
für diverse Firmen vorerst aus der Versicherungs- und
Vermögensberaterbranche, später auch im Kunsthandel und
Kunstanlagebereich tätig gewesen.
Laut den Tz. 20
bzw. 25 des vorliegenden Betriebsprüfungsberichtes gehe die
Finanzbehörde davon aus, dass die Zahlungen des Bw. für Subprovisionen
(aus der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen) bzw. die
vereinbarungsgemäße Rückführung von Provisionen nicht
betrieblich veranlasst seien. Dies werde begründet mit dem Nichtvorliegen
von Verträgen, Vereinbarungen oder Abrechnungen, dem fehlenden Nachweis
über den Zahlungsfluss, der mangelnden Zuordenbarkeit der Subprovisionen zu
den teilweise niedrigeren Provisionseinnahmen, den geringeren Zuflüssen
seitens der I.GmbH.
Dem wird
entgegen gehalten, dass der Bw. folgende Provisionen aus der Vermittlung von
Lebensversicherungen erhalten habe: 1991 S 1.974.235,00, 1992 S 175.300,00
und 1993 S 450.000,00. Hiervon seien S 1.795.300,00 auf die I.GmbH
entfallen, S 300.000,00 auf die PPM.GmbH und S 504.235,00 auf Raimund D..
Seitens der Finanzverwaltung sei übersehen worden, dass die I.GmbH bis zum
Jahre 1991 noch unter PA.GmbH., firmiert habe, in Tz. 25 werde daher
fälschlicherweise behauptet, der Bw. hätte in den Jahren 1989 bis 1991
keine Provisionen von obgenannten Unternehmen erhalten.
Wie der
beiliegenden Vereinbarung zu entnehmen sei, sei der Bw. 1992 zum Vorstand der
PF.AG, welche ebenfalls als Versicherungsmaklerin tätig gewesen sei,
bestellt und seitens der Gesellschafterversammlung der I.GmbH von einem Teil
seiner Aufgaben - als Geschäftsführer dieser Gesellschaft
- karenziert worden. Dementsprechend sei er verpflichtet worden, bereits
erhaltende Provisionen rückzuführen bzw. für den der I.GmbH
entgehenden Ertrag entsprechend Ersatz zu leisten.
Eine solche
Vereinbarung könne insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass die PF.AG
im selben Geschäftsfeld wie die I.GmbH tätig war und auf die Höhe
des Vorstandsbezuges des Bw. bei der PF.AG nicht ihren Ursprung im
gesellschafts- sondern nur im schuldrechtlichen Verhältnis des Bw. zur
I.GmbH haben.
Es müsse
jedenfalls unbestritten sein, dass jemand, der im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses (hier i. e. freier Dienstvertrag als
Geschäftsführer einer GmbH) seine Arbeitskraft und Bemühung
schulde, im Falle der Nichtleistung zur Rückzahlung des "Übergenusses"
verpflichtet sei.
Nach § 24 Abs. 1 GmbHG
sei es den Geschäftsführern einer GmbH verboten, ohne Einwilligung der
Gesellschaft, im Geschäftszweig der Gesellschaft
Geschäfte
auf eigene oder fremde Rechnung vorzunehmen,
sich
an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu
beteiligen,
in
einer anderen Gesellschaft eine Funktion als Vorstand oder Aufsichtsrat
auszuüben.
Verstoße
ein Geschäftsführer gegen dieses Konkurrenzverbot, könne die
Gesellschaft Schadenersatz fordern oder in das verbotswidrig abgeschlossene
Rechtsgeschäft eintreten.
Dass die Einwilligung der
Gesellschaft zur Konkurrenztätigkeit des Bw. von einer entsprechenden
Abgeltung des der Gesellschaft entgangenen Ertrages abhängig gemacht worden
sei, entspreche durchaus den üblichen Usancen des Wirtschaftslebens. Die
Rückführung bzw. Ersatzleistung des Bw. an diverse
Subhonorarempfänger müsse daher einerseits als übliche
Rückführung des Übergenusses, andererseits im Lichte der aus
§ 24 Abs. 1 GmbHG resultierenden Vereinbarung hinsichtlich einer
ansonsten eintretenden Schadenersatzverpflichtung als betrieblich veranlasst
anzuerkennen sein.
Zur Vereinbarung mit S.W. sei
anzumerken, dass diese insbesondere in Hinblick auf die umfangreichen
geschäftlichen und gesellschaftlichen Kontakte des S.W. geschlossen worden
sei. Bei der Zusammenarbeit mit Herrn S.W. habe sich ergeben, dass dieser vor
allem Kontakte hergestellt habe, nicht aber Versicherungsberatung und
-vermittlung im "herkömmlichen Sinne", d.h. keine Betreuung des Kunden bis
zum Vertragsabschluss betreiben konnte bzw. wollte und daher die einzelweise
Abrechnung nach abgeschlossenen Verträgen nicht möglich gewesen sei,
sondern seine Kosten und Mühen pauschaliter abgegolten worden
seien.
Die Behauptung der
Finanzbehörde, die Firma B.GmbH existiere nicht, sei falsch, es werde auf
die beiliegenden Firmenbuchdaten verwiesen (Internet-Firmenbuchabfrage -
www.compnet.at).
Die Zweifel an den
Zahlungsflüssen könnten nicht nachvollzogen werden, da jeder
Subhonorarempfänger - nach Wissen des Bw. - seine
Einkünfte der zuständigen Finanzbehörde erklärt und auch
entsprechende Steuerzahlungen geleistet habe. Weder bestehe (mit Ausnahme der
Gattin des Bw., die 1991 S 38.500,00 an Subhonoraren erhalten habe) ein
Naheverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, noch befänden
sich die Auftragnehmer im Ausland und seien daher für die Befragung und
Überprüfung durch die Finanzbehörde nicht zugänglich. Man
werde dennoch versuchen, für die Grundlagen für die
Provisionsabrechnungen, welche im eigentlichen aus der Vereinbarung der I.GmbH
mit ihrem damaligen Hauptauftraggeber der R. (Vertragsvolumen S 250 Mio., S 9
Mio. Garantieprovision) abzuleiten seien, und daher für den Bw. -
welcher ja stets nur Provisionszahlungen nach Weisung geleistet habe -
nicht verfügbar seien, zu erhalten.
Es werde daher der Antrag
gestellt, die laut Tz. 20 und 25 des BP-Berichtes nicht anerkannten Zahlungen
zur Gänze als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Was den seitens der BP nicht
anerkannten Zinsaufwand betreffe, habe man bei den Kreditgebern, der CA-BV und
der Raiffeisenkasse neuerlich Bestätigungen hinsichtlich dieser Ausgaben
angefordert. Es werde um Gewährung einer Nachfrist zur Nachreichung der
erwähnten Bestätigungen bis zum 15. September 1999
ersucht.
Der Berufung beigelegt wurde
folgende "Vereinbarung" zwischen dem
Bw. und Raimund D. vom 15. Mai 1991:
"Da
Herr Helmut H.(Anm.:
Bw.) in Hinkunft nicht mehr für das
operative Geschäft der I.GmbH zur
Verfügung steht, dies eine erhebliche Ertragsschwächung für die
I.GmbH bedeutet, führt Herr Helmut
H. im Zeitraum 1991 bis 1996 S
4.000.000,00 (Viermillionen Schilling) an Lebensversicherungsprovisionen
rück. Diese Zahlung kann als Provisionszahlung, aber auch als
Provisionsweitergabe an Dritte (statt der
I.GmbH ) erfolgen."
In seiner Stellungnahme vom 23.
Mai 1999 legte der Prüfer eine Aufstellung der erhaltenen und
weitergegebenen Provisionen vor, wobei er festhält, dass sich ein
erheblicher Überhang der "weitergegebenen" Provisionen ergebe:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
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Gesamt
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Erhaltene
Versicherungsprovisionen
|
764.434,00
|
1.974.235,00
|
|
450.000,00
|
1.050.000,00
|
|
|
Rückgezahlte
Versicherungsprovisionen
|
|
1.004.936,00
|
1.120.000,00
|
|
|
|
|
Subprovisionen
|
1.279.252,00
|
702.000,00
|
1.654.640,00
|
786.400,00
|
|
360.000,00
|
|
Differenz
|
-514.818,00
|
267.299,00
|
-2.774.640,00
|
-336.400,00
|
1.050.000,00
|
-360.000,00
|
-2.668.559,00
Der Bw. sei
nicht nur Geschäftsführer, sondern bis Ende 1992 auch 50%iger
Gesellschafter der I.GmbH gewesen und habe als solcher entscheidenden Einfluss
auf die "Rückzahlung" gehabt. Laut der dem FA vorgelegten Vereinbarung
hätten S 4.000.000,00 zurückgezahlt werden sollen, obwohl die
erhaltenen Provisionen nur rund S 2.700.000,00 ergeben hätten.
Außerdem seien dem Bw. von der PF.AG andere Geschäftstätigkeiten
offenbar nicht untersagt worden, da im Jahr 1993 sowohl von der I.GmbH als auch
von der PK.AG Lebensversicherungsprovisionen gezahlt worden seien.
Den an S.W. in
den Jahren 1992 und 1993 geleisteten "Pauschaliterbeträgen" stünden im
Jahr 1992 keine Provisionseinnahmen und im Jahr 1993 nur solche von
S 450.000,00 gegenüber.
Hinsichtlich
der B.GmbH sei weder eine Rechnung noch eine Gutschrift vorgelegt worden, aus
der Art und Umfang der Lieferung oder Leistung zu ersehen gewesen
wären.
Die
Stellungnahme der BP wurde dem Bw. zur allfälligen Gegenäußerung
vorgelegt, die trotz mehrmaliger Fristverlängerungsansuchen letztlich
unterblieb.
Mit Bescheid
vom 11. Oktober 2004 wurde der Bw. vom unabhängigen Finanzsenat darauf
hingewiesen, dass das Berufungsbegehren, insoweit es die Wiederaufnahmsbescheide
und die Umsatzsteuerbescheide betreffe, inhaltliche Mängel aufweise, da
dieses weder Erklärungen, welche Änderungen beantragt werden, noch
eine Begründung enthalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rückzahlungen
I.GmbH
Der Bw. machte im Jahr 1991 S 1.004.996,00 und im Jahr
1992 S 1.120.000,00 als Betriebsausgaben geltend. Danach habe er sich in
einer Vereinbarung mit Raimund D. verpflichtet, im Zeitraum 1991 bis 1996
S 4 Mio. an Lebensversicherungsprovisionen an die I.GmbH
rückzuführen bzw. an Dritte weiterzugeben. Dies deshalb, weil er aus
dem operativen Geschäft ausscheide und die Firma daher eine
Ertragsschwächung erleide.
Der Betriebsprüfer erkannte den geltend gemachten
Aufwand nicht an. Laut Aktenlage habe der Bw. in den Jahren 1989 bis 1991 von
der I.GmbH keine Provisionen erhalten und laut Belegen seien im Jahr 1991 auch
lediglich S 660.000,00 an die I.GmbH geflossen. Eine Rückzahlung nie
erhaltener Provisionen an die zu 50 % im Eigentum stehende GmbH stelle keine
Betriebsausgabe dar, sondern sei als Gesellschafterdarlehen oder
Kapitalaufstockung zu qualifizieren.
Dagegen wendete der Bw. ein, dass er in den Jahren 1991 bis
1993 Provisionen von insgesamt S 1.795.300,00 von der I.GmbH erhalten habe.
Auch sei übersehen worden, dass die I.GmbH bis zum Jahr 1991 unter PA.GmbH
firmiert habe.
Der Bw. sei 1992 zum Vorstand der PF.AG bestellt worden,
die ebenfalls als Versicherungsmaklerin tätig gewesen sei. Die
Rückführung bzw. Ersatzleistung an diverse Subhonorarempfänger
sei daher einerseits als übliche Rückführung des
Übergenusses, andererseits im Lichte der aus § 24 Abs. 1
GmbHG resultierenden Vereinbarung, hinsichtlich einer ansonsten eintretenden
Schadenersatzverpflichtung als betrieblich veranlasst anzuerkennen.
Die I.GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 11. 1989
gegründet. Der Bw. ist seit der Gründung Gesellschafter (25 %) und war
bis 17. 2. 1994 auch Geschäftsführer und Prokurist. Die
übrigen Anteile werden von Raimund D. (25 %) und dessen Gattin
Christine D. (50 %) gehalten.
Verträge zwischen nahen Angehörigen finden nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeschadet ihrer
zivilrechtlichen Gültigkeit für den Bereich des Abgabenrechts
grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Dies gilt vor allem deshalb, weil der
in der Regel zwischen fremden Vertragspartnern bestehende Interessengegensatz,
der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert,
bei nahen Angehörigen auszuschließen ist. Dadurch könnten durch
die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden (VwGH 24.9.2003, 97/13/0232).
Im Hinblick auf den fehlenden Interessengegensatz
müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen,
die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen.
Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit
juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen
in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines
Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im
Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (VwGH 24.9.2002,
99/14/0006).
Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung
eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen (VwGH 25.11.1997, 96/14/0024).
Die Vereinbarung des Bw. mit seinem Mitgesellschafter, dass
er der Gesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist,
im Zeitraum 1991 bis 1996 einen Betrag von S 4 Mio. an
Lebensversicherungsprovisionen "rückführen" wird, ist daher anhand der
oben dargestellten Kriterien rechtlich zu würdigen:
Offensichtlich ist, dass hinsichtlich wesentlicher
Vertragspunkte, wie Zeitpunkt und Modalität der Zahlungen, Rechtsfolgen der
Nichterfüllung usw., jegliche Vereinbarungen fehlen. Auch ist der
gegenständlichen Vereinbarung nicht zu entnehmen, wie der Betrag von S 4
Mio. ermittelt wurde bzw. welche konkreten
bereits erhaltenen Provisionen
rückgeführt werden sollten. Dass die dem geltend gemachten Aufwand von
insgesamt S 2.124.996,00 zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen dem Bw.
und seinem Mitgesellschafter einen nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommenden eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
hätte, kann somit nicht behauptet werden.
Der Feststellung des Betriebsprüfers, der Bw. habe in
den Jahren 1989 bis 1991 überhaupt keine Provisionen von der I.GmbH
erhalten, hat dieser entgegnet, dass die I.GmbH bis zum Jahr 1991 noch unter
PA.GmbH. firmiert habe und daher in den Jahren 1991 bis 1993 Provisionen von
insgesamt S 1.795.300,00 als von der I.GmbH bezogen anzusehen sind.
Die Behauptung,
die I.GmbH habe bis zum Jahr 1991 unter PA.GmbH. firmiert, konnte weder mittels
Firmenbuchabfrage noch Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS)
verifiziert werden. Auch konnte die Ermittlung des o. a. Betrages nicht
nachvollzogen werden. In den Beilagen zu seinen Steuererklärungen hat der
Bw. in den betreffenden Jahren folgende Provisionseinnahmen
ausgewiesen:
|
Provisionseingänge
|
1991
|
1992
|
1993
|
Raimund D.
|
504.235,00
|
175.300,00
|
|
PA.GmbH
|
1.470.000,00
|
|
|
PF.AG
|
|
2.400.000,00
|
|
I.GmbH
|
|
|
150.000,00
|
PPM.GmbH
|
|
|
300.000,00
Der vom Bw. ermittelte Betrag
von S 1.795.300,00 ergibt sich durch Addition von S 1.470.000,00
(PA.GmbH), S 175.300,00 (Raimund D.) und S 150.000,00
(I.GmbH).
Anzumerken ist,
dass der Bw. im Jahr 1992 über Vorhalt des FA eine berichtigte
Einkommensteuererklärung abgegeben hat. In der Ersterklärung hatte er
zunächst keine Provisionseinnahmen, den Betrag von S 175.300,00 jedoch als
Ausgaben ("Lebensversicherungsprovisionen
1992") ausgewiesen (Ersterklärung, Steuerakt 1992/2). In der Beilage
zur berichtigten Erklärung (Steuerakt 1992/23) hat er diesen Betrag in der
Folge als Einnahmen ausgewiesen. (Laut einer dem FA übermittelten
Kontrollmitteilung (1992/9) stammt diese Zahlung von Raimund D.).
Auch konnte der
Bw. nicht plausibel machen, welcher Zusammenhang zwischen den
Provisionszahlungen an S.W. und S.A. und seiner Verpflichtung zur
Rückzahlung bzw. Entschädigungsleistung an die I.GmbH besteht. Die
Unbestimmtheit des Inhaltes dieser Vereinbarung wäre zwischen Fremden
völlig undenkbar.
Die Feststellung des Betriebsprüfers, dass lediglich
eine einzige Zahlung an die I.GmbH - S 660.000,00 im Jahr 1991
- belegmäßig nachvollzogen werden konnte, blieb ebenfalls
unwidersprochen.
Aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates sind die von
der Judikatur aufgestellten Kriterien für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt. Die
gegenständliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und der I.GmbH war daher
nicht anzuerkennen und den geltend gemachten Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit zu versagen.
Subprovisionszahlungen
Laut den Feststellungen der BP existieren für die vom
Bw. geltend gemachten Subprovisionszahlungen in Höhe von S 702.000,00
(1991), S 1.060.640,00 (1992) und S 786.400,00 (1993) lediglich
Barzahlungsbelege ohne genauere Angaben. Der mehrmaligen Aufforderung der BP
Verträge oder Vereinbarungen, Zahlungsnachweise, Abrechnungen usw.
vorzulegen, sei der Bw. nur teilweise nachgekommen.
Was die Provisionen an S.W. betreffe, hätten weder die
Abrechnung mit monatlichen Pauschalbeträgen vom Dezember 1992 noch der
Kassabeleg vom 21. 12. 1992 Hinweise auf vermittelte Verträge enthalten. Es
sei vom Bw. kein Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen oder
Provisionsflüssen nachgewiesen worden.
Die Zahlung an die Ehegattin sei überdies wegen
fehlender Aufzeichnungen über geleistete Arbeiten, fehlender Vereinbarungen
und unglaubhaftem Zahlungsfluss nicht anzuerkennen.
Dagegen brachte der Bw. vor, dass die Vereinbarung mit S.W.
nicht auf Versicherungsberatung und -vermittlung im herkömmlichen Sinn
gerichtet gewesen sei. Aufgrund seiner umfangreichen geschäftlichen und
gesellschaftlichen Kontakte, habe dieser vor allem Kontakte hergestellt. Eine
einzelweise Abrechnung nach
abgeschlossenen Verträgen sei daher nicht möglich gewesen, sondern
seine Kosten und Mühen seien pauschal abgegolten worden.
Im Übrigen könne der Zweifel an den
Zahlungsflüssen nicht nachvollzogen werden, da jeder
Subhonorarempfänger seine Einkünfte der zuständigen
Steuerbehörde erklärt habe. Es bestehe auch (mit Ausnahme der
Ehegattin) kein Naheverhältnis zwischen dem Bw. und den
Honorarempfängern. Trotzdem wolle man versuchen, Unterlagen für die
Provisionsabrechnungen beizubringen.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Die geltend gemachten Aufwendungen sind über Verlangen der
Abgabenbehörde nachzuweisen, oder wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens
glaubhaft zu machen.
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen
eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner
Ausgaben zu beweisen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0097).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. lediglich
Barzahlungsbelege als Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen
vorgelegt. Trotz wiederholter Aufforderung des Betriebsprüfers wurden
keinerlei schriftliche Unterlagen beigebracht. Weder hat der Bw. nähere
Angaben über die von den Provisionsempfängern tatsächlich
erbrachten Leistungen gemacht, noch hat er einen tatsächlichen
Zahlungsfluss nachgewiesen.
Lediglich hinsichtlich der Honorare an S.W. hat der Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren Unterlagen vorgelegt: Eine
"Provisionsvereinbarung" vom 17. 12.
1991 (Arbeitsbogen Seite 30), wonach S.W. für den Bw. als
Versicherungsvermittler tätig wird und dafür Provisionen - 45
bzw. 35 Promille der Versicherungssumme - erhält. Weiters
(Arbeitsbogen Seite 38) einen Barzahlungsbeleg (Kassa-Ausgang) vom 21. 12. 1992
über S 596.000,00 für
"Vermittlung von
Lebensversicherungsverträgen" mit einer angeschlossenen
Beilage:
"....Beiliegend die
endgültige Aufstellung der Gesamtprovisionen 1992, gegliedert nach
Teilprovisionen, in Höhe von 596.000,--:
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2/92
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15.000,--
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3/93
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25.800,--
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4/92
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11.200,--
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5/92
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41.250,--
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6/92
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18.460,--
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9/92
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38.610,--
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10/92
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114.000,--
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11/92
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245.400,--
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12/92
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86.280,--
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Gesamt
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596.000,--"
Dem Einwand des
Betriebsprüfers, aus dieser Aufstellung habe sich kein Hinweis auf
vermittelte Verträge ergeben, hat der Bw. lediglich entgegnet, dass S.W.
nicht "Versicherungsberatung und -vermittlung
im herkömmlichen Sinn" betrieben habe und eine
"einzelweise" Abrechnung nach
abgeschlossenen Verträgen daher nicht möglich gewesen sei. Damit hat
der Bw. weder aufgeklärt, welche
konkreten Leistungen des S.W. den o. a.
Beträge dann tatsächlich zu Grunde liegen noch wie diese ermittelt
wurden.
Auch der Feststellung der mangelnden Zuordenbarkeit der
Subprovisionen zu den insgesamt niedrigeren Provisionseinnahmen, konnte der Bw.
nichts Substantielles entgegenhalten. Selbst wenn man von Provisionseinnahmen
von S 1.974.235,00 (1991 bis 1993) ausgeht, stehen diesen Subprovisionen
von S 2.549.040,00 sowie "Rückführungen" von S 2.124.936,00
gegenüber. Damit hätte der Bw. um S 2.696.741,00 mehr an
Provisionen weitergeleitet als er selbst erhalten hat, ein Umstand der jeglicher
Lebenserfahrung widerspricht.
Wenn der Bw. ferner behauptet, die Subprovisionszahlungen
an S.W. und S.A. seien im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die
Rückführung von Provisionen an die I.GmbH zu sehen, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Aufwendungen
wie oben dargestellt schon mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen
waren.
Allen diesen Unklarheiten bzw. widersprüchlichen
Angaben sowie der Ungewöhnlichkeit des Geldflusses hält der Bw.
lediglich entgegen, dass seines Wissens jeder Subhonorarempfänger seine
Einkünfte der zuständigen Finanzbehörde erklärt und auch
entsprechende Steuerzahlungen geleistet habe, er aber dennoch versuchen werde,
Unterlagen über die Provisionsabrechnungen beizubringen (obwohl diese im
eigentlichen aus der Vereinbarung der I.GmbH mit ihrem damaligen
Hauptauftraggeber der R. abzuleiten seien, und daher für ihn, der ja stets
nur Provisionszahlungen nach Weisung geleistet habe, nicht verfügbar
seien). Die angekündigten Unterlagen hat der Bw. bis dato nicht
übermittelt.
Bei Provisionssystemen, wie sie bei der Vermittlung von
Versicherungsverträgen typisch sind, ist es im üblichen
Geschäftsleben völlig undenkbar, dass ein Vermittler seinerseits nicht
über detaillierte Abrechnungen, sogenannte Provisionsnoten, verfügt.
Weiters muss auch irgendwo festgelegt sein, wofür überhaupt
Provisionen gezahlt werden (Abschluss-, Folge-, Erhöhungs- oder
Superprovisionen) und welche Provisionssätze und Bemessungsgrundlagen
dafür zum Einsatz kommen. Es ist unglaubwürdig, wenn der Bw.
behauptet, dass er selbst über keinerlei Unterlagen
verfügt.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Abgabepflichtigen, seine von der
allgemeinen Lebenserfahrung abweichende Behauptung darzutun, und nicht Sache der
Behörde, die Unrichtigkeit dieser Behauptung zu beweisen (z. B. VwGH
23.11.1982, 82/14/0294, 0295; 30. 5. 1995, 92/13/0200). Wer ungewöhnliche
und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat dafür den Nachweis
zu erbringen (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115) und bei einer Häufung von im
Geschäftsleben unüblichen Vorgängen trifft den Abgabepflichtigen
eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VwGH 21.5.1975, 1051/73).
Aus den oben genannten Gründen waren die geltend
gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und die Berufung
war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zinsaufwand
Wegen nicht erfolgten Nachweises erkannte der
Betriebsprüfer Zinsaufwendungen von S 120.000,00 (1994) und S
186.000,00 (1995) nicht an.
Dagegen brachte der Bw.
lediglich vor, dass er bei seinen Kreditgebern neuerlich Bestätigungen
hinsichtlich dieser Ausgaben angefordert habe und um Gewährung einer
Nachfrist zur Nachreichung ersuche. Die erwähnten Bestätigungen hat
der Bw. bis dato nicht übermittelt.
Das Abgabenverfahren ist
dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Abgabenbehörde die
Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit trifft
(§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige dazu verhalten ist
(§ 119 BAO), die Richtigkeit der in seinen Anbringen behaupteten
Umstände zu beweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, glaubhaft zu
machen (z. B. VwGH 10.10.1996, 94/15/0093). Der Bw. ist dieser Verpflichtung
trotz wiederholter Aufforderung durch den Betriebsprüfer nicht
nachgekommen, die geltend gemachten Aufwendungen waren folglich nicht
anzuerkennen.
Wiederaufnahme
des Verfahrens und Umsatzsteuer
Da die Berufung
diesbezüglich keine Begründung enthalten hatte und dem
Mängelbehebungsauftrag vom 11. Oktober 2004 nicht entsprochen wurde, war
die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
1992 bis 1993 und Einkommensteuer 1991 bis 1993 sowie Umsatzsteuer für den
Zeitraum 1992 bis 1995 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
zu erklären.
Wien, am 6.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1571-W/02
- Stammnummer
- 13006
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF